GG an das Bundesverfassungsgericht, da das von der Beklagten in ihrer Satzung eingeführte Lokalitätsprinzip wie auch die undemokratischen Strukturen innerhalb der Beklagten verfassungswidrig seien. Großen Raum in der Klagebegründung nimmt die Verteilung der Anlageergebnisse auf die Pflichtmitglieder der Beklagten ein. Die gehandhabte Verteilung verstoße nach Auffassung des Klägers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). So würden ältere Mitglieder gegenüber den jüngeren Mitgliedern bevorzugt. Im Vergleich zu den jüngeren Mitgliedern hätten die älteren Mitglieder unverhältnismäßig hohe Anwartschaften erworben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten ausschließlich mit älteren Mitgliedern besetzt sei, die sich durch eine entsprechende Ausgestaltung der Satzung selbst einen Vorteil geschaffen hätten. Für die Bedienung der Anwartschaften der älteren Mitglieder müssten große Teile der Beitragseinnahmen verwendet werden, was einer Enteignung der jüngeren Beitragszahler gleichkomme. Versorgungswerke, in denen die Verwaltungsräte gewählt würden, hätten dieses Problem nicht, weil die Mitglieder selbst jederzeit autonom und demokratisch über eine Erhöhung oder Absenkung der Renten befinden könnten. Der Konflikt „alt gegen jung“ entstünde nur bei Versorgungswerken, die das Lokalitätsprinzip umgesetzt hätten. Ein weiteres Ungleichgewicht bestehe darin, dass bei den Anwartschaften die Steuerberater im Vergleich zu den Anwälten benachteiligt seien. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen des Klägers wird auf die umfangreichen bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18.7.2012 über die Beiträge des Klägers ab April 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei seit dem 1.4.2012 unstreitig Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg.
G i.V.m. § 15 der Satzung sei er damit zugleich Pflichtmitglied bei der Beklagten und beitragspflichtig. Gründe für Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft (§ 15 Abs. 2 der Satzung) würden nicht vorliegen. Weder die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft noch diejenigen zur Beitragserhebung würden gegen höherrangiges Recht verstoßen. Soweit der Kläger eine „undemokratische Besetzung“ des Verwaltungsrates und damit einen Verstoß von Art. 29 VersoG gegen Verfassungsrecht rüge, sei auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18.3.2011 (Az. RO 5 K 08.2111 ) und ihm folgend den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.8.2011 (Az. 21 ZB 10.1314 ) verwiesen. Beide Gerichte hätten ausgeführt, dass die Regelungen über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nicht zu beanstanden seien und daher eine fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrates nicht vorliege. Selbst wenn eine fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrates vorliegen sollte, hätten beide Gerichte übereinstimmend entschieden, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit der von diesem Organ gefassten Beschlüsse führe, was aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folge. Auch die Einführung des Lokalitätsprinzips nach der Systematik der VO 1408/71/EWG für Fälle der innerdeutschen Migration sei nach den genannten Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Klägers, das Versorgungswerk sei mit einer Lebensversicherung zu vergleichen, weshalb es ein Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts sei. Dass dies nicht der Fall sei, sei in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Nicht unter den Unternehmensbegriff in diesem Sinne würden nämlich Einrichtungen fallen, die mit der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit betraut seien. Schließlich sei auch die These des Klägers unzutreffend, wonach die Steuerberater die zu hohen Anwartschaften der Rechtsanwälte finanzieren würden. Die bayerischen Steuerberater hätten sich dem Versorgungswerk zum 1.1.2000 – nach entsprechender Urabstimmung unter den Kammermitgliedern – angeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rechnungszins im Versorgungswerk noch 4 % betragen. Im Jahr 2004 sei vom Verwaltungsrat ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen eine Absenkung des Rechnungszinses auf 3,25 % mit Wirkung ab dem 1.1.2005 beschlossen worden. Eine weitere Absenkung des Rechnungszinses auf 2,5 % mit Wirkung ab 1.1.2010 sei zusammen mit dem Beschluss zum Thema „Rente mit 67“ mit 21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 3 Enthaltungen beschlossen worden. Von einem „Überstimmen“ der Steuerberater durch die Rechtsanwälte unter Ausnutzung einer angeblichen 2/3-Mehrheit mit dem Ziel der bewussten Benachteiligung der Steuerberater könne daher nicht die Rede sein. Im Übrigen sei festzustellen, dass es „die Steuerberater“, die die zu hohen Anwartschaften „der Rechtsanwälte“ finanzieren würden, so nicht gebe. Der Kläger habe nicht dargelegt, worin genau die angebliche Subventionierung bestehen solle. Im