AusglG bleibe ohne Erfolg, da der Ehefrau keine Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zustünden. Auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige Kindesunterhalt zahle, seien die §§ 32 ff. VersAusglG nicht entsprechend anwendbar. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Durch § 9 Abs. 1 VersAusglG ist die Rangfolge der Ausgleichsformen dahin festgelegt, dass dem Wertausgleich bei der Scheidung alle Anrechte unterfallen, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. Da weder ein Fall fehlender Ausgleichsreife noch eine Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, und zwar grundsätzlich durch interne Teilung der Anrechte (§ 9 Abs. 2 VersAusglG). b)
AusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom
AusglG müssten die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Das Vorliegen solcher Umstände behauptet allerdings bereits der Ehemann nicht, dessen Antrag nicht darauf zielt, von der Halbteilung abzuweichen, sondern eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausgleichsform zu wählen. Seine Rechtsverfolgung richtet sich somit nicht gegen die Halbteilung, sondern dagegen, dass das auf die Ehefrau im Wege der internen Teilung übertragene Anrecht erst wesentlich später Früchte trägt als wenn es bei dem Ehemann verblieben wäre, nämlich erst bei Eintritt eines Versorgungsfalls in der 13 Person der ausgleichsberechtigten Ehefrau. Der Sache nach beanstandet der Ehemann damit die Struktur des Versorgungsausgleichs sowie die Aufhebung des früheren "Rentnerprivilegs" (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) durch das neue Versorgungsausgleichsrecht. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wurde. Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (Senatsbeschluss vom
AusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau - wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - auch ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hätte. bb) Eine analoge Anwendung des § 33 VersAusglG auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige anderen Personen als dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, scheidet ebenfalls aus. Die in § 33 VersAusglG getroffene Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der Ausgleichsberechtigte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen angewiesen ist ( BVerfGE 53, 257 , 303 f. = FamRZ 1980, 326 , 335). Damit knüpft die geforderte Härteregelung gezielt an eine doppelte Belastung des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch Kürzung seiner laufenden Versorgung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten an (vgl. BVerwG ZBR 1991, 88 , 89). 19 Mit § 33 VersAusglG als Nachfolgevorschrift zu § 5 Abs. 1 VAHRG wollte der Gesetzgeber lediglich die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Härtefallregelung treffen. Schon der Charakter der gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung als Härtefallregelungen spricht dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG entspricht daher dem gesetzgeberischen Plan; es fehlt an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661, 1663 sowie zu den früheren Regelungen des VAHRG BVerwG ZBR 1991, 88 , 89 mwN). In der getroffenen Regelung liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine gleichheitswidrige (Art. 3 GG) oder in den grundrechtlichen Schutzbereich der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eingreifende Benachteiligung der unterhaltsberechtigten minderjährigen Töchter. Zwar hängt die Höhe ihres Barunterhalts auch vom Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ab, so dass eine Kürzung der Versorgung des Unterhaltspflichtigen zugleich eine Reduzierung des Kindesunterhalts bewirken kann. Dies stellt aber, wie allgemein die Anknüpfung bestehender Unterhaltspflichten an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, lediglich eine Reflexwirkung ohne Verletzung einer eigenständigen Rechtsposition dar. Die grundsätzliche Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 ( BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326 ) festgestellt. Zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen es eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden, zählt der vorliegende Fall nicht (vgl. BVerwG ZBR 1991, 88 , 89). Wesentliche Unterschiede zwischen 22 dem früheren und dem heutigen Versorgungsausgleichsrecht, die zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung der Rechtslage führen müssten, ergeben sich für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.09.2011 - 337 F 1906/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.04.2013 - 20 UF 1229/11 - Permalink: http://openjur.de/u/671218.html Kommentare
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