weis dafür, dass die Errichtung einer Windenergieanlage eine permanente Beeinträchtigung verursache. Eine schematische Anwendung von Abständen zwischen Brutplatz und Anlagenstandort sei unzulässig. Vorliegend sei eine erhebliche Störung des Rotmilans aufgrund des abschirmenden Waldstückes, an dessen dem Vorhabenstandort abgewandter Seite der Rotmilan brüte, auszuschließen. Eine Konzentration von Rotmilanen auf der Vorhabenfläche sei durch ihre Gutachter nicht festgestellt worden. Zwar sei die Vorhabenfläche von Einzeltieren besucht worden, es sei aber bei einer nur sehr geringen Anzahl geblieben. Das Brutpaar des nächstgelegenen Brutplatzes führe seine Jagdflüge regelmäßig
Westen aus. Studien zu den Ursachen der Schlagopferzahlen beim Rotmilan widersprächen sich. Auch seien die Ursachen nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich folge aus der geringen Zahl von Windkraftanlagen ein geringes Kollisionsrisiko. Im Übrigen liege eine Kollision auch im Bereich des sozialadäquaten Risikos. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population sei nicht zu besorgen, da dem Verlust nur eines Tieres oder einer Brut eine Populationsreserve von etwa 7.000 Tieren gegenüberstehe. Die Bruterfolge auf Horsten mit einer geringeren Entfernung als 1.000 m von Windenergieanlagen seien konstant. Die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit der Kollision eines Rotmilans mit einer Windenergieanlage liege zwischen 1 : 180 und 1 :
dem Anwendungserlass sei davon auszugehen, dass bei Beachtung der in den TAK definierten Tabuabstände die genannten Verbotstatbestände nicht berührt würden. Im Ausnahmefall könnten weitergehende Schutzabstände (Restriktionsbereiche) erforderlich sein. Soweit die Abstände unterschritten werden sollten, sei im Einzelfall näher zu prüfen, ob die Verbotstatbestände berührt würden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten zu rechnen sei. Hiervon ausgehend habe die Fachbehörde Einzelfallprüfungen angestellt und sei zu abweichenden Prüfergebnissen gegenüber denjenigen der Gutachter der Genehmigungsantragstellerin gelangt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass u.a. in Bezug auf den Fischadler und den Rotmilan das artenschutzrechtliche Tötungsverbot einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehe. Das Kollisionsrisiko für den Fischadler sei als signifikant anzusehen. Im Jahr 2008 sei weiter südlich ein dritter Horst auf einem Freileitungsmast gegründet worden. Auch dieser befinde sich in einem geringeren Abstand als 1.000 m zu den Vorhabenstandorten. Die drei Horste seien als Wechselhorste innerhalb eines Brutreviers zu betrachten. Das Revier sei seit der Gründung lückenlos besetzt gewesen und es seien überwiegend Bruterfolge registriert worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Fischadler aktiv Windenergieanlagen auswichen, die sich innerhalb von regelmäßig genutzten Flugkorridoren zwischen dem Horst und den Nahrungsgewässern befänden. Die bisherigen Fundmeldungen von Schlagopfern an Windenergieanlagen in Deutschland deuteten eher darauf hin, dass Fischadler zwar die Windenergieanlagen wahrnähmen, auf die Rotorbewegungen jedoch nicht angemessen reagieren könnten. Im Regelfall würden auch keine Windenergieanlagen innerhalb solcher Flugkorridore oder in solch geringer Entfernung zum Horst errichtet, wie vorliegend beabsichtigt. Darüber hinaus seien auch an solchen Windenergieanlagen bisher keine Untersuchungen zu Schlagopfern erfolgt. Gerade im horstnahen Bereich fänden viele ungerichtete Flugbewegungen, Balzflüge über dem Horst oder auch Flüge zum Wald zur Beschaffung von Nistmaterial mit entsprechendem Kollisionsrisiko statt. Dass die Schwerkraft auf einen fliegenden Vogel stärker wirke als der mitgeführte Luftwirbel eines sich bis zu 17 m/s bewegenden Rotorblattes, müsse angesichts zahlloser in Luftwirbeln abgestürzter Vögel und Fledermäuse bezweifelt werden. Die vorgesehene Schaffung eines Ersatzbrutplatzes sei nicht zielführend. Adler, die im Offenland auf Freileitungsmasten siedelten, seien dort besser geschützt, beispielsweise vor Übergriffen des Habichts auf Nestlinge, so dass sie solche Standorte gegenüber Standorten im Wald bevorzugten. Es sei daher kaum zu erwarten, dass sich das Paar umsiedeln lasse. Die Adler würden sehr wahrscheinlich an den bisher genutzten Horststandorten festhalten. Für den Rotmilan, der in den TAK keine Erwähnung finde, könne aufgrund der extremen Schlaggefährdung auf die „Vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen“ der LAG VSW zurückgegriffen werden, die einen Tabubereich für Windenergieanlagen von 1.000 m zu den Nist- und Brutstätten von Rotmilanen als notwendig ansähen.