Übrigen lägen sowohl bei den Rechtsanwälten als auch bei den Steuerberatern Versicherungsverläufe vor, in denen Anwartschaften aus mehreren Anwartschaftsverbänden enthalten seien. So gebe es etwa Rechtsanwälte, die dem Versorgungswerk ab dem 1.1.2010 beigetreten seien und deswegen nur über Anwartschaften verfügen würden, denen ein Rechnungszins von 2,5 % zugrunde liege. Auf der anderen Seite gebe es aber auch Steuerberater, die dem Versorgungswerk bereits seit dem 1.1.2000 angehören würden, und die demgemäß noch über Anwartschaften aus dem Anwartschaftsverband 1 mit einem Rechnungszins von 4 % verfügen würden. Demgemäß sei die Argumentation des Klägers nicht nachzuvollziehen, wonach die Rechtsanwälte durch die Steuerberater subventioniert würden. Unzutreffend sei schließlich auch, dass aufgrund der Satzungsgebung die jüngeren Kollegen zugunsten der älteren Kollegen subventioniert würden. Aus Sicht der Beklagten seien die Maßnahmen „Anhebung des Rentenalters“ und „Absenkung der Verrentungssätze“ keine „Benachteiligung der Jüngeren zugunsten der Älteren“, sondern Maßnahmen, die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks erforderlich seien. Entsprechend der Entwicklung des Marktzinses seien Anwartschaftsverbände gebildet worden, die die Einzahlungen, die diesen Anwartschaften zugeordnet seien, mit unterschiedlichen Verrentungssätzen belegen. Diese Differenzierung sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht und in dem Finanzierungsverfahren, in dem die Beklagte finanziert sei, auch angezeigt sei. Eine entschädigungslose Enteignung der neu eintretenden Mitglieder sei nicht ersichtlich. Diese würden für ihre Einzahlungen eine Verrentung auf der Basis des aktuellen Rechnungszinses erhalten. Im Übrigen gelte für alle Versorgungswerke, dass auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich von der Eigentumsgarantie geschützt sei. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergebe sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, so dass Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften nur dann nicht gerechtfertigt seien, wenn sie nicht einem Gemeinwohlzweck dienen würden und unverhältnismäßig seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgesprochen, dass dann, wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen werde, zu berücksichtigen sei, dass in ihnen von vorne herein die Möglichkeit von Änderung angelegt sei. Am 13.3.2013 hat der Kläger eine weitere Anfechtungsklage erhoben, die sich gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2013 richtet. Zur Begründung trägt er dieselben Argumente wie im vorliegenden Verfahren vor. Diese Klage wird unter dem Az. RO 5 K 13.522 geführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der umfangreichen bei Gericht eingereichten Schriftsätze des Klägers – insbesondere auch in den Verfahren RO 5 K 12.1283 und RO 5 K 13.522 –, auf die Gerichtsakten im Übrigen sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft der Beklagten, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen. Das Gericht hat ferner die Gerichtsakten in dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren RO 5 K 08.2111 beigezogen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage wurde fristgemäß erhoben. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung konnte der streitgegenständliche Bescheid innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntgabe angefochten werden, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die an die Rechtsbehelfsbelehrung zu stellenden Mindestanforderungen ergeben sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Danach muss die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist informieren. Die von der Beklagten gegebenen rudimentären „Hinweise zum Rechtsbehelf“ genügen diesen Anforderungen nicht. Weder ist dargestellt, dass Klage erhoben werden kann, noch ist das Verwaltungsgericht Regensburg als das zuständige Gericht angegeben. Darüber hinaus fehlt der Hinweis auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Klage daher innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden. Diese Frist ist offensichtlich eingehalten, so dass das Gericht nicht überprüfen brauchte, wann genau der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben worden ist. Rechtsgrundlage der Beitragspflicht des Klägers ist § 18 Satz 1 der Satzung der Beklagten, der auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VersoG beruht. Danach sind für die Zeit der Mitgliedschaft (bei der Beklagten) Beiträge zu entrichten. Der Kläger ist Pflichtmitglied nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung. Danach sind Pflichtmitglieder alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind. Er ist auch nicht
2 Nr. 1 der Satzung von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen, weil er bei Beginn seiner Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld (vgl. dazu § 28 Abs. 1 der Satzung) noch nicht erreicht hat.
