2 SGB XI ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§§ 84 Abs. 1, 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig. Die Vorschrift stellt klar, dass die dort geregelte Ausbildungsvergütung den pflegebedingten Aufwendungen zuzuordnen und deshalb in die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen einzubeziehen ist (Leitherer, in: Kasseler Kommentar zum SGB XI, § 82a Rn. 4). § 10 Abs. 1 des hier in Frage stehenden HeimV verweist zudem hinsichtlich der Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen auf die Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 , 87 SGB XI.
V bestehen bei Änderungen dieser Vereinbarungen wechselseitige Ansprüche auf Vertragsanpassung nach Maßgabe des § 14 HeimV. Auch die Tatsache, dass die Ausbildungsumlage einen Durchlaufposten darstellt, also nicht der Einrichtung selbst unmittelbar zugutekommt, steht einer Einstufung als vertragliches Entgelt nicht entgegen; denn dies gilt - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - auch für andere Entgelte, die z.B. bestimmte Unterkunftsleistungen betreffen. Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck der Angemessenheitsgrenze in § 14 Abs. 1 S.1 HeimV und der in § 14 Abs. 2 HeimV statuierten Begründungspflicht für eine Anwendung der Norm auf vorliegenden Fall. Denn die Heimbewohner haben bei einer Erhöhung ihrer Beiträge stets ein berechtigtes Interesse, die Angemessenheit dieser Erhöhung zu überprüfen; sie sind unabhängig vom Grund der Erhöhung in gleichem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 - 21 U 95/03 Rn. 47). Gemäß § 14 Abs. 1 HeimV, dessen Wortlaut angelehnt ist an § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), kann die Pflegeeinrichtung bei veränderter Berechnungsgrundlage eine Erhöhung des Entgeltes verlangen; nach § 14 Abs. 3 HeimV besteht dann einen Anspruch auf Zustimmung. Lehnt der Bewohner die Erhöhung allerdings ab - was der Kläger hier getan hat -, kann die Einrichtung sie nach wie vor nicht einseitig durchsetzen, sondern muss insoweit Klage auf Annahme ihres Angebotes erheben (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 - 15 O 181/12 sowie allgemein für den Anspruch auf Mieterhöhung: Palandt-Weidenkaff, BGB, § 558 Rn. 7 ff.). Dies hat die Beklagte nicht getan. Dem Rückzahlungsverlangen des Klägers steht auch nicht der dolo facit Einwand aus § 242 BGB entgegen. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Beklagte bereits einen Anspruch auf Erhöhung des Entgeltes hätte, also die Zahlung der Beiträge zur Ausbildungsumlage sogleich wieder vom Kläger verlangen könnte. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, weil das Erhöhungsverlangen nach wie vor nicht hinreichend gemäß § 14 Abs. 2 HeimV begründet wurde. Nach dieser Vorschrift, welche die Regelung in § 9 Abs. 2 WBVG übernimmt, muss dem Heimbewohner die beabsichtigte Erhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. In der Begründung muss das Heim die Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben, benennen und die bisherigen Entgeltbestandteile den neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner muss zudem die Angaben durch Einsichtnahme in Kalkulationsgrundlagen überprüfen können. Die Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessenheit des neuen Entgeltes müssen somit konkret und nachvollziehbar belegt werden (vgl. zur Parallelregelung im seinerzeit geltenden § 4c HeimG: OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 - 21 U 95/03 Rn. 50). Diese Anforderungen erfüllt das Vorgehen der Beklagten bis dato nicht. Der Ankündigung und späteren Inrechnungstellung der Ausbildungsumlage durch die Beklagte fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz. Das Schreiben vom 28.06.2012 nennt lediglich einen (obendrein falschen und nicht zwischen den Monaten differenzierenden) Pauschalbetrag von monatlich 65,78 €, ohne auf den eigentlich maßgeblichen Tagessatz zu verweisen. Die anschließenden Rechnungen benennen zwar den Tagessatz, dies aber ohne weitere Erläuterungen; zudem unterbleibt eine gesonderte Mitteilung, dass der Tagessatz sich ab Januar 2013 auf 2,35 € (statt zuvor 2,18 €) erhöht hat. Hinzu kommt, dass der Tagessatz selbst in keiner Weise erläutert oder aufgeschlüsselt wird, es dem Bewohner also nicht möglich ist, dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Auch das von der Beklagten weitergeleitete Informationsschreiben des Ministeriums vom 14.05.2012 hilft an dieser Stelle nicht weiter, weil es lediglich allgemein den Hintergrund und Zweck der erhobenen Umlage beschreibt, ohne auf die zuvor genannten Punkte überhaupt einzugehen. Möglicherweise ausreichend, um die erwartbaren und realistischen Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen nicht zu überspannen, jedenfalls aber erforderlich wäre es, den Bewohnern die ebenfalls vom Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter herausgegebenen und auf ihrer Homepage abrufbaren "Informationen zum Ausgleichsverfahren in der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen" mitzuteilen. Diese enthalten zumindest konkrete Zahlen für das Ausgleichsverfahren und die Umlagebeträge, die von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden können. 2) Das Amtsgericht hat auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben.
V schuldet der Heimbewohner das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Hieran fehlt es bisher. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/671305.html ( https://oj.is/671305 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.