Telemetrie-Studien entfielen etwa 50 % aller Aktivitäten besenderter Milane während der Brutzeit auf Entfernungen von 1 km bis 1,5 km um den Horst. Gesicherte
weise für eine permanente Beeinträchtigung des Rotmilans durch Windenergieanlagen lägen mangels langjähriger, systematischer Untersuchungen nicht vor. Die vorliegenden Fundmeldungen gingen auf Zufallsfunde oder lediglich mehrwöchige oder mehrmonatige Untersuchungen zurück. Sie lägen im Mittel bei 0,029 (entspricht einem Fund auf 34,5 Windenergieanlagen). Die tatsächliche Schlagopferrate sei wegen des überwiegenden Anteils an Zufallsfunden deutlich höher anzusetzen. Die von dem Gutachter der Klägerin angegebenen Werte für die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Kollisionsopfers stellten unbereinigte Mittelwerte dar. Die Vorhabenfläche sei
Angaben des Gutachters der Antragstellerin regelmäßig von nahrungssuchenden Einzelvögeln überflogen worden. Mit großer Wahrscheinlichkeit handele es sich hierbei um Reviervögel. Die von dem Gutachter der Genehmigungsantragstellerin andernorts festgestellten Konzentrationen von Rotmilanen könnten sich je
aktuellem Nahrungsangebot in benachbarte Gebiete verlagern. Insofern müsse auch zumindest mit temporären Konzentrationen auf der Vorhabenfläche gerechnet werden. Aus Telemetrie-Untersuchungen gehe hervor, dass Rotmilane alle Offenlandräume im näheren Horstumfeld intensiv nutzten. So hätten im Rahmen der Untersuchungen 95 % aller Flüge im 3.000 m-Radius und 80 % im 2.000 m-Radius um den Horst stattgefunden. Bei dem beantragten Anlagentyp betrage der rotorfreie Raum unterhalb der geplanten Windenergieanlagen 60 m. Rotmilane jagten regelmäßig in Höhen zwischen 40 m und 80 m. Sie nutzten allerdings in Horstnähe auch häufig die Thermik, um in wesentlich größeren Flughöhen kreisend zu balzen, das Revier abzugrenzen oder zum Erspähen landwirtschaftlicher Arbeiten in entfernter gelegenen Jagdgebieten. Auch die Jungvögel lernten im engeren Horstumfeld das Fliegen und Kreisen und seien folglich auch in größeren Höhen zu erwarten. Hieraus folge, dass sich die Rotmilane zu einem großen Anteil innerhalb des Rotorbereiches aufhielten, was zu einem erhöhten Schlagrisiko führe. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Revier von dem Brutpaar des nächstgelegenen Horsts flächig genutzt werde. Auch die Vorhabenfläche gehöre zum intensiv genutzten Bereich, möglicherweise sogar noch von vier weiteren Paaren. Die Klägerin hat bereits am 4. Januar 2010 Klage erhoben. Sie macht ergänzend zu den Ausführungen ihres Widerspruchs geltend, die vom Landesumweltamt und dem Beklagten bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Anspruch genommene naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliege die Bewertung des Ergebnisses der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde der vollen gerichtlichen
prüfung. Nichts anderes dürfe für die Frage der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gelten. Selbst wenn insoweit eine Abwägung unter mehreren Wertungsgesichtspunkten erforderlich sei und der Einschätzung auch prognostische Elemente innewohnten, rechtfertige dies nicht die Einräumung einer Einschätzungsprärogative, vielmehr müsse das Gericht die getroffene Entscheidung gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Auch bei den TAK in der aktuellen Fassung handele es sich lediglich um das vorläufige Ergebnis eines langwierigen Prozesses, was bereits daraus ersichtlich sei, dass die Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg erst kürzlich hiervon in Teilen abweichende Erkenntnisse („Informationen über Einflüsse der Windenergieanlagen auf Vögel - Stand 18.12.2012 –“) veröffentlicht habe. Die Abstandsregelungen stellten auch ausschließlich Vorsorgewerte dar, die auf nicht wissenschaftlich belegbaren