3 Satz 1 der Satzung beginnt die Pflichtmitgliedschaft mit dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Dies ist der 1.4.2012, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt (wieder) der Steuerberaterkammer Nürnberg angehört. Aufgrund der genannten Regelungen gehört der Kläger damit zum beitragspflichtigen Personenkreis. Insbesondere erfüllt der Kläger keinen Tatbestand, der nach § 16 Abs. 1 der Satzung zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft führt. Die bis zum 31.12.2005 bestehende Möglichkeit einer Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem anderen Versorgungswerk wurde zum 1.1.2006 gestrichen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung wird eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nunmehr nur noch erteilt, wenn der Betroffene bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet. Für den Kläger als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes Rheinland-Pfalz ist dieser Befreiungstatbestand nicht einschlägig. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrags ergibt sich im Einzelnen aus § 19 der Satzung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird von den Mitgliedern ein Beitrag in Höhe eines Beitragssatzes aus dem monatlichen oder täglichen beitragspflichtigen Einkommen erhoben. Das maßgebliche Einkommen wird in § 19 Abs. 2 der Satzung definiert.
1 der Satzung muss das beitragspflichtige Einkommen vom Mitglied gegenüber der Beklagten nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.4.2012 einen Erhebungsbogen übersandt, den dieser nicht zurück geschickt hat. Mit Schreiben vom 27.6.2012 erbat die Beklagte die umgehende Vorlage des ausgefüllten Erhebungsbogens. Ohne Einkommensnachweis müsse sonst der Höchstbeitrag gefordert werden. Gleichwohl legte der Kläger keine Nachweise zu seinen Einkommensverhältnissen vor. Aufgrund dieses Hinweises wäre die Beklagte nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gehalten gewesen, zunächst den Höchstbeitrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Satzung – also den Höchstbeitrag zur Rentenversicherung – festzusetzen. Gleichwohl hat sie zu Gunsten des Klägers lediglich den Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 219,50 € nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung vorläufig festgesetzt. Dieser Grundbeitrag beträgt nur ein Fünftel des Höchstbeitrages. Seitens des Gerichts ist dieses Vorgehen, das dem Kläger zugute kommt, nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wendet sich der Kläger aber auch nicht gegen die Modalitäten der Beitragsberechnung durch die Beklagte. Seine Argumentation gegen seine Beitragspflicht geht vielmehr dahin, dass die ihn treffende Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten aufgrund der dort vorherrschenden „undemokratischen Strukturen“ unzulässig sei und damit auch die daran anknüpfende Beitragspflicht nicht bestehe. Die in § 15 der Satzung angeordnete Pflichtmitgliedschaft steht im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 VersoG, wo geregelt ist, dass bei den Versorgungsanstalten, die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VersoG im Einzelnen aufgelistet sind und zu denen die Beklagte gehört (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VersoG), Pflichtmitgliedschaft besteht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von berufsständischen Versorgungswerken und der Pflichtmitgliedschaft von Berufsangehörigen in solchen Versorgungswerken, verbunden mit Pflichtbeiträgen, ist bereits seit langer Zeit höchstrichterlich geklärt und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. nur BVerfG vom 25.2.1960, BVerfGE 10, 354 ; BVerfG vom 28.11.197, NJW-RR 1999, 134 ; BayVerfGH vom 8.10.1987, BayVBl 1988, 78 ; BayVGH vom 2.2.1988, BayVBl 1988, 542 ; VG Ansbach vom 24.6.2008, Az. AN 4 K 06.3836 <juris>). Auch die Höhe der von der Beklagten erhobenen Beiträge, die sich aus versicherungsmathematischen Berechnungen ergibt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist seit langem verfassungsrechtlich geklärt, dass Pflichtbeiträge die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG der von ihnen Betroffenen nicht beeinträchtigen, wenn ihre Höhe die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Berufsträger nicht unerträglich einschränkt. Die auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung ist wirtschaftlich nämlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme am Versorgungssystem verpflichtet sind (BVerfG vom 4.4.1989, NJW 1990, 1653 ; grundlegend: BVerfG vom 25.2.1960, BVerfGE 10, 354 ). Die Beklagte schränkt durch die Höhe ihrer Beiträge die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit ihrer Mitglieder nicht ein. In diesem Zusammenhang spielt es eine wesentliche Rolle, dass sich die Beitragsgestaltung durch die Beklagte an der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert, der eine Vorbildwirkung zukommt, weil sie den bei weitem größten Personenkreis – vor allem