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LG Bamberg, Urteil vom 12. März 2012 - Az. 1 O 24/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in selber Höhe leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 8.883,70 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Ausschüttungen aufgrund Kommanditistenhaftung in Anspruch. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... war zusammen mit der ... (nachfolgend: KG), einem als Kommanditgesellschaft strukturierten geschlossenen Immobilenfonds, und bewarb diesen mit einem Prospekt. ... war zudem Gründungskommanditistin der KG mit einem Anteil von 100.000,00 DM (entspricht 51.129 €) und über eine Tochtergesellschaft, der ..., Gesellschafterin der Komplementärin mit einem Geschäftsanteil von 50 %. Die KG erwarb am 02.09.1993 zur Erzielung von Mieteinnahmen die Gewerbeimmobilie ..., die zu diesem Zeitpunkt vollständig an die Investitionsbank des Landes Berlin vermietet war. Die ... gewährte der KG hierzu mit Vertrag vom 15.11./02.12.1993 einen Finanzierungskredit von 202.000.000,00 DM (103.280.960,00 €), der bis 15.11.2003 befristet war. Die Beklagte beteiligte sich im November 1993 mit einer Einlage von 50.000,00 DM (entspricht 25.564,59 €) als Kommanditistin bei der KG. Die Beklagte zahlte ihre Einlage am 10.12.1993 vollständig ein. Die Beklagte erhielt von der KG in den Jahren 1995 bis 2001 Ausschüttungen von insgesamt 17.375,00 DM (entspricht 8.883,70 €) ausbezahlt. Nach Ablauf der bestehenden Mietverträge zum 30.09.2003 gelang eine vollständige Neuvermietung der Immobilie nicht. Verkaufsbemühungen scheiterten im Jahr
  4. Zur Vermeidung der Insolvenz gewährte die Klägerin der KG mit Vertrag vom 22.03./15.06.2004 (Anlage K10) nach Ablauf des ursprünglichen Darlehens einen neuen Kredit über 35 Mio. € bis 15.11.
  5. Zudem räumte die der KG mehrfach Zins- und Tilgungsstundungen ein. Mit Schreiben vom 15.12.2008 forderte die KG die Gesellschafter auf, freiwillig ausbezahlte Ausschüttungen zurückzubezahlen, um die Klägerin zu weiteren Stundungen bewegen zu können (vgl. Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 20 f., Bl. 43 d.A., mit Anlage B26). Dem kamen einige Gesellschafter nach. Bundesweit nimmt die Klägerin derzeit 130 Kommanditisten gerichtlich auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch, die wie die Beklagte, der Aufforderung zur freiwilligen Rückzahlung keine Folge geleistet hatten. Die ... bot der KG den Kauf der Fondsimmobilie zu einem Kaufpreis von 30 Mio. € an. Die KG kann dieses Angebot, das unter der auflösenden Bedingung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der KG steht, im Zeitraum vom 15.
  6. bis 31.12.2013 annehmen. Die Klägerin behauptet, bei Zahlung der Ausschüttungen sei das Kapitalkonto der Beklagten wegen zuvor erhaltener Verlustzuweisungen unter den Betrag der Kommanditeinlage gesunken gewesen, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei (Schriftsatz vom 29.08.2011, Seite 15 ff., Bl. 89 ff. d.A.). Die Klägerin hat zunächst einen gegen die KG bestehenden Anspruch auf einen fälligen Teilbetrag der Darlehenszinsen in Höhe von 300.000,00 € geltend gemacht (vgl. Anspruchsbegründung vom 19.05.2011, Seite 2, Bl. 11 d.A.). Mit Schriftsätzen vom 29.08.2011 (Seite 22 ff., Bl. 96 ff. d.A.) und 07.11.2011 (Bl. 121 ff. d.A.) behauptet die Klägerin eine fällige, weil nicht erfüllte und gestundete Zinsforderung in Höhe von 500.000,00 € für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 13.12.2004 (vgl. auch Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 45 ff., Bl. 290 ff. d.A.). Die KG habe die Erfüllung der ihr gegenüber fällig gestellten Beträge verweigert (Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 24, Bl. 269 d.A.). Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, ihr Vorgehen sei nicht treuwidrig (Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 6 ff., Bl. 251 ff. d.A.), insbesondere habe sie nicht vorrangig die KG in Anspruch nehmen müssen. Die Klägerin beantragt daher Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.883,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. hilfsweise: Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen die klägerische Auskunftserteilung, • welche Gesellschafter der "Erste EURO-WERT ..." von der Klägerin wegen der streitigen 300.000 EUR auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttung gerichtlich in Anspruch genommen wurden, • welche Gesellschafter der "Erste EURO-WERT ..." seit dem 1.12.2010 die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben und wann und in welcher Höhe solche Beträge zurückgezahlt wurden verurteilt Sie behauptet, die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB lägen nicht vor. Insbesondere sei eine Entnahme von Gewinnanteilen durch die Beklagte nicht gegeben, da deren Kapitalkonto bei den Ausschüttungen bei zutreffender Bilanzierung nicht negativ gewesen sei (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 34 f., Bl. 57 f. