Tenor I. Der Antrag, die Berufung zuzulassen, wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
- Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenso wenig wie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte konnte die Beseitigung der auf dem Gebäude der Kläger ohne denkmalrechtliche Erlaubnis errichteten Solaranlage anordnen, weil sie mit Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar ist (1.1). Da auch keine Ermessensfehler festzustellen sind (1.2), hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1.1 Die auf dem flachen Dach des Gebäudes der Kläger aufgestellte Solaranlage bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG der Erlaubnis, weil das Gebäude, das selbst kein Baudenkmal darstellt, Teil der unter Ensembleschutz stehenden Altstadt von W... ist und die Solaranlage sich auf deren Erscheinungsbild auswirken kann. An dem – ungeachtet der Ausführungen des Landesamts – bestehenden Ensembleschutz, den die Altstadt wegen ihrer historischen Gebäude und ihres aus dem
- Jahrhundert herrührenden geschlossenen Stadtbilds genießt, vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die von flachen Pult- oder Satteldächern beherrschte Dachlandschaft ihre charakteristische Ausprägung erst im
- Jahrhundert gefunden hat. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die Photovoltaikanlage der Kläger mit einer Fläche von 90 m² und einer Höhe von 1,85 m nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht genehmigt werden kann, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer umfangreichen Beweiserhebung festgestellt, dass die Anlage der Kläger das Ensemble in einem bedeutsamen Bereich erheblich beeinträchtigt und sich trotz der vorhandenen Dachaufbauten als Fremdkörper darstellt, der insbesondere von höher gelegenen Standorten aus störend in Erscheinung tritt. Diesen Feststellungen setzen die Kläger, nach deren Auffassung die Photovoltaikanlage wegen zahlreicher Dachaufbauten optisch nicht besonders ins Gewicht falle, lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne im Zulassungsantrag die behaupteten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar zu belegen. Ihr allgemeiner Hinweis, dass heutzutage im Hinblick auf Denkmalbelange optimierte Solaranlagen selbst an Baudenkmalen akzeptiert würden, genügt der auf den konkreten Fall bezogenen Darlegungspflicht des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. 1.2 Entgegen der Auffassung der Kläger musste der Beklagte das Vorgehen gegen die Kläger nicht vom Vorliegen eines umfassenden Konzepts abhängig machen, auf welche Weise den ohne Genehmigung im Altstadtbereich errichteten Photovoltaikanlagen zu begegnen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen beim Erlass von Beseitigungsanordnungen nicht willkürlich, d.h. nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben darf. Allerdings darf sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 99.98 – BauR 1999, 734 ). So liegt der Fall hier. Das Landrats-amt hat im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beseitigung der klägerischen Anlage angeordnet wurde, weil konsequent gegen neu entstehende Anlagen vorgegangen wird, um eine weitere Verfestigung der vorhandenen illegalen Solaranlagen in der Altstadt zu unterbinden. Diese Begründung lässt ebenso wie die Einstufung des Vorgangs als Musterprozess den Vorwurf willkürlichen Verhaltens entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 – 4 B 106.91 – BayVBl 1992, 597 ).
- Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von den Klägern gestellte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Errichtung einer Photovoltaikanlage in einem denkmalschutzrechtlichen Ensemble genehmigt werden kann, ist abhängig von der konkreten Situation und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
- Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, weil sie nicht zur Klageerwiderung des Beklagten hätten Stellung nehmen können und weil ihnen die denkmalfachliche Bestandsaufnahme, die das Landratsamt und die Stadt W... gemeinsam erstellt hatten, nicht rechtzeitig überlassen worden sei, haben sie bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Zum einen fehlt jeder Hinweis, welche Argumente sie gegen die Stellungnahme des Beklagten vorgebracht hätten, zum andern übersehen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Ermessenskontrolle nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt der Bestandsaufnahme abgestellt hat. Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit von ihnen aufgeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auseinandergesetzt und ihnen damit das rechtliche Gehör verwehrt, verkennen sie, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Kläger ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich mit den störenden Auswirkungen der von ihm als Fremdkörper eingestuften Solaranlage beschäftigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nicht anfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/671430.html ( https://oj.is/671430 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.