G wegen schwerer Depression mit Suizidversuchen, Betreuungsbedürftigkeit und daraus folgend fehlender Existenzmöglichkeit bei Rückkehr; Tenor
eigenen Angaben am ... in ... geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens begehrt die Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise Abschiebungsschutz. Er reiste am ... 2011 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am ...2011 Asylantrag. Zur Person war er nicht ausgewiesen. Bei seiner Anhörung am 22. März 2012 im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er zur Niederschrift (Bl. 61 ff. der Bundesamtsakte = BA) an, zur Volksgruppe der Hazara zu gehören. Sein Personalausweis sei in seinem Dorf verloren gegangen. Er sei illegal in einem Lkw eingereist. Zuletzt bis zu seiner Ausreise gewohnt habe er im Dorf ..., Distrikt ..., Provinz ... In seinem Dorf und den umliegenden Dörfern hätten nur Hazara gelebt. In ... habe er sich nur drei Tage aufgehalten. Im Heimatdorf habe er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen beiden Schwestern gelebt. Bei Anschlägen der Al Kaida im Jahr 2009 in ihrem Dorf sei sein Vater ums Leben gekommen. Seit er im Jahr 2009 ausgereist sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen aufnehmen können, auch nicht aus dem Iran.
dem Vorfall auf ihr Dorf sei er gezwungen gewesen auszureisen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen; sie hätten Land gehabt und Landwirtschaft betrieben, hätten Weizen und Kartoffel angebaut und Vieh gehabt, 300 Schafe und 10 Kühe. Was daraus geworden sei, wisse er nicht, da es das Dorf verlassen habe. Der Angriff sei auch unerwartet gekommen; sie hätten nichts mehr verkaufen können. Seine Großeltern und zwei Tanten mütterlicherseits lebten im Iran und hätten dort Aufenthalt und grüne Flüchtlingskarten gehabt. Er sei auch dort gewesen, habe aber kein Aufenthaltsrecht gehabt. In Afghanistan lebten keine weiteren Verwandten mehr. Er habe keine Onkel und Tanten väterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits und dessen Kinder lebten in Pakistan. Im Heimatdorf lebten nur seine Großeltern mütterlicherseits. Im Dorf ... lebten Verwandte väterlicherseits. In den umliegenden Dörfern lebten nur weiter entfernte Verwandte, wie zwei Cousins der Mutter, zu denen sie wenig Kontakt gehabt hätten. Zu den Cousins seines Vaters in ... hätten sie auch wenig Kontakt gehabt. Irgendetwas müsse vorgefallen sein. Den Grund kenne er nicht. Er sei nicht in die Schule gegangen und könne auch nicht Lesen und Schreiben. Er habe in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Von Afghanistan aus sei er direkt in den Iran gereist. Dort habe er das Schneiderhandwerk gelernt. Er sei Schneiderhelfer gewesen, später Schweißerhelfer. Über die Türkei und Griechenland sei er
Serbien gereist, und von dort mit dem Lkw
Deutschland. Seine Großeltern hätten die Reise bezahlt. Zu seinen Asylgründen befragt, gab er an, seit dem Angriff auf ihr Dorf sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Sein Kiefer sei gebrochen gewesen. Erst seit dem Angriff sei er so dünn geworden. Er sei hier bereits eine Woche im Krankenhaus gewesen. Er nehme ein Spray und Tabletten ein. Wegen seines Kiefers müsse er auch behandelt werden, er brauche eine Spange. Bereits am Tag des Angriffs habe er sein Dorf verlassen. Diese seien Wilde, eine gefährliche Bande, bewaffnet und gingen gegen die Hazara vor unter dem Deckmantel, sie seien Beduinen. Die Regierung mache nichts. Es habe insgesamt drei Angriffe der Beduinen auf ihr Dorf gegeben. Bei zwei vorherigen Angriffen hätten sie sich in einem Dorf namens ... versteckt. Dort seien sie alle ein paar Tage geblieben, auch die Frauen. Sie hätten diese in ihrem Auto kommen sehen. Sie hätten fliehen müssen, denn sie hätten alle keine Waffen gehabt. Die Beduinen kämen mit ihrem Vieh, ließen es auf ihrer Weide weiden, plünderten auch die Häuser und sagten, die Hazara hätten kein Recht hier zu leben. Er sei bei dem dritten Angriff geflohen und mit dem Gesicht auf den Boden gefallen, so dass sein Kiefer gebrochen sei. Diese hätten ihn und auch seinen älteren Bruder nicht erwischt. Er habe entschieden, allein
... zu gehen. Wo seine Familienangehörigen hingegangen seien, wisse er nicht. In ... sei er zu einem Bekannten gegangen, nicht zu ihren Verwandten, weil er dorthin keine gute Beziehung unterhalten habe. Vom Tod seines Vaters habe er durch einen Bekannten erfahren, den er in ... getroffen habe. Dieser habe aus seinem Dorf gestammt und erzählt, dass die Leiche seines Vaters am Fluss entdeckt worden sei. Bei der Beerdigung seines Vaters sei er dann nicht gewesen. Der Bekannte in ... habe ihm auch nichts weiter über seine Familie erzählt. Auch in ... könnte er nicht bleiben, weil er dort keine Lebensgrundlage habe und in Afghanistan Angst wegen der Bedrohung habe, die er erlebt habe. Auf
frage zu früheren Konflikten dort gab er an, er sei in ... gewesen, diese hätten auf Leute geschossen, Leute seien gestorben, während er geflohen sei. Dies sei beim dritten Angriff gewesen. Da seien diese plötzlich gekommen und er sei zu Hause gewesen. Bei den beiden anderen Malen hätten sie diese vorher sehen können. Sein Vater sei stets zu Hause geblieben und sei nicht geflohen, weil diesem das Vieh am Herzen gelegen habe. Nur beim dritten Angriff hätten diese auf die Leute geschossen, bei den ersten beiden Angriffen nicht. Beim dritten Angriff sei er mit einem Auto in das Dorf namens ... gefahren. Im Auto sei keiner aus seiner Familie gewesen. Er habe seine Familie verloren. Von diesem Dorf aus sei er dann direkt
... gegangen, wobei er einen Minibus genommen habe. Er sei alleine ohne Familienangehörige gewesen. Auf
frage seines Vormunds, warum er beim dritten Angriff im Dorf namens ... nicht auf seine Familie gewartet habe, gab er an, er habe nicht gewartet, weil er Angst gehabt habe und in Panik gewesen sei,
alledem was er zuvor erlebt habe. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 (Bl. 81 ff. BA) lehnte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 3) und forderte den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst
