Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2001 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe I. Mit ihrer am 9. September 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke "Lichtenstein" in das Markenregister für "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege". Die Markenstelle des Deutschen Patent-und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben ( BPatGE 44, 39 ). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und ausgeführt: Das im allgemeinen Interesse normierte Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegen. Auch wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe gegenwärtig noch nicht erfolge, sei dies nicht nur theoretisch möglich, sondern auch wahrscheinlich oder jedenfalls gut vorstellbar. "Lichtenstein" sei der Name einer zwischen Chemnitz und Zwickau im Landkreis Chemnitzer Land gelegenen Stadt in Sachsen mit etwa 14.400 Einwohnern. Einem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß es mehrere Gemeinden mit den Namen "Lichtenstein" gebe, ein entsprechender Familienname existiere und das klanglich identische Wort "Liechtenstein" ein Fürstentum, einen Berg und einen Roman bezeichne. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bestehe nicht. Die Angabe sei aus dem jeweiligen Zusammenhang eindeutig als geographische Herkunftsangabe zu qualifizieren. Die Bezeichnung eigne sich wegen der sehr engen Annäherung in der Schreibweise auch als Hinweis auf das Fürstentum Liechtenstein. Der Unterschied in der Schreibweise werde regelmäßig oder doch sehr häufig nicht bemerkt. Für derartige Bezeichnungen müsse ein Freihaltebedürfnis ebenfalls anerkannt werden. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Bezeichnung "Lichtenstein" sei als geographische Herkunftsangabe freizuhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als geographische Herkunftsangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, daß eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 -Rs. C -108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 , 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 -Chiemsee). An die damit verbundene Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann, dürfen bei geographischen Herkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98 , GRUR 2001, 735 , 737 = WRP 2001, 692 -Test it.; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 21/00 , GRUR 2003, 343 , 344 = WRP 2003, 517 -Buchstabe "Z"). Insbesondere ist die Annahme des Schutzhindernisses nach dieser Vorschrift nicht auf ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geographischen Herkunftsangabe beschränkt. 2. Die Erwartung einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung "Lichtenstein" als geographische Herkunftsangabe hat das Bundespatentgericht bejaht. Es hat angenommen, in der Gemeinde Lichtenstein in Sachsen befinde sich eines der größten Gewerbegebiete im Regierungsbezirk Chemnitz. Die Region unterliege einem ständigen Strukturwandel. In unmittelbarer Nähe von Lichtenstein in Zwickau habe ein bedeutender Pharmaproduzent seinen Sitz. Pharmaunternehmen seien auch in Dresden und Leipzig angesiedelt. Die Ansiedlung pharmazeutischer Unternehmen in Lichtenstein erscheine durchaus möglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.