1 und 3 KAG i.V.m. §§ 10, 92, 93 HGO verpflichtet, Straßenbaubeiträge in dem vom Gesetz zugelassenen Umfang zu erheben. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Januar 2012 – 8 K3099/10.GI – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten – die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda und deren Bürgermeister – streiten über die Rechtmäßigkeit einer kommunalrechtlichen Beanstandung. Als sich für das Haushaltsjahr 2003 herausstellte, dass sich die wirtschaftliche Situation der Stadt im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verschlechtert hatte, wurde sie von der Kommunalaufsichtsbehörde aufgefordert, ihre Situation u.a. auch durch die konsequente Ausschöpfung der
Vorg.). Zum
dem der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom
GB in Betracht kommen könne (Bl. 63 f. d.VerwVorg.). In der Folgezeit erwog die Stadtverordnetenversammlung daraufhin eine Änderung der Straßenbeitragssatzung dahingehend, dass die von der Stadt Nidda zu tragenden Anteile – abweichend von den in § 11 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgesetzten Anteilen – auf 40 % für Verkehrsanlagen mit überwiegend Anliegerverkehr, 60 % für Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem und 80 % bei solchen mit überörtlichem Durchgangsverkehr festgelegt werden sollten (Protokoll der Sitzung vom
Vorg.). In ihrer Sitzung am
2 HGO. Angesichts der Altersstruktur und des damit verbundenen geringeren Grundeinkommens seien die Einwohner von Nidda wirtschaftlich weniger leistungsfähig, was durch die Änderung der Beitragssätze berücksichtigt werde. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. GA.) und den Schriftsatz vom 2.Februar 2011 (Bl. 88 ff. d. GA.). Die Klägerin hat beantragt, Punkt 5 der Tagesordnung ihrer 46. Sitzung am 24. August 2010(1.
trag zur Straßenbeitragssatzung der Stadt Nidda vom 1.Januar 2004 und
3 KAG gegebenen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. § 93 Abs. 2 HGO lege eine verbindliche Rangfolge der Einnahmequellen fest, wonach Steuern und Kredite lediglich subsidiär herangezogen werden dürften.
dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 KAG – „können“ –stehe der Gemeinde zwar ein Ermessen hinsichtlich der Beitragserhebung zu. Dieses verdichte sich jedoch zu einer Beitragserhebungspflicht, wenn der Haushalt der Gemeinde defizitär sei und auf absehbare Zeit nicht ausgeglichen werden könne. Das gemeindliche Ermessen werde insoweit durch die Regelungen der §§92, 93 und 10 HGO eingeschränkt. Die Verpflichtung, eine Straßenbeitragssatzung vorzuhalten, könne somit lediglich entfallen, wenn eine Gemeinde in der Lage sei, sich die entsprechenden Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den sonstigen Einnahmen zu beschaffen. Würde eine
dem Vorteilsprinzip mögliche und zudem gebotene und vertretbare Festsetzung von Abgaben unterlassen oder würden solche Abgaben in der Absicht reduziert, etwaige Mindereinnahmen durch Steuermehreinnahmen auszugleichen, sei das rechtswidrig. Sei der Haushaltsausgleich gefährdet, komme dem Gebot der kostendeckenden Entgelterhebung größeres Gewicht zu als der Vertretbarkeit der Beitragshöhe. Der fehlenden Leistungsfähigkeit einzelner Beitragspflichtiger könne durch Stundung oder Erlass Rechnung getragen werden. Dem stehe auch die sich zugunsten der Gemeinden aus dem
1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht ergebende Finanzhoheit nicht entgegen, da diese unter Gesetzesvorbehalt stehe und daher durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden könne, soweit ihr Kernbereich nicht berührt werde. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 118 ff. d. GA.). Dieses Urteil ist der Klägerin am
dem Vorteil, wobei die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bevölkerung im ländlichen Raum stärker ins Gewicht fallen müsse. Die vom Verwaltungsgericht aus dem Haushaltsdefizit der Stadt Nidda abgeleiteten Zwänge seien erst bei einer anhaltenden Notlage gerechtfertigt, wovon hier jedoch nicht ausgegangen werden könne. Bestehe diese nicht, habe die Gemeinde in freier Selbstverwaltung das zu tun, was dem Wohl der Einwohner diene, wobei dem Gebot der kostendeckenden Entgelterhebung keine größere Bedeutung beizumessen sei als der Vertretbarkeit der Beitragshöhe. Auch der Einnahmebeschaffungsgrundsatz aus § 93 Abs.3 HGO sei nicht verletzt. Von den Regeln könne im öffentlichen Interesse abgewichen werden. Die ländliche Struktur, die geringe Besiedelungsdichte, die Höhe der Beiträge auf Grund der Grundstücksgröße und die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen seien insoweit zu berücksichtigen. Die seit einigen Jahren zu verzeichnende Verschlechterung der Haushaltslage sei auf den Entzug kommunaler Umverteilungsmittel durch die Bundesgesetzgebung zurückzuführen („Wachstumsbeschleunigungsgesetz“). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung (Bl.150 ff. d. GA.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Januar 2012 – 8 K 3099/10 .GI – die Beanstandung des Beklagten vom 26. August 2010 gegen den Beschluss der Klägerin zu Punkt 5 der Tagesordnung ihrer 46. Sitzung am 24. August 2010 (1.