Besorgnisannahmen beruhten. Allein wegen Unterschreitung der Abstände dürfe aber eine Genehmigung nicht versagt werden. Erforderlich sei vielmehr eine besonders intensive Betroffenheit im Einzelfall, etwa bei hoher Vorkommensdichte. Der Beklagte verkenne, dass der Fischadler weder grundsätzlich durch Windenergieanlagen vertrieben werde noch von diesen ein Kollisionsrisiko für diese Vogelart ausgehe. Der Fischadler sei in den TAK unter Ziffer 2. erfasst. Diese betreffe Arten, für welche zwar ein direktes Kollisionsrisiko, nicht aber ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wie für die unter Ziffer 1. erfassten Arten, bestehe. Trotz eines Brutbestandes, der demjenigen des Seeadlers entspreche, sei der Fischadler mit im Jahr 2012 nur acht erfassten Schlagopfern gegenüber dem Seeadler mit 75 erfassten Schlagopfern in deutlich geringerem Maße gefährdet. Die Behauptung des Landesumweltamtes, dass im Regelfall keine Windenergieanlagen innerhalb von Flugkorridoren des Fischadlers oder in vergleichbar geringer Entfernung zum Horst wie hier geplant errichtet worden seien, werde bestritten. Eine Untersuchung aus den Jahren 2008 und 2010 belege vielmehr eine hinreichende Informationslage zur wissenschaftlichen Beurteilung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Fischadler. Danach hätten Windenergieanlagen keinen Einfluss auf den Bestand und den Bruterfolg des Fischadlers.
Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sei bei Neuansiedlungen in Windeignungsgebieten bzw. geplanten Windparks eine gezielte Umsiedlung in Kombination mit Maßnahmen zur Unterbindung einer erneuten Ansiedlung am kritischen Standort unter Einbeziehung von Fischadler-Experten zu erwägen. Hiervon ausgehend sei zur Erfüllung der Kriterien der TAK ausreichend, wenn die beiden Horste auf andere Gittermasten versetzt würden, welche in der weiteren Projektumgebung reichlich vorhanden seien. Derartige Maßnahmen seien erprobt und in Brandenburg bereits mehrfach durchgeführt worden. Mit geringem Aufwand könne so den Schutzerfordernissen der TAK Rechnung getragen werden. Für den Rotmilan sei ein Tabubereich von 1.000 m nur sehr eingeschränkt anwendbar. Dies folge daraus, dass bei einer wissenschaftlichen Untersuchung im Jahr 2009 ein Rückgang der Population des Rotmilans in der Nähe von Windkraftanlagen nicht feststellbar gewesen sei. Gleiches sei mehrjährigen Erfassungen des Rotmilanbestandes in der Nähe von Windparks im Landkreis Paderborn zu entnehmen. Der Rotmilan habe eine hohe natürliche Mortalitätsrate. Falle ein Brutvogel aus, rücke sofort ein Ersatz
. Die Leistungsfähigkeit der lokalen Population werde nicht beeinträchtigt. In der Studie aus dem Jahr 2009 sei zudem bei 68 % der Rotmilane eine Flughöhe von unter 50 m festgestellt worden. Im Bereich der Rotorblätter sei dieser regelmäßig nicht flugaktiv. Daher stelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 105 m und einer Gesamthöhe von 150 m ein sozialadäquates Risiko für diese Vogelart dar. Aus dem Hinweis des Beklagten darauf, dass der Rotmilan zu den an Windenergieanlagen am häufigsten verunglückenden Vogelarten gehöre, folge ebenfalls, dass das Verunglücken an Windenergieanlagen zum sozialadäquaten Lebensrisiko geworden sei und nicht oberhalb desselben liege. Die Anzahl von Schlagopfern sage nichts zur Erfüllung der Verbotstatbestände, weil sie nicht den Einzelfall betreffe. Das Maß der Gefährdung lasse sich nur im Vergleich mit der Sterblichkeit, den jährlichen Todesfällen und den Todesursachen einschätzen. Dazu gebe es widersprüchliche Informationen, die jedoch alle auf einen eher kleinen Anteil der Windenergieanlagen als Todesursache im Vergleich zu allen Todesfällen hinwiesen. Lege man die Untersuchungen der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu Grunde, zeige sich trotz