Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat. 2. Bei der
e) FFH-RL (juris: FFHRL) vorzunehmenden Prüfung der Auswirkungen eines Projekts auf die charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps ist zu untersuchen, ob der Erhaltungszustand der Arten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt. 3. Die Prüfung einer zumutbaren Alternative i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden, sondern hat - unter summarischer Würdigung des jeweiligen Beeinträchtigungspotenzials - Trassen in Alternativkorridoren einzubeziehen. Tatbestand Der Kläger ist
RG als Naturschutzvereinigung anerkannt. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen, Teilabschnitt zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche (VKE 40.1). Die A 44 ist Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 15: "Autobahn A 44 Kassel - Eisenach und A 4 Eisenach - Görlitz" und soll eine Lücke im Netz der Bundesautobahnen auf der Achse Ruhrgebiet - Kassel - Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Wommen schließen. Darüber hinaus ist sie Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN). Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist der vierstreifige Bau der A 44 zwischen Kassel und Herleshausen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Gesamtplanung der A 44 gliedert sich in elf als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Auf dem Streckenabschnitt der VKE 31 (Ortsumfahrung Walberg) ist der Verkehr bereits seit 2005 freigegeben; andere Abschnitte sind planfestgestellt und teilweise im Bau, weitere Abschnitte befinden sich noch in der Planfeststellung. Der planfestgestellte Abschnitt führt auf einer Gesamtlänge von 7,2 km durch das Wehretal. Die Trasse beginnt im Westen im Anschluss an den bereits planfestgestellten Teilabschnitt der VKE 33 westlich von Waldkappel-Bischhausen mit der Anschlussstelle Waldkappel Nord. Sie verläuft sodann am Nordhang des Wehretals in östlicher Richtung, wodurch die Ortschaften Waldkappel-Bischhausen und Wehretal-Oetmannshausen umfahren werden. In Höhe des Trimberges ist ein Tunnelbauwerk vorgesehen, welches zugleich der Unterfahrung des FFH-Gebietes "Trimberg bei Reichensachsen" dient. Es folgen eine Anschlussstelle an die B 27 sowie die Wehretalbrücke, durch die die B 27, die Bahnstrecke Göttingen - Bebra, die Wehre sowie deren Talraum und die B 452 überquert werden. Danach verschwenkt die Trasse in südlicher Richtung und unterfährt durch ein zweites Tunnelbauwerk den Spitzenberg und das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal".
dem Tunnel verläuft die Trasse weiter in südlicher Richtung, östlich der Bahnlinie Göttingen - Bebra und der B 7/B 27 dem Sontratal folgend. Der Teilabschnitt endet bei Baukilometer 47+240 an der Anschlussstelle Hoheneiche. Die Trasse verläuft in unmittelbarer Nähe von zwei FFH-Gebieten. Das FFH-Gebiet DE 4825-301 "Trimberg bei Reichensachsen" wurde im Jahr 2003 zunächst in den Grenzen des gleichnamigen Naturschutzgebietes mit einer Fläche von ca. 62,1 ha an die EU gemeldet und im Dezember 2004 durch die EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet DE 4825-302 "Werra- und Wehretal" wurde seit 1999 in vier Tranchen - zuletzt im November 2004 - an die EU-Kommission gemeldet; es wurde ebenfalls in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Im Zuge der Bestandserfassung für die Planung der VKE 40.1 stellte die Vorhabenträgerin im Jahr 2004 fest, dass der damals außerhalb des FFH-Gebietes liegende Bereich der geplanten Anschlussstelle Eschwege durch eine Kammmolchpopulation als Landlebensraum genutzt wurde. Unter dem Betreff "BAB 44, VKE 40.1, AS Waldkappel-Bischhausen/Antrag auf Genehmigung von Baumaßnahmen und Monitoring" erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Vorhabenträgerin auf deren Antrag unter dem
dem die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal" im Jahre 2004 in die Kommissionsliste aufgenommen worden waren, änderte die Vorhabenträgerin ihre Planung und beantragte im April 2006 eine erneute Anhörung; die früheren Unterlagen wurden vollständig ersetzt und vom
SchG unter Hinweis auf verkehrliche Belange zu; entsprechende Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgelegt. Der Kläger hat am
1 Satz 1 UVPG durchgeführt worden. Der Vorwurf der geänderten Linienführung betreffe die hier nicht streitgegenständlichen Abschnitte VKE 50 und VKE
seinem eigenen Vortrag bereits spätestens im Oktober 2009 von der Genehmigung Kenntnis erlangt habe. Das Benehmen
SchG sei ordnungsgemäß hergestellt worden. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluss auch materiell rechtmäßig. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss, der in der Fassung gilt und angefochten ist, die er zuletzt durch die in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). A. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formellen Mängel auf. I. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - oder sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes liegt nicht vor.
2 UVPG kann im
folgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Während
heute geltendem Recht für das vorgelagerte Raumordnungs- und das Linienbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundesautobahn nicht nur eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 15 , 16 UVPG), sondern
SchG bzw. § 7 Abs. 6 ROG auch eine solche zur Prüfung der Verträglichkeit mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
SchG ausdrücklich auch auf den vom Kläger bevorzugten Netra-Korridor erstreckt. Auch die weiteren Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung werden eingehalten. FFH-Verträglichkeitsprüfungen zur jetzigen Vorzugstrasse, landespflegerischer Begleitplan sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung (§§ 6 , 9 UVPG) sind Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen. Damit liegt entgegen der Auffassung des Klägers eine formal ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht eine "während des Verfahrens
geholte Umweltverträglichkeitsprüfung" vor, so dass hinsichtlich der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die betont, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "vor Erteilung der Genehmigung des Projekts" durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom
der eindeutigen Erklärung des Ministeriums (vgl. Anlage B 1 zur Klageerwiderung) keine Zweifel. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler von der Rügebefugnis des Klägers umfasst wäre. B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet im Ergebnis auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten. I. Der Planfeststellungsbeschluss weist weder in Bezug auf die Planrechtfertigung noch hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse oder der Dimensionierung Mängel auf. Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis zu prüfen ist, kann (weiterhin) offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom
gegangen werden (Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 f.). Auch die Kritik des Klägers bezüglich der Dimensionierung des Vorhabens greift nicht durch. Dass hier statt des
Verkehrsstärke und Straßenfunktion grundsätzlich vorgesehenen Regelquerschnitts RQ 31 aus topographischen und ökologischen Gründen der Sonderquerschnitt SQ 27 vorgesehen ist, ist nicht zu beanstanden. Den vom Kläger favorisierten Regelquerschnitt RQ 26 hat der Beklagte
vollziehbar aus Sicherheitsgründen - wegen nicht ausreichend breiter Standstreifen für nothaltende LKW und Notfall- und Pannenfahrzeuge - abgelehnt. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auf den Teilabschnitten der A 44, die bereits bestandskräftig planfestgestellt worden sind (VKE 12, 20, 31, 32 und 33), ebenfalls der Sonderquerschnitt SQ 27 verwendet wurde. Auch dies spricht für den gewählten Querschnitt, damit auf den zusammenhängenden Netzabschnitten mit gleichbleibender Verbindungsfunktionsstufe durchgängig derselbe Querschnitt beibehalten wird (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen <RAA> 2008 Nr. 4.3.1 zum Regelquerschnitt). II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen.
SchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen
SchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. Der Planfeststellungsbeschluss, der bezüglich des FFH-Gebiets "Trimberg bei Reichensachsen" eine Verträglichkeit des Autobahnprojekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets angenommen hat (1.) und sich hinsichtlich des zweiten FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" wegen der Beeinträchtigung einer Teilfläche eines Lebensraumtyps auf eine Ausnahme stützt (2.), wird diesen Anforderungen gerecht. 1. Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend von der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" aus. Der Senat kann offen lassen, ob die im Jahre 2008 erlassene Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen das FFH-Gebiet zutreffend abgegrenzt hat (a), denn die Verträglichkeitsprüfung hat die
Auffassung des Klägers zu Unrecht ausgeklammerte Fläche ausdrücklich in die Betrachtung miteinbezogen, so dass sie jedenfalls der Sache
von einem zutreffenden Gebietsumgriff ausgeht (b). Die Kritik des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss habe eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung in Bezug auf verschiedene Erhaltungsziele nicht verneinen dürfen, greift nicht durch; die diesbezüglichen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz des Kammmolchs (c), der Gelbbauchunke (d), der Bechsteinfledermaus (
der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (Urteile vom
weis nie geführt werden könnte. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom
Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (Kommissionsleitfaden Artenschutz II.3.4.
diesen Maßstäben ist das methodische Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Grunddatenerfassung der Kammmolche erfolgte
dem Standardprogramm in Hessen (Artleitfaden Hessen-Forst FIV 2006) durch den Einsatz von Reusenfallen. Dabei wurden die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Leitfadens eingehalten, die Anzahl der Fallen wurde jedoch erhöht. Da eine frühere Erfassung mit Trichterfallen und Fotodokumentation ergeben hatte, dass ein Wiederfang nur eine untergeordnete Rolle spielte, verzichtete man im vorliegenden Verfahren auf die Wiederfangmethode, berücksichtigte aber zur Vermeidung von Doppelerfassungen zwei näher beschriebene Parameter. Die Abschätzung der Populationsgröße wurde wie folgt vorgenommen: Die höchste Fangzahl je Gewässer innerhalb der Fangperiode eines Jahres diente als Grundlage für die Populationsermittlung. Dabei ging man von einem Anteil von 5 bis 10 % gefangener Tiere aus, je
Größe des Gewässers und Anzahl der Fallen. Des Weiteren erfolgte 2004 eine Fangzaunkartierung sowie in den Jahren 2005 bis 2008 eine Fangkreuzerfassung der Offenland-Landlebensräume (vgl. genauer zum methodischen Vorgehen Verfahrensakte Ordner 5 Bl. 51 ff. sowie Unterlage 12.6, Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet Trimberg, Endbericht
vollziehbar erläutert, dass es für die hier vorliegende Fragestellung - Feststellung der Aktivitätsdichte - auf die Ermittlung der exakten Populationsgröße nicht ankam. Schwankungen der Erfassungseffektivität werden durch die lange Zeitreihe kompensiert und lassen jedenfalls Tendenzaussagen zu. Auf die vom Kläger favorisierte deutlich aufwändigere Fang-Wiederfang-Erfassung, bei der zur späteren Wiedererkennung das Bauchmuster der einzelnen Tiere
einem ersten Fang fotografisch dokumentiert wird, die Tiere invasiv markiert werden oder ein Transponder implantiert werden muss (vgl. Ortmann, Kammmolch-Monitoring-Krefeld, Diss. 2009, S. 83), konnte deshalb verzichtet werden. Hiervon unabhängig kann entgegen der Auffassung des Klägers eine exakte Populationserfassung, die in der Literatur bei Kammmolchen als "kaum möglich" beschrieben wird (vgl. hierzu die
weise im Endbericht Rahmenbedingungen, Artensteckbrief zum Kammmolch A 192), selbst mit der Fang-Wiederfang-Methode
Ortmann nicht sichergestellt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon um keine Standardmethode, sondern um eine aufwändige Untersuchung für eine Doktorarbeit unter Einsatz selbst gebauter Molchreusen handelt, räumt der Verfasser am Ende seiner Arbeit selbstkritisch ein, dass die Erfassungsgenauigkeit nur sehr schwach mit der Erfassungsintensität korreliere. Offensichtlich spielten bislang nicht erforschte Faktoren eine wichtige Rolle; anders seien die auch bei seiner Untersuchung aufgetretenen starken Schwankungen in der Erfassungseffektivität nicht zu erklären (Ortmann, a.a.O. S. 216). Auch Ortmann geht im Übrigen davon aus, dass Unterwassertrichterfallen (Reusen) die bei weitem beste Methode sind, um eine möglichst hohe Zahl an Molchen mit vertretbarem Zeitaufwand zu untersuchen (a.a.O. S. 76); zudem weist er darauf hin, dass mit den herkömmlichen Abschätzmethoden die reale Gesamtpopulationsgröße eher unter- als überschätzt wird (a.a.O. S. 106 und S. 213). Schließlich spricht für die hier gewählte Methode auch, dass die EU-weite Bestandsaufnahme des Kammmolchs den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zufolge
derselben Methode erfolgt. Auch das Ergebnis der Gesamtbewertung - keine erhebliche Beeinträchtigung des Kammmolchs - ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgezogenen Maßnahmen zur Umsiedlung hat der Kläger - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - eingeräumt, dass die angelegten Ersatzlebensräume von einem "gewissen Anteil der Kammmolch-Population" am Trimberg als Winterhabitat genutzt wird. Soweit er den Erfolg der Umsiedlung nicht für gesichert hält, da sich die Anzahl der Kammmolche nicht einmal näherungsweise quantifizieren lasse, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden; selbst mit der vom Kläger vorgeschlagenen Methode ist eine exakte Bestimmung der Populationsgröße nicht zuverlässig möglich. Die anhand des Erfahrungswissens - so die Gutachter in der mündlichen Verhandlung - vorgenommene Abschätzung der Populationsgröße bzw. des Populationsanteils zeigt jedenfalls, dass weiterhin eine stabile Kammmolchpopulation vorhanden ist. Dies belegen die im Einzelnen in den Erfolgskontrollen dokumentierten Fangzahlen. So wurden etwa im Jahr 2009 bei nur drei Kontrollen in den Laichgewässern 169 adulte Kammmolche und 33 Larven in den Gewässern 1 bis 3 erfasst, im Jahre 2010 waren es 143 adulte Kammmolche und 146 Larven in den Gewässern 1 bis 7 und im Jahr 2011 229 adulte Kammmolche und 51 Larven in den Gewässern 1 bis 7 (vgl. Erfolgskontrolle 2011, a.a.O. S. 12, 19 und 28 f.). Zwar zeigen die Fangzahlen und die daraus abgeleiteten Schätzungen jährlich deutliche Schwankungen
oben und unten (vgl. Tabelle im Planfeststellungsbeschluss S. 169) und liegen derzeit (Erfolgskontrolle zu Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand Januar 2012, S. 9, vgl. Anlage B 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Februar 2013) mit nur noch 920 Tieren auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Erfassung. Diese Schwankungen dürften aber in erster Linie - wie oben ausgeführt - durch äußere Einflüsse bei der Erfassung wie Witterung, Wasserstand etc. verursacht werden. Darüber hinaus hängen sie, wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt wird (S. 171 f.) und von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung mit überzeugender Begründung bestätigt wurde, mit vorhabenexternen Gründen, insbesondere dem illegalen Fischbesatz in den Laichgewässern zusammen. Dass die neu angelegten Landhabitate (Steingruben mit Gehölzstrukturen) gut angenommen werden, zeigt
Einschätzung der Gutachter insbesondere die (erhöhte) Zahl der von dort wandernden Tieren sowie die erst viele Jahre
der Sperrzaunerrichtung ermittelte hohe Reproduktionsrate im Jahr 2011 (3 440 geschätzte Tiere). Gegen eine Überbewertung der Schwankungen spricht im Übrigen, dass es deutliche Schwankungen auch schon vor der Auszäunung gegeben hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 169: 1 710 Tiere im Jahr 2003 gegenüber 4 370 im Jahr 2004); insofern ist die Ausgangsthese des Klägers, die Zahlen seien bis einschließlich 2010 rückläufig, nicht zutreffend. Durch die bereits im Jahre 2006 vorgezogen durchgeführten Maßnahmen wurden im Vergleich zum Gesamteingriff von ca. 4,1 ha neue Lebensräume für den Kammmolch in einem Umfang von ca. 6,1 ha geschaffen. Hinzu kommen die im Planfeststellungsbeschluss (S. 198 ff.) genannten weiteren Maßnahmen, die während und
den Bauarbeiten geplant sind und sowohl zur Verhinderung von Individuenverlusten (vorübergehende Amphibienschutzzäune) als auch zur Stabilisierung der Population (etwa Anlage eines Umgehungsgerinnes zur Erhöhung der durchschnittlichen Wassertemperatur; verschiedene Maßnahmen zur Optimierung der Habitate) dienen sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers erhöhen die Amphibienschutzzäune nicht das Mortalitätsrisiko, weil die Tiere dort verharren oder orientierungslos weiterwandern. Dies wird bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt (S. 199) und wurde durch die Gutachter in der mündlichen Verhandlung
drücklich bestätigt.
