eigenen Angaben am
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Norm zu produzieren, betrachte er als massiven Eingriff in Menschenwürde und Entfaltung einer positiven Persönlichkeit (Art. 100 und 101 Bayerische Verfassung - BV). Für alle öffentlich-rechtlichen, in Grund- und Leistungsgebühr aufgeschlüsselten Gebühren dürften keine fiktiven Verbrauchsmengen vorgeben werden, z.B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas. Es müsse jedem Bürger selbst überlassen werden, seine Situation im Rahmen von Gesetzen zu gestalten und überflüssige Ausgaben zu vermeiden. Als Ursache für Mindestentleerungen würden stets zwei Gründe genannt: Ablagerung im Wald und Hygienevorsorge. Für Bürger, die sich in Natur- und Umweltschutz engagieren würden, sei das Argument der Ablagerung im Wald eine persönliche und pauschale Beleidung. Wenn Müll dort abgelagert würde, habe dies andere Gründe. Der Kläger selbst habe die Möglichkeit und die Voraussetzungen, seinen Nass- bzw. Biomüll umweltfreundlich zu kompostieren. Laut Landratsamt sei Restmüll ca. 40 - 50% Nassmüll. Dieser enthalte bis zu 70% Wasser und werde mit immensem Energieeinsatz in der ZAS verbrannt. Der Grund für die „Zwangslieferungen“ sei vielmehr der seinerzeit sittenwidrige Vertrag über Liefermengen, die damals bereits utopisch gewesen seien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Objekt ...str. 5 in ... sei seit der grundlegenden Änderung des Abfallwirtschaftskonzepts im Jahr 2001 mit einer Grundgebühreneinheit für die Wohnnutzung sowie einer Leistungsgebühr für die 80 Liter Restmülltonne veranlagt, wobei in allen einschlägigen Abfallsatzungen Mindestentleerungen festgelegt gewesen seien. Die Tonne mit der Behälternummer 21042 sei bisher maximal zwei Mal pro Abrechnungsjahr zur Entleerung bereitgestellt worden. Im Jahr 2012 sei keine Leerung registriert worden. Die in der Satzung festgeschriebenen Mindestentleerungen seien notwendig, um eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Abfallgesetz sicherzustellen. Zunächst seien hierfür hygienische Aspekte anzuführen. Die 10- - 12-malige Bereitstellung der Tonnen sei notwendig und geeignet, um Geruchsbelästigungen oder sogar Gesundheitsgefahren für die Bürger oder die Müllfahrer auszuschließen. Im Landkreis ... sei bisher die Biotonne noch nicht eingeführt worden. Der Restmüll eines privaten Haushaltes bestehe deshalb üblicherweise auch aus verdorbenen Speiseresten, aus Papiertaschentüchern, Knochen von Tieren etc.. Der Restmüll könne nicht monatelang in der Restmülltonne verbleiben, ohne dass es zu unter Umständen gesundheitsgefährdenden Missständen komme. Neben hygienischen Gründen solle durch die Festsetzung von Mindestentleerungen auch verhindert werden, dass der Müll aus falsch verstandener Sparsamkeit rechtswidrig entsorgt werde. Bereits jetzt würden sich etliche Mitbürger ihres Mülls in der freien Landschaft oder bevorzugt an den Containerstandplätzen entledigen. Ohne die Festsetzung einer Mindestentleerungszahl wäre die Versuchung noch größer, den Müll auf diese Art und Weise zu entsorgen, um mit noch weniger Entleerungen auszukommen. 2012 seien an den Containerstandorten und in der freien Natur insgesamt fast 40 Tonnen unzulässige Abfallablagerungen gesammelt und entsorgt worden. Dem Landkreis seien hierfür Kosten von über 70.000,-- EUR entstanden. Nicht in diese Aufstellung seien im Übrigen Restmüllsäcke enthalten, die in den Abfallkörben öffentlicher Grünanlagen oder an Rastplätzen an der B 12 entsorgt würden. Die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass die Bürger sämtliche sich ihnen bietende Möglichkeit in Anspruch nehmen würden, um Gebühren zu sparen. Die Übergewichtung der Anreizfunktion bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes hätte deshalb negative Auswirkungen auf andere Zielsetzungen des Bayerischen Abfallgesetzes wie die Umweltverträglichkeit. Zudem hätte ein Wegfall von Gebühreneinheiten wiederum eine Erhöhung der Gebührensätze zur Folge. Auch unter