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FG Nürnberg, Urteil vom 26. November 2013 - Az. 5 K 1008/11

Obsah (8)§ 76§ 5§ 74§ 103§ 104§ 107§§ 62§ 96

Tenor 1. Der Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2011 wird, soweit er die Erfüllung des Kindergeldanspruchs in Höhe von 5.936,26 € aufgrund eines Erstattungsanspruc

folger der Familienkasse ... ) zu Recht rückwirkend zugunsten des Klägers festgesetztes Kindergeld zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs an das Jobcenter Landkreis X auf der Grundlage von § 74 EStG ausbezahlt hat und der Kindergeldanspruch des Klägers damit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Der Kläger (Kindergeldberechtigter) ist der Vater von S (geboren am XX.XX.1983), der von Geburt an zu 100% behindert ist (Merkzeichen G, aG, H). S wurde als Industriefachhelfer ausgebildet; er ist ledig und lebt in einer eigenen Wohnung im Haushalt des Klägers. S wurde die Pflegestufe I zuerkannt und erhält daher seit Januar 2005 Pflegegeld in Höhe von 205 € monatlich. Die Beklagte (Familienkasse) hob das zugunsten des Klägers festgesetzte Kindergeld für S ab November 2004 bestandskräftig auf, weil S seither aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Maschinenbediener eigene Einkünfte erzielte. Mit dem Antrag vom 19.08.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Sohn arbeitslos sei und Leistungen aufgrund „Hartz IV“ beziehe; er beantrage Kindergeld für S, das ihm, dem Kläger, im Einverständnis seiner Ehefrau auszubezahlen sei. Aus den Akten der Beklagten ergibt sich für S folgende Agenda: 15.11.2005 bis 25.12.2006Arbeitslosigkeit03.04.2006 bis 28.04.2006Weiterbildung09.02.2007 bis 24.05.2009Arbeitslosigkeit02.07.2008 bis 25.05.2009Berufspraxis/Nebenbeschäftigung25.05.2009 bis 18.12.2009.Weiterbildung19.12.2009 bis 02.05.2010Arbeitslosigkeit03.05.2010 bis 15.06.2010Berufspraxis/Hilfsarbeitseit 29.06.2010ArbeitslosigkeitAuf eine Anfrage der Beklagten hin teilte das Jobcenter Landkreis X (der Beigeladene) mit, es habe Leistungen

SGB II gegenüber S erbracht; es seien die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung

§ 76Abs.

1 SGB IX erfüllt; für den Fall der Bewilligung des Kindergeldes sei ein Erstattungsanspruch

§ 5SGB II i.V.m.

§§ 103 , 104 SGB X begründet. Mit dem Schreiben vom 23.02.2011 wies die Beklagte das beigeladene Jobcenter Landkreis X darauf hin, dass ab Januar 2006 ein Anspruch auf Kindergeld für S bestehe, insgesamt in Höhe von 10.088 €; es möge den Erstattungsanspruch spezifizieren. Einen Abdruck des Schreibens sandte die Beklagte dem Kläger zur Kenntnis. Den Widerspruch des Klägers hiergegen verwarf die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2011 als unzulässig. Der Beigeladene (Jobcenter Landkreis X) teilte der Beklagten mit, S beziehe seit 27.05.2008 Leistungen

dem SGB II, es bestehe ein Erstattungsanspruch bis Mai 2011 von insgesamt 5.936,26 €. Es werde aber auch

§ 5

SGB II der Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes an S

§ 74ESt

G für die

zahlung ab Januar 2006 gestellt. S wohne im Haus seiner Eltern wofür er Miet- und Nebenkosten zu zahlen habe, die in der Berechnung ALG II berücksichtigt würden; zudem erhielten die Eltern für die pflegerischen Aufwendungen für S Pflegegeld

der Pflegestufe I. Für die Monate April und Mai 2011 habe S monatlich 364 € zur Sicherung des Lebensunterhalts und 170 € für Unterkunft und Heizung erhalten. Mit dem Bescheid vom 23.05.2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kindergeld für S für die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2011 insgesamt in Höhe von 10.640 € fest. Weiter wurde in dem Bescheid geregelt, dass der Anspruch für Kindergeld für Mai 2008 bis Mai 2011 in Höhe von 5.936,26 €