Afghanistan zur Ausreise auf (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht erfüllt, da der Kläger aus einem sicheren Drittstaat auf dem Landweg eingereist sei. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr
Afghanistan solche befürchten müsse. Er habe ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Die bereits sehr detailarm und erst auf
frage geschilderten Umstände der Flucht
... und dann in den Iran ließen Zweifel an der Wahrheit zu. So sei es wenig
vollziehbar, dass der Kläger
dem mutmaßlichen Überfall mit einem gebrochenen Kiefer die Reise in den Iran bewältigt habe. Auch die Umstände, unter denen er vom Tod seines Vaters erfahren haben wolle, seien wenig realistisch. Jedenfalls stünde dem Kläger aber als unverheiratetem jungen Mann in ... eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es sei zu bezweifeln, ob ein wirkliches Erleben hinter dem Vorbringen des Klägers stehe. Auch Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor, insbesondere folge aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara keine landesweite Verfolgungsgefahr, ihm sei eine Rückkehr
..., worauf er verwiesen werden könnte, zumutbar, und er könnte dort aufgrund seiner bisher ausgeübten Tätigkeiten auch sein Existenzminimum sichern (wurde weiter ausgeführt). Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG. Dieser Bescheid wurde am
G vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G, weiter hilfsweise
G vorliegen. Die Klage wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. November 2013 begründet. Ergänzend lasse der Kläger vortragen, von den Taliban der Al Kaida geschlagen und mit dem Messer mehrmals verletzt worden zu sein. Er habe in der Nähe der Taliban gewohnt. Diese hätten Jugendliche stets ohne Grund geschlagen. Seit dem fluchtauslösenden Angriff auf sein Dorf gehe es ihm psychisch schlecht und wegen seines Kieferbruchs nehme er auch Medikamente. Eine Betreuung durch einen Psychologen sei geplant. Zwar stehe dem Kläger wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zu. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegend erfüllt seien. Er sei glaubhaft vor Angriffen der Al Kaida aus seinem Dorf geflohen. Eine Gefährdung des Klägers ergebe sich bereits daraus, dass er individuell durch die Taliban geschlagen und mehrmals mit einem Messer verletzt worden sei. Er habe als Jugendlicher auch einer bestimmten sozialen Gruppe angehört, die von den Taliban bedroht worden sei. Er sei auch als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara diskriminiert worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht. Zu den Cousins des Vaters in ... habe er keinen Kontakt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass diese ihm Hilfe und Unterstützung anbieten würden. Abschiebungsverbote
G lägen ebenfalls vor. Insbesondere werde die Herkunftsprovinz Wardak des Klägers als unsicher angesehen. Zudem seien Hazara dort in Konflikte mit den Kuchi verwickelt. Der Kläger könne auch nicht auf das Gebiet Kabul verwiesen werden. Schließlich sei er auch behandlungsbedürftig krank. Auf das im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegte kinder- und jugendmedizinische Attest vom
dem er sich
ärztlichen Berichten vom
einer schulpsychologischen Stellungnahme vom 20. März 2013 könne von traumatischen Erfahrungen in Afghanistan ausgegangen werden.
einem Bericht des Klinikums ... vom 18. Oktober 2013 wurde er
einem fraglichen Suizidversuch zunächst auf die Intensivstation übernommen, dann aber wieder entlassen. Aufgrund der mehrmaligen Suizidversuche sei der Kläger zwingend behandlungsbedürftig. Auch sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Ein Antrag auf gesetzliche Betreuung sei gestellt worden. Aktuell sei er in psychotherapeutischer Behandlung und es sei die Weiterbehandlung durch den Kinder- und Jugendpsychiater geplant. Auch hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei er in weiterer Behandlung. Eine derartige Behandlung sei in seinem Heimatland nicht möglich. Mit Schreiben vom
G vor. Der Kläger habe sich vom
Lendenwirbelfraktur (S32.01 Z) und ausgeprägte Kratzspuren im Bereich beider Arme diagnostiziert wurden. Mit Telefax vom
dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Flüchtlingszuerkennung
G, hilfsweise zur Feststellung
G und weiter hilfsweise
G, unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf dessen Ausführungen im Übrigen
GO verwiesen wird, ist insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zukommt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, Abs. 2, 3, 7 Satz 2 und 5 AufenthG - ist der angefochtene Bescheid aber rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen. Das Bundesamt hat zutreffend die vom Kläger beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Bedrohungen
G durch relevante Akteure ausgesetzt gewesen zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten sind
Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG; ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist.
G) in der durch Art. 1 Nr. 48 a) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom
Satz 3 dieser Vorschrift kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die grundlegende Definition des Begriffs der bestimmten sozialen Gruppe enthält Art. 10 Abs. 1 d) QRL ( BT-Drks. 16/5065 S. 186 ). Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Damit wurden erkennbar die völkerrechtlich hierzu vertretenen Hauptmeinungen, nämlich der Ansatz
den geschützten Merkmalen und der Ansatz der sozialen Wahrnehmung (UNHCR-Kommentar zu Art. 10
dem Konzept und der Struktur der GK, die die QRL übernimmt, durchzuprüfen (hierzu im Einzelnen Marx § 1 AsylVfG Rn. 87 ff sowie Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung). In diesem Zusammenhang ist es für das Eingreifen der genannten Beweiserleichterung erforderlich, das ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris). Wie sich aus Art. 4 Abs. 2, 5 a),
Abs. 2 und 3 des § 3 AsylVfG, die Fälle der „Asyl“unwürdigkeit beinhalten (BT-Drks. a.a.O.), gegeben sein.