einer steigenden Anzahl von Windenergieanlagen und einer steigenden Untersuchungsintensität eine abnehmende Zahl von Funden. Diese lägen rechnerisch bei unter 0,01 bis 0,02 Funden pro Windenergieanlage und Jahr. Bei lebensnaher Betrachtung sei nie völlig auszuschließen, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen zu Schaden kämen. Das reiche aber nicht aus, um den Tatbestand des Tötens als erfüllt anzusehen. Die vorliegenden Informationen gäben deutliche Hinweise, dass die feststellbaren Einzelverluste an Windenergieanlagen in der Regel nicht die Bewertungsmaßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts erfüllten. In der Arbeitsgruppe zur TAK sei die Berücksichtigung des Rotmilans intensiv diskutiert und der aktuelle Kenntnisstand zusammen getragen worden. Auf Grundlage dieses Kenntnisstandes habe sich das Umweltministerium entschieden, den Rotmilan nicht als schutzbedürftige Art in die TAK aufzunehmen. Hieraus folge, dass es sich um keine windkraftrelevante Art handele. Zwar könnten auch Kollisionen den Verbotstatbestand des Tötens erfüllen, dazu bedürfe es jedoch außergewöhnlicher Umstände, die hier in Bezug auf das geplante Vorhaben nicht zu erkennen seien und auch vom Beklagten nicht vorgetragen würden. Der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei für Brandenburg und Sachsen durchaus üblich. Für den Fall, dass das Vorhaben aufgrund der langen Verfahrensdauer erst
träglich unzulässig geworden sein sollte, beabsichtige sie die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom
Überarbeitung der TAK durch die TAK-Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern der Windenergie und des Naturschutzes bestehe, entsprächen diese in der Fassung vom
der Rückkehr aus dem Winterquartier über dem Brutplatz intensive Balzflüge (Kreisen, Girlandenflüge mit Beute, Sturz- und Verfolgungsflüge usw.). Fremde Fischadler würden durch hartnäckige, oft lang andauernde Verfolgungsflüge vertrieben. Fischadler seien sehr intensive Nestbauer. Die dafür benötigten Äste holten sie sich vom nächstgelegenen Waldrand. Bei stärkerem Wind schliefen sie im Windschatten am Waldrand. Genau dazwischen befinde sich der Standort der nördlichen Windenergieanlage. Während der Balz und beim Eindringen von Fremdadlern oder Fressfeinden (z.B. Habicht, Seeadler) seien die Fischadler sehr aufgeregt und beachteten ihr Umfeld viel weniger intensiv. Gerade in solchen regelmäßig vorkommenden Situationen bestehe eine erhöhte Kollisionsgefahr, zumal ein ausgeprägtes Meidungsverhalten gegenüber Windenergieanlagen nicht vorliege. Für die im Flug noch ungeübten jungen Fischadler stellten die sehr nestnah gelegenen Windenergieanlagen mit Flüggewerden ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar. Die von der Klägerin vorgeschlagene Umsiedlung der Fischadler sei rechtlich nicht zulässig und fachlich nicht vertretbar. Umsetzungen von Horsten auf Gittermasten könnten überhaupt nur dann angemessene Erfolgsaussichten haben, wenn diese in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Brutplatz erfolgten (z.B. auf einen
barmast). Dies sei hier aufgrund des 1.000-m-Schutzbereichs nicht möglich. Umsiedlungsversuche von Fischadlern in größerer Entfernung zum ehemaligen Brutplatz seien in Brandenburg vielfach gescheitert. Auch Kunsthorste auf Bäumen seien in Südbrandenburg bisher nicht angenommen worden, weshalb der Vorschlag, die Fischadler in die 2.200 m südlicher gelegenen Feldgehölze umzusiedeln, nicht erfolgversprechend sei. Der vorgeschlagene Standort sei auch ungeeignet, da die Altkiefern den umgebenden Baumbestand schon lange nicht mehr in der für Fischadler notwendigen Höhe überragten. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen zwei Fischadlerbrutpaare ansässig seien, sei der Umsiedlungsgedanke noch weniger zielführend.