Abschluss der Bauarbeiten wird auf den ehemaligen Bauflächen zudem neuer Lebensraum für Amphibien - u.a. den Kammmolch - entwickelt. Vorgesehen sind Sukzessionsflächen mit linearen Gehölzstrukturen und Steingruben im Umfang von insgesamt ca. 2 ha (Planfeststellungsbeschluss S. 200). Schließlich wird an dem jährlichen Monitoring zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Ersatzhabitate und der Populationsentwicklung bis zum Abschluss der Bauarbeiten festgehalten. Für den Fall des Eintritts unvorhersehbarer Veränderungen der Populationsentwicklung des Kammmolchs ist in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde die Anlage neuer Laichgewässer als Auflage festgelegt worden (vgl. Auflage A V 2.6 = Planfeststellungsbeschluss S. 39). Die Formulierung der Nebenbestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Zwar fehlt eine nähere Angabe, worauf sich die jährliche Kontrolle beziehen soll. Angesichts der seit vielen Jahren stattfindenden Erfolgskontrollen kann zur Auslegung aber ohne Weiteres auf S. 200, 2. Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses zurückgegriffen werden. Dort werden die Berichte und Stellungnahmen, aus denen sich Einzelheiten zur Wirksamkeit der Erfolgskontrollen ergeben, in Bezug genommen. bb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Senat dem Europäischen Gerichtshof nicht - wie vom Kläger angeregt - die Frage zur Vorabentscheidung
AEUV vorlegen muss, ob im Rahmen einer Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die von einer Projektplanung vorgesehene Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung von Habitatstrukturen von Arten
Anhang II bereits auf der Ebene der Bewertung der Verträglichkeit der Auswirkungen berücksichtigt werden darf. Der Kläger geht bei seiner Fragestellung zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall Maßnahmen zur Kohärenzsicherung, die erst im Rahmen einer Ausnahmeprüfung
4 FFH-RL zu beachten sind, systemwidrig bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall. d) Die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses, eine erhebliche Beeinträchtigung der Population der Gelbbauchunke - ebenfalls ein Erhaltungsziel im FFH-Gebiet "Trimberg bei Reichensachsen" - könne ausgeschlossen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kommt es durch das Vorhaben zu einer baubedingten Flächeninanspruchnahme von ca. 1 ha potentiell geeigneten Landlebensraums (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 205 f.). Auch insoweit dürfen aber die vorgezogen durchgeführten Kompensationsmaßnahmen für den Kammmolch als Schadensvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dass diese Maßnahmen aufgrund ihrer Nähe zu den Laichgewässern auch für die Gelbbauchunke wirksam werden, wird im Planfeststellungsbeschluss näher ausgeführt (S. 207); der Kläger stellt dies auch nicht grundsätzlich in Frage. Soweit er - wie schon beim Kammmolch - auch bezüglich der Gelbbauchunke bemängelt, es lägen keine gesicherten Aussagen über die absolute Größe der Population vor, richtigerweise hätte man auch die Gelbbauchunke mit der Fang-Wiederfang-Methode erfassen müssen, kann auf die obenstehenden Ausführungen zum Kammmolch verwiesen werden. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass
weise der Gelbbauchunke im Rahmen der Grunderfassung sowie bei den jährlichen Erfolgskontrollen auch durch Sichtbeobachtungen und Verhören erbracht wurden; im Übrigen wurde die Gelbbauchunke im Rahmen der oben beschriebenen Methodik zur Erfassung der Kammmolche mitberücksichtigt. Anders als beim Kammmolch ist bei der Gelbbauchunke allerdings keine stabile Populationsgröße festzustellen. Vielmehr macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Anzahl der im Rahmen der Erfolgskontrollen erfassten Individuen trotz der lebensraumverbessernden Maßnahmen stetig zurückgegangen ist. Immerhin konnten allerdings im Jahre 2010 erstmals in größerer Zahl auch juvenile und nicht nur adulte Tiere gefunden werden. Auch zeigte sich im Jahr 2011 eine leichte Bestandserholung, wenngleich auf einem insgesamt sehr niedrigen Niveau (vgl. Erfolgskontrolle der Schadensvermeidungsmaßnahmen am Trimberg, Stand: 28. September 2011, S. 36 = Verfahrensakte Ordner 8 Bl. 166 R). Der Bestandsrückgang ist jedoch
den plausiblen Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorhaben, sondern auf den illegalen Fischbesatz in den Gewässern, dem man mit einer Elektrobefischung entgegenzuwirken versucht, sowie insbesondere auf die direkte
barschaft mit dem Kammmolch, der die Larven der Gelbbauchunken frisst, zurückzuführen. Die Rüge des Klägers, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gelbbauchunke durch das Vorhaben könne schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil deren Bestand im nunmehr ausgezäunten, als Habitat geeigneten Bereich nicht erfasst worden sei, kann nicht durchdringen. Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es im ausgezäunten Bereich im Unterschied zum Kammmolch keine
weise der Gelbbauchunke gegeben habe, was sich mit dem Umstand decke, dass die Entfernung von dort zu den Teichen für diese nicht wandernden Tiere zu groß wäre. Der Kläger ist diesen überzeugenden Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Den Bedenken des Klägers, dass das bislang in der Auflage A V 2.6 (Planfeststellungsbeschluss S. 39) vorgesehene jährliche Monitoring ausschließlich den Kammmolch und nicht auch die Gelbbauchunke erfasse, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Planfeststellungsbeschluss durch eine weitere Nebenbestimmung "2.7 Risikomanagement Gelbbauchunke" ergänzt hat (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013). e) Der Planfeststellungsbeschluss hat die in der Natura 2000-Verordnung nicht als Erhaltungsziel enthaltene Bechsteinfledermaus aufgrund des im Jahr 2010 ermittelten signifikanten Vorkommens der Art vorsorglich in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen. Er geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass sich das Vorhaben zwar im geringen Maße auf die Flugwege der Bechsteinfledermaus in der Zeit
der Wochenstubenphase auswirken kann. Da Bechsteinfledermäuse sich bei ihren Flügen stark an Strukturen orientieren und zur Querung von Verkehrsstraßen insbesondere Unterführungen nutzen, können diese Beeinträchtigungen aber durch die für das Große Mausohr vorgesehenen schadensvermeidenden Schutzmaßnahmen (Unterführungsbauwerke sowie begleitende Kollisionsschutz- und Leiteinrichtungen) verhindert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schutzkonzepts und der hierauf bezogenen Kritik des Klägers wird auf die Ausführungen zu 2.b) verwiesen. Der Auffassung des Klägers, die Trasse durchschneide zusätzlich zu den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses auch den südlichen Bereich des