die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten – erfasst und in ihrer Ausgestaltung bundesgesetzlich weitestgehend normiert ist. Diese Vorbildwirkung hat dazu geführt, dass sich neuere berufsständische Versorgungseinrichtungen an den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren und – wie auch die Beklagte – den Pflichtbeitrag auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt haben (vgl. BayVGH vom 13.12.2002, Az. 9 ZB 02.2262 <juris>). Im Hinblick auf den Kläger kommt hinzu, dass die Beklagte zunächst nur den Grundbeitrag im streitgegenständlichen Bescheid vorläufig festgesetzt hat, weil der Kläger seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt hat. Eine Verletzung von Grundrechten des Klägers aufgrund der Beitragshöhe kommt nach alledem nicht in Betracht. Der Kläger selbst zweifelt die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und die daran anknüpfende Beitragspflicht auch nicht an. Er ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der „strukturellen Besonderheiten“ bei der Beklagten in ihrem besonderen Fall etwas anderes zu gelten habe. 1. Die Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dem „nicht demokratisch legitimierten“ Verwaltungsrat sei es verwehrt, in der Satzung der Beklagten die Pflichtmitgliedschaft zu verankern. Im Ergebnis wird somit ein formeller Mangel bei der Beschlussfassung über die Satzung geltend gemacht, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Satzung und damit auf die dort niedergelegte Pflichtmitgliedschaft mit der Folge auswirken soll, dass bei der Beklagten eine Pflichtmitgliedschaft nicht besteht und damit auch eine Beitragserhebung nicht möglich ist. a) Der Argumentation des Klägers ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht die Satzung der Beklagten die Pflichtmitgliedschaft bei ihr vorschreibt, sondern Art. 30 Abs. 1 VersoG. Die Beklagte ist eine Versorgungsanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VersoG und als solcher ist ihr
G Satzungsautonomie eingeräumt. Das Recht, die eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, besteht allerdings nur nach Maßgabe des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, was Art. 10 Abs. 1 VersoG ausdrücklich bestimmt. Damit hat aber nicht die Beklagte durch ihr Organ „Verwaltungsrat“ (vgl. Art. 2 Satz 1 Nr. 1 VersoG) die Pflichtmitgliedschaft statuiert, sondern der bayerische Landesgesetzgeber. Entsprechendes gilt für die Befugnis, Pflichtbeiträge zu erheben. Sie ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 VersoG, der bestimmt, dass die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind. Allein hieraus ergibt sich, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung des Verwaltungsrats die Pflichtmitgliedschaft sowie auch die Beitragserhebung, die sich im Rahmen der weiteren Vorgaben des Art. 31 VersoG bewegt, nicht in Frage stellen kann.
G die Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Die Interessenlage aller Berufsgruppen, die von der Beklagten versorgt werden, ist somit gleich. Anders als im kommunalen Bereich, wo die verschiedenen Parteien und Wählergruppen ihre unterschiedlichen politischen Ziele und Interessen in den kommunalen Gremien durchzusetzen versuchen, geht es im Verwaltungsrat der Beklagten nicht darum, berufsgruppenspezifische Interessen durchzusetzen, da es diese in Bezug auf die von der Beklagten wahrgenommenen Aufgabenbereiche nicht in entscheidendem Maße gibt. Aufgabe der Beklagten ist es, die Versorgung ihre Mitglieder und deren Hinterbliebenen in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewährleisten, Art. 28 Satz 1 VersoG, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Die Interessen aller im Versorgungswerk zusammengeschlossener Berufsgruppen ist in diesem Bereich identisch. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe führt somit nicht zu unterschiedlichen Zielsetzungen im Bereich der Versorgung, so dass der Spiegelbildlichkeit keine so große Bedeutung zukommt, wie im Bereich der Ausschussbesetzung im kommunalen Bereich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Art. 29 Satz 2 VersoG nur die Bedingung aufstellt, dass alle Berufsgruppen angemessen im Verwaltungsrat vertreten sein sollen, was bei der Beklagten auch der Fall ist (vgl. dazu bereits VG Regensburg vom 19.3.2010, Az. RO 5 K 08.2111 <juris>). Zur verfassungsrechtlichen Problematik der Regelungen in Art. 29 VersoG und insbesondere zum Einwand der fehlenden demokratischen Legitimation des Verwaltungsrates hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren (BayVGH vom 27.2.2013, Az. 21 N 10.2966 <juris>) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13.7.2004, BVerfGE 111, 191 ) darüber hinaus folgendes ausgeführt: „... Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen, sondern muss institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Demgemäß müssen die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein und die Berufsangehörigen an der Willensbildung angemessen partizipiert werden. ... ...