im Jahr 2012 gewonnenen Erkenntnissen befinde sich nunmehr auch am Südrand des nördlich des Vorhabengebiets gelegenen Kiefernforsts ein Rotmilanhorst. Beide geplanten Windenergieanlagen wiesen hierzu einen Abstand von weniger als 1.000 m auf. Soweit die Klägerin auf die ihrer Auffassung
niedrigen Schlagopferzahlen verweise, entspreche dies nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Die in der brandenburgischen Schlagopferdatei erfassten Zahlen müssten unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren sowie weiteren Rahmenbedingungen sachgerecht in die Betrachtung eingestellt werden.
aktuellen Untersuchungen lägen sie etwa bei 1 : 9. Die Verluste von Rotmilanen durch Windenergieanlagen seien in den letzten Jahren sehr stark angestiegen und hätten sich zur häufigsten Todesursache entwickelt. Es handele sich damit nicht um ein sozialadäquates Risiko. Die von der Klägerin genannte Flughöhe sei nur für Jagdflüge zutreffend. Im Rahmen einer Diplomarbeit sei ermittelt worden, dass 40 % aller erfassten Aktivitäten des Rotmilans in Rotorhöhe stattgefunden hätten. Im Übrigen seien kollidierte Rotmilane auch bereits an modernen und hohen Windenergieanlagen des hier beantragten Typs
gewiesen worden. Nichts Gegenteiliges folge aus der von der Klägerin zitierten Studie aus dem Jahr 2009. Darin sei ermittelt worden, dass auf eine Höhe zwischen 51 m und 150 m, was in etwa dem Rotorbereich der hier beantragten Windenergieanlagen entspräche, mehr als ein Viertel aller beobachteten Flüge entfallen sei. Aus der mangelnden Erwähnung in den TAK könne nicht geschlossen werden, dass von Windkraftanlagen keine Gefährdung für Rotmilane ausgehe. Der Rotmilan sei noch nie in den TAK aufgeführt worden. Die TAK seien jedoch nicht abschließend und ausschließlich zu verstehen. Für den Rotmilan griffen
wie vor die Abstandsempfehlungen der LAG VSW. Auch aus anderen Fachbeiträgen folge, dass mindestens ein Abstand von 1.000 m einzuhalten sei. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag habe keinen Erfolg, da die artenschutzrechtlichen Belange dem Vorhaben bereits von Anfang an entgegengestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogen sowie von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Gründe Die mit dem Hauptantrag erhobene zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Landesumweltamtes vom 19. Februar 2009 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
SchG ist eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen können, gehören auch die Regelungen des Naturschutzrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
GB vorzunehmenden Abwägung überwunden werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: Halama in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 29 Rn. 17; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Stand Juni 2012, § 35 Rn. 93; zum Denkmalrecht: Urteil der Kammer vom
GB nicht zugänglich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Stand Juni 2012, § 1 Rn. 144).
SchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
zustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den Vogelarten Rotmilan (Milvus milvus) und Fischadler (Pandion haliaetus) handelt es sich
SchG um besonders geschützte Arten, da sie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben
naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, welches nicht aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zustande kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - juris Rn. 103 f.). Wann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs genügt insoweit nicht, maßgeblich ist vielmehr der jeweilige materiell-rechtliche Regelungszusammenhang. Die Unbestimmtheit des gesetzlichen Maßstabs kann jedoch einen heuristischen Wert haben. So können unbestimmte Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im
vollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein, weil sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt. Die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles kann die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (vgl. VG Hannover, Urteil vom
aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt einnimmt, welcher mithin nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zu-Stande-Kommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Auffassung der Kammer bezogen auf den Rotmilan der Fall. In seine Prognose hat der Beklagte zunächst eingestellt, dass es sich beim Rotmilan um eine Vogelart handelt, welche artspezifisch häufiger an Windenergieanlagen verunglückt als andere und daraus auf eine allgemeine Gefährdung von Exemplaren dieser Vogelart durch Windkraftanlagen geschlossen (vgl. hierzu aus der Rechtsprechung bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