diesen Grundsätzen hat der Kläger eine dementsprechende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Zusätzlich zu den im angefochtenen Bundesamtsbescheid genannten Gründen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers sprechen und die geteilt werden, hat der Kläger auch im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 selbst bei Berücksichtigung seines Alters, seiner Intelligenz und seiner vorgetragenen Krankheit unglaubhafte und gesteigerte Angaben gemacht. So legt er den vorgetragenen Angriff der Kuchi auf sein Heimatdorf ... (...) ausdrücklich und auf
frage bestätigend in das Jahr
dem bereits genannten AIHRC-Bericht ist unter den dort genannten Getöteten und Verletzten aus diesem Distrikt der Name der Familie des Klägers nicht zu finden. Schließlich sind die Angaben des Klägers auch in einer Weise widersprüchlich, dass sich diese Widersprüche vernünftig nicht erklären lassen. So hatte der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung angegeben (Bl. 62 BA), in seinem Dorf und den Dörfern drumherum sowie im Distrikt ... lebten nur Hazara. Demgegenüber ließ er in seiner Klagebegründung (Bl. 79 der Gerichtsakte =GA) vortragen, in der Nähe der Taliban gewohnt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom
dem Auswärtigen Amt beträgt der Anteil der Volksgruppe der Hazara ca. 19% der Gesamtbevölkerung. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Das Parteiengesetz verbiete die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung seien alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gebe Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert seien, was in der Praxis zuweilen sogar zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in den Führungspositionen führe. Seit dem Ende der Taliban-Herrschaft habe sich die Situation auch für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und auch immer wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, was aber eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums sei (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 4.6.2013).
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verläuft der Ressourcenkampf oft entlang ethnischer Linien. Im Westen Kabuls lebende Hazara wurden Ziel von Gewalt und Kriminalität seitens anderer ethnischer Gruppen. Im Januar 2004 wurde eine Gruppe von Hazara bei Baghran überfallen und erschossen. Im Januar 2004 kündete der schiitische Hazara-Führer und Planungsminister in der Übergangsregierung seine Präsidentschaftskandidatur an, um zu zeigen, dass es kein Verbrechen mehr sei, Hazara in Afghanistan zu sein (Update vom 1.3.2004). Hazara seien mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land-, Wasser- und Weiderechte zwischen Hazara und Kuchi (hierzu Accord vom 5.2.2013). Da die Taliban
einer landesweiten Akzeptanz strebten, würden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst vermeiden (Update vom 3.9.2012).
Djelani Davary hat Präsident Karsai den Chef der hazarischen Wahdat-Partei als zweiten Stellvertreter ernannt. Die Minister mit Hazara-Herkunft seien im Kabinett gut vertreten, den Hazara falle mehr und mehr Regierungsverantwortung zu. Dies gelte auch für die Justiz. Eine hazarische Frauenrechtlerin sei zur Gouverneurin der Provinz Bamiyan ernannt worden. Seit der Machtübernahme von Karsai sei kein Fall bekannt geworden, der auf Diskriminierung und Willkür seitens des Staates hindeuten könnte. Die (hazarischen) Schiiten könnten ihren religiösen Pflichten
gehen. Zu keinem Zeitpunkt der modernen afghanischen Geschichte mit Ausnahme der Talibanzeit seien sie deshalb verfolgt oder zumindest an der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien gehindert worden (Stellungnahme vom 9.3.2005). Hazara werden nicht wie etwa Hindu und Sikhs zu den speziell gefährdeten Personengruppen gezählt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Ethnien, die die Minderheit in ihrer Wohngegend bildeten verletzlicher seien (SFH-Updates zur aktuellen Sicherheitslage vom 3.2.2006, vom 21.8.2008, vom 26.
dem Sturz der Taliban seien die Hazara immer in den verschiedenen Regierungen Präsident Hamid Karsais vertreten gewesen. Aktuell bestehe der größte Konflikt der Hazara in der ungelösten Frage der Weiderechte der Nomaden im Hazarajat, wo es alljährlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme.
dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe es keine Angriffe der Taliban auf Schiiten allgemein mehr gegeben und seien die Hazara nicht mehr aus ethnischen und religiösen Motiven von den Taliban verfolgt worden.
Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ist das Gericht bei Anwendung der entsprechenden Maßstäbe der Überzeugung, dass Hazara in Afghanistan keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt sind. So werde eine politische oder religiöse Verfolgung durch die derzeitige Regierung in den Auskünften übereinstimmend verneint. Auch die berichteten gelegentlichen
stellungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen einschließlich der Taliban erreichen die vorgenannten Referenzfälle von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer staatlichen Behandlung weder die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre noch belegen sie in ausreichendem Maß eine staatliche Untätigkeit im Vorgehen gegen solche Übergriffe mit dem Ziel der Vernichtung dieser Minderheit. Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung geteilt (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris, v. 29.1.2013 – 13a B 11.30510 – juris und v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris, OVG NRW, B.v. 25.2.2013 – 13 A 180/12 .A – juris, VG Ansbach, U.v. 6.5.2013 – AN 11 K 12.30296 – juris, VG Saarland, U.v. 23.5.2012 – 5 K 1370/11 – juris, VG Gelsenkirchen, U.v. 23.5.2013 – 5 a K 1907/11 .A – juris und VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 6 K 13.30270 – juris). Abweichende Besonderheiten hierzu sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der vorstehenden Auskunftslage und ihrer Würdigung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, dass junge Hazara eine Gruppe darstellen würden, die schon als solche von den Taliban oder den Kuchi verfolgt würde. Aber selbst wenn das betreffende Vorbringen des Klägers geglaubt würde, hätte diesem eine zumutbare inländische Fluchtmöglichkeit zur Verfügung gestanden bzw. bestünde auch weiterhin.