G ist der Verwaltungsrat neben der geschäftsführenden Versorgungskammer ein Organ der Antragsgegnerin. Art. 3 VersoG regelt im Grundsatz das Verfahren zur Berufung seiner Mitglieder, die Amtsdauer und den Geschäftsgang. Seine Aufgaben sind in Art. 4 VersoG aufgeführt. Hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmt Art. 29 VersoG, dass der Verwaltungsrat aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt besteht, die von den Berufskammern vorgeschlagen werden, wobei alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein sollen. Damit sind die Grundstrukturen im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im VersoG ausreichend vorgegeben, so dass der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung in zulässiger Weise der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin überlassen durfte (vgl. Art. 10 Abs. 1, Art. 29 Satz 4 VersoG). Die einzelnen Bestimmungen zur Berufung der Mitglieder und zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats enthält § 5 der Satzung der Antragsgegnerin, der besagt, dass der Verwaltungsrat aus 25 Mitgliedern besteht, wovon neun der Rechtsanwaltskammer München, fünf der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, vier der Rechtsanwaltskammer Bamberg, jeweils drei den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie ein Mitglied der Patentanwaltskammer angehören. Damit ist eine angemessene Beteiligung aller berufsangehörigen Pflichtmitglieder der Antragsgegnerin entgegen der Meinung des Antragstellers gewährleistet. Es trifft zwar zu, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht von sämtlichen Pflichtmitgliedern gewählt, sondern auf Vorschlag der Vorstände der Berufskammern durch das Staatsministerium des Innern für jeweils vier Geschäftsjahre berufen werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Diese Regelung ist aber schon aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden und lässt eine unangemessene Benachteiligung der Pflichtmitglieder bei der Willensbildung nicht erkennen.“ Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
1 GG. 5. Zuletzt verstößt die an die Pflichtmitgliedschaft gekoppelte Beitragspflicht auch nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht, wie dies der Kläger meint. Die Wettbewerbsregeln der Art. 101 ff. AEUV finden nämlich auf die Beklagte keine Anwendung; denn der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 1993 entschieden, dass sich die europäischen Wettbewerbsvorschriften nicht auf Einrichtungen beziehen, die mit der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit betraut sind (EuGH vom 17.2.1993, NJW 1993, 2597 ). Danach ist unter einem Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung zu verstehen. Aufgaben mit ausschließlich sozialem Charakter fallen jedoch nicht unter den Unternehmensbegriff. Die Tätigkeit der Beklagten beruht auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität und wird ohne Gewinnzweck ausgeübt. Die Beklagte erbringt ihre Leistungen von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge.
G hat sie den Auftrag, die Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. Ihre Mittel und ihr Vermögen darf sie
G nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden. Weiterhin ist die Beklagte
G auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie bildet kein eigenes Vermögen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten werden ihre Mittel aus Beiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen der Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen und sonstigen Erträgen erbracht. Das Vermögen der Beklagten wird nach Abzug der Verwaltungskosten alleine zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages verwendet; Gewinne kommen alleine der Mitgliedergemeinschaft zugute. Bei der Beklagten handelt es sich demnach um eine Solidargemeinschaft und nicht um ein Unternehmen. Folglich kann auch kein Verstoß gegen Art. 56 AEUV vorliegen. Durch das Pflichtversorgungssystem werden keine Anbieter von Lebensversicherungen aus dem Markt gedrängt. Die Beklagte erbringt nämlich, wie auch die gesetzliche Rentenversicherung, keine gewinnorientierten Leistungen, sondern Leistungen des sozialen Sicherungssystems und damit gerade keine Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art. 57 AEUV (vgl. VG Bayreuth vom 7.7.2009, Az. B 1 K 07.803 <juris> sowie BayVGH vom 3.9.1999, Az. 9 ZB 98.2582 <juris>). Dementsprechend bedarf es keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO Beschluss Der Streitwert wird auf 1.975,50 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers danach eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Vorliegend greift der Kläger die vorläufige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012 an. Für dieses Jahr wurde ab dem Zeitpunkt der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten (1.4.2012) – also für insgesamt 9 Monate – ein monatlicher Beitrag in Höhe von 219,50 € vorläufige festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/669841.html ( https://oj.is/669841 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.