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 21 ff., Bl. 155 ff. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 12 ff., Bl. 188 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 81 ff, Bl. 406 ff. d.A.). Jedenfalls habe die Beklagte berechtigt darauf vertraut, weshalb eine Rückforderung nach § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen sei (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 41, Bl. 64 d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 32 ff., Bl. 166 d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 24 ff., Bl. 200 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 94, Bl. 419 d.A.). Eine fällige Forderung stehe der Klägerin nicht zu, da die behaupteten Zinsforderungen erfüllt oder jedenfalls gestundet seien (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 36 ff., Bl. 60 ff. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 26 ff., Bl. 160 ff. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 24, Bl. 200 d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 86 ff., Bl. 411 ff. d.A.). Die Erfüllung ergebe sich insbesondere aus den Leistungen der übrigen in Anspruch genommenen Kommanditisten (vgl. hierzu auch die Begründung des Hilfsantrags auf Auskunftserteilung Zug-um-Zug im Schriftsatz vom 02.09.2011, Bl. 103 f. d.A.). Jedenfalls sei die Klageforderung unschlüssig und unbestimmt (Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 24 ff., Bl. 158 ff. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite171 ff., Bl. 193 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 83 ff., Bl. 408 ff. d.A.) Die Beklagte ist der Ansicht, nach vollständiger Leistung ihrer Einlage nicht mehr als Kommanditistin haften zu müssen. Einer Haftung stehe zudem ein vereinbarter Haftungsausschluss in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wonach eine Zahlungsverpflichtung, die über die Leistung der Einlage hinausgehe, nicht bestehe (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 24 ff., Bl. 47 ff. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 10 ff., Bl. 144 ff. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 4 ff., Bl. 180 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 76 ff., Bl. 401 ff. d.A.), und die Rückforderungssperre für eigenkapitalersetzende Darlehen in einer Krise (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 28 ff., Bl. 51 ff. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 18 ff., Bl. 152 ff. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 6 ff., Bl. 182 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 78 f., Bl. 403 f. d.A.) entgegen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten verstoße zudem – insbesondere hinsichtlich einer Sonderausschüttung im Jahr 1995 wegen einer tatsächlich geringeren Mietfläche – gegen § 242 BGB (venire contra factum proprium), da die Klägerin kein schützenswerter Drittgläubiger und die Ausschüttungen im Verhältnis zu dieser daher keine Einlagenrückgewähr sei (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 32 ff., Bl. 55 ff. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 20 f., Bl. 154 f. d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 9 ff., Bl. 185 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 80, Bl. 405 d.A.) und mit der geschäftsführenden Kommandistin, der Zeugin ..., kollusiv zusammenwirke (Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 36, Bl. 169 d.A.; Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 1 f., Bl. 177 f. d.A.). Zudem bestehe ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (§ 242 BGB), weil die Klägerin nicht vorrangig die KG selbst in Anspruch genommen habe (Schriftsatz vom 16.12.2011, Seite 29 ff., Bl. 205 ff. d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 96 ff., Bl. 421 ff. d.A.; Schriftsatz vom 27.02.2012, Bl. 455 ff. d.A.). Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung wegen fehlerhafter Darstellung des Haftungsrisikos nach § 172 Abs. 4 HGB auf (Klageerwiderung vom 01.07.2011, Seite 42 f., Bl. 65 f. d.A.; Schriftsatz vom 10.11.2011, Seite 36, Bl. 169 d.A.; Schriftsatz vom 07.02.2012, Seite 94 f., Bl. 419 f. d.A.). Die Klägerin bestreitet die Gegenforderung und hält die Aufrechnung für unzulässig (Schriftsatz vom 29.08.2011, Seite 25 f., Bl. 99 f. d.A.) und verjährt (Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 66 f., Bl. 311 f. d.A.). Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen verwiesen. Mit Beschluss vom 17.11.2011 (Bl. 173 f. d.A.) hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Nach Wiederholung der Zustimmung hat das Gericht den Verkündungstermin nach Fristverlängerung für die Beklagtenseite (vgl. Hk-Wöstmann, ZPO,
