eigenen Angaben) am ... November 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am ... Dezember 2010 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, ein 1992 in Kunduz geborener afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der persischen Volksgruppe (Fars) zu sein. Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Kunduz. Er habe Afghanistan zusammen mit seinem jüngeren Bruder verlassen, weil örtliche Kommandanten versucht hätten, sie zwangsweise zu rekrutieren. Mit Bescheid vom ... Oktober 2011, der am 19. Oktober 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, und verneinte Abschiebungsverbote
G. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung bzw.
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung
Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Auf den Inhalt des Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 31 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) zu; daher war der Hauptantrag abzulehnen. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G oder von Abschiebungsverboten
G hinsichtlich Afghanistans, weshalb auch die Hilfsanträge erfolglos bleiben. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird
VfG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit auf seine Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG).
G darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 ) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
G sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung
Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/ EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie -QualRL-) ergänzend anzuwenden. Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann – anders als im Rahmen von Art. 16 a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt –
G ausgehen von (Buchst.
Afghanistan keine Verfolgung i.S. von § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AufenthG droht. Die behauptete Gefahr der (Zwangs-)Rekrutierung durch Taliban stellt schon keine Verfolgung aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AufenthG genannten Gründen dar. Vor allem jedoch glaubt das Gericht dem Kläger die vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht.
seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt seien es drei örtliche „Kommandanten“ gewesen, die bzw. deren Gefolgsleute den Kläger und seinen jüngeren Bruder zum Mitkommen aufgefordert hätten, bei Gericht nannte der Kläger insoweit ohne weitere Konkretisierung „Taliban“. Der Vater habe jeweils gesagt, dass seine Söhne nicht zuhause seien, damit hätten sich die „Taliban“ zufrieden gegeben. Diese Angaben deuten schon nicht auf eine Zwangsrekrutierung, sondern eher auf ein „Anwerben“ hin, was ohnehin erheblich plausibler erscheint, da unter Zwang rekrutierte „Kämpfer“ im Guerillakampf allgemein von eher geringem Wert sein dürften. Allgemein waren die Angaben des Klägers vage und eher substanzlos, ohne eine Schilderung von prägnanten Einzelheiten. Dem Gericht hat sich der Eindruck einer vorgefertigten Geschichte über nicht persönlich erlebte Ereignisse aufgedrängt. Der Bruder des Klägers sollte in der mündlichen Verhandlung als präsenter Zeuge vernommen werden, hat jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat im Asylverfahren des Bruders diesen ebenfalls für unglaubwürdig und dessen Geschichte als unglaubhaft angesehen. Auf das Urteil vom 17. September 2012 (Az. Au 6 K 11.30425 ) in der beigezogenen Akte des Bruders wird Bezug genommen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz
G. Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungs-verbots
G bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474 ), der in sich nicht weiter teilbar ist (BVerwG v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10 , NVwZ 2012, 454 ; BVerwG v. 8.9.2011, Az. 10 C 14/10 , juris). Gegebenenfalls ist der Antrag insoweit sachdienlich auszulegen. 1. Für die Tatbestände des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Geschichte des Klägers ist, wie dargelegt, nicht glaubhaft. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.
G nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehörigem der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Zwar kann sich
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL erfüllen. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ i.S. des Art. 15 Buchst. c QualRL drohen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom
dem Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO, Internet: www.ngosafety.org) gab es im Jahr 2012 in Afghanistan insgesamt 21.784 Angriffe (ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012). Bei einer Gesamtopferzahl von 7.559 entfallen damit rechnerisch auf jeden Angriff 0,3469 Opfer. Überträgt man dies auf die Nordostregion, kann bei den dort gezählten 1.205 Angriffen im Jahr 2012 von etwa 419 toten/verletzten Zivilisten ausgegangen werden. Bei einer Einwohnerzahl von 3,6 Millionen in der Nordostregion und 419 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,012 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden. Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Nordostregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte. Bezogen auf die Herkunftsprovinz Kunduz ergibt sich bei 460 Angriffen eine geschätzte Opferzahl von 160. Bei einer Einwohnerzahl von 987.000 liegt die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages zu werden bei 0,016 Prozent. III. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot
G entgegen. 1. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aufgrund von § 60 Abs. 5 AufenthG wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. 2.Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
G sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen
G zu berücksichtigen (Sperrwirkung). Stellt man in diesem Zusammenhang auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan ab (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4.6.2013, S. 18), so handelt es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Da kein Abschiebstopp-Erlass besteht, könnte der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nur ausnahmsweise in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren (st. Rspr., vgl. BVerwG v. 31.1.2013, Az. 10 C 15.12 , juris, m.w.N.). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass der Ausländer im Fall einer Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG v. 12.7.2001, Az. 1 C 5.01 , BVerwGE 115, 1 ). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist. Ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, kann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Afghanistan eine ausreichendes Auskommen erzielen (vgl. BayVGH v. 16.5.2013, Az. 13a ZB 13.30103 , m.w.N.). Bei dem (inzwischen volljährigen) Kläger kommt noch hinzu, dass seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte noch im Heimatland, teils im Heimatdorf, leben. Offensichtlich ist die Familie relativ gut gestellt, denn
den Angaben des Klägers konnte sie für die Erntearbeiten auf ihrer Landwirtschaft Tagelöhner anstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/672509.html ( https://oj.is/672509 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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