Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betroffene Dolmetscherkosten nicht zu erstatten hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe I. Der Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger. Aus Polen kommend wurde er am 13. Oktober 2009 von Beamten der Beteiligten zu 2 in einem Zug zwischen Gorgast und Gusow mit einer für die Fahrt von Warschau nach Berlin ausgestellten Fahrkarte angetroffen. Er konnte sich nur mit einer polnischen Asylbescheinigung ausweisen. Über einen Aufenthaltstitel verfügte er nicht. Bei der Befragung durch die Beamten gab er an, er wolle seine Freundin in Hannover besuchen. Noch am 13. Oktober 2009 hat die Beteiligte zu 2 die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat der Betroffene u.a. angegeben, er habe nicht nach Deutschland kommen, sondern sich mit seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehefrau in Stettin treffen wollen. Er habe den Zug in Stettin verlassen wollen, habe den dortigen Halt aber verschlafen, weil er von dem Schaffner des Zuges - anders als mit diesem vereinbart - nicht geweckt worden sei. Zurück nach Polen wolle er jedoch nicht. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens 17. November 2009 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt. Am 29. Oktober 2009 ist er nach Polen zurückgeschoben worden. Seither beantragt er die Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat die Ehefrau des Betroffenen zur Anhörung geladen. Nachdem diese jedoch mitgeteilt hatte, sie werde keine Angaben machen, hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei nicht zu beanstanden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Insbesondere lägen die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 5 AufenthG vor. Der Betroffene sei unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus habe der begründete Verdacht bestanden, der Betroffene werde sich der Zurückschiebung entziehen. Die Entziehungsabsicht sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG widerlegt. Die Behauptungen des Betroffenen, er habe sich mit seiner Ehefrau in Stettin treffen wollen und er sei nur versehentlich in das Bundesgebiet gelangt, seien nicht glaubhaft. Die Haftanordnung sei verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Selbst wenn das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung der Ehefrau des Betroffenen abgesehen haben sollte, stehe dies der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Durch die Beteiligung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren sei ein darin liegender Fehler jedenfalls geheilt worden. III. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 , FGPrax 2010, 150 , 151; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 , InfAuslR 2010, 359, 360) und gemäß § 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der von der nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zuständigen Behörde (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10 , FGPrax 2010, 158 , 159) gestellte Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Für Abschiebungshaftanträge werden neben den Erfordernissen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG insbesondere Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer verlangt, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 , InfAuslR 2010, 359, 360). Diesen Anforderungen genügt der gestellte Antrag. Dass sich die Beteiligte zu 2 dabei von den Rubriken des von ihr verwandten Formulars gelöst hat, ist unschädlich. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde drückt der Umstand, dass das Amtsgericht die Ehefrau des Betroffenen nicht vor der Entscheidung angehört hat, der Haftanordnung nicht den Stempel der Rechtswidrigkeit mit der Folge auf, dass ein darin liegender Rechtsfehler nicht mehr geheilt werden könnte. Anders als bei der unterbliebenen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu nur BVerfG, InfAuslR 2006, 462 , 464), durch die dem Betroffenen das Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (BVerfG, NJW 2009, 2659 , 2661) vorenthalten und damit eine essentielle Verfahrensgarantie als solche missachtet wird (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09 , juris, Rn. 11), stellt die fehlende oder unzureichende Beteiligung der Ehefrau keine vergleichbar gravierende Verfahrenswidrigkeit dar. Sie kann daher grundsätzlich - so nicht auch die Ehefrau abgeschoben worden ist oder vergleichbare Hinderungsgründe einer Anhörung entgegenstehen - noch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden (vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2005, 423, 424 zu § 5 Abs. 3 FEVG). Das ist hier geschehen. Das Beschwerdegericht hat die Ehefrau an dem Verfahren beteiligt und deren Anhörung angeordnet. Dass die Ehefrau von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, keine Angaben zu machen (§ 29 FamFG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), führt lediglich dazu, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach § 26 FamFG nicht mehr möglich und deshalb auf der Grundlage des sonstigen Tatsachenstoffes zu entscheiden gewesen ist. So ist das Beschwerdegericht verfahren. 3. Auch im Übrigen hält sowohl die Anordnung als auch die Aufrechterhaltung der Haft der auf Rechtsfehler beschränkten Überprüfung durch den Senat stand. Hervorzuheben ist:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.