  7. Aufl., § 128 Rn. 13) verlegt auf zuletzt den 12.03.
  8. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klägerin hat den Streitgegenstand durch eine sachdienliche Klageänderung im Laufe des Prozesses hinreichend bestimmt bezeichnet.
  9. Der Klageantrag als solcher ist betragsmäßig konkret bezeichnet. Auch die dem geltend gemachten Anspruch nach § 172 Abs. 4 HGB zugrunde liegende Zinsforderung ist hinreichend konkret bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Geltend gemacht wird ein letztstelliger Betrag in bestimmter Höhe (500.000,00 €) eines in einem bestimmten Zeitraum (Juli bis August 2011) aus einer bestimmten Hauptforderung (25.113,725,48 €) nach einem bestimmten Zinssatz (3-Monats-EURIBOR zzgl. 0,5 %-Punkte p.a.) anfallenden Zinsanspruchs. Mit diesen Angaben ist eine taggenaue Berechnung jederzeit möglich.
  10. Soweit sich die Klägerin zunächst auf einen anderen Teilanspruch berufen hat, liegt in der Konkretisierung eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung (§ 263 ZPO). Eine Entscheidung ist unter Verwertung des bisherigen Prozessstoffs trotz Auswechslung des Zinszeitraums möglich, weshalb durch die Klageänderung ein weiterer Prozess vermieden wird. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB jedenfalls derzeit nicht zu, da die Klägerin wegen ihrer Bindung durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (§ 242 BGB) vorrangig die KG in Anspruch zu nehmen hat, was noch nicht in ausreichendem Maß geschehen ist.
  11. Ein Kommanditist haftet einem Gläubiger der Gesellschaft nach § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar, soweit er seine Einlage noch nicht geleistet hat. Diese Haftung lebt auch nach ursprünglicher Leistung der Einlage wieder auf, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Einlage herabgesunken ist, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Gesellschaftsgläubiger – wie im Streitfall die Klägerin – gleichzeitig Gesellschafter ist, für Forderungen, die nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis stammen, sondern – wie im Streitfall die streitgegenständlichen Zinsansprüche aus Darlehen – aus einem so genannten Drittgeschäft, wie es auch ein außenstehender Dritter mit der Gesellschaft abschließen kann. Die Position des Gesellschafters entspricht in diesen Fällen für die betreffende Forderung grundsätzlich der eines Drittgläubigers, ist jedoch durch die Rücksichtsnahme- und Treuepflicht der Gesellschafter untereinander eingeschränkt (Baumbach/Hopt, HGB,
