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BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - Az. XII ZR 339/00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats -1. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2000 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklag

§ 91Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aa

O § 91 Rdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger Volljähriger S. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110 f.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht

  1. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ 1997, 53 ; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41; a.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum
  2. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom
  3. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltliche Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung in Abs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 angesiedelt ist. bb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2
  4. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPG bzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem
  5. Januar 2002 geltenden Fassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ( BVerwGE 41, 26 , 30 für den Begriff der besonderen Härte;

§ 91Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aa

O § 91 Rdn. 130). Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegt den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zeiten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die soziale Lage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommen werden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn die Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksicht auf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO 209, 211 ff.;

§ 91Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aa

O § 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.; Schellhorn FuR 1993, 261, 266 f.).

  1. cc)Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der Sozialhilfe Anfang 1983 über das Maß ihrer -durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit begrenzten -Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt hat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugunsten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrauten Lebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergangenheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten, so daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnisse keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auffassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar für die Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Höhe der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Insofern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände -nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse -Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220 , 227). Auch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, erscheint, soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei. Unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände wäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von den angeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als allenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde -die Berechtigung der geltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt -ohnehin nur dazu führen, daß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommen von rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe. Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es darauf ankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder -was daneben allein in Betracht kommt -in geringerer Höhe bestehen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  2. a)Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchten Eltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben, nach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten oder sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56 aaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme -auch nicht wegen der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt -zu rechnen, weil die in einem Heim gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Gesichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Eltern bei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zu Hause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es ist indessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim und derjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen die Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip könne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Hausoder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidung des Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatz des Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbefriedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskriterien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319; Münder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offen bleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einer der in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen können und im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen und inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen überhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.
  3. b)Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nicht eingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft, was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofern könnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG). Diesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandel der gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen. Darüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeutung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daß der Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich -falls möglich für eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die in der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. liegenden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon für die Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einer unbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist. Permalink: http://openjur.de/u/67137.html Kommentare

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