1 QRL benötigt ein Drittausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris), besteht und vom Drittausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Dabei sind
Abs. 2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände (vgl. Art. 4 Abs. 3 c QRL) des Drittausländers zu berücksichtigen. Damit wird die
rangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort aber eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist ( BT-Drks. 16/5065 S. 185 ; BVerwG, U.v. 29.5. 2008 – 10 C 11/07 – juris). Über die Voraussetzungen eines solch internen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative berichten die Auskunftsstellen wie folgt:
dem Auswärtigen Amt hängt ein Ausweichen einer Person im Land vor einer möglichen Gefährdung maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung, von der Verwurzelung im Familienverband, der Ethnie und der finanziellen Lage ab (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 4.6.2013). Der UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative grundsätzlich nicht gegeben ist. Bei Verfolgung durch lokale Kommandeure und bewaffnete Gruppen seien diese oftmals in der Lage, ihren Einfluss aufgrund ihrer Verbindungen zu mächtigeren Akteuren auch auf zentraler Ebene über die lokalen Gebiete hinaus auszudehnen, wobei staatliche Behörden größtenteils keinen Schutz gewährleisten können. Vielmehr stellen erweiterte Familien- oder Gemeinschaftsstrukturen innerhalb der afghanischen Gesellschaft die vorwiegende Mittel für Schutz, wirtschaftliches Überleben sowie Zugang zu Wohnmöglichkeiten dar, weshalb eine Umsiedlung voraussetze, dass solche tatsächlichen Verbindungen dort bestehen (Stellungnahme von Januar 2008, vom 10.11.2009, vom 30.11.2009 an BayVGH, vom 17.12.2010 und vom 11.10.2012 an VG Wiesbaden). Sie ist grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn eine Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder den Stamm erfolgen kann, wobei alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf ausgenommen werden können (Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von August 2013).
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind ein gutes Familiennetz sowie zuverlässige Stammes- oder Dorfstrukturen die wichtigste Voraussetzung, um bei einer Rückkehr sicher und auch wirtschaftlich überleben zu können. Sozialversicherungen existieren in Afghanistan nicht. Oftmals stoßen Rückkehrer wegen nicht gelöster Landfragen auf erhebliche Probleme. In umkämpften Gebieten bestehe keine interne Fluchtmöglichkeit (Updates vom 21.8.2008, vom 11.8.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011, vom 3.9.2012 und vom 30.9.2013).
der COI des Danish Immigration Service von Mai 2012 wird Kabul als relativ sicherer Aufenthalt angesehen. Eine persönliche Gefährdungsgefahr hängt vom Profil der Person und der Art des Konflikts ab, vor dem die Person geflohen ist. Schutz wird nicht beim afghanischen Staat, sondern in der eigenen Ethnie
familiären Beziehungen und der Stammeszugehörigkeit gesucht. Die Lebensbedingungen in Kabul sind hart. Der Zugang zur Arbeit und damit zu einer Existenzmöglichkeit ist schwierig, aber nicht ausgeschlossen, insbesondere für junge unverheiratete Männer. Bei Bewertung und Würdigung dieser Auskunftslage ist das Gericht der Auffassung, dass eine überörtliche Verfolgung nicht anzunehmen ist, wenn das Verfolgungsinteresse nur lokal ist, keine Person betrifft, die in der Öffentlichkeit steht, oder bei der das Risiko vorhanden ist, Ziel von Angriffen Aufständischer zu werden. Weiter ist die Verweisung auf eine andere Gegend als die Herkunftsgegend oder die Heimat grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn dorthin familiäre oder stammesbezogene Verbindungen bestehen.
diesen Grundsätzen ist gerade aufgrund der Besonderheit eines zusammenhängenden Siedlungsgebiets der Hazara im Hazarajat bzw. in einer Siedlungskolonie in Kabul eine interne Fluchtmöglichkeit dort zumutbar. Dies folgt aus einer Untersuchung des UNHCR vom
Kabul (Dasht-e-Barchi) gegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Konflikt zwischen den Kuchi und den Hazara örtlich und zeitlich begrenzt ist, die Kuchi weder in der Lage noch willens sind, Hazara außerhalb ihrer Siedlungsgebiets zu verfolgen und auch die aktuelle Strategie der Taliban dahingeht, ethnische Minderheiten wie die Hazara zumindest derzeit nicht zu belangen. Schließlich hat auch der Kläger selbst angegeben,
Kabul zu einem Bekannten gegangen zu sein. Warum er dort oder in der Siedlungskolonie der Hazara nicht länger habe bleiben können, hat er nicht substantiiert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung vom
G und hilfsweise die Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots
G begehrt wird (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris, U.v. 27.4. 2010 – 10 C 4/09 – juris und U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09 – juris).
G) in der durch Art. 1 Nr. 48 b) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt ( BT-Drks. 16/5065 S. 186 ; BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Da der Wortlaut dieser Vorschrift dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 107, BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten
G die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab,
fluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. a.a.O.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 108). Dies ist hier aber
den Ausführungen unter 1. weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 119 ff., BVerwG a.a.O.), wie sie hier aber nicht anzunehmen sind.
der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 4. Juni 2013, verbietet Art. 29 der afghanischen Verfassung die Folter. Es ist aber unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte und des Geheimdienstes NDS gebe. Weiter ist davon auszugehen, dass Folter auch von den Warlords und Milizenführern sowie wohl auch von den Aufständischen angewandt wird. In besonderem Maß sind Frauen und Kinder im Polizeigewahrsam und in Gefängnissen betroffen. Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
G in der durch Art. 1 Nr. 48 c) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten
Abs. 11 hier ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab,
fluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. a.a.O.). Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 137).
der ständigen Berichterstattung des AA, zuletzt vom 4. Juni 2013, ist zwar die Todesstrafe im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Sie wird unter dem Einfluss der Scharia auch bei anderen Delikten verhängt. Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Solche Anhaltspunkte für eine Verhängung der Todesstrafe sind hier aber weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
G in der durch Art. 1 Nr. 48 d) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufnimmt (BT-Drks. a.a.O. und BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 - juris), ist - also zwingend - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Damit sollen die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung entspricht die Bestimmung noch diesen Vorgaben und ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a.a.O. U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris und U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. a.a.O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist
Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann.