  12. Aufl., § 128 Rn. 28; Koller/Roth/Morck, HGB,
  13. Aufl., §§ 128, 129 Rn. 2, § 124 Rn. 5).
  14. Diese Einschränkung der Rechtsposition eines Drittgläubigers äußerst sich insbesondere darin, dass der Gesellschafter auch bei Vorliegen eines Drittgeschäfts zunächst bei der Gesellschaft Erfüllung suchen müssen und nur subsidiär – unter Abzug ihres Verlustanteils (§ 121 Abs. 3 HGB) – gegen die übrigen Kommanditisten nach § 171 Abs. 4 HGB vorgehen dürfen. Eine primäre Haftung der Mitgesellschafter kommt allerdings dann in Betracht, wenn und soweit eine Befriedigung durch die Gesellschaft nicht zu erwarten ist, weil diese nicht über hinreichende liquide Mittel verfügt oder die Erfüllung ernsthaft verweigert hat ( BGHZ 103, 72 juris Tz. 26; BGH WM 2002, 291 juris Tz. 14; BGH WM 1979, 1282 juris Tz. 12). Im Streitfall war die Klägerin verpflichtet gewesen, zunächst die KG ernsthaft in Anspruch zu nehmen (ebenso etwa LG Coburg, Urteil vom 15.02.2012, Az. 21 O 321/11, vorgelegt als Anlage B90, Seite 8 f.; LG Bonn, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 O 28/11 , vorgelegt als Anlage B87, Seite 10 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 22.02.2012, Az. 2 O 324/11 B, vorgelegt als Anlage B91, Seite 10 ff.). Dass dies geschehen wäre, kann nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht angenommen werden. Auch die Durchführung einer Beweisaufnahme hierzu war nicht veranlasst. Zudem hält das Gericht dafür, dass eine schlichte Erfüllungsverweigerung durch die KG nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ausreicht, um der Klägerin die Inanspruchnahme der Kommanditisten im Wege des § 172 Abs. 4 HGB zu ermöglichen. a) Die Klägerin hat sich darauf berufen, mit Schreiben vom 15.10.2010, 16.12.2010, 11.01.2011, 09.03.2011, 13.05.2011, 13.07.2011 und 07.09.2011 (Anlagenkonvolut K20) in Höhe von 750.000,00 €, 300.000,00 € und aktuell 500.000,00 € Teilbeträge der zuletzt angelaufenen Zinsen gegenüber der KG fällig gestellt zu haben (Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 23 f., Bl. 268 f. d.A.). Auf den streitgegenständlichen Teilanspruch (500.000,00 € ab Juli 2011) beziehen sich lediglich die Schreiben vom 13.07.2011 und vom 07.09.2011, in denen der KG die Fälligstellung mitgeteilt wird. Eine Zahlungsaufforderung gegenüber der KG – weder ausdrücklich noch konkludent, etwa durch das Setzen einer Frist – enthalten die Schreiben jedoch nicht. Dies ergibt sich auch nicht zwingend aus der Mitteilung der Fälligstellung (so auch etwa LG Bonn, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 O 28/11 , vorgelegt als Anlage B87, Seite 11). Es bleibt vielmehr die nicht fern liegende Auslegungsmöglichkeit, dass durch die Schreiben nicht die KG zur Zahlung aufgefordert werden sollte, sondern durch die Fälligstellung nur die Möglichkeit eröffnet werden sollte, gegen die Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB vorzugehen. Somit fehlt es schon an einer ernsthaften vorrangigen Inanspruchnahme der KG, weshalb bereits aus diesem Grund ein Vorgehen gegen die Beklagte nach § 172 Abs. 4 HGB ausscheidet. b) Weiter behauptet die Klägerin ohne weitere Substantiierung, die Geschäftsführung der KG habe eine Leistung mit der Begründung abgelehnt, dass das zur Verfügung stehende Barvermögen der KG als Sicherheitsleistung für noch einzuleitende und bereits stattfindende Umbaumaßnahmen an der Fonds-Immobilie einbehalten werden müsse. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin das Zeugnis der geschäftsführenden Kommanditistin P. angeboten (Schriftsatz vom 19.12.2011, Seite 24, Bl. 269 d.A.). Die Nachreichung eines Bestätigungsschreibens der Geschäftsführung wurde angekündigt, ist jedoch nicht erfolgt. Diesem Beweisangebot war nicht nachzugehen, da es mangels Substantiierung nach der Zeit und den Umständen der Leistungsablehnung in Kenntnis des gegenläufigen Vortrags der Beklagten als ins Blaue hinein erhoben anzusehen ist und auf eine Ausforschung hinausliefe. Da die Leistungsablehnung der Klägerin gegenüber erklärt werden musste, kann unterstellt werden, dass die Klägerin, wenn es eine solche Leistungsablehnung tatsächlich gegeben hat, unschwer vortragen kann, wann und auf welche Weise durch wen eine solche Leistungsablehnung wem gegenüber erklärt worden sein soll. Da der Klägerin das Bestreiten einer Leistungsablehnung durch die Gegenseite bekannt war, kann von ihr im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht auch verlangt werden, diese Einzelheiten ohne konkrete Aufforderung hierzu von sich aus in den Prozess einzuführen, um eine Beweisausnahme hierzu zu ermöglichen. Tut sie es dennoch nicht, ist der Vortrag als nicht hinreichend substantiiert, einer Beweisaufnahme nichtzugänglich und damit als unbeachtlich zu qualifizieren. Einer Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es daher – unabhängig davon, dass es auf eine Leistungsverweigerung bereits mangels Inanspruchnahme nicht ankommt (vgl. oben unter a) – nicht. c) Darüber hinaus ergibt sich aus den konkreten Umständen des Streitfalles, dass eine schlichte Leistungsaufforderung auch im Falle einer Leistungsverweigerung nicht ausreichen würde, um der Klägerin den Zugriff auf das Privatvermögen ihrer Mitgesellschafter nach § 172 Abs. 4 HGB zu ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung und Reichweite der Rücksichtsnahme- und Treuepflichten der Gesellschafter untereinander ergibt sich – wie bei jeder Interessenabwägung nach § 242 BGB – jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und folgt daher nur eingeschränkt typisierten Fallgestaltungen. Dabei sind die beiderseitigen Interessen ebenso zu würdigen wie die Schutzwürdigkeit des konkreten Vorgehens der Beteiligten. Im Streitfall ist daher insbesondere zu beachten, dass die Klägerin unter den Gesellschaftern insbesondere als Mitinitiatorin des Fonds und wegen ihrer körperschaftlichen Verflechtungen mit der Komplementärin eine besondere Stellung innehat, aus der auch eine besondere Verantwortung resultiert, wohingegen die Stellung der Beklagten sich ohne besondere gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeit in der einer Anlegerin unter vielen erschöpft. Nun kann sich die Klägerin zwar auf ein eigenes, grundsätzlich schützwürdiges Interesse, ihre eigenen Verluste als Darlehensgeberin niedrig zu halten, berufen. Dabei ist allerdings nach dem konkreten Vorgehen der Klägerin durchaus zu konstatieren, dass die Verbindung von mehrfach wiederholten Stundungen und Teilfälligstellungen ersichtlich gerade dem Ziel dient, möglichst viele Kommanditisten über § 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen zu zwingen. Dies räumt die Klägerin selbst ein, wenn sie vorträgt, im Falle weiterer Zahlungen durch andere Kommanditisten werde die Klägerin weitere Beträge fällig stellen, sodass bei Schluss der mündlichen Verhandlung eine hinreichend hohe fällige Zinsforderung bestehen wird. Dies zeigt deutlich, dass nach der Intention der Klägerin eine Fälligstellung ohne die Möglichkeit des § 172 Abs. 4 HGB nicht erfolgen würde und des der Klägerin somit auf eine Leistung durch die KG gar nicht ankommt. Vielmehr zeichnet sich zumindest die Möglichkeit ab, dass durch eine derartige Inanspruchnahme der übrigen Kommanditisten die Stellung der Klägerin im Falle einer gleichwohl nachfolgenden Insolvenz der KG verbessert wird. Ein solches Vorgehen stellt sich auch unter Berücksichtigung der übrigen von der Klägerin vorgetragenen Interessen an der Rückführung der Ausschüttungen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.12.2011, Seite 8, Bl. 253 d.A.) als treuwidrige Benachteiligung der übrigen Gesellschafter dar. Insbesondere erscheint es bei Kreditverbindlichkeiten (einschließlich Zinsen) von über 33 Mio. € bereits aus heutiger Sicht illusorisch, bei dem möglichen Verkauf der Fonds-Immobilie zu einem Kaufpreis von 30 Mio. € wieder Überschüsse zu erwirtschaften, zumal sich die Zinsverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs noch erhöhen werden. Abweichend von der Rechtslage in anderen Fällen kann die Beklagte daher nach der Treuepflicht von der Klägerin verlangen, dass diese die KG zunächst ernsthaft – etwa im Klagewege – in Anspruch nimmt. d) Eine Leistungsfähigkeit der KG zur Erfüllung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs hat unstreitig vorgelegen.
  15. Auf die weiteren geltend gemachten Streitpunkte kommt es daher nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/669844.html Kommentare

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