Feststellung des Beklagten die zweithäufigste in Deutschland an Windenergieanlagen verunglückende Vogelart dar (in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sind mit Stand vom
juris Rn. 55; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – VG 4 K 1400/07 – S. 20 EA). Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Ursachen für die hohen Schlagopferzahlen seien ungeklärt, verfängt nicht, da die Tatsache häufiger Kollisionen unabhängig von den Ursachen festgestellt worden ist. Im Übrigen ist
den Angaben der eigenen Gutachter der Klägerin eine Ursache für die hohe Anzahl von Kollisionsopfern darin zu sehen, dass Rotmilane gegenüber Windkraftanlagen kein Meidungsverhalten zeigen (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie des Planungsbüros Dr. Reichhoff vom
SchG - gerade nicht auf Auswirkungen auf die Gesamtpopulation oder die lokale Population an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
vollziehbar ist. Zudem lassen die durch eine solche statistische Betrachtung gewonnenen Erkenntnisse, die auf einem Vergleich aller Totfunde mit der Anlagendichte beruhen, gerade keine Rückschlüsse auf die Gefährdungssituation im Einzelfall zu, sondern sind vielmehr bei der – hier nicht relevanten – Bewertung der Populationserheblichkeit einer Tötungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. Urteil der Kammer vom
vollziehbar aus der hohen Anzahl von Schlagopfern beim Rotmilan auf eine grundsätzliche allgemeine Gefährdung von Exemplaren dieser Art durch Windkraftanlagen geschlossen, ist das von ihm als weiteres Kriterium in die Gefährdungsprognose eingestellte Merkmal der räumlichen Nähe des Vorhabens zu dem Horst der in der Umgebung nistenden Rotmilane ebenfalls nicht zu beanstanden. Insofern hat er unter Berücksichtigung des von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in den „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (vgl. http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) empfohlenen Schutzbereichs, welcher
den Abstandsregelungen von einer Bebauung mit Windenergieanlagen grundsätzlich freizuhalten ist, insbesondere den Bereich im Radius von 1.000 m um die Windenergieanlagen einer näheren Betrachtung unterzogen. Hieran ist der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb gehindert, weil die TAK auch
ihrer Überarbeitung keine Schutz- und Restriktionsbereiche für den Rotmilan enthalten. Zwar ist der Beklagte an die durch das Ministerium für die in den TAK genannten Vogelarten getroffenen Wertungen und die sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstäbe gebunden (vgl. dazu: Ziff.
Einschätzung des Beklagten zunächst aus dem Umstand, dass der überwiegende Anteil der Flugbewegungen dieser Vögel im horstnahen Bereich stattfindet. So hat der Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg, Herr Dr. Langgemach, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Rahmen von Telemetrie-Untersuchungen sei festgestellt worden, dass 50 % der Flugbewegungen im Radius von 1.000 m und 75 % der Flugbewegungen im Radius von 1.500 m um den Horst stattgefunden hätten (vgl. dazu auch die Veröffentlichungen von Mammen u.a., „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/ bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf sowie Korn, „Ornithologisches Sachverständigengutachten ‚Schwarzstorch und Milane‘ zu ausgewählten Vorrangflächen Windkraft in der VG Emmelshausen [Rheinland-Pfalz]“, http://www.emmelshausen.de/vg_emmelshausen/Bilder/Fachbereich%203/9_aenderung_FNP/Ornithologisches%20Gutachten%20Korn.pdf, S. 10 sowie die von der Klägerin vorgelegte Präsentation von Dr. Hötker „Greifvögel und Windkraftanlagen“, Bl. 277 ff. [291 f.] GA). Der gegen die Annahme einer Risikoerhöhung im Nahbereich von Windkraftanlagen vom Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, bei in den vergangenen drei Jahren durchgeführten Erfassungen der Rotmilanbestände in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen im Landkreis Paderborn seien keine erhöhten Schlagopferzahlen festgestellt worden, verfängt schon deswegen nicht, weil in dem betreffenden Bereich keine systematischen Suchen
Totfunden durchgeführt worden sind.