Festlegung von 12 bzw. 10 Mindestentleerungen bestünden zahlreiche Anreize zur Abfallvermeidung bzw. Abfallverwertung. So stünden dem Bürger Restmülltonnen mit einem Volumen von 80 l, 120 l oder 240 l sowie 1,1 m³ Liter zur Verfügung, zwischen denen er grundsätzlich wählen könne. Zudem habe er die Möglichkeit, seine Mülltonnen nur zu einem Teil der 26 Leerungstermine zur Leerung bereitzustellen und damit die Höhe seiner Abfallgebühren (bis zur Untergrenze der Mindestentleerungen) maßgeblich zu beeinflussen. Bis Ende 2006 seien die Grundstücke im wöchentlichen Rhythmus angefahren worden. Ab Herbst 2006 sei aufgrund der Umstellung auf die 14-tägige Abfuhr zum 1. Januar 2007 eine Umtauschaktion von Müllbehältern durchgeführt worden. Der Anteil der vor allem für private Haushalte relevanten 120 l Tonnen und 240 l Tonnen sei im Zeitraum vom September 2006 bis Ende 2007 um ca. 15% bzw. 30% gestiegen. Dies zeige, dass der Landkreis ... in seinen Satzungen ein flexibles Gebührensystem vorhalte. Die Grundrechte aus Art. 100 und 101 der Bayerischen Verfassung seien nicht verletzt. In seiner Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Vf. 2-VII-04 ) habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof für den Fall der Festsetzung von verbrauchsunabhängigen Grundgebühren eine Grundrechtsverletzung ausdrücklich verneint.
5 Bayerisches Abfallgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG habe der Landkreis zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr erheben können. In der Mehrzahl der Fälle finde noch eine angemessene Abrechnung
der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung statt. Ein Vergleich der Abfallgebühren mit den vom Kläger vorgetragenen Kosten für Strom, Wasser und Gas sei nicht möglich. Bei diesen Leistungen könne der exakte Verbrauch gemessen und in der Folge abgerechnet werden. Im Bereich der Abfallentsorgung sei ein ausschließlich an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Entsorgungssystems durch den einzelnen Bürger ausgerichteter Gebührenmaßstab nicht möglich. Zusätzlich zu Volumen und Gewicht müssten hier auch Gegebenheiten wie die Beschaffenheit des Mülls, z.B. der Brennwert, erfasst und beurteilt werden, was schon aus technischen Gründen nicht zu verwirklichen sei. Daher könne die Gebühr
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, solange er nicht offensichtlich sachwidrig sei. Dabei dürfe auch berücksichtigt werden, dass in die Gebühr für die Restmülltonne die Kosten mit eingerechnet seien, für die keine gesonderte Gebühr erhoben werde (z.B. Grüngutsammlung etc.). Es dürfe bei den voraussichtlichen Müllmengen auf Durchschnittswerte abgestellt werden. Gewisse Ungenauigkeiten seien hinzunehmen, da es nicht möglich sei, eine für die unterschiedlichsten Abfallerzeuger und die verschiedenen Lebensgewohnheiten jeweils passende Satzungsregelung zu finden und durchzusetzen. Auch
Einführung der verschiedenen Sammelsysteme würden in einem Privathaushalt in der Regel Fraktionen anfallen, die nur über die Restmülltonne entsorgt werden könnten, wie z.B. nicht mehr tragbare Altkleider und Schuhe, zerbrochenes Geschirr aus Glas, Keramik oder Porzellan, kalte Asche, Zahnbürsten, nicht kompostierbare Küchenabfälle, Staubsaugerbeutel. Die in den angegriffenen Gebührensatzungen festgelegten 12 bzw. 10 Mindestentleerungen und die Untergrenze von 80 l hinsichtlich des Behältervolumens würden auch in einem üblichen und von der Rechtsprechung als zulässig beurteilten Rahmen liegen. Eine teilweise Ausnahme vom Anschluss- und Überlassungszwang für das Anwesen des Klägers aus sozialen Erwägungen heraus oder eine Gebührenermäßigung bzw. Befreiung aufgrund des möglicherweise geringen Einkommens des Klägers komme nicht in Betracht. Die Grundgebühr habe der Höhe