den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH, U.v. 9.11.2006 – 3 UE 3238/03 .A – juris und B. v. 26.6.2007 – 8 ZU 452/06 .A – juris aA VG Stuttgart, U.v. 21.5.2007 – 4 K 2563/07 – juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, sind die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen wie sie u.a. für Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfe kennzeichnend sind, und damit über innere Unruhen, und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Ein entsprechend hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen
den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, werden aber nicht zwingend vorausgesetzt. Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei muss sich der innerstaatliche Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken und es genügt daher vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG a.a.O.). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a.a.O.). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und
G allein aber nicht genügen (BT-Drks. a.a.O.).
der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a.a.O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch gemeinschaftsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG a.a.O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG a.a.O.). Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. ). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG a.a.O.). Dabei kann
Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung (34 Provinzen und 329 Distrikte) ausgegangen werden. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten
G wiederum die Art. 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Vorfluchtgründe, die
fluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT/Drks. a.a.O.). Von Bedeutung ist hier vor allem der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene, von der bisherigen Rechtslage abweichende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, die Einbeziehung von
fluchtgründen entsprechend Art. 5 QRL in diesen Abschiebungsverbotstatbestand, die Einbeziehung auch nichtstaatlicher Akteure als Verfolger
c QRL, sofern Staat und staatsähnliche oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 QRL zu bieten und Art. 8 QRL über den internen Schutz, wobei insbesondere die Herkunft und die Sicherung des Existenzminimums in dem Gebiet des internen Schutzes zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O. und U.v. 29.5.2008 – 10 C 1/07 – juris). Für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist es auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O. ). Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U.v. 24.6. 2008 a.a.O.). Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Tiefe und Detailangaben.
dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 3.11.2004, vom 21.6.2005 vom 29.11.2005, vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011, vom 10.1.2012 und zuletzt vom 4.6.2013), ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich (wurde weiter ausgeführt). Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zugenommen habe, aus. Während vor allem im Süden (Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan) insbesondere aufgrund militärischer Operationen dort und teilweise auch im Osten (Provinzen Kunar, Khost, Paktika, Paktia) schon wegen der ISAF-Trup-penverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul insoweit weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeige für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50% gegenüber dem Vorjahr. In weiten Teilen des Landes finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt, die seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen haben, die bislang nicht oder kaum betroffen waren wie die zentralen Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat.
dem UNHCR (Stellungnahmen von Januar 2008, vom 25.
wie vor aktive Kampfgebiete und befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Gefahren für die Zivilbevölkerung gehen dabei von intensivierten Aktivitäten gegen Aufständische aus, einschließlich Bombenangriffe aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen und östlichen Provinzen geführt hat, von wahllosen Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere Selbstmordanschläge einschließlich weicher Ziele, und von Akten der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente. Die in diesem Sinne unsicheren Provinzen und Distrikte wurden im Einzelnen aufgeführt. Eine Situation allgemeiner Gewalt und damit ein Anspruch auf internationalen Schutz sei für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar, in Teilen von Ghazni und Khost festzustellen. Indikator für Umfang und Schwere eines bewaffneten Konflikts ist dabei auch die Anzahl der dadurch verursachten internen Flüchtlingsbewegungen. Diese lassen sich einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 entnehmen. Dort sind zum Stichtag (31. Mai 2012) insgesamt 396.808 Personen als Binnenvertriebene aufgeführt, die überwiegend aus Konfliktgründen und Sicherheitsgründen ihre Heimat verlassen haben. Lokal gesehen wurden diese vor allem aus der Südprovinz, aber auch aus der West- und Ostprovinz vertrieben. Eine Zusammenstellung (dort S. 13) schlüsselt die Zahl der Binnenvertriebenen
ihrer Ursprungsprovinz auf.
Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom 28. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen
Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar.
einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom 17. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen.
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.8.2008, vom 26.2. 2009, vom 11.8.2009, vom 6.10.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011, vom 3.9.2012 und vom 30.9.2013) gehen Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen sowie von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen aus. Zivilisten gehören zu den immer stärker auch von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Im Jahr 2011 habe die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung mit 3021 getöteten Zivilisten einen neuen Höchststand erreicht. Insbesondere in der zweiten Hälfte 2011 seien aufgrund der Ausweitung der Kämpfe signifikant mehr Opfer in den südöstlichen, östlichen und nördlichen Provinzen des Landes zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2012 seien die Opferzahlen zwar seit fünf Jahren erstmals rückläufig, aber mit 1145 Todesopfern
wie vor enorm hoch. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen sei es im Jahr 2011 in über 80% des Landes gekommen. Inzwischen finden im Osten des Landes praktisch gleich viele Anschläge statt wie im Süden. Die höchste Zahl ziviler Opfer sei weiterhin in den Provinzen Kandahar und Helmand zu verzeichnen gewesen. In den südöstlichen Provinzen Khost, Paktika und Ghazni sowie den östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar sei die Zahl der zivilen Opfer deutlich angestiegen. Als Folge der gewaltsamen Auseinandersetzungen, lokaler Konflikte, Armut und Naturkatastrophen seien im Jahr 2011 185.632 Personen intern vertreiben worden, was zu einem Bestand von über 500.000 Binnenflüchtlingen geführt habe. Die Lage in der Provinz Ghazni, insbesondere in den dortigen Distrikten Jaghori und Malistan werden in der Auskunft vom 6. Oktober 2009 beschrieben. Zuletzt habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert.
Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei auf Grund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Der Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen gibt Auskunft über die Sicherheitslage allgemein und speziell in den Provinzen Balkh, Herat und Kabul. Auf Abbildungen dort sind die regierungsfeindlichen Angriffe je Provinz von Januar bis März 2010 sowie die Einfluss- und Operationszonen der militanten Gruppierungen zu ersehen.
dem im Internet verfügbaren Jahresbericht 2009 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt von Januar 2010 wurden hierbei mindestens 5978 Zivilisten getötet
Regionen verzeichnet.
dem ebenfalls im Internet verfügbaren entsprechenden Halbjahresbericht von August 2010 nahmen die zivilen Zwischenfälle in diesem Sinn im ersten Halbjahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 31% zu. Insgesamt wurden 3268 Zivilisten getötet
dem Jahresbericht 2011 von Februar 2012 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr erneut um 8% auf 3021 und die Zahl der verletzten Zivilisten erneut um 3% auf 4507 erhöht. Dort ist auch beschrieben, wie sich diese Zahlen auf die Regionen geografisch verteilen und entwickelt haben, wobei die allerdings weiter erforderliche Differenzierung dieser Zahlen
Provinzen oder gar
Distrikten nicht erfolgt.
dem Jahresbericht 2012 von Februar 2013 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2012 auf 2754 und damit um 12% verringert. Die Zahl der dabei verletzten Zivilisten hat sich demgegenüber nur gering auf 4805 Zivilisten reduziert. In den vergangenen sechs Jahren haben 14.728 Zivilisten ihr Leben im bewaffneten Konflikt verloren. Gestiegen ist die Zahl gezielter Tötungen und von Sprengstoffanschlägen durch die Aufständischen. Insgesamt sei anhand der geographischen Verteilung der Opferzahlen festzustellen, dass sich das Ausmaß des bewaffneten Konflikts im Süden abschwäche und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden intensiviere, wodurch die Anzahl von getöteten und verletzten Zivilisten dort gestiegen sei.
Auswertung durch den CRS (Stand 12.7.2012) wurden bezogen auf Gesamtafghanistan von Januar bis Mai 2012 775 afghanische Zivilisten getötet und 1818 verwundet. Im Zeitraum von 2007 bis Ende 2011 wurden 11 864 afghanische Zivilisten getötet. Der Stand des Konflikts kann vor allem aus den ebenfalls im Internet verfügbaren vierteljährlichen Berichten des ANSO, zuletzt für das vierte Quartal 2012, ersehen werden. Die Bevölkerungszahl in den jeweiligen Provinzen und Distrikten kann der im Internet verfügbaren zentralen afghanischen Statistik entnommen werden. Bei Fehlen von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen kann eine derartige rein quantitative Betrachtung ausreichend sein. Da jedoch - soweit ersichtlich und nicht weiter aufklärbar - keine belastbaren und repräsentativen - nicht nur Momentaufnahmen darstellende - Zahlen zu den vom Konflikt betroffenen Toten und Verletzten in den jeweiligen Provinzen oder gar in den einzelnen Distrikten vorliegen, wobei die Dunkelziffer
allgemeiner Einschätzung hoch ist und auch der zeitliche Bezug derartiger Extremgefahren auch rechtlich als durchaus offen erscheint, und sich auch wegen der von den Auskunftsstellen übereinstimmend angenommenen Differenziertheit der Sicherheitslage dort ein Herunterrechnen von Zahlen auf der Ebene von Regionen für Provinzen oder gar Distrikte als zu allgemein und damit letztlich als allein nicht tauglich erweisen dürfte, ist
den vorstehenden Grundsätzen eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung erforderlich (Hess VGH, U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A – juris, vgl. auch UNHCR Studie „Endlich in Sicherheit?“ von Juli 2011 und Richtlinie zur Feststellung internationalen Schutzbedarfs von August 2013), weil auch langfristige und indirekte Folgen konfliktbedingter Gewalt als Gefahren für Leben, Leib und Freiheit zu berücksichtigen sein dürften. Dabei kann
Ansicht des Gerichts die Lageeinschätzung von zuverlässigen Nichtregierungsorganisationen zugrunde gelegt werden, weil diese auch in der Fläche präsent sind und daher die Situation vor Ort beobachten und bewerten können. So beurteilt beispielsweise die ANSO in vierteljährlichen Berichten die Angriffsintensität in den Provinzen mit Stufen, die
Ansicht des Gerichts der Realität nahe kommen dürfte. Der vorgenannt anzulegende strenge Maßstab dürfte bei den beiden höchsten Einstufungen erfüllt sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und insbesondere Provinzen an der Grenze zu Pakistan betreffen, da in diesen Fällen eine derartige Anschlagsdichte und damit Gefährdungssituation bei Beachtung aller maßgeblichen Umstände besteht, die eine Rückkehr dorthin auch für die Zivilbevölkerung als unzumutbar erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass bei Rückkehrern in ihre Heimat im Übrigen auch gefahrerhöhende persönliche Umstände in diesem Sinn vorliegen, wenn sie als Angehörige der Zivilbevölkerung
ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt (ständige Lageberichterstattung des AA) solche gefährlichen Provinzen oder Distrikte in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen erreichen können und zu Versorgungszwecken auch weiterhin benutzen müssen. Denn diese Hauptverkehrsstraßen sind vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ergibt sich anschaulich aus der Anschlagsorten, wie sie in den zweiwöchentlichen Berichten der ANSO aufgeführt sind. Sie wird für die Rückkehr in die Provinzen zu gelten haben, die
der vorgenannten Gefährdungseinschätzung der ANSO die beiden höchsten Stufen erreichen. Wegen der Gefährlichkeit der Benutzung dieser Hauptverkehrsstraßen dürfte der Zivilbevölkerung eine Rückkehr auf diesem Weg nicht zumutbar sein (vgl. auch Finnland, Supreme Administrative Court vom 18.3.2011 und schweizerisches Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.6.2011, Seiten 24/25, vgl. auch UNHCR a.a.O.). Da belastbare und repräsentative Angaben zur Gesamtzahl der Benutzer dieser Straßen im Verhältnis zu den Opfern von Anschlägen dort nicht vorliegen und wohl auch gar nicht zu erhalten sind, dürfte auch insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die im Ergebnis dazu führen dürfte, eine Rückkehr der Zivilbevölkerung auf den Straßen für unzumutbar zu halten, die in Provinzen liegen, die
Einschätzung der ANSO die beiden höchsten Gefährdungsstufen aufweisen. Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt wird für Afghanistan gänzlich (VG Meiningen, U.v.16.9.2010) bzw.