§ 74Abs. 2 ESt

G i.V.m. §§ 103 , 104 , 107 SGB X aufgrund des Erstattungsanspruchs des Jobcenter Landkreis X in dieser Höhe als erfüllt gelte. Den Bescheid gab die Beklagte auch gegenüber dem Beigeladenen bekannt. In einem weiteren Bescheid vom 23.05.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2011 auf, weil S ab diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung aufgenommen habe. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 23.05.2011, soweit er die Verrechnung mit dem Erstattungsanspruch des Jobcenter Landkreis X betraf, fristgerecht Einspruch und führte aus, er habe Anspruch auf die gesamte Summe in Höhe von 10.640 €. Den Einspruch wies die Beklagte in der Entscheidung vom 07.07.2011 als unbegründet zurück.Im Wesentlichen führte sie darin aus, auf die Kindergeldnachzahlung für die Vergangenheit habe das Jobcenter Landkreis X (der Beigeladene) einen Erstattungsanspruch, da Leistungen zur Grundsicherung ohne Anrechnung von Kindergeld gewährt worden sei. Der Erstattungsanspruch bestehe nicht nur, wenn der andere Träger seine Leistungen an den kindergeldberechtigten Elternteil erbracht habe, sondern auch, wenn dessen Leistungen unmittelbar dem Kind gewährt würden.Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 07.07.2011 verwiesen. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2011 hinsichtlich des Abrechnungsteils aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, weiteres Kindergeld in Höhe von 5.936,26 € an ihn auszuzahlen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er selbst habe keine Leistungen des beigeladenen Jobcenter Landkreis X erhalten; Leistungen von dem Beigeladenen habe in der Zeit von Mai 2008 bis Mai 2011 lediglich sein Sohn S bezogen. Daher dürfe die Beklagte die Kindergeldzahlungen ihm gegenüber nicht zurückbehalten. Sei Hilfeempfänger nicht der Kindergeld berechtigte Elternteil, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, sei das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld an das Kind abgezweigt werde. Die sei aber hier im Streitfall nicht gegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen und der vom Kläger angeführten Rechtsprechung wird auf die Klagebegründung vom 21.07.2011 verwiesen. Die beklagte Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.08.2013 das Jobcenter Landkreis X zum Verfahren beigeladen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 79a Abs. 3, 90 Abs. 2 FGO). Gründe Die Klage hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, das mit dem Bescheid vom 23.05.2011 festgesetzte Kindergeld für Januar 2006 bis Mai 2011 von 10.640 € in voller Höhe an den Kläger auszubezahlen. 1.Der Bescheid vom 23.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.07.2011 ist, soweit er die Erfüllung des Kindergeldanspruchs in Höhe von 5.936,26 € aufgrund eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen ausspricht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist daher insoweit aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Aufhebung hat zur Folge, dass das festgesetzte Kindergeld auch für den Zeitraum Mai 2008 bis Mai 2011 an den Kläger auszuzahlen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05 , BStBl. II 2009, 919 ).Dem Beigeladenen steht aufgrund seiner Leistungen gegenüber S kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kindergeld berechtigten Kläger zu, weder

§ 103

SGB X bzw.

§ 104SGB X i.V.m. § 74 Abs. 2 ESt

G noch aufgrund einer Abzweigungsentscheidung

§ 74Abs. 1 ESt

G. Die Beklagte (Familienkasse ...) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche

richten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit ...–Familienkasse– eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 03.03.2011 V B 17/10 , BFH/NV 2011, 1105 , unter II.A.). 2.Zunächst ist festzustellen, dass ein Erstattungsanspruch

§ 103SGB X nicht besteht.a)

Gemäß § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.

§ 107Abs.

1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Im Streitfall steht dem Beigeladenen kein Erstattungsanspruch

§ 103SGB X zu.§ 103 Abs.

1 SGB X trifft folgende Regelung: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese

träglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat." b)Die Voraussetzungen für diesen Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen die Familienkasse in entsprechender Anwendung liegen nicht vor, weil der Anspruch auf eine in der Vergangenheit geleistete Sozialleistung wegen des später festgesetzten Kindergeldanspruchs nicht

träglich entfällt. Denn die Gewährung von Sozialhilfeleistungen knüpft an das Bestehen einer aktuellen Notlage an. Diese aktuelle Notlage wird aber durch die

trägliche Erbringung einer anderen "Sozialleistung" (hier das Kindergeld) nicht rückwirkend behoben (vgl. BSG-Urteil vom 28.08.1997 Az. 14/10 RKg 11/96 , BSGE 81, 30 ). Zudem begründet § 103 SGB X nur Erstattungsansprüche zwischen institutionell gleichrangigen Sozialleistungsträgern, betrifft aber nicht den Fall, dass der

rangige Träger, wie im Streitfall der Beigeladene, Sozialhilfe vorgeleistet hat, jedoch der vorrangige Träger, hier die Familienkasse, nicht rechtzeitig geleistet hat (vgl. Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A I § 74 EStG Rz. 37).3.Es besteht auch kein Erstattungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X.a)

§ 74Abs. 2 ESt

G i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Familienkasse auf Kindergeld nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Beigeladene keinen Erstattungsanspruch

§ 74Abs. 2 ESt

G i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X. Denn nur das Kind S erhielt von dem Beigeladenen Sozialleistungen, nicht aber der Kläger. Im Streitfall bestand auch zwischen den gemeinsam in einem Haushalt lebenden Eltern und dem Kind S keine Bedarfsgemeinschaft, in dem alle in einem Haushalt lebenden Personen bedarfsorientierte Sozialleistungen erhalten.b)Hat ein

rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist

§ 104Abs.