gewiesenen Aktionsraums ("MCP") der Bechsteinfledermaus-Kolonie, da der Bereich des Sengelbachs und weiter östlich der Bereich "Auf dem Sommergehau" als Nahrungsraum genutzt werde, ist nicht zu folgen. Ebenso wenig hat der Planfeststellungsbeschluss betriebsbedingte Störwirkungen auf Nahrungsräume in diesem Bereich übersehen. Die südlich an die Wälder angrenzenden Gehölzstrukturen wurden dem Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung, Fledermauskundliche Untersuchungen, Dezember 2010 (künftig: Fledermausgutachten) zufolge lediglich kurzfristig durch eine besenderte Fledermaus aufgesucht; von einem essentiellen Jagdgebiet kann daher keine Rede sein. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre im Übrigen mit der großdimensionierten Unterführung am Sengelbach (LH 13 m/LW 43 m) eine gefahrlose Unterquerung möglich (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 218 sowie Fledermausgutachten S. 101 f.). f) Die Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss haben die vorhabenbedingten Auswirkungen durch Stickstoffdepositionen
dem Konzept der sog. Critical Loads (abgekürzt: CL) bewertet. Die Kritik des Klägers, die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) durch Stickstoffeinträge sei fehlerhaft erfolgt, greift im Ergebnis nicht durch. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte methodische Konzept (sog. modellierte CL) in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist (aa), denn eine erhebliche Belastung des hier konkret in Rede stehenden LRT 9130 kann schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu empirischen CL zuverlässig ausgeschlossen werden (bb). Angesichts dessen erübrigt sich die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (cc). aa) Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. Um CL zu ermitteln, werden unterschiedliche methodische Ansätze verfolgt (empirische und modellierte CL). Als empirische CL werden die im sog. ICP-Manual veröffentlichten Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink bezeichnet, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative europäische Vegetationstypen Spannbreiten der CL für eutrophierenden Stickstoffeintrag. Die empirischen CL werden auch als "Berner Liste" bezeichnet, da sie im Jahre 2002 in Bern im Rahmen eines Experten-Workshops beraten und angenommen wurden. Die Liste beruht auf einer vergleichsweise dünnen Datenbasis empirischer Untersuchungen; den Wissenslücken wird durch die Einstufung der CL in drei "Zuverlässigkeits-Klassen" Rechnung getragen. 2010 wurde in Noordwijkerhout (Niederlande) ein weiterer Experten-Workshop durchgeführt; die dort revidierte "Berner Liste" spiegelt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Bezug auf empirische CL wider. Demgegenüber werden modellierte CL aufgrund eines komplexen Rechenwerks standortbezogen ermittelt (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 139 f.). Das hier zugrunde gelegte Konzept geht von folgenden Prüfungsschritten aus: Zunächst wurde die Einhaltung der empirischen CL geprüft. Soweit für Lebensraumtypen keine empirischen CL vorlagen - etwa im Falle des prioritären Lebensraumtyps 91 E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) - oder der empirische CL in einer Größenordnung von über 3 % bzw. der Wert von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a durch die vorhabenbezogene Zusatzbelastung überschritten wurde, erfolgte eine vertiefende Prüfung der Planungsauswirkungen auf der Grundlage der standortspezifisch modellierten (dynamischen) CL. Die Modellierung erfolgte durch die Ö. GmbH auf der Grundlage des BERN-Modells in Verbindung mit dem DECOMP-Modell (vgl. genauer Fachgutachten zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle als Teil der Bewertung der FFH-Verträglichkeit bei Stickstoffdepositionen, bezogen auf die FFH-Gebiete "Trimberg bei Reichensachsen" und "Werra- und Wehretal", September 2011, S. 5 ff.). Die Grundlage für die Ermittlung der Hintergrundbelastung bildete der im Internet verfügbare Datensatz des Umweltbundesamtes für das Jahr 2007. Die konkrete Hintergrundbelastung im Prognosenullfall und im Planungsfall 2025 wurde - ebenfalls durch die Ö. GmbH - auf der Grundlage des sog. MFR-Szenariums (Most Feasible Reduction) ermittelt. Dieses Szenarium berücksichtigt bei der zukünftigen Emissionsentwicklung die gegenwärtig vorhandenen technischen Reduzierungsmöglichkeiten der Stickstoffemissionen (z.B. Anwendung des aktuell besten technischen Standards bei der Abluftfilterung). Bezüglich der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung folgt die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung der Fachgutachter hinsichtlich der Annahme einer 3 %-Irrelevanzschwelle eines CL;
gesicherter fachwissenschaftlicher Einschätzung seien Zusatzbelastungen in dieser Größenordnung nicht in der Lage, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes signifikant einzuschränken (Planfeststellungsbeschluss S. 139 ff.). Für den hier in Rede stehenden LRT 9130 wurde ein Stickstoffeintrag von 0,30 kg N/ha/a ermittelt, d.h. die 3 %-Schwelle von 0,30 kg N/ha/a für den niedrigsten empirischen CL von 10 kg N/ha/a wurde erreicht, aber nicht überschritten. Dennoch wurde vorsorglich ein standortspezifischer CL in Höhe von 17,9 kg N/ha/a berechnet. Als Hintergrundbelastung 2007 wurde ein Wert von 21,3 kg N/ha/a (modellierte Hintergrundbelastung für den Planfall 2025: 18,4 kg N/ha/a) angenommen. Der Anteil der vorhabenbedingten Zusatzdeposition wurde mit nur 1,2 % des CL als vernachlässigbar gering eingestuft (Planfeststellungsbeschluss S. 186 f.). Der Senat hält die vorstehend beschriebene Modellierung von standortspezifischen CL im Ansatz für schlüssig und
vollziehbar. Das Bemühen um eine standortbezogene Präzisierung innerhalb der recht weiten Spanne empirischer CL auf einer größeren und genaueren Datenbasis leuchtet im Prinzip ebenso ein wie die Herleitung von CL für solche Lebensraumtypen, für die ein empirischer CL nicht vorliegt. Ebenso hält der Senat im Grundsatz die Berücksichtigung solcher Entlastungen im Rahmen der Prüfung der Hintergrundbelastung für überzeugend, die - etwa aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben - gesichert zu erwarten sind. Allerdings handelt es sich bei dem zugrunde gelegten Konzept sogenannter modellierter/dynamischer CL des Unternehmens Ö. GmbH
den Erkenntnissen des Senats noch nicht um eine Standard-Methode. Vielmehr steht eine breite wissenschaftliche Diskussion über die Belastbarkeit der Ergebnisse noch aus (ebenso Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616 <621>). Von daher ist zweifelhaft, ob sich der Planfeststellungsbeschluss tragend auf diese Methode stützen kann. bb) Darauf kommt es allerdings nicht an, weil eine erhebliche Belastung des hier in Rede stehenden LRT 9130 schon auf der Grundlage empirischer CL zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewertung von Stickstoffdepositionen
dem Konzept der empirischen CL bereits in früheren Entscheidungen gebilligt (Urteile vom
neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Irrelevanzschwelle gibt; erst oberhalb dieser Schwelle ist die Zunahme der Stickstoffbelastung, zumal gegenüber einer ohnehin schon hohen Vorbelastung, als signifikant verändernd einzustufen (Urteil vom
den überzeugenden Ausführungen der Gutachter des Beklagten wegen der regionalen Verhältnisse (hohe Niederschlagsmenge) ein Ansatz im oberen Bereich der Spannbreite des CL gerechtfertigt gewesen wäre. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung liegt hier bei genau 0,30 kg N/ha/a.
den Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung kann ausgeschlossen werden, dass es bei einer derart geringen Zusatzbelastung zu einer auch nur messbaren zusätzlichen Beeinträchtigung des LRT 9130 kommt (vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiehl/Lüttmann/Uhl, a.a.O. <623> "nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit berechenbar und von der Hintergrundbelastung abgrenzbar"). cc) Schon deshalb musste die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Bewertung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts ausschließlich an wissenschaftlichen Kriterien ausgerichtet sein muss oder ob sie Verhältnismäßigkeitserwägungen einbeziehen darf, nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus demselben Grund muss der Senat sich nicht näher mit dem in der mündlichen Verhandlung in englischer Sprache überreichten Auszug aus "Nitrogen Deposition and Natura 2000" - einer Zusammenfassung der Ergebnisse eines Workshops, der im Mai 2009 in Brüssel stattfand - befassen, der
Auffassung des Klägers belegen soll, dass es für Irrelevanzschwellen ("de minimis criteria") keine wissenschaftlichen - wohl besser: keine naturfachlichen ("in the absence of any sound ecological justification") -, sondern allein politische Gründe geben kann. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ergänzend darauf hinweist, dass die Irrelevanzschwelle insbesondere beim Zusammentreffen mit weiteren Projekten zu Problemen führt, ist dies allerdings nicht von der Hand zu weisen. Überschreitet schon die Vorbelastung eines Natura 2000-Gebiets mit Schadstoffen die durch CL markierte Erheblichkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, so sind zur Beurteilung der Frage, ob Zusatzbelastungen des Gebiets durch ein zur Genehmigung gestelltes Projekt ausnahmsweise irrelevant und damit gebietsverträglich sind, neben den Auswirkungen dieses Projekts summativ auch diejenigen anderer bereits hinreichend verfestigter Projekte zu berücksichtigen (Beschluss vom
Autor von 50 bis 100 m - haben die Gutachter die Frage der anzunehmenden Reichweite solch eines Waldrandanschnitts hier aber nicht abstrakt beantwortet. Vielmehr haben sie die besonders empfindlichen Buchenwaldlebensraumtypen LRT 9110, 9130 und 9150 einer Einzelfallprüfung unterzogen und die Auswirkungen des Waldrandanschnitts jeweils in Abhängigkeit vom Waldtyp und der Exposition des Anschnittes bewertet (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal" = Unterlage 12.5 S. 60, 159, Planfeststellungsbeschluss S. 147 f.). Die Bewertung der Erheblichkeit wurde - ebenso wie bei den Auswirkungen durch Stickstoffeinträge - anhand der Bagatellflächen-Vorschläge für den direkten Flächenverlust in der Konvention von Lambrecht/Trautner vorgenommen. Dagegen ist methodisch nichts zu erinnern. Auch die konkrete Bewertung des Waldrandanschnittes weist keine Fehler auf. Insoweit wurde eine Wirktiefe der mit dem Waldrandanschnitt einhergehenden Waldrandeffekte bis zu maximal 50 m in den Bestand angenommen. Weitergehende Wirkungen wurden von den Fachgutachtern verneint, da es sich hier um einen westexponierten Waldrandanschnitt mit vergleichsweise geringer Sonneneinstrahlung handelt (Planfeststellungsbeschluss S. 246). Auch das überzeugt. Hinsichtlich der Schadensvermeidungsmaßnahmen führt der Planfeststellungsbeschluss (S. 252)
vollziehbar aus, dass negative Standortveränderungen im Bereich des Waldrandanschnitts durch die geplante Waldrandunterpflanzung (Maßnahme M 10 - Anlage eines bis zu 10 m breiten Waldrandes, vgl. Unterlage 12.0 Maßnahmenblatt A 6.11) vermindert werden. Besondere Maßnahmen zum Risikomanagement waren daher nicht erforderlich.
tfalter.
hat der Planfeststellungsbeschluss allerdings zutreffend untersucht, ob der Erhaltungszustand der Spechtarten gerade in den Lebensraumtypen, für die sie charakteristisch sind, günstig bleibt (s. unten
gewiesen, im Jahr 2008 wurde ein Höhlenzentrum im Bereich der Einschnittsböschung am Lerchenberg (nördliches Tunnelportal "Spitzenberg") kartiert, das jedoch keiner bestimmten Spechtart zugeordnet werden konnte. Im Jahr 2010 wurde das Revier des Schwarzspechtes nicht mehr
gewiesen. Seine Existenz wurde aber für die Prüfung der Beeinträchtigung der charakteristischen Arten vorsorglich als aktuelles Vorkommen unterstellt. Im Jahr 2010 wurde ein neues Revier des Grauspechtes am Spitzenberg - hier im Bereich einer als LRT 9130 und LRT 9150 kartierten Fläche - erfasst (Planfeststellungsbeschluss S. 248 f.). Anlage- und baubedingt gehen im Bereich des Lerchenberges sowie im Bereich der Einschnittsböschungen nördlich des Spitzenbergtunnels Habitate des Schwarzspechtes und des Grauspechtes bzw. Teile eines Höhlenzentrums im Umfang von 2,4 ha verloren. Insoweit ist auch die Fläche des LRT 9110 (0,55 ha) betroffen, da das Höhlenzentrum in den Bereich des LRT 9110 hineinragt. In diesem Bereich konnte allerdings noch kein Schwarz- bzw. Grauspecht
gewiesen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 249). Im Übrigen wurde wegen dieses Flächenverlustes im Umfang von 0,55 ha des LRT 9110 ohnehin eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen, für die sich der Beklagte auf eine Ausnahme stützt (s.o.). Hinzu kommen betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm, die
der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr bewertet wurden. Danach befinden sich die betroffenen Reviere beider Spechtarten innerhalb der Effektdistanzen von 300 bzw. 400 m. Das betroffene Revier des Schwarzspechts im Bereich des Spitzenberges befindet sich in einem Abstand von ca. 250 m zur bestehenden B 27 und von ca. 120 m zur geplanten Trasse und damit innerhalb der Effektdistanz von 300 m; es ist damit also bereits jetzt nicht unwesentlich durch Lärm vorbelastet. Aufgrund der Größe der Schwarzspechtreviere von 250 bis 400 ha lassen sich zumindest randliche Störungen des Vorkommens nicht sicher ausschließen. Das betroffene Revier des Grauspechts, das 2010 im Bereich des Spitzenberges
