Tenor Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten S. wegen "Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge" in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Eigentümer eines in D. gelegenen, mehrgeschossigen Hauses, in dem sich elf Mietwohnungen befanden. Da die Mieter sich seinen Sanierungsplänen widersetzten, wollte er sie aus dem Hause drängen. Zu diesem Zweck öffnete er zusammen mit seinem Freund, dem früheren Mitangeklagten S. , in den Nachtstunden des 24. Juli 1997 im Keller des Hauses die Gasleitung. Das ausströmende Gas führte kurze Zeit später zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zerstört und sechs Menschen getötet wurden; zwei weitere Bewohner überlebten den Einsturz des Hauses mit schweren Verletzungen. Die Angeklagten wollten an sich nur eine Verpuffung erreichen, um die Mieter zum Auszug zu veranlassen. Es war ihnen aber klar, daß das letztlich unkontrollierte Ausströmen großer Gasmengen zur Zerstörung des Hauses und zum Tod von Menschen führen konnte. Dieses Risiko nahmen sie in Kauf. Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision des früheren Mitangeklagten S. , die diese Verfahrensrüge nicht erhoben hatte, hat der Senat durch Beschluß vom 11. Februar 2003 unter Bestätigung des Schuld-und Strafausspruchs verworfen. A. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Schwurgericht bei seiner Urteilsfindung die Angaben verwertet hat, welche die geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten S. bei einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. I. Die Revision rügt die Verwertung dieser Zeugenaussage unter drei verschiedenen Gesichtspunkten. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 252 StPO, die Mißachtung eines sich aus der Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Verwertungsverbots sowie eine Beeinträchtigung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem erste Untersuchungen ergeben hatten, daß die Gasexplosion durch eine Manipulation am abgesperrten Hausanschluß ausgelöst worden war, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gegen Unbekannt ein. Am 2. August 1997 wurden der Beschwerdeführer und S. in Haft genommen, da gegen sie der dringende Verdacht bestand, daß sie im Frühjahr 1996 versucht hätten, das genannte Haus durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde ihnen bei einer polizeilichen Vernehmung eröffnet, daß ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vom 24. Juli 1997 vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Elf Tage später, am 14. August 1997, wurde dem Ermittlungsrichter eine weibliche Person zur anonymen Vernehmung überstellt, der zuvor gemäß Runderlaß des Justizministers und des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen Vertraulichkeit zugesichert worden war. Der Ermittlungsrichter belehrte die Zeugin abstrakt über ihre Rechte nach den §§ 52 , 55 StPO, nannte ihr aber keinen Beschuldigten, sondern wies darauf hin, daß sich das Verfahren gegen Unbekannt richte. Die Zeugin sagte unter anderem aus, der Beschwerdeführer und S. hätten sich einen Tag vor der Explosion im Keller des Hauses aufgehalten und dort "etwas gemacht". S. habe in diesem Zusammenhang geäußert, daß er nicht wisse, ob "links und rechts nur Kellerwände kaputtgehen oder die Nachbarhäuser mit in die Luft fliegen" würden. Bei der ermittlungsrichterlich vernommenen Zeugin handelte es sich um die geschiedene Ehefrau des früheren Mitangeklagten S. , Frau H. . In der Hauptverhandlung hat sich die Zeugin H. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen. Das Schwurgericht hat deshalb den Ermittlungsrichter als Zeugen über das Ergebnis der anonymen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gehört. Der Vernehmung des Ermittlungsrichters und der Verwertung seiner Aussage haben die Verteidiger mit der Begründung widersprochen, daß entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO weder der Beschwerdeführer selbst noch sein damaliger Verteidiger von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden seien. Diesen Widerspruch hat das Schwurgericht durch Beschluß vom 8. