Tenor Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger verlangen auf Grund eines Beteiligungsverhältnisses an der Dres. B. Grundstücks-und Verwaltungs-Gesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Beklagten als deren geschäftsführendem Gesellschafter monatliche Auszahlungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 6.960,04 DM (Kläger) bzw. 13.920,08 DM (Klägerin). Die Parteien, die Ehefrau des Beklagten sowie die Ehepaare L. und W. hatten am 28. Juli 1989 einen notariellen Gesellschafts-und Treuhandvertrag geschlossen. Danach waren der Beklagte und seine Ehefrau, die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundbesitz erworben hatten, alleinige Gesellschafter der Dres. B. Grundstücks-und Verwaltungs-Gesellschaft. Der Beklagte war an der Gesellschaft, insbesondere an deren Vermögen, mit 39 Anteilen beteiligt, seine Ehefrau mit den restlichen 61 Anteilen. Beide hielten einen Teil der Gesellschaftsanteile jedoch treuhänderisch für die am Abschluß des Vertrages vom Juli 1989 außer ihnen noch beteiligten Personen, jeder der Vertragschließenden hatte den Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke nämlich durch Kreditaufnahme mitfinanziert. Der Beklagte war Treuhänder des Klägers, seine Frau Treuhänderin der Klägerin. Zweck der Grundstücksgesellschaft war die gewinnbringende Verwaltung und Verpachtung des Grundbesitzes, dessen vorhandene Gebäude die Gesellschaft zu einer Klinik umbaute. Mit Vertrag vom 30. Mai 1990 wurde das Objekt an die Klinikbetreiberin G. GmbH (im folgenden: GmbH) verpachtet. Gesellschafter der GmbH waren seinerzeit außer dem Kläger und dem Beklagten die Herren L. und W.. Als Pachtzins wurden ein jährlicher Festbetrag von 400.000,00 DM sowie ein Prozentsatz des Umsatzes der GmbH vereinbart. Seit 1990 erhielten die Kläger von der Gesellschaft unabhängig von deren Gewinnsituation monatlich 1.160,01 DM (Kläger) bzw. 2.320,01 DM (Klägerin) auf ihre Privatkonten überwiesen. Der Beklagte stellte diese Zahlungen ab Juli 1999 ein. Er begründet dies damit, daß die -von ihm als Geschäftsführer vertretene -GmbH ihr gegen die Gesellschaft zustehende Forderungen in Höhe von rd. 3 Mio. DM zum 1. Juli 1999 in der Weise fällig gestellt habe, daß "die bisher monatlich geleisteten Mietvorauszahlungen zur ratierlichen Rückführung dieser Forderung" verwendet werden, womit er sich für die Gesellschaft einverstanden erklärt habe. Die Kläger behaupten, den monatlichen Zahlungen, die Gesellschaftern und Treuhändern im Verhältnis ihrer Beteiligung geleistet wurden, habe eine Refinanzierungsabrede der am Gesellschafts-und Treuhandvertrag Beteiligten zugrunde gelegen: Mit den Zahlungen hätten Gesellschaftern und Treugebern die Beträge zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie zur Erbringung der Zins-und Tilgungsleistungen für die von ihnen persönlich zum Erwerb der Gesellschaftsimmobilien aufgenommenen Kredite monatlich benötigten. Die Parteien haben ihre Beziehungen aus dem Gesellschafts-und Treuhandvertrag zum 31. Dezember 1999 beendet. Um die Auseinandersetzung führen sie vor dem Landgericht einen Rechtsstreit. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner -zugelassenen -Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Gründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Kläger auf Grund einer Absprache der Gesellschafter und Treugeber Anspruch auf die eingeklagten Beträge haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei die Sicherung des Mittelzuflusses, der ihnen die Zins-und Tilgungsleistungen für die von ihnen in Anspruch genommenen Darlehen ermöglichen sollte, für die Partner der Vereinbarung von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Der vom Umsatz unabhängige Pachtanteil sei so bemessen worden, daß er dem Betrag entsprochen habe, den die Darlehensnehmer für den Schuldendienst benötigten. Dies und die Tatsache, daß die Beträge über Jahre hinweg unmittelbar an die Darlehensnehmer ausgezahlt worden seien, bestätige die von den Zeugen bekundete Absicht der Partner, den Liquiditätszufluß für die Dauer ihrer Zusammenarbeit sicherzustellen. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Absprache seien die Kläger auch nicht gehindert, ihre Ansprüche trotz Beendigung des Gesellschafts-und Treuhandverhältnisses zum 31. Dezember 1999 und des anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens geltend zu machen. Denn nach der Absprache der Beteiligten sei davon auszugehen, daß diese Ansprüche auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft ihre Selbständigkeit behalten sollten. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. II. 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind ungeachtet der formalen Stellung der Kläger als Treugeber gesellschaftsrechtlicher Art und können gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.