gewiesen wurde, liegt in ca. 380 m Entfernung zur Trasse und damit ebenfalls noch innerhalb der kritischen Effektdistanz von 400 m. Hierdurch und aufgrund der Größe des Reviers von ca. 200 ha können auch hier vorhabenbedingte Störungen im Randbereich des Reviers nicht ausgeschlossen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 250). Die beschriebenen Beeinträchtigungen sind aber nicht erheblich. Die Fachgutachter haben sowohl in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Werra- und Wehretal") als auch in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Größe der Reviere des Schwarzspechtes von ca. 250 bis 400 ha und des Grauspechtes von ca. 200 ha sowie in Anbetracht der lediglich randlichen Betroffenheit der Reviere eine erhebliche Beeinträchtigung der beiden Arten ausgeschlossen werden kann. Denn es bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten in die angrenzenden Waldbestände im FFH-Gebiet, die ebenfalls durch Buchenwaldlebensräume geprägt sind. Gerade der hier in Rede stehende LRT 9110 ist der am häufigsten vertretene Lebensraumtyp im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal"; das Gesamtareal dieses Lebensraumtyps beläuft sich auf rund 4 360 ha. Das Vorhaben wird deshalb allenfalls zu einer Verschiebung der genutzten Aktionsräume von einer regelmäßigen zu einer fakultativen Nutzung, nicht jedoch zu einer vollständigen Aufgabe der Reviere in diesem Lebensraumtyp führen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 251 sowie S. 236 f.). Den Spechtarten wird danach ein ausreichend großer Lebensraum verbleiben, der langfristig ihren günstigen Erhaltungszustand im FFH-Gebiet in den vorhandenen Buchenwald-Lebensraumtypen sichert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 kann also auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden. Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 annähme, wäre diese durch die vorgesehene Kohärenzsicherungsmaßnahme FFH 28 am Schlierbachswald (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss S. 252 ff.) ausgeglichen. Denn die Maßnahme dient wegen der vorhandenen Altholzbestände zugleich der Habitatoptimierung für den Grau- und Schwarzspecht. b) Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen. Soweit der Kläger methodische Mängel bei der Erfassung des Bestands des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung geltend macht, überzeugt dies nicht. Für beide Fledermausarten wurden Erkenntnisse zu Vorkommen und Habitatnutzung durch einen Methodenmix, bestehend aus flächendeckender bioakustischer Erfassung entlang von Transekten, automatischer akustischer Erfassung durch Batcorder und Horchboxen, Netzfängen sowie Quartiersuche während der frühmorgendlichen Schwarmphase gewonnen (vgl. genauer Fledermausgutachten S. 17 ff.). Dass nur stichprobenartig bestimmte Transekte untersucht wurden, spricht nicht gegen die wissenschaftliche Qualität des Gutachtens, denn der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die Ergebnisse aufgrund der Stichprobengröße belastbar sind und insgesamt eine überdurchschnittlich hohe Untersuchungstiefe aufweisen. Da bei den älteren Untersuchungen Bechsteinfledermausvorkommen nicht
gewiesen waren, wurde neben den genannten Verfahren die Telemetrie reproduktiver Weibchen zur Lokalisation von Wochenstubenstandorten und Bestimmung der Koloniegröße sowie zur Ermittlung der Raumnutzung eingesetzt. Die Gutachter haben - zuletzt in der mündlichen Verhandlung -
vollziehbar und überzeugend erläutert, warum es für die Großen Mausohren demgegenüber keiner Telemetrierung bedurfte: Durch die ganznächtliche automatische Erfassung der Flugaktivität mit Hilfe von 18 Batcordern pro Kolonie habe man an bereits bekannten sowie potentiellen Flugwegen entlang von Gehölzlinien und unstrukturierten Acker- und Wiesenstandorten quartiernahe Flugwege effizienter identifizieren und die Frequentierung bestimmen können ("akustisches Messband") als mit Hilfe der Telemetrie. Mit dieser könnten immer nur einzelne Tiere besendert und gemessen werden. Der Kläger hat nicht dargetan, welche konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsicht vermisst. Der Planfeststellungsbeschluss hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Ausmaß der Beeinträchtigung in fehlerhafter Weise unterschätzt. Aufgrund der aktuellen Fledermausuntersuchungen sowie der ausgewerteten Fachliteratur durfte er - wie geschehen - davon ausgehen, dass das Offenland im Trassenbereich weitgehend keine Bedeutung als Nahrungsraum für das Große Mausohr hat und stattdessen die untersuchten Wälder rund um die bekannten Wochenstubenkolonien in Bischhausen und Hoheneiche intensiv als Nahrungshabitate genutzt werden. Dass die Gutachter bei ihrer Bewertung teilweise zu anderen Ergebnissen als frühere Gutachter (Bach/Limpens, Fachbeitrag Fledermäuse, Faunistische Sonderuntersuchung zum LPB BAB 44, September 1998) gelangt sind, haben sie überzeugend damit erklärt, dass - jedenfalls aus heutiger Sicht - damals nur technisch eingeschränkte Möglichkeiten zur Fledermauserfassung bestanden. Auch die Kritik des Klägers, die Angaben zum Aktionsraum der beiden betroffenen Mausohr-Kolonien seien spekulativ und deutlich zu hoch angesetzt, greift
den überzeugenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht durch. Danach entspricht der Wert von 10 km einer eher vorsorglichen Annahme, da Große Mausohren Flugdistanzen bis zu 20 km in ihre Nahrungshabitate bewältigen können. Hinsichtlich des - unterstellten - vorhabenbedingten Wegfalls von Quartieren von Bechsteinfledermausmännchen (Höhlenbäume) hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese Quartiere für den Erhalt der Population im FFH-Gebiet irrelevant sind, weil die Weibchen der Bechsteinfledermaus das Gebiet zur Paarung großräumig verlassen. Der Planfeststellungsbeschluss durfte des Weiteren davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen der Fledermäuse durch die vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen verhindert werden können.
der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Entwurf Oktober 2011, künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse), der als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, hängt die Wirksamkeit vieler Maßnahmen in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 51). Ein solches Gesamtkonzept, bestehend aus Querungshilfen in Verbindung mit entsprechenden Leit- und Sperreinrichtungen wurde hier unter Beachtung der Flugrouten und des strukturgebundenen Flugverhaltens der Fledermäuse entwickelt und im Planfeststellungsbeschluss festgelegt; die Empfehlungen im Fledermausgutachten zur weiteren Optimierung dieses Konzepts (vgl. Fledermausgutachten S. 104 ff.) wurden nahezu vollständig umgesetzt. So wurden beispielsweise die Dasbach-Unterführung (BW 40.1-03) aufgeweitet und die Querungshilfen am Schlangengraben neu geplant (Fledermausgutachten S. 104 f., Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.). Lediglich die im Einschnitt zwischen der Weisenbach-Unterführung und der Unterführung "Im Brückenthale" vorgesehene Baumreihe konnte wegen nicht ausreichender Breite des Mittelstreifens nur in einer Länge von 270 m statt 350 m umgesetzt werden. Die planfestgestellten Querungsbauwerke erfüllen hinsichtlich der lichten Höhe und Weite sämtlich die Anforderungen des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008. Die lichtundurchlässigen und schallreduzierenden Kollisionsschutzwände auf dem Bauwerk sollen vermeiden, dass die Tiere bei ihren Pendelflügen zwischen Quartier und Jagdhabitat mit dem Kfz-Verkehr kollidieren. Sie sind parallel zur Straße in mindestens 4 m Höhe geplant. Weitere Schadensvermeidungsmaßnahmen sind die Tunnel Trimberg und Spitzenberg, die Wehretalbrücke, die Überflughilfe Erosionsrinne westlich Schlangengraben und am Schlangengraben (Hop-over), die Verwallungen an der Trasse, die Kollisionsschutzzäune, Leitpflanzungen und Bauzeitenbeschränkung (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 267 ff.).