lediglich Bagatellcharakter. Dies gelte ebenso für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Mindestentleerungsgebühr. Dem Kläger stehe es zudem frei, seine Restmülltonne mindestens 12 bzw. jetzt 10 Mal zur Leerung bereitzustellen. Der Müll werde bei einer ständigen Temperatur von 900 bis 1.000 °C verbrannt. Die Zuführung von Energie sei nicht erforderlich. Die vom Zweckverband Abfallverwertung Süd-Ost-Bayern (ZAS) kalkulierten Anliefermengen seien für die Festsetzungen der volumenmäßigen Mindestentleerungen im Landkreis ... nicht relevant. Die Abfallgebührensatzungen des Beklagten vom ... November 2000 und vom ... Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht München im rechtskräftigen Urteil vom 2. Juni 2005 - M 10 K 04.6374 - für nichtig erachtet (vgl. auch BayVGH v. 13.4.2006 - 4 ZB 05.2332 ). Die
folgenden Abfallgebührensatzungen des Beklagten vom ... Dezember 2005 und vom ... Dezember 2006 sind ebenfalls nichtig, wie das Verwaltungsgericht München durch sein rechtskräftiges Urteil vom
1 Buchst.
einer Grundgebühr für jede Einheit im Sinne der Absätze 2 – 4 und einer Leistungsgebühr
der Zahl und dem Fassungsvermögen sowie der Anzahl der Leerungen der Restmüllbehältnisse. Hierbei gilt für jeden Restmüllbehälter eine Mindestentleerungszahl von 12 Leerungen pro Abrechnungsjahr. Die Jahresvorausgebühr für die Hausmüllabfuhr setzt sich gemäß § 5 Abs. 7 der Abfallgebührensatzung vom ... November 2008 ebenfalls aus der Grundgebühr sowie der Leistungsgebühr für die bei dem Anwesen am 31.
1 Buchst
Volumen und Gewicht wäre kein Wirklichkeitsmaßstab, sondern es müsste dann auch die für die Verwertung und Beseitigung maßgebliche unterschiedliche Beschaffenheit des Abfalls erfasst werden, was aber wegen technischer Schwierigkeiten ausgeschlossen ist (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 337 ff.; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG Stand: März 2011, Art. 8 Rn. 73; BayVerfGH, E.v. 24.7.2006 - Vf. 2-VII-04 - juris Rn. 67). Dem Satzungsgeber ist bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Daher kann der kommunale Satzungsgeber je
den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt. Ob die vom Satzungsgeber gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Die richterliche Kontrolle des gewählten Gebührensystems hat sich darauf zu beschränken, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Begrenzt wird das Ermessen durch höherrangiges Recht, insbesondere durch Bestimmungen des (einfachen) Gesetzesrechts und durch das aus dem (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1994 – 8 C 21.92 – juris; U.v. 20.12.2000 – 11 C 7/00 – juris). Diese Grenzen werden bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Buchst. b) Abfallgebührensatzung 2009 nicht überschritten. Gesetzliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 7 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) vom 9. August 1996 i.V.m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993. Die vom Kläger beanstandete Mindestleerungsgebühr verstößt nicht gegen diese Regelungen. Gemäß Art. 7 Abs. 5 Nr. 5 BayAbfG können im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden, um Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu schaffen. Hierbei handelt es sich nur um eine Kann-Vorschrift, d. h. progressiv gestaffelte Gebühren können, müssen aber nicht erhoben werden. Als Gebührenmaßstab kann eine kombinierte Grund- und Leistungsgebühr vorgesehen werden. Die Grundgebühr ist
2 Satz 3 KAG nur zulässig, wenn neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung stattfindet. Dafür, dass insoweit in Missverhältnis vorliegt, ist nichts vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine Mindestgebühr ist grundsätzlich zulässig, da Art. 8 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz KAG die Erhebung einer Mindestgebühr nur bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung für unzulässig erklärt. Die Mindestgebühr ist
der durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme zu bemessen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Mindestgebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung stehen. Ein solches Missverhältnis ist hier nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall bedeutet die Festlegung von 12 Mindestentleerungen bei der kleinsten wählbaren Restmülltonne mit einem Volumen von 80 l die Abrechnung eines Mindestvolumens von 960 l Müll im Jahr. Pro Woche ergibt sich hieraus eine Abfallmenge von 18,5 l. In der Rechtsprechung blieben Festsetzungen unbeanstandet, die von 20 l, 15 l oder 7,5 l Abfall pro Person und Woche ausgingen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 b). Die Abfallmenge von 18,5 l pro Woche fällt hierbei nicht aus dem Rahmen. Der Satzungsgeber ist angesichts des weiten Gestaltungspielraums, der ihm bei der Bemessung der Abfallgebühren von der Rechtsprechung zugestanden wird, nicht gehalten, die Mindestvolumenregelung zugunsten des Klägers weiter abzusenken. Für die Vorauszahlung für das Jahr 2012 gilt im Übrigen schon die reduzierte Mindestentleerungszahl von 10 Leerungen pro Abrechnungsjahr, so dass insoweit das abgerechnete Mindestvolumen bereits reduziert wurde (Abfallmenge von 15,4 l pro Woche). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BayAbfG gehört zu den Zielen der Abfallwirtschaft die Abfallvermeidung. Solange dies jedoch nicht ausdrücklich durch Gesetz angeordnet wird, hat diese Verpflichtung zur Abfallvermeidung keine Folgen für die Gebührenerhebung. Gebührenrechtliche Anreize zur Abfallvermeidung sind unnötig (BayVGH, Urt. v. 29.3.1995 – 4 N 93.2548 - BayVBl 1995, 628; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand: März 2011, Art. 8 Rn. 79). Im Übrigen könnte auch der Anreiz zur Müllvermeidung nicht alleiniger Maßstab einer rechtswirksamen Gebührenregelung sein. Andere Ziele wie die Vermeidung von „wilden“ Müllentsorgungen sowie hygienische Gesichtspunkte, wie sie vorliegend der Beklagte anführt, dürfen ebenso beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 6.6.2012 – 8 K 1118/10 – juris; VG Saarlouis, Urt. v. 24.11.2010 – 5 K 693/09 – juris; VG Ansbach, Urt. v. 1.6.2011 – AN 11 K 10.00646 - juris). Die Berücksichtigung dieser Ziele fällt letztlich in die Satzungshoheit des Beklagten. Auch im Hinblick auf die Vorschriften der Bayerischen Verfassung ist die Mindestentleerungsregelung nicht zu beanstanden. Auch wenn nicht alle Müllverursacher das abgerechnete Mindestvolumen mit Abfall ausfüllen, ist Art. 118 Abs. 1 BV nicht verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber bei dem „Massenvorgang“ der Müllabfuhr mit Pauschalierungen und Typisierungen arbeitet, und sich eine vollkommene Gleichbehandlung nicht in jedem Einzelfall erreichen lässt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet es dem Normgeber, grundsätzlich nur an die typischen Fälle anzuknüpfen. Eine Abgabenregelung verstößt erst dann gegen Art. 118 Abs. 1 BV, wenn nicht nur in einzelnen aus dem Rahmen fallenden Sonderfällen, sondern hinsichtlich einer oder mehrerer Gruppen von typischen Fällen nicht leistungsgerechte Gebühren festgesetzt werden (BayVerfGH v. 24.7.2006 – Vf. 2-VII-04 ). Anhaltspunkte dafür bestehen wie schon ausgeführt nicht. Auch gegen das Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) wurde nicht verstoßen. Art. 101 BV gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Das Grundrecht schützt auch den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen
teil belastet zu werden, der nicht formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht. Die besondere Grundrechtsnorm des Art. 118 Abs. 1 BV schließt aber für ihren Bereich die Anwendung des Art. 101 BV aus (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.12.1965 – 1 BvR 413/60 – BVerfGE 206/215 f.). Anhaltspunkte dafür, dass Art. 101 BV unter einem Gesichtspunkt verletzt sein könnte, der nicht in den Bereich dieser besonderen Grundrechtsnorm fällt, sind nicht erkennbar. Eine Verletzung des Art. 100 BV ist nicht ersichtlich. Daher ist der angegriffene Abfallgebührenbescheid sowohl hinsichtlich der darin festgesetzten Grundgebühr als auch der Entleerungsgebühr nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.