trag zur Straßenbeitragssatzung der Stadt Nidda vom
Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und ausreichend begründet worden (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom Beklagten ausgesprochene Beanstandung der von der Klägerin beschlossenen Änderung der Straßenbeitragssatzung zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist als kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 5 HGO), der dadurch gekennzeichnet ist, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten, zulässig, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob die von der Klägerin erhobene Klage als Anfechtungsklage statthaft ist oder als Feststellungsklage hätte erhoben werden müssen. In der Vergangenheit haben die für das Kommunalrecht zuständigen Senate des Hess. VGH derartigen Beanstandungen Außenwirkung beigemessen und die Anfechtungsklage als statthafte Klageart angesehen (vgl. Urteil des
h.M. auch Rechtsbeziehungen des Innenbereichs. Die Klägerin macht zudem geltend, in eigenen Rechten verletzt zu sein, nämlich in ihrem Recht, Satzungen zu beschließen (§ 50 HGO), und ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass es einer Klärung bedarf, ob die geänderte Straßenbeitragssatzung rechtswidrig ist und daher zu Recht beanstandet wurde. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beklagten ausgesprochene Beanstandung rechtmäßig ist, weil die geänderte Straßenbeitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt. 1. Die Beanstandung ist formell rechtmäßig, weil der Beklagte – wie
2 Satz 1 HGO erforderlich – den Beschluss der Klägerin, mit welchem diese unter Zurückweisung seines Widerspruchs die geänderte Straßenbeitragssatzung am 24. August 2010 bestätigt hat, innerhalb einer Woche
der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung schriftlich und mit Gründen versehen beanstandet hat. 2. Sie ist auch materiell rechtmäßig, denn mit der geänderten Straßenbeitragssatzung verstößt die Gemeinde gegen die ihr durch die HGO auferlegten haushaltswirtschaftlichen Pflichten. Die geänderte Straßenbeitragssatzung ist rechtswidrig, weil die Klägerin unabhängig davon, ob die in § 11 Abs. 3 KAG festgelegten, von der Allgemeinheit zu tragenden Mindestprozentsätze grundsätzlich abgeändert werden können, jedenfalls im Falle eines defizitären Haushalts nicht berechtigt ist – und zwar auch nicht in geringem Rahmen –, auf Einnahmen aus Beiträgen oder Gebühren zu verzichten. a)
Satz 1 HGO hat die Gemeinde ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 HGO hat sie zudem ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Gleichzeitig soll der Haushalt gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 HGO in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein. Auch wenn der Haushaltsausgleich danach als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, gilt diese Regelung für die Gemeinde zunächst als verbindliche Verpflichtung mit dem Ziel, den Haushaltsausgleich auch tatsächlich herbeizuführen und dazu alle notwendigen Maßnahmen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite zu treffen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausgestaltung der Vorschrift lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass es einer Gemeinde trotz aller Anstrengungen in einem Haushaltsjahr möglicherweise nicht gelingt, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. In diesem Fall soll ein Abweichen von dieser Vorschrift (ausnahmsweise) möglich sein, ohne dass dadurch zugleich eine Gesetzesverletzung entsteht (Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 92, Stand: Februar 2007, Rdnr. 51). Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung beinhalten für die Gemeinde
1 HGO demzufolge nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Abgabenerhebung (Beinlich/Brodbeck, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 93, Stand: Februar 2000, Rdnr. 2). Davon ausgehend haben die Gemeinden zur Finanzierung der ihnen obliegenden Aufgaben Abgaben
den gesetzlichen Vorschriften zu erheben (§ 93 Abs. 1 HGO), wozu u.a. auch Straßenbaubeiträge i.S.d. § 11 KAG gehören.