1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat.

rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

§ 104Abs.

2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn ein

rangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.Der Erstattungsanspruch

§ 104Abs.

2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch

§ 104Abs.

2 SGB X nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und

rangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen. Das Kindergeld

§§ 62ff. ESt

G ist, soweit es der Familienförderung dient, wie die Sozialleistungen zum Lebensunterhalt

dem SGB II dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern, so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit den Leistungen zum Lebensunterhalt gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Leistungen zum Lebensunterhalt als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen und mindert dementsprechend die Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen. Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld

§ 74Abs. 1 ESt

G an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06 , BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05 , BStBl. II 2009, 919 ; vom 07.04.2011 III R 88/09 , BFH/NV 2011, 1326 ; vom 26.07.2012 III R 28/10 , BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren

weisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11 , BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13 ). c)Diese Grundsätze der gefestigten Rechtsprechung auf den Streitfall angewandt ist festzustellen, dass der vom Beigeladenen geltend gemachte Erstattungsanspruch

§ 74Abs. 2 ESt

G i.V.m. § 104 SGB X nicht besteht. Denn der Kindergeld berechtigte Kläger ist nicht der Empfänger von Sozialleistungen, die der Beigeladene dem Kind S gewährt hat. Da er somit nicht Leistungsberechtigter i.S.v. § 7 SGB II ist bzw. im Streitzeitraum war, ist das ihm zustehende Kindergeld für den Sohn S nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012 III R 28/10 , a.a.O.).

Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Sohn S in einer eigenen Wohnung, aber im Haushalt des Klägers wohnte. Da der Kläger nicht selbst Sozialleistungen bezogen hat, sondern leistungsfähig war, kann von einer Bedarfsgemeinschaft selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sohn S -wie im Kindergeldantrag vom 19.08.2010 vom Kläger angegeben- mit in seinem Haushalt lebte. Da das Kindergeld somit zum Einkommen des Klägers und nicht zum Einkommen des die Sozialleistungen beziehenden Sohnes S gehörte, kam ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen nicht in Betracht (vgl. jetzt Tz. 74.2.1 Abs. 2 Beispiel 3 DA-FamEStG 2012).Soweit der Kläger für den Sohn S Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hat, im Streitfall Leistungen der Pflegestufe I gemäß § 36 SGB XI, bleiben diese als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). 4.Ein zur Aufrechnung bereitstehender Anspruch ist schließlich auch nicht aufgrund einer Abzweigungsentscheidung

§ 74Abs. 1 ESt

G begründet.a)Der unterhaltsberechtigte Sohn des Klägers S hat

Aktenlage einen Abzweigungsantrag nicht gestellt; der Antrag wäre aber unbegründet, weil der Kläger offensichtlich seine Unterhaltspflicht nicht verletzt hat. Auch der von dem Beigeladenen gestellte Abzweigungsantrag begründet keinen Erstattungsanspruch, weil der Kläger aufgrund der Betreuung seines Sohnes S im eigenen Haushalt jedenfalls Unterhaltsaufwendungen getragen hat, die seinen Kindergeldanspruch überstiegen haben. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die beklagte Familienkasse über den Antrag des Beigeladenen vom 12.04.2011 auf die Abzweigung des Kindergeldes an S nicht entschieden hat.b)Kindergeld kann ganz oder teilweise an das Kind oder an diejenige Person oder Stelle ausgezahlt werden (sog. Abzweigung), die das Kind unterhält, wenn ein Kindergeldberechtigter für das Kind keinen Unterhalt leistet bzw. die Unterhaltsleistungen niedriger sind als das Kindergeld (vgl. § 74 Abs. 1 EStG).Die

§ 74Abs. 1 ESt

G im Ermessen der Familienkasse stehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird, ist gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 102 FGO). Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, kann es nicht selbst Ermessen ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Lediglich dann, wenn nur eine Entscheidung ermessensgerecht erscheint (sog. Ermessensreduzierung auf Null), ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Familienkasse zu setzen (BFH-Urteil vom 09.02.2009 III R 37/07 , BStBl. II 2009, 928 , m.w.N.). Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere der Zweck des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (vgl. § 5 AO). Trägt der Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, soll das gesamte Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugutekommen, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind aber bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04 , BStBl. II 2008, 753 ). Entstehen dem Kindergeldberechtigten Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (BFH-Urteil vom 15.07.2010 III R 89/09 , BFH/NV 2011, 121, m.w.N.). Eine Abzweigung setzt weder einen ausdrücklichen Antrag auf Abzweigung noch ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren voraus. Denn die Entscheidung über eine Abzweigung ergeht von Amts wegen, eines Antrags bedarf es

§ 74Abs. 1 ESt

G nicht. Auch eine Erstattung

§ 104

SGB X muss nicht beantragt werden, der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes. Wird ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt, schließt dies nicht aus, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes durch eine Abzweigung

zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2008 III R 16/06 , BFH/NV 2009, 164 und vom 19.04.2012 III R 85/09 , BStBl. II 2013, 19). c)

diesen Grundsätzen kommt unter den Umständen des Streitfalls, wie sie sich aus dem Akteninhalt ergeben, eine Abzweigung weder an den Sohn S noch an den Beigeladenen in Betracht.Der Kläger selbst war nicht Empfänger von Sozialleistungen; er war somit finanziell in der Lage, seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn S

zukommen; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Vielmehr hat er seine Unterhaltspflicht durch die Haushaltsaufnahme und die häusliche Betreuung erfüllt. Ein Abzweigungsgrund zugunsten des Sohnes S

§ 74Abs. 1 Satz 1 ESt

G bestand daher nicht. Zu seinen Gunsten kann der Beigeladene einen Abzweigungsanspruch aufgrund der von ihm erbrachten Sozialleistungen

§ 74Abs. 1 Satz 4 ESt

G aber deswegen nicht geltend machen, weil dem Kläger für die häusliche Betreuung seines Sohnes zur Überzeugung des Gerichts zumindest Kosten entstanden sind, die den monatlichen Kindergeldbetrag übersteigen. Denn bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es jedenfalls glaubhaft, dass Aufwendungen zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung entstehen, die ggf. über das monatliche Kindergeld hinausgehen (vgl. FG München-Urteil vom 02.07.2012 Az. 7 K 2320/11 , EFG 2012, 2029 , m.w.N. und ausführlich FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 10.11.2011 Az. 5 K 33/11 , EFG 2012, 1483 ). So kann bei sachgerechter Schätzung der gewöhnlich anfallenden Betreuungskosten für den Grundbedarf und den behindertenbedingten Mehrbedarf (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 III R 85/09 , a.a.O.) seitens des Gerichts

§ 96Abs.

1 Satz 1 FGO angenommen werden, dass diese selbst ohne Mietzahlungen für die überlassenen Räume zum Wohnen die anzusetzenden Beträge für Kindergeld im Streitzeitraum Mai 2008 bis Mai 2011 (nämlich 154 €, 164 € bzw. 184 € monatlich) überstiegen. In die Berechnung für 2008 sind dabei insbesondere Verpflegungskosten von bis zu 205 € monatlich einzubeziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV-) und behinderungsbedingter Mehrbedarf von monatlich 118 € (vgl. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG, 1/12 von 1420 €), ein also insgesamt deutlich höherer Kostenansatz als der Kindergeldanspruch von 154 €. Im Streitfall wäre das Ermessen der Beklagten daher so weit eingeengt, dass nur die Ablehnung der Abzweigung an den Beigeladenen vertretbar erscheint -​sog. Ermessensreduzierung auf Null- (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2008 III R 16/06 , a.a.O. mit weiterem

weis zur Rspr.). Auch

den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für Kindergeld käme unter diesen Voraussetzungen eine Abzweigung nicht in Betracht (vgl. Tz. 74.1.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 DA-FamEStG 2012). Es brauchte das Gericht daher nicht eine weitere Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen auf Abzweigung abwarten. Hierzu hat es die beklagte Familienkasse zwar in dem gerichtlichen Schreiben vom 13.04.2012 angeregt, die Beklagte hat sich jedoch nicht weiter geäußert. Auch haben die Beteiligten,

dem das Gericht in dem Schreiben vom 15.08.2013 eine abschließende Stellungnahme eingeräumt hat, von weiteren Ausführungen zur Streitsache abgesehen. Danach war der Klage wie beantragt stattzugeben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als der unterliegende Beteiligte zu tragen (§§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO). Eine Kostenentscheidung gegenüber dem Beigeladenen war nicht zu treffen, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/669873.html Kommentare

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