Differenzierung in den Regionen (BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris und U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris) ausgeschlossen bzw. als wahr unterstellt, nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel, U.v. 1.7.2009 – 3 K 206/09 .KS.A – juris, HessVGH, U.v. 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, VG Trier, U.v. 4.6.2012 – 5 k 1244/11 .TR –juris, VG Göttingen, U.v. 4.12.2012 – 4 A 49/10 – juris), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig, U.v. 22.4.2010 – 12 A 137/09 – juris, VG Köln, U.v. 13.12.2011 – 14 K 4389/10 .A – juris) gelte, ebenso für die Provinzen Paktia und Logar (HessVGH, U.v. 11.12.2008 – 8 A 611/08 .A – juris, aufgehoben durch BVerwG, nunmehr U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A - juris, bestätigt durch BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 10 B 2.12 - juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel, U.v. 1.7. 2009 a.a.O., VG Saarland, U.v. 26.11.2009 – 5 K 623/08 – juris, OVG RhPf, U.v. 21.3.2012 – 8 A 11048/10 .OVG – juris, OVG NRW, B.v. 29.8.2012 – 13 A 1101/11 .A – juris, VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 1 S 3177/11 - juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück, U.v. 16.6.2009 – 5 A 48/09 - juris) oder werden ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Gießen, U.v. 20.6.2011 – 2 k 499/11.GI.A – juris sowie VG Wiesbaden, U.v. 23.2.2012 – 7 K 293/11 .WI.A – juris). Eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation dort wird dann überwiegend verneint.
diesen Grundsätzen kann vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage und der vorliegenden Rechtsprechung zwar ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers, nicht jedoch weiter eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort angenommen werden.
eigenen Angaben war der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan zuletzt im Dorf ... (...)/Distrikt (...) ...(...)/Provinz (velayat) Wardak wohnhaft bzw. sollen seine Verwandten derzeit dort wohnen. Hierauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist.
den genannten Berichten des UNHCR, des AA und der SFH und
der detaillierten Lageanalyse von D-A-CH Kooperation Asylwesen liegt der Schwerpunkt der Kampfhandlungen im Süden und Osten und vermehrt auch im Norden des Landes. Im Gegensatz dazu galt das Zentrum Afghanistans bisher als relativ ruhig. In letzter Zeit sind aber auch dort Taliban und andere Regierungsgegner verstärkt eingesickert. Dies bezieht sich auch auf Randbereiche der Provinz Kabul allerdings ohne die Hauptstadt und insbesondere auch auf die Provinz Wardak. Insgesamt ist die Anzahl der zivilen Opfer durch einen bewaffneten Konflikt dort zwar als nur durchschnittlich einzuschätzen.
dem Jahresbericht 2009, dem Halbjahresbericht 2010 und dem Jahresbericht 2010 der UNAMA waren in der Zentralregion insgesamt 280 getötete Zivilisten im Jahr 2009 und 103 getötete Zivilisten im ersten Halbjahr 2010 und 231 im gesamten Jahr 2010 zu verzeichnen.
dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 11 aus dem zentralen Hochland und 141 aus der Zentralregion. Dies erscheint im Verhältnis zu den Zahlen aus den Regionen Süd, Südost und Ost eine geringere Gefährdung zum Ausdruck zu bringen. Die Provinz Wardak stellt aber den Schwerpunkt der Aktivitäten der Aufständischen in der Zentralregion dar. Ein konkreteres und detaillierteres Bild lässt sich insoweit aus dem dritten und vierten Quartalsbericht 2010, den Quartalsberichten 2011 und vor allem 2012 sowie dem ersten Quartal 2013 und den aktuellen zweiwöchentlichen Berichten der ANSO entnehmen. Danach wurden im Jahr 2009 durch bewaffnete Oppositionskräfte 414 Angriffe und im Jahr 2010 511 solcher Angriffe gemeldet. Auch im Jahr 2012 hat die Zahl der Anschläge nur gering auf 512 abgenommen.
den aktuellen zweiwöchentlichen Berichten der ANSO wurden solche Anschläge, Übergriffe und Kampfhandlungen vor allem aus den Distrikten Chak, Saydabad, Maidan Shar, Nirkh und Jalrez gemeldet. Insbesondere dort haben die Taliban starken Einfluss (ACCORD vom 1.8.2012). Demzufolge wird die Provinz Wardak zwar nicht als „extremely insecure“ (äußerst unsicher), aber doch als „highly insecure“ (höchst unsicher) oder „high“ (hoch) eingestuft. Die etwas günstigere Einschätzung im ersten Quartalsbericht 2011 mit der (nur) dritten Stufe „moderately insecure“ musste für das zweite Quartal 2011 wieder auf die zweite Stufe „highly insecure“ korrigiert werden,
dem in diesem Zeitraum 185 solcher Angriffe gemeldet wurden. Dies hat sich für das gesamte Jahr 2011 und auch für das Jahr 2012 und das erste Quartal 2013 bestätigt.
einer Zusammenstellung der Anzahl der Binnenvertriebenen
ihrer Ursprungsprovinz in einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 (dort S. 13) wurden zum Stichtag (31. Mai 2012) in der Provinz Wardak insgesamt 8.449 Binnenvertriebene gezählt. Eine Ausnahme ist ohnehin für die Provinzen zu machen, die ausschließlich oder überwiegend von Hazara bewohnt werden und zum Hazarajat gehören. Denn dort sind
wie vor ein Einfluss und ein Vordringen der Aufständischen allenfalls in Randbereichen zu verzeichnen. Hierzu zählen die beiden Bihsud-Distrikte, nämlich Markazi ... und ... In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz von über 540.000 (
anderen Angaben über 529.000) Menschen, davon über 25.000 Menschen im Distrikt ... (...) kann eine konkrete individuelle Gefahr im vorgenannten Sinn durch die bloße Anwesenheit dort daher nicht angenommen werden. Sie ist vielmehr
Überzeugung des Gerichts dort nicht gegeben.
G in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom
Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 150 ff.). Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.
G soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drks. a.a.O. S. 187).
