Tatrichterliche Feststellungen zu dem in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bilden doppelrelevante Umstände jedenfalls dann, wenn dem Schuldspruch die Begehungsform des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrundeliegt. Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 12. August 2013 mit den Feststellungenaufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Waiblingenzurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 12. August 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Tat des Angeklagten rechtlich als gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewertet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verkaufte an einem nicht feststellbaren Tag zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 21. Januar 2012 in W. dem H. 50 Gramm Marihuana durchschnittlicher Qualität (Wirkstoffgehalt an THC mind. 5%) gewinnbringend zum Preis von insgesamt 380,- Euro. Der Angeklagte bot auch in der Folgezeit H. den Verkauf von Marihuana an, wozu es jedoch nicht mehr kam, da H. keinen Bedarf hatte. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einem erheblichen Umfang zu erschließen. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Amtsgericht von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen und hat das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat er innerhalb der Frist zur Begründung der Revision das Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet und auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der seitens der Verteidigung bestrittenen Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beschränkt. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere dagegen, dass im angefochtenen Urteil keine näheren Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens getroffen worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.II. Die nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO).1. Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat. Zwar könnten die vom Amtsgericht unter II. getroffenen knappen Feststellungen im Falle einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch eine noch ausreichende tatsächliche Grundlage für die rechtliche Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs - auch soweit es um die Gewerbsmäßigkeit des Handelns geht - bilden. Die Feststellungen sind nicht in einem solchen Umfang dürftig, unvollständig, unklar oder widersprüchlich, dass sie keine hinreichende Grundlage für eine entsprechende Prüfung bilden könnten (vgl. BGHSt 33, 59 ; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 16). Allerdings hat der Angeklagte seine Revision nicht vorbehaltlos auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Ausweislich der Revisionsbegründung will er sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der [...] Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens beschränken. Er wendet sich damit auch gegen die Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen ergibt, unter denen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (Gewerbsmäßigkeit) in der Regel ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens gegeben ist. Diese Beschränkung wäre unwirksam, wenn es sich um doppelrelevante Umstände handelt. Denn eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kann nicht wirksam vorgenommen werden, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage - einen sog. doppelrelevanten Umstand - bildet und sich der Anfechtende bei verständiger Würdigung seines Rechtsmittelbegehrens (auch) dagegen wendet, dass in dem angefochtenen Urteil eine solcher Umstand angenommen oder nicht angenommen wurde ( BGHSt 29, 359 , 366). Ob es sich bei dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit um einen doppelrelevanten Umstand i. S. der Rechtsprechung des BGH ( BGHSt 29, 359 ) handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt: Nach Ansicht des OLG Celle (Beschluss vom 31. Januar 2001 - 32 Ss 103/00 -, juris Rn. 10), dem das OLG Karlsruhe ( NStZ-RR 2004, 271 , 272) gefolgt ist, und des Kammergerichts (Beschluss vom 4. April 2012 - 1 Ss 377/11 -, juris Rn. 3) handelt es sich bei den Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit - in den Entscheidungen ging es um Diebstahl (§§ 242 , 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bzw. Betrug (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) - um doppelrelevante Umstände. Dies wird damit begründet, dass die Feststellungen Ziele und Beweggründe des Täters umschreiben und bereits deshalb in der Regel nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch berühren. Nach der Gegenposition, die vom OLG Düsseldorf (OLGSt § 318 StPO Nr. 8), vom OLG Köln ( NStZ-RR 2003, 298 , 299) und dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 16. März 2009 - 1 Ss 6/09 -, juris Rn. 16) vertreten wird und der sich auch ein Teil des Schrifttums (Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 14) angeschlossen hat, kommt der Gewerbsmäßigkeit (OLG Düsseldorf: Diebstahl; OLG Köln und OLG Brandenburg: jeweils Betrug) kein doppelrelevanter Charakter zu. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit beschreibe keine äußere Modalität, die so beschaffen sei, dass durch ihre Verwirklichung das tatbestandsmäßige Handeln in Gang gesetzt oder in seiner konkreten Ausprägung bestimmt werde. Durch das Merkmal gewerbsmäßig würden vielmehr außerhalb des vom objektiven und subjektiven Tatbestand umrissenen Bereichs der Schuldfrage liegende Verhältnisse beschrieben, die ausschließlich die Straffrage beträfen (OLG Düsseldorf aaO). Das OLG Köln verweist darauf, dass die Gewerbsmäßigkeit durch ein subjektives Moment außerhalb des Tatbestands, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Tatbegehung, begründet werde, so dass entsprechende Feststellungen keine auch den Schuldspruch tragenden doppelrelevanten Tatsachen darstellten (OLG Köln a.a.O.). Nach Auffassung des Senats hängt die Beantwortung der Frage, inwieweit der Gewerbsmäßigkeit des Handelns doppelrelevanter Charakter zukommt, entscheidend von dem jeweiligen Grundtatbestand ab. Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) bilden die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit i.S. des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG doppelrelevante Umstände, die den Schuldspruch des unerlaubten Handeltreibens i.S. der Rechtsprechung des BGH ( BGHSt 29, 359 , 368 f.) tragen , indem sie der Tatausführung - nämlich der eigennützigen, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Tätigkeit - das entscheidende Gepräge geben und damit Grundlage auch des Schuldspruchs sind. Gewerbsmäßig handelt, wer sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 5 m.w.N.). Die Feststellung, dass der Täter beabsichtigte, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine entsprechende Einnahmequelle zu verschaffen, beinhaltet denknotwendig, dass der Täter auch bei der verfahrensgegenständlichen Tat mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zugleich eine tatbestandliche Voraussetzung der Begehungsform Handeltreiben ; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt voraus, dass der Angeklagte eigennützig handelt, was nur bei einem Täter zu bejahen ist, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere die Erzielung von Gewinn ankommt ( BGHSt 28, 308 , 309; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 303 m.w.N.). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, in denen - wie etwa bei Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung oder Geldwäsche - das Gesetz für gewerbsmäßiges Handeln einen besonders schweren Fall vorsieht (§§ 242 , 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB; §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB; §§ 261 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StGB), eine Eigennützigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht aber keine zwingende Voraussetzung des Grundtatbestands ist. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen wollte, kennzeichnet daher nicht nur das maßgebliche Motiv des Angeklagten als Teil des den Schuldspruch begründenden Tathergangs - was teilweise für die Annahme der Doppelrelevanz bereits für ausreichend gehalten wird (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 209 , 210) -, sondern deckt sich unter dem Gesichtspunkt der Gewinnerzielungsabsicht mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des Handeltreibens und steht daher mit dem Schuldspruch in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten ist daher unzulässig; das Rechtsmittel ist als in vollem Umfang eingelegt zu behandeln (LR-Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 67), es ergreift damit auch den Schuldspruch.2. Das Urteil hält der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht stand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.