insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung am 20. August 2010 zu TOP 7 c), 7 d)
7 g) gefassten Beschlüsse zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom
7 g) gefassten Beschlüsse abgewiesen wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits erster
zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 83 %
die Beklagten zu 17 %. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß § 7
Teile von diesen, die sich entweder in seinem Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden, auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand zu halten
instand zu setzen. Nach § 7
Fenster einschließlich Rahmen
Verglasung, ausgenommen den Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren
Fenster. Schließlich heißt es in § 7
der Wohnungsabschlusstüren unterliegen einem Beschluss der Wohnungseigentümer mit 2/3-Mehrheit." In der Eigentümerversammlung am 20. August 2010 wurde - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zu TOP 7
damit insoweit die Abweisung der Klage erreichen. Gründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 1 für die Instandsetzung der in ihrem Sondereigentum stehenden Kellerausgangstür zuständig. Die Eigentümergemeinschaft sei deshalb nicht befugt gewesen, zu TOP 7
den Austausch der Türen
Fenster zuständig (§ 21 Abs. 1
Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG). Sie müssen die damit verbundenen Kosten tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Beschlüsse betreffen keine Maßnahmen an dem Sondereigentum der Beklagten, für die generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer 4 besteht (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11 , ZfIR 2013, 511 Rn. 14 mwN), weil die Türen
Fenster im gemeinschaftlichen Eigentum stehen. a) Die Kellerausgangstür steht gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Sie bildet die räumliche Abgrenzung zwischen der der Beklagten zu 1 gehörenden Sondereigentumseinheit "Kellerraum"
dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerhals mit Kelleraußentreppe. Damit gehört sie, wie eine Wohnungseingangstür, räumlich
funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum
steht als einheitliche Sache insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 Rn. 10 f. [zur Veröffentlichung bestimmt]).
Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums
zur Tragung der damit verbundenen Kosten durch eine klare
eindeutige Regelung einzelnen Sondereigentümern auferlegen (Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11 , aaO). Daran fehlt es hier. a) Regelungen zur Instandhaltung
Instandsetzung von Türen
Fenstern sowie zu Veränderungen der Fenster enthalten § 7
ihr Sinn, wie sie sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutungen der Eintragung ergeben, weil sie auch Sonderrechtsnachfolger der Wohnungseigentümer binden. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (siehe nur Senat, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 174/11 , aaO, Rn. 8). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung durch den Senat, dass die Regelungen in § 7
Fenster nicht allein den Beklagten zuweist. aa) Die genannten Bestimmungen verpflichten den einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltung
Instandsetzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Türen
Fenstern, die sich im Bereich seines Sondereigentums befinden; der Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren
der Fenster ist allerdings davon ausgenommen (§ 7
Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster
der Wohnungsabschlusstüren Gemeinschaftsaufgabe ist. Behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen. Ein Austausch der Fenster
- wie bei Wohnungsabschlusstüren - der Ausgangstüren kann die Außenansicht in gleichem oder noch stärkerem Maß als ein Anstrich beeinflussen (Senat, Urteil vom 12 2. März 2012 - V ZR 174/11 , NJW 2012, 1722 , 1723 Rn. 9). Ob das im Einzelfall zutrifft oder nicht, ist unerheblich. bb) Nach § 7
der farblichen Gestaltung der Wohnungsabschlusstüren einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Aus dieser Regelung lässt sich keine Zuständigkeit einzelner Sondereigentümer für den Austausch der Türen
Fenster herleiten. Denn sie enthält lediglich eine Modifizierung des Mehrheitsprinzips durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit
somit eine bloße Stimmrechtsregelung. 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlüsse, welche Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
deshalb ungültig sind, enthalten weder das Berufungsurteil noch die Revisionserwiderung der Klägerin. III. 1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es mit der Revision angefochten wird (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der Anschlussberufung der Beklagten
damit zur Abweisung der Klage in dem angefochtenen Umfang. 14 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 08.03.2012 - 5 C 824/10 - LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2013 - 17 S 103/12 - 17 Permalink: https://openjur.de/u/671212.html ( https://oj.is/671212 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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