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, das Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion habe sich zum Zeitpunkt der richterlichen Vernehmung am 14. August 1997 noch gegen Unbekannt gerichtet, so daß eine Benachrichtigung des Beschuldigten gemäß § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht möglich gewesen sei. Nach der Vernehmung des Ermittlungsrichters haben die Verteidiger der Verwertung seiner Angaben erneut widersprochen und darauf verwiesen, daß der Angeklagte bereits am 3. August 1997 als Beschuldigter vernommen worden war. In dem angefochtenen Urteil stützt das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen Zeugin gegenüber dem Ermittlungsrichter, deren Verwertbarkeit es unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 8. Mai 2000 bejaht. II. Die Verfahrensbeschwerde ist, soweit die Verletzung von § 252 StPO beanstandet wird, bereits unzulässig, da die Revision das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht mitteilt. Sie wäre aber auch unbegründet, da angesichts der in diesem Protokoll wiedergegebenen Belehrung ausgeschlossen werden kann, daß die Zeugin, die bei dieser Vernehmung ihren geschiedenen Ehemann schwer belastete, sich über ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern, sowie über die Tragweite ihres Verhaltens nicht im Klaren war. Die Angaben der Zeugin unterliegen jedoch einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin am 14. August 1997 nicht benachrichtigt worden sind und aufgrund der Feststellungen des Schwurgerichts auch nicht sicher ist, daß die Benachrichtigung wegen einer damit verbundenen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu Recht unterblieben ist (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO). 1. Eine Benachrichtigungspflicht hätte allerdings nicht bestanden, wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zum Zeitpunkt der Vernehmung noch gegen Unbekannt gerichtet hätte. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Schwurgerichts nicht der Fall. Der Beschwerdeführer und S. waren bereits Beschuldigte. Ihnen war elf Tage vorher im Verlauf einer polizeilichen Vernehmung eröffnet worden, daß sie auch der Herbeiführung der Gasexplosion beschuldigt würden. Insofern kann offen bleiben, ob diese Erweiterung des Tatvorwurfs -wie von der Revision vorgetragen -auf direkte Veranlassung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Denn auch wenn die Polizei gemäß § 163 Abs. 1 StPO ohne vorherige Weisung der Staatsanwaltschaft tätig wird, handelt sie als deren "verlängerter Arm" ( BVerwGE 47, 255 , 263; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 1); trifft sie strafprozessuale Maßnahmen mit Außenwirkung gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten, so hat wegen der Einheit und Unteilbarkeit des Ermittlungsverfahrens auch die Staatsanwaltschaft den Betroffenen mit Rücksicht auf seine Interessen als Beschuldigten zu behandeln (Wache in KK 5. Aufl. § 163 Rdn. 2). Im übrigen hätten der Beschwerdeführer und S. spätestens durch den Antrag auf richterliche Vernehmung der Zeugin H. hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Straftat den Status von Beschuldigten erlangt. Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde faktische Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3 m. w. N.). Aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin H. war bereits bekannt, daß deren Angaben den Beschwerdeführer und S. erheblich belasteten. Die von der Strafverfolgungsbehörde erwirkte richterliche Vernehmung konnte deshalb nur den Zweck haben, einen Beweis gegen diese beiden Personen zu sichern. 2. Für die danach im Grundsatz gegebene Benachrichtigungspflicht ist ohne belang, ob der Ermittlungsrichter der irrigen Auffassung war, das Verfahren richte sich noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten. § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, daß im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne daß der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluß zu nehmen ( BGHSt 26, 332 , 335). Für den Rechtsverstoß macht es keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (Wache in KK 5. Aufl. § 168 c Rdn. 22; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 168 c Rdn. 49). Die Verantwortung für das Ermittlungsverfahren trägt die Staatsanwaltschaft; sie hat darauf zu achten und sicherzustellen, daß die Ermittlungen rechtlich einwandfrei geführt werden ( BGHSt 34, 215 , 217; Wache in KK 5. Aufl. § 163 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 163 Rdn. 3). Bei der Beantragung der richterlichen Zeugenvernehmung nach § 162 StPO muß die Staatsanwaltschaft deshalb dafür Sorge tragen, daß dem Ermittlungsrichter die Person des Beschuldigten rechtzeitig mitgeteilt wird. Andernfalls wäre die Erfüllung der Benachrichtigungspflicht weitgehend in das Belieben der Ermittlungsbehörden gestellt. 3. Die Benachrichtigung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers hätte deshalb nur unterbleiben dürfen, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO).
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