der Arbeitshilfe Fledermäuse ist die Prognosesicherheit bezüglich der Wirksamkeit bei Unterführungen mit geeignetem Querschnitt - wie hier - sehr hoch (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 34 f.). Soweit der Kläger in Bezug auf die Wirksamkeit der Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten geltend gemacht hat (vgl. hierzu Arbeitshilfe Fledermäuse S. 68), hat der Beklagte dem in der mündlichen Verhandlung durch die
trägliche Anordnung eines Risikomanagements (vgl. hierzu näher Urteile vom
träglich anstelle der zunächst vorgesehenen Baumreihe eine Kollisionsschutzwand errichten. c) Soweit der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf eine Teilfläche des LRT 9110 eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen hat, durfte er sich auf eine Ausnahme
SchG stützen. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe, die die konkrete Beeinträchtigung überwiegen (aa), eine zumutbare Alternative liegt nicht vor (bb), und die erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden festgesetzt (cc). aa) Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende verkehrliche Gründe innerhalb des deutschen wie des europäischen Netzes, die die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets deutlich überwiegen. Als Abweichungsgründe kommen für ein Vorhaben, das - wie hier - nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen kann, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteil vom
den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Beklagten von einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie des FFH-Gebiets 4926-305 "Wälder und Kalkmagerrasen der Ringgau-Südabdachung" im Umfang von ca. 2 ha auszugehen, wobei es sich ebenfalls um Waldrandbereiche von Buchenwaldlebensraumtypen ohne besondere funktionale Bedeutung für den Erhalt und die weitere Entwicklung des Gebietes handelt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 312 f., 337). Demgegenüber durfte der Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem Vorhaben, dem hier aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ein besonderes Gewicht zukommt, den Vorrang einräumen. Das Straßenbauvorhaben ist sowohl Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes als auch der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; das konkrete Projekt soll die Regionen Ruhrgebiet und Sachsen verbinden. Dass der A 44 gegenüber der in der Nähe verlaufenden A 38 entgegen der Auffassung des Klägers insoweit eigenständige Bedeutung zukommt, hat der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan. Darüber hinaus werden regional bedeutsame Planungsziele (regionale Erschließung und Wirtschaftsförderung, verbesserte Erreichbarkeit der Mittelzentren Eschwege und Sontra, Erschließung des strukturschwachen Werra-Meißner-Kreises) verfolgt. Vor diesem Hintergrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Planfeststellungsbeschluss von fehlerhaften Annahmen zur Prüfung der sog. Nullvariante ausgegangen ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 287), denn diese haben sich jedenfalls nicht ausgewirkt. Insoweit ist klarstellend anzumerken, dass die Planfeststellungsbehörde trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs verpflichtet ist zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange des Habitatschutzes entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. Urteile vom
FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen. Der Vorhabenträger braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Zudem darf die Alternativlösung verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist. Schließlich braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 70 m.w.N. <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die Schwere der Beeinträchtigung
Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL abzustellen, d.h. es ist nur zu untersuchen, ob Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie beeinträchtigt werden und ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL i.V.m. Anhang III Phase 1) beim Trassenvergleich außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals
der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteil vom
Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils"). Ausgehend von den o.g. Maßstäben musste die Planfeststellungsbehörde damit im vorliegenden Fall, in dem das planfestgestellte Vorhaben keinen prioritären Lebensraum beeinträchtigt, lediglich solchen Alternativen näher
gehen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten gänzlich ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung nimmt der Planfeststellungsbeschluss mit
vollziehbarer Begründung für drei der vom Kläger vorgeschlagenen Alternativtrassen an, sofern die Tunnelbauwerke verlängert werden (S. 313 ff.); zusätzlich geht er näher auf die Alternativtrasse RegioConsult 2011 ein (S. 296). Demgegenüber kommt es im Rahmen der Alternativenprüfung nicht auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2013 aufgeworfene Frage an, ob die Plantrasse unter wirtschaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten optimiert wurde und ob mit ihr im Vergleich zu den Alternativtrassen ein Umweg von 12 km verbunden ist. Der Planfeststellungsbeschluss kommt ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass keine der untersuchten Alternativtrassen vorzugswürdig ist, weil mit ihnen gravierende, die nur geringfügige erhebliche Beeinträchtigung des LRT 9110 deutlich überwiegende
teile verbunden sind. Die Alternativtrasse RegioConsult 2011, die der Planfeststellungstrasse ähnelt, hat zwar den Vorzug, dass sie von den sensiblen Bereichen Trimberg und Spitzenberg abrückt. Sie kollidiert aber mit der bebauten Ortslage von Oetmannshausen, insbesondere wenn an der aus Verkehrsgründen zweckmäßigen Anschlussstelle Eschwege festgehalten wird (vgl. Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.2; das ergibt sich auch aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Karte). Des Weiteren müsste der alte Bahndamm, der unbestritten einen wichtigen Habitatraum für verschiedene Arten darstellt, in Anspruch genommen sowie ein Fortfall der Bestandstrasse der B 7/B 27 in Kauf genommen werden, die
der jetzigen Planung abgestuft, aber erhalten bleiben soll. Bei Wegfall der B 7/B 27 würde für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 18 StVO von der Benutzung einer Bundesautobahn ausgeschlossen sind, keine klassifizierte Verbindung mehr von Hoheneiche Richtung Süden (
Wichmannshausen) bestehen. Um dies auszugleichen, müsste die K 8 von Hoheneiche
Süden verlängert und planfrei über die Eisenbahntrasse geführt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 295). Mit drei der vom Kläger vorgestellten und in der mündlichen Verhandlung näher betrachteten Alternativtrassen (BUND 2002_4 NK, BUND 2009 NK und BUND 2011 NK) ließe sich zwar bei Verlängerung der Tunnelbauwerke eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" vermeiden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 328). Diese Trassen dürften aber schon aus den im Planfeststellungsbeschluss (S. 328 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Kostengründen ausscheiden. Der Beklagte hat