1 KAG können Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Zu diesen öffentlichen Einrichtungen gehören auch die in der kommunalen Straßenbaulast stehenden Straßen (§ 11 Abs. 3, 5 bis 11 KAG). Auch wenn der Landesgesetzgeber den Gemeinden damit
dem Wortlaut der Bestimmung ein Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Straßenbeiträgen eingeräumt hat, ist es in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass sich daraus eine Beitragserhebungspflicht ergibt. Die Grundstückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausgebauten öffentlichen Anlage im Verhältnis zur Allgemeinheit besondere Vorteile erwachsen, sollen als Gegenleistung Beiträge bezahlen, um den ihnen dadurch entstandenen zusätzlichen Vorteil auszugleichen. In diesem Sinne sind Straßenbaubeiträge als eine Vorzugslast zu sehen. Denn bei einer Finanzierung der von der Gemeinde erbrachten Leistung durch Steuern würden die Grundstückseigentümer die von dieser Leistung ausgelösten zusätzlichen Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit, also gleichsam entgeltlos, erhalten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge. 9. Aufl. 2012, § 28 Rdnrn. 8 f zur vergleichbaren Rechtslage in NRW; Rauscher in Schneider/Dreßler, Kommentar zur HGO, § 93 Nr. 3 d)). Dieser Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbeiträgen ist die Klägerin mit dem Erlass der Straßenbeitragssatzung (grundsätzlich)
gekommen. b) Dabei war es der Klägerin jedoch verwehrt, die im Gesetz festgelegten, von der Gemeinde zu tragenden Anteile zu verringern.
3 KAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25 % des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Mit diesen Prozentsätzen hat der Landesgesetzgeber – ausgehend vom Nutzungsanteil, den die Allgemeinheit bzw. die jeweiligen Grundstückseigentümer im Hinblick auf den in der betreffenden Straße eröffneten Verkehr, regelmäßig haben – den Anteil festgelegt, mit dem das öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Zustand der Straßen und Wege berücksichtigt wird (Beinlich/Brodbeck, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 93, Stand: Februar 2000, Rdnr. 13) und welcher Kostenanteil dementsprechend von der Allgemeinheit bzw. den Grundstückseigentümern zu tragen ist. Ob diese Sätze gegebenenfalls zu Lasten der Gemeinde weiter abgesenkt werden können, ist fraglich. Der
2 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
2 Nr. 1 HGO zwar dadurch begrenzt, dass diese Art der Einnahmebeschaffung nur „soweit vertretbar und geboten“ vordringlich zu wählen ist. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus jedoch kein Grund für eine Abweichung von den Prozentsätzen herleiten. Mit dem in § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO zum Ausdruck gebrachten Subsidiaritätsprinzip hat der Landesgesetzgeber den Kommunen zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum zugestanden, der diese berechtigt, aber auch verpflichtet sowohl den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen als auch kommunalpolitischen – insbesondere sozialen – Erwägungen Rechnung zu tragen. Geboten ist danach – bezogen auf den Abgabenbereich – die Erhebung kostendeckender Abgaben. Als „vertretbar“ sind hingegen Beiträge anzusehen, die auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Bei der Entscheidung, ob vom Grundsatz der Ausgabendeckung durch spezielle Entgelte abgewichen werden soll, ist jedoch ein strenger Maßstab anzuwenden. Die beiden Tatbestandsmerkmale „vertretbar“ und „geboten“ stehen gleichwertig nebeneinander, so dass die finanzwirtschaftlichen und die allgemeinen kommunalpolitischen Gesichtspunkte sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (Rauscher in Schneider/Dreßler, Hessische Gemeindeordnung, § 93 Stand: April 2010,