Satz 3 sind aber Gefahren
dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen
G zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O. ). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll
dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a.a.O.), da § 60 Abs. 11 AufenthG eben nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verweist und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verweisen muss, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – juris und U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald
Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a.a.O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O. ). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U.v. 2.9.1997 a.a.O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse
G oder ein Abschiebestopp-Erlass
G besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris). Weiter bezieht sich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie schon die Vorgängervorschrift und die Regelung in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG insgesamt auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und nicht auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Erstere ergeben sich der Sache
nämlich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts des Ausländers im Zielland und sind damit in Gefahren begründet, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. So sind beispielsweise durch die Trennung (von den Eltern) im Inland bedingte Gefahren (von Kindern) bei Rückkehr in das Heimatland inlands- und nicht zielstaatsbezogen (BVerwG, U.v. 5.10.1999 – 9 C 15/99 – juris, Nds OVG, B.v. 1.9.2000 – 9 L 2619/00 – juris). Schließlich kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis
G darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris und U.v. 27.4.1998 – 9 C 13/97 – juris aA Heinhold InfAuslR 2000,333,337, wonach der Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung ein inlandsbezogener Sachverhalt sei). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Zielstaatsbezogen ist es auch, wenn die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall einer erforderlichen Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet folgt, sondern sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine austauschbare Betreuungsperson oder -einrichtung im Herkunftsstaat ergibt (BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris). Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt. Etwas Anderes wird hingegen nur gelten, wenn die seelische Erkrankung ausschließlich auf Faktoren beruht, die in Deutschland ihre Ursache haben (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 29). Gerade anlässlich dieser Fälle wird
Auffassung des Gerichts die aus medizinischer Sicht oft geäußerte Kritik, dass ein aus fachlicher Sicht einheitlicher Sachverhalt künstlich derart aufteilt wird, dass er sich in diesen isolierten Teilen fachlich nicht mehr vernünftig beurteilen lässt, verständlich. Eine solche Krankheit ist aber jedenfalls fachärztlich - ggfs. auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten (OVG NRW, B. v.19.12.2008 – 8 A 3053/08 .A – juris) - zu attestieren, wobei bestimmte Mindestanforderungen und Standards an den Inhalt solcher Atteste zu stellen sind. Aus diesen muss sich
vollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird ein psychische Erkrankung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit
der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – juris).
diesen Grundsätzen liegen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage
Überzeugung des Gerichts aber die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen des vorgetragenen Gesundheitszustands des Klägers, seiner erforderlichen Behandlungsbedürftigkeit und der daraus folgenden Unmöglichkeit einer Existenzsicherung im Fall der Rückkehr
Afghanistan mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor.
Aktenlage wurde beim Kläger - abgesehen von seinen noch aktuellen körperlichen Beschwerden - eine schwere depressive Episode diagnostiziert, die sich auch in zwei Suizidversuchen (X84.9
ICD 10) äußerte und den Verdacht auf eine Borderline-Störung begründet, zu deren Behandlung nicht nur eine Medikamentengabe, sondern auch eine Psychotherapie erforderlich ist, wobei jedenfalls letztere in Afghanistan mit hinreichender Sicherheit nicht gewährleistet ist, und bei deren Ausfall eine Verschlimmerung des Krankheitszustands des Klägers zu befürchten ist.
einem ärztlichen Attest vom 31. Juli 2013 (Bl. 110 GA) wurde beim Kläger von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie eine schwere depressive Episode (F32.2
ICD 10) diagnostiziert.
dem ärztlichen Attest seines Hausarztes vom
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 hat sich der Kläger bereits einmal in psychotherapeutischer Behandlung befunden, die
den Angaben eines Mitarbeiters seiner Betreuungseinrichtung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 fortgesetzt wird, wobei in diesem Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er diese Behandlung nicht annehme oder diese nicht hilfreich sei.
dem Betreuungsgutachten vom 25. November 2013 ist eine auf lange Jahre hin angelegte psychotherapeutische Aufarbeitung seiner Biographie im Sine aufdeckender Maßnahmen bzw. ein verhaltenstherapeutisches Konzept angezeigt. Die hier ärztlicherseits für erforderlich gehaltene Durch- bzw. Fortführung dieser Behandlung ist
Auskunftslage in Afghanistan aber nicht hinreichend sichergestellt. Hierzu wird zunächst auf die Erkenntnismittel verwiesen, die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2012 – 13a B 11.30064 – juris verwertet wurden. Ergänzend wird auf einen Bericht in deutschen Ärzteblatt von Juli 2011 verwiesen, wonach selbst im Universitätsklinikum Ali Abad in Kabul depressive Störungen vorwiegend nur mit Medikamenten behandelt würden, weil in der Psychotherapie entsprechend ausgebildete Ärzte, Krankenschwestern und Therapeuten fehlten. Hinzu kommt, dass
überwiegender Auskunftslage und Rechtsprechung einem ledigen und volljährigen Afghanen eine Rückkehr nur dann zugemutet werden kann, wenn er arbeitsfähig, insbesondere gesund hierfür ist. Dies trifft
den vorstehenden Ausführungen für den Kläger aber gerade nicht zu. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Aspekte würde der Kläger bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, weshalb ihm diese nicht zugemutet werden könne. 3. Schließlich ist die im Verpflichtungsbegehren enthaltene Anfechtungsklage neben der Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des BAMF auch im Hinblick auf die in der dortigen Ziffer 4 verfügten, auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG beruhenden, Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begründet, weil eine Abschiebungsandrohung
den vorstehenden Ausführungen nicht hätte er gehen dürfen.
VfG in der Fassung von Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011, BGBl I S. 2258 /2266, ergeht eine Abschiebungsandrohung nämlich (nur) dann, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Liegt dagegen ein solches Abschiebungsverbot vor, wobei
VfG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, ist
dem Gesetzestext und der eindeutigen Gesetzesbegründung ( BT-Drks. 17/5470 S. 31 ) eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und auf Klage hin aufzuheben. So liegt es hier.
alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und im Übrigen ist sei abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (entsprechend der Gewichtung der Klagebestandteile) und 83 b AsylVfG. Beschluss Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/669834.html ( https://oj.is/669834 ) Volltext Druckansicht Zitate 52 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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