Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. August 2002 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.306 Gründe I. Der weitere Beteiligte war vom 20. März 2002 bis zum 4. Juli 2002 vorläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts auf den weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort und richtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde. Das Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten nach einem Massewert von 41.072,13 au f3% des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, mithin auf den Gesamtbetrag von 3 5.610,02 fabu3r % für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und 5 % für die Unternehmensfortführung (Zuschlag analog § 3 InsVV) angesetzt. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies das Gericht zurück. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte beantragt, seine Vergütung auf 10.916,55 z ur h öaha .E r ht geltend gemacht, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei im Regelfall mit 50 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV festzusetzen. Für die Unternehmensfortführung sei außerdem ein Zuschlag von 10 % zu gewähren. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Erhöhungsantrag aus der Beschwerdeinstanz weiter. II. Die gemäß §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO, §§ 575 , 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die -gesondert zuzusprechende -Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters -wegen des begrenzten zeitlichen und sachlichen Rahmens -einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Ergänzend gelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen Vergütung entsprechend, d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Aufgaben-und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Festlegung des angemessenen Bruchteils der Vergütung, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzubilligen ist, fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02 , WM 2002, 1694 , 1695). In welcher Höhe der angemessene Bruchteil analog der Regelvergütung des Verwalters für den Regelfall der vorläufigen Verwaltung bestehen soll, sagt § 11 Abs. 1 InsVV -im Gegensatz etwa zu § 12 Abs. 1 InsVV (Vergütung des Sachwalters) -nicht. 2. In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLG Braunschweig ZInsO 2000, 336 ; OLG Celle ZInsO 2001, 948 , 950; OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185 , 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365 ; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138 ; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552 ; AG Göttingen NZI 1999, 469 ; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32). Das ist auch nach Ansicht des Senats der angemessene Ausgangssatz, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu-oder Abschläge in Betracht kommen (vgl. BGHZ 146, 165 , 178 f). Umstritten ist in Rechtsprechung und Schrifttum, ob allein die Bestimmung zum starken vorläufigen Verwalter einen prozentualen Aufschlag -unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit -rechtfertigt. Teilweise wird diese Frage bejaht, wobei unterschiedliche Gesamtprozentsätze (25 % "Regelsatz" + Zuschlag für starken vorläufigen Verwalter) angegeben werden (OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185 , 2187: insgesamt 1/3 [für schwachen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bei faktischer Entsprechung mit den Aufgaben des starken Verwalters]; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14: insgesamt 40 %; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000 Rn. 184: insgesamt 40 %; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 63 Rn. 35: insgesamt 40 bis 50 %; Hess aaO § 11 Rn. 6: wohl insgesamt 50 %). Andere lehnen einen solchen generellen Zuschlag ab (OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 32, 33). 3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
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