trag zur Straßenbeitragssatzung beschlossene Änderung nicht mit dem Vorteilsprinzip gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in Einklang steht. c) Dem ist die Klägerin nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten. Die ländliche Struktur der Stadt N., die dadurch bedingte großzügigere Bebauung und eine dementsprechend wesentlich höhere Beitragsbelastung des einzelnen Anliegers rechtfertigen – jedenfalls in Zeiten leerer Kassen – keine Abweichung von den vorgegebenen Prozentsätzen. Die höheren Beiträge sind eine Konsequenz der Entscheidung für ein Leben in ländlicher Umgebung und der damit einhergehenden geringeren Besiedelungsdichte infolge größerer Grundstücke und damit ganz konkreter Vorteile der einzelnen Straßenbaumaßnahmen für den jeweiligen Anlieger. Diese kommen dem Grundstück und damit seinem Eigentümer zugute, so dass er vorrangig mit den Kosten zu belasten ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die geringere Besiedelungsdichte spiegele sich in einer gesteigerten Lebensqualität für alle wider, hat dieser Umstand im Rahmen des Vorteilsausgleichs
5 KAG außer Betracht zu bleiben. Denn maßgeblich für die Beitragspflicht ist der maßnahmebedingte, d.h. durch eine Maßnahme der Gemeinde herbeigeführte, und der anlage- oder nutzungsbezogene, d.h. auf der Benutzungsmöglichkeit der Anlage beruhende Vorteil (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge. 9. Aufl. 2012, S. 626). Der Vorteil knüpft somit an die jeweilige Maßnahme zugunsten des einzelnen Grundstücks an, weil sie im Interesse des Grundstückseigentümers einen Verkehr ermöglicht, den dieser im Rahmen der Nutzung seines Eigentums zu seinen Gunsten eröffnet. Dass auch andere Personen und Institutionen daraus Vorteile ziehen – wie etwa Lieferanten, Post- und Paketservice oder Besucher – hat insoweit außer Betracht zu bleiben, weil sie sämtlich nicht Ursache, sondern Folge der vom Eigentümer gewählten Nutzung seines Grundstücks sind. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, ihm die Kosten in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen aufzuerlegen. Soweit die Klägerin ferner darauf hinweist, dass infolge des demographischen Wandels in ihrem Gebiet überwiegend ältere Menschen leben, die über ein eher geringeres Einkommen verfügten und daher weniger belastbar seien, kann sie letztlich auch damit nicht durchdringen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch soziale Belange bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden können, erscheint eine flächendeckende Beitragssenkung zugunsten aller Eigentümer nicht gerechtfertigt. Zum einen käme diese auch denjenigen zugute, die durchaus in der Lage wären, die Beiträge zu entrichten. Das gilt umso mehr, als es unzulässig ist, soziale Gesichtspunkte bei unabdingbaren Aufwendungen für den Lebensbedarf zu berücksichtigen; das ist vielmehr Aufgabe der Sozialhilfe. Durch die Gebührenpolitik können nur einzelne soziale Härten gemildert werde; die Verfolgung allgemein sozialpolitischer Zielsetzungen kommt hingegen nicht in Betracht (Rauscher, § 93 Nr. 3 d) S. 10). Hinzukommt, dass eine Absenkung des Anliegeranteils mit der Folge eines höheren steuerfinanzierten Anteils an den Straßenausbaukosten in den Gemeinden mit defizitären Haushalten letztlich Kreditaufnahmen
sich ziehen müsste. Das aber wäre nichts anderes als eine Verlagerung der Kosten auf spätere Generationen, die nicht als „vertretbar“ anzusehen wäre. Sozialen Härtefällen kann im Einzelfall auf Grund sorgfältiger Prüfung durch eine Beitragsermäßigung Rechnung getragen werden (Rauscher a.a.O.). Soweit die Klägerin schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2010 ( 8 C 43/09 , juris) eine sich aus dem Selbstverwaltungsrecht