den Ausführungen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung werden im Rahmen der Erhebungen zu der bei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg geführten Schlagopferkartei auch Negativmeldungen vermerkt, also Meldungen zu erfolglosen Suchen. Aus dem Landkreis Paderborn liegt eine derartige Negativmeldung nicht vor. Auch der weitere Einwand der Klägerin, bislang seien die Bruterfolge innerhalb von 1.000-m-Abständen zu Windenergieanlagen konstant, auch ein Populationsrückgang sei nicht zu verzeichnen, vermag den Ansatz des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der Beklagte auf langjährige Monitoring-Untersuchungen verweist,
deren Ergebnissen der Rotmilan nur noch in solchen Gebieten höchste Siedlungsdichten erreicht, in denen keine Windkraftanlagen stehen (dieselbe Aussage lässt sich auch der von der Klägerin vorgelegten Präsentation von Dr. Hötker „Greifvögel und Windkraftanlagen“ entnehmen, vgl. Bl. 277 ff. [281 R] GA), kommt es – wie bereits ausgeführt – auch für die Frage einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Einzelfall auf eine Populationserheblichkeit nicht an. Ein weiterer Gesichtspunkt, welcher
Einschätzung des Beklagten zur Risikoerhöhung bei einer Errichtung von Windenergieanlagen in der näheren Umgebung eines Rotmilanhorsts beiträgt, ist in den Strukturen zu sehen, welche im Umfeld von Windenergieanlagen typischerweise vorzufinden sind. So hat der Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Zuwegungen zu den Windenergieanlagen und Mastfüße würden von den Rotmilanen bevorzugt aufgesucht. Dies erscheint bereits mit Blick darauf plausibel, dass diese Bereiche um die Windenergieanlagen den Rand- und Grenzstrukturen sehr ähnlich sind, welche von dieser Vogelart überdurchschnittlich bei der Nahrungssuche genutzt werden (vgl. dazu: die Veröffentlichungen von Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf sowie Gelpke, „Lebensraum Grünland“, http://www.mulewf.rlp.de/fileadmin/mufv/img/inhalte/Hormann-_Rotmilan_Rhl.-Pf.2. pdf). Aus dem Umstand, dass die meisten der aufgefundenen Rotmilane zwischen Ende März und August kollidiert sind, also zu einer Zeit, in welcher die Vegetation auf den umliegenden Feldern am höchsten ist, die Rotmilane aber dringend auf Nahrung im nahen Umkreis um ihre Horste angewiesen sind, um ihre Jungvögel aufzuziehen oder ihre Partner zu versorgen, wird geschlossen, dass kurzrasige Bereiche unter Windenergieanlagen dann als verbleibende Flächen, auf denen die Nahrungsverfügbarkeit hoch ist, besonders attraktiv sein könnten ( vgl. Korn, „Ornithologisches Sachverständigengutachten ‚Schwarzstorch und Milane‘ zu ausgewählten Vorrangflächen Windkraft in der VG Emmelshausen [Rheinland-Pfalz]“, http://www.emmelshausen.de/vg_emmelshausen/Bilder/Fachbereich%203/9_aenderung_FNP/Ornithologisches%20Gutachten%20 Korn.pdf, S. 10 m.w.N.). Soweit der Gutachter der Klägerin darauf hinweist, dass empirische Untersuchungen zu der Frage, ob und wie häufig die Bereiche um die Mastfüße von Windenergieanlagen durch Rotmilane angeflogen werden, abgebrochen worden sind, ist damit die von dem Beklagten seiner Risikobewertung zugrunde gelegte Annahme, dass die typische Gestaltung dieser Bereiche zur Risikoerhöhung beiträgt, noch nicht widerlegt. Es fehlt lediglich an einem Beweis dieser Annahme, dessen es aber nicht bedarf. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint die Annahme des Beklagten als plausibel, naturschutzfachlich vertretbar und ist damit vom Gericht hinzunehmen. Soweit der Gutachter der Klägerin schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf eigene Erkenntnisse verweist,
welchen Rotmilane ein exquisites Einschätzungsvermögen von Windenergieanlagen in ihrer näheren Umgebung hätten, welches eher bei Flügen in weitere Entfernungen und unbekannte Bereiche abnehme, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Hypothese des Beklagten, Rotmilane unterlägen in der Nähe ihres Horstes einer erhöhten Schlaggefährdung, in Frage zu stellen. So hat der Gutachter der Klägerin schon nicht hinreichend erläutert, auf welcher Grundlage er zu den Erkenntnissen über das zwischen Nah- und Fernbereich unterschiedlich gut ausgeprägte Einschätzungsvermögen der Rotmilane gelangt ist. Soweit er darauf verweist, dass es selbst im Rahmen der in räumlicher Nähe von Windparks durchgeführten Telemetrie-Studien nicht zu Kollisionen gekommen sei, bedeutet dies nicht, dass damit bereits die Annahme des Beklagten, dass mit der Nähe der Windkraftanlage zum Horst des Rotmilans das Kollisionsrisiko steigt, widerlegt ist. Sie ist allenfalls nicht bewiesen, was aber auch nicht zu verlangen ist. Darüber hinaus berichten die mit den Telemetrie-Untersuchungen befassten Beobachter selbst von Totfunden eines besenderten Rotmilans sowie nicht besenderter Rotmilane in Entfernungen von 500 m bis 1.600 m zum (nächstgelegenen) Horst (vgl. Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraft – eine Fallstudie in der Querfurter Platte“, http://www.oekotop-halle.de/pubs/Rotmilan/Windkraft2006.pdf). Ist demgemäß die Einschätzung des Beklagten, die Errichtung der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen führe aufgrund der Nähe zu den Wechselhorsten der am Rand des nördlichen Kiefernforsts nistenden Rotmilane zu einer Erhöhung der Schlaggefährdung für diese Vögel, naturschutzfachlich vertretbar, ist das Risiko der Schlaggefährdung von dem Beklagten auch in nicht zu beanstandender Weise als deutlich und damit mithin signifikant erhöht bewertet worden. Insoweit hat der Beklagte entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht pauschal auf die Unterschreitung des 1.000-m-Schutzbereichs durch das Vorhaben abgestellt (dies aber ausdrücklich genügen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 – juris Rnrn. 87 ff. [94] und vom 26. Oktober 2011 – 2 L 6/09 – juris Rnrn. 70 ff. [77]), sondern ist vielmehr unter näherer Betrachtung der örtlichen Verhältnisse zu der Schlussfolgerung gelangt, die Vorhabenfläche stelle das Hauptnahrungshabitat für die Tiere des nächstgelegenen Horsts dar, weshalb für diese die Schlaggefährdung immens erhöht sei. Diese Einschätzung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. So haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Landschaft im Bereich des Vorhabens als Nahrungshabitat für die Rotmilane besonders geeignet sei, da sie abwechslungsreiche Strukturen aufweise und die Feldflächen von Wegen und Gräben durchzogen und abgegrenzt seien, so dass in diesem Bereich mit einer Jagdtätigkeit der ortsansässigen Vögel zu rechnen sei. Entsprechende Hinweise zur Ausstattung des Vorhabengebiets lassen sich auch der landschaftlichen Beschreibung in der FFH-Verträglichkeitsstudie entnehmen (vgl. Bl. 138 ff. BA I). Bestätigt wird die Einschätzung des Beklagten zudem durch die Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie,
welchen regelmäßig Rotmilane auf der Vorhabenfläche bei der Nahrungssuche beobachtet wurden (vgl. Bl. 123 BA I). Dies zugrunde gelegt ist die fachliche Einschätzung des Beklagten, es handele sich bei dem Vorhabenstandort um ein Hauptnahrungshabitat der am Rand des Kiefernforsts nistenden Vögel, nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände, direkte Flüge ins Vorhabengebiet hinein seien von ihrem Gutachter nicht gesichtet worden, vielmehr habe das Brutpaar seine Jagdflüge regelmäßig
Westen ausgeführt, lassen schon mit Blick darauf, dass die bei nur wenigen Begehungen (sieben Kontrollgänge im Jahr 2005 und sechs Kontrollgänge im Jahr 2007, vgl. Bl. 138 f. BA I) durchgeführten Beobachtungen nicht verallgemeinerungsfähig sind, nicht den von der Klägerin hieraus gezogenen Schluss zu, die Rotmilane des nächstgelegenen Horsts kämen mit der Vorhabenfläche gar nicht in Kontakt. Auch eine abschirmende Wirkung des nördlich des Vorhabenstandorts gelegenen Waldstücks, wie von der Klägerin geltend gemacht, vermag die Kammer schon mit Blick auf die von Rotmilanen regelmäßig erreichten Flughöhen von bis zu 150 m und darüber (vgl. dazu die von der Klägerin selbst vorgelegte Unterlage „Flughöhe von Rotmilanen März bis Juni“ [Bl. 289 R GA] sowie Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhus en.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf) nicht
zuvollziehen. Für den nunmehr am südlichen Waldrand gelegenen weiteren Wechselhorst kommt ohnehin eine abschirmende Wirkung des Waldes nicht in Betracht. Soweit die Klägerin ausführt, aufgrund der Höhe des hier beantragten Anlagentyps und der von Rotmilanen bei großflächigen Jagdflügen eingenommenen konstant niedrigen Flughöhe sei nicht mit einer erhöhten Kollisionsgefahr zu rechnen, ist dies schon mit Blick auf die von ihr selbst angenommenen und auch vom Beklagten zugrunde gelegten Flughöhen von 40 m bis 80 m beim Jagdflug nicht
vollziehbar, da diese in den Bereich der Rotorblätter (60 m bis 150 m) hineinreichen. Darüber hinaus nutzen die Vögel
den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid in Horstnähe auch häