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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am

  1. Februar 2013verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.500,- EURfestgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrages. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 75 - 77 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 74 - 80 d.A). Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.02.2013 zugestellte Urteil (Bl. 82 d.A.) am 25.03.2013 Berufung eingelegt (Bl. 88 d.A.) und das Rechtsmittel an diesem Tag auch begründet (Bl. 88 ff.d.A.). Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung nur den erstinstanzlichen Klageantrag unter 1b. weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGBzugestanden habe. Dieses Kündigungsrecht sei nach § 5 Abs. 2, 3 der Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB)ausgeschlossen. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass §5 Abs. 2, 3 ABB nur den Fall des ungekündigten Vertrages vor Zuteilungsreife erfasse. Die Berufung ist der Ansicht, dass die Beklagte darauf verzichtet habe, für den Fall der Vollbesparung des Vertrages ein Kündigungsrecht in ihre ABB aufzunehmen. Auch Sinn und Zweck des Vertrages würden keineswegs dafür sprechen, der Beklagten ein solches Kündigungsrecht zu geben. Fehlerhaft sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 05.07.2012 keine Rücknahme der ausgesprochenen Kündigung zu sehen sei. Zwar nehme das Schreiben auf die am 16.04.2012 ausgesprochene Kündigung keinen Bezug, jedoch habe die Klägerin das Schreiben dahingehend verstehen können, dass die Beklagte nunmehr auf die von der Klägerin im vorangegangenen Schriftverkehr eingenommene Position eingeschwenkt sei. Sollte, wie das Landgericht es meint, ein Irrtum gegeben sein, müsste die Beklagte ihre Erklärung, die sie dann irrtümlich abgegeben hätte,anfechten (§ 119 BGB). Sie hätte sodann für ihre versehentlich abgegebene Erklärung Schadensersatz zu leisten (§ 122 BGB). Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin sich auch auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGBberufen könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lägen auch die Voraussetzungen des § 489 BGB vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ändere auch die einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nichts daran, dass in jedem Fall eine Sollzinsbindung des Darlehensnehmers für einen begrenzten Zeitraum vorliege, wie es § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetze. II. Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.09.2013 (Bl. 136 ff. d.A.)unbegründet. Die Angriffe der Klägerin gegen die erteilten Hinweise führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen:
  3. Die Beklagte kann ihr Kündigungsrecht auf die gesetzlichen Vorschriften, hier § 488 Abs. 3 BGB, stützen. Mithin hat der Senat nicht aus dem spezifischen Charakter des Bausparvertrages ein Kündigungsrecht hergeleitet, sondern dem spezifischen Charakter des Bausparvertrages entnommen, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts nur bis zum Zeitpunkt der Vollbesparung vereinbart worden ist.
  4. Zunächst hatte die Berufung in dem Schreiben vom 05.07.2012 eine konkludente Rücknahme der Kündigung gesehen. Entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 16.09.2013 kann dieses Schreiben jedoch auch nicht als ein Angebot auf Aufhebung der Kündigung verstanden werden. Denn dann müsste zumindest die Kündigung, die aufgehoben werden soll, Erwähnung finden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mithin ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 05.07.2012 kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben als ein Angebot auf Aufhebung der Kündigung ausgelegt werden kann.
  5. Bei einem Bausparvertrag sind die Rollen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer vor Zuteilung des Bauspardarlehens vertauscht, so dass die Klägerin als Darlehensgeberin anzusehen ist. Sie kann nach den ABB durch Änderung der Wahl des Tarifes den Sollzinssatz einseitig ändern. Mithin liegt kein gebundener Sollzinssatz im Sinne des § 489 Abs. 5 BGB vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/669954.html ( https://oj.is/669954 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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