vollziehbar ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten bestehenden Auffassungsunterschiede in Bezug auf die Kostenhöhe in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Kläger einige der allein aus topographischen Gründen erforderlichen Tunnel - bereits im früheren Raumordnungsverfahren, also noch vor der Ausweisung von FFH-Gebieten, waren insgesamt 14 Tunnel vorgesehen - nicht in seine Berechnung eingestellt hat; insbesondere die Tunnel Pfifferberg und Rittmannshausen sind entgegen den Annahmen des Klägers nicht entbehrlich (vgl. hierzu auch Stellungnahme der Vorhabenträgerin, Anlage B 20 zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2013, unter 3.3.2 mit näheren Ausführungen zur Grundwasserproblematik im Einschnittsbereich). Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch darin, dass der im Bereich der VKE 50 geplante Tunnel Holstein deutlich teurer werde als bislang geplant. Denn die vom Kläger aufgezeigten geologischen und hydrologischen Schwierigkeiten waren den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits aufgrund des 2008 eingeholten geologischen Gutachtens (A. Consult GmbH) bekannt; auf dieser Grundlage seien die Kosten abgeschätzt worden. Außerdem beruhen die unterschiedlichen Kostenansätze offenbar darauf, dass der Beklagte bei der Gegenüberstellung der anfallenden Kosten bezüglich der Plantrasse und der verschiedenen in Betracht kommenden Alternativtrassen einheitliche Planungsparameter, etwa in Bezug auf den Abstand zur Wohnbebauung und den hiermit verbundenen Lärmschutz, in Bezug auf die Planungsentscheidung Tunnel oder Einschnitt sowie in Bezug auf die Bewältigung wasserrechtlicher Probleme angelegt hat (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 330 ff.). Das ist nicht zu beanstanden. Die Einzelheiten können indes offen bleiben, denn jedenfalls verfehlen die Alternativtrassen sämtlich die mit der Plantrasse ausdrücklich beabsichtigte Anbindung des Mittelzentrums Sontra. Dieser Anbindung, die auch im Regionalplan Nordhessen verankert ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 115), kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Erschließung der ehemaligen Husaren-Kaserne ein besonderer Stellenwert zu, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Weitere Planungsziele würden zudem nur noch eingeschränkt erreicht. So würde die Entlastung des
geordneten Straßennetzes und der Ortsdurchfahrten geringer ausfallen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 335: Entlastung der B 27 von ca. 7 900 bis 11 500 Kfz/d und der B 400 von ca. 500 bis 2 500 Kfz bei der Plantrasse gegenüber einer Entlastung der B 7 bei den Alternativvarianten von nur ca. 1 700 Kfz/d). Ebenso könnte die Neuzerschneidung und Neubelastung bisher unzerschnittener Landschafts- und Naturräume sowie die Bündelung von Verkehrsfunktionen nur in geringerem Ausmaß erreicht werden. Die Vorzugstrasse läuft auf großen Strecken entlang schon vorhandener Verkehrswege (Vorbelastungsband der B 27 und B 400). Zwar sollen die Alternativtrassen ihrerseits entlang der B 7 verlaufen; die B 400, die ein außerordentliches Schwerverkehrsaufkommen aufweist und
gewiesenermaßen vom Fernverkehr genutzt wird, kann jedoch mit der B 7 nicht gleichgesetzt werden (Planfeststellungsbeschluss S. 335 f.). cc) Die
SchG erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind in dem Maßnahmenblatt FFH 28, ergänzt durch die Auflage A V 2.3 Nr. 24 (Planfeststellungsbeschluss S. 38), planfestgestellt worden. Vorgesehen ist eine Gebietserweiterung des FFH-Gebietes "Werra- und Wehretal" im Bereich des Schlierbachswaldes im Umfang von insgesamt 3,34 ha. Dabei soll die auf einer Teilfläche von 1,03 ha beeinträchtigte Funktion des Hainsimsenbuchenwaldes (LRT 9110) mit dem Erhaltungszustand "B" durch eine neu in das FFH-Gebiet aufzunehmende Teilfläche von 1,99 ha - ebenfalls mit dem Erhaltungszustand "B" - übernommen werden. Der Erweiterungsbereich soll künftig in das Natura 2000-Gebiet einbezogen werden (vgl. genauer Planfeststellungsbeschluss S. 338 f.). III. Das Vorhaben widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise den Anforderungen des Artenschutzrechts. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 und vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 100 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Hiervon ausgehend führen die auf eine Vielzahl von Tierarten bezogenen Rügen des Klägers in der Sache nicht auf entscheidungserhebliche Fehler. Die artenschutzrechtliche Behandlung der Säugetiere (1.), der Amphibien (2.), Reptilien (3.) und der europäischen Vogelarten (4.) ist nicht zu beanstanden. 1. Zu den näher geprüften Säugetieren zählen Wildkatze (a), Luchs (b), verschiedene Fledermausarten (c) und Haselmaus (d). a) Hinsichtlich der Wildkatze ist der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist.
der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (stRspr, vgl. nur Urteile vom
der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258). Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist eng auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut
eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - wie einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern
den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 66). Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge wird das Kollisionsrisiko für die Wildkatze durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere durch die als Maßnahme S 22.3 planfestgestellten wildkatzensicheren Schutzzäune entlang der gesamten Trasse ausgeschlossen. Das Vorhaben werde auch nicht zu einer erheblichen Störung der Wildkatze
SchG führen. Zwar sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen mit Störwirkungen durch Lärm und Licht verbunden, die zu randlichen Meidungseffekten durch die Wildkatzen führen könnten; auch sei von einer vorhabenbedingten Zerschneidung der Migrations- und Streifräume auszugehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population werde aber nicht bewirkt, da der Wildkatze - ihrem vereinzelten Vorkommen und dem Fehlen bedeutsamer Wanderkorridore angemessen - ausreichende Möglichkeiten zur Trassenquerung eröffnet würden. Zudem würden durch die Maßnahmen A 1.2 und A 2.7 (Entwicklung eines Uferrandstreifens sowie Optimierung Dasbach) die Leitstrukturen an Gewässerläufen verbessert und dadurch Zerschneidungseffekte ausgeglichen. Schließlich werde auch nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen. Es gehe lediglich ca. 2,2 ha Lebensraum der Wildkatze verloren. Auf diesen Flächen sei aber kein
weis für Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der Art erbracht. In Anbetracht der durchschnittlichen Größe des Streifgebiets einer Wildkatze zwischen 300 und 1 500 ha hätten diese Flächenverluste keine Auswirkung auf einzelne Individuen oder die lokale Population (Planfeststellungsbeschluss S. 344 ff.). Diese Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses, die sich bereits ausführlich mit den Erwägungen des Klägers auseinandersetzt (insbesondere S. 347), lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere
dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten von Georgii zur naturschutzfachlichen Bewertung des Störungstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Art Wildkatze in den Planfeststellungsbeschlüssen zu A 44 VKE 40.1 und VKE 40.2 aus Dezember 2012 (Anlage B 16 zum Schriftsatz des Beklagten vom
träglich angeordnetes Monitoring ausgeräumt. Zwar erfüllt der wildkatzensichere Schutzzaun, der eine Höhe von 1,80 m aufweist, unstreitig nicht die Vorgaben des Merkblatts zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ), Stand: September 2008, das für den Luchs 2,50 m hohe Wildschutzzäune mit einem ca. 50 cm langem Übersteigschutz empfiehlt (MAQ S. 59). Auch stehen streifenden Luchsen mit den Querungsbauwerken Sengelbach (BW 40.1-07) und Dasbach (BW 40.1-03) nur in Nord-Süd-Richtung ausreichende Querungsmöglichkeiten, in Ost-West-Richtung mit dem Spitzenbergtunnel (BW 40.1-12) aber nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur Querung zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 352). Dennoch kann dem Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis darin gefolgt werden, dass es wegen des extrem seltenen
weises der Art im Untersuchungsgebiet - nur ein einziger Luchs wurde mehrere Kilometer östlich der Trasse bei Datterode beobachtet - jedenfalls derzeit nicht erforderlich ist, die Wildschutzzäune vorsorglich zu erhöhen, zumal den Wildkatzenzäunen auch für den Luchs schon jetzt immerhin die Funktion einer Leiteinrichtung zukommt, die das Kollisionsrisiko vermindert. Außerdem weist der Planfeststellungsbeschluss (S. 352) zu Recht ergänzend auf die Maßnahmen S 22.1 und S. 22.2 hin; die dort vorgesehenen 4 m hohen Kollisionsschutzwände zum Fledermausschutz dienen zugleich dem Kollisionsschutz von Wildkatze und Luchs. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Maßnahmen, die der Kläger fordert, insbesondere die Erhöhung des Schutzzaunes und die Schaffung einer Grünbrücke von mindestens 130 m (s. MAQ S. 38), die "in einem Kerngebiet mit etablierter Population notwendig" (vgl. Unterlage 12.4 S. 9) sind, hier nicht erforderlich, da es um ein solches Gebiet unstreitig nicht geht. Ähnlich wie bei der Wildkatze hat der Beklagte im Übrigen auch bezüglich des Luchses in der mündlichen Verhandlung
träglich ein Monitoring vorgesehen (vg
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.