2 GG ergebende Verletzung der Finanzhoheit der Klägerin verneint, vermag der Senat auch diese Ansicht nicht zu teilen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Bezugnahme auf diese Entscheidung darauf hingewiesen, dass die sich aus dem Selbstverwaltungsrecht ergebende Finanzhoheit der Gemeinde nur „im Rahmen der Gesetz“ gewährleistet ist. Sie steht somit unter einem Gesetzesvorbehalt und kann vom Gesetzgeber eingeschränkt werden, soweit ihr Kernbereich nicht berührt wird. Der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung ist aber (erst) dann verletzt, wenn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung beseitigt wird oder kein hinreichender Spielraum für seine Ausübung mehr übrig bleibt. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Denn das Recht der Gemeinden, grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, setzt voraus, dass sie über eine Finanzausstattung verfügen, die sie hierzu in den Stand setzt (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 8 C 1/12 –, juris Rdnrn. 11 f.). Um diese Finanzausstattung zu gewährleisten, steht den Gemeinden
1 Satz 1 HGO das Recht zu, im Rahmen der Gesetze Abgaben zu erheben. Daneben stehen ihnen außerdem gewisse Anteile am Steueraufkommen und schließlich auch Zuweisungen aus Landesmitteln
Maßgabe des kommunalen Finanzausgleichs zu. Der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts, der auch dessen finanzielle Voraussetzungen umfasst, bezeichnet zwar die äußerste Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren – das verfassungsrechtliche Minimum –, das einer weiteren Relativierung nicht zugänglich ist. Denn der Mindestfinanzbedarf der Kommunen stellt einen abwägungsfesten Mindestposten im öffentlichen Finanzwesen des jeweiligen Landes dar (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2013 – 8 C 1/12 –, juris Rdnr. 22). Das setzt jedoch im Umkehrschluss voraus, dass die Gemeinden die ihnen zur Verfügung gestellten Einnahmemöglichkeiten – soweit erforderlich – ausschöpfen. Zumindest bei einem nicht ausgeglichenen Haushalt sind sie daher verpflichtet, Abgaben in dem ihnen gesetzlich gestatteten Maße auch zu erheben. Soweit die Klägerin schließlich meint, eine derartige Beschränkung der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit sei
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei anhaltender Haushaltsnotlage gerechtfertigt, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen.
ihrem eigenen Vorbringen liegen für die Stadt N. nur Aufzeichnungen seit 2007 vor, d.h. über einen Zeitraum von jetzt gut sechs Jahren, ohne dass eine konkrete Besserung der finanziellen Situation dargelegt oder sonst ersichtlich wäre. Allein der Umstand, dass die Haushaltsnotlage in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon zehn Jahre anhielt ist nicht geeignet, hier eine anhaltende Haushaltsnotlage zu verneinen. Auch der Einwand der Klägerin, von einer anhaltenden Notlage könne nur ausgegangen werden, wenn eine Gemeinde u.a. eine im Verhältnis zu vergleichbaren Gebietskörperschaften überdurchschnittliche und über einen längeren Zeitraum anhaltende Verschuldung aufweise, überzeugt nicht. Insoweit mag es sein, dass sich die Situation der Stadt N. wenig oder gar nicht von der anderer Gemeinden unterscheidet und eine gesunde Haushaltsführung in den letzten Jahren in etwa 90 % der hessischen Gemeinden nicht mehr möglich gewesen ist. Das rechtfertigt es jedoch nicht, auf Leistungsentgelte zu verzichten und dadurch die finanzielle Situation der Gemeinde noch weiter zu verschlechtern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren und die Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat sich an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rdnrn. 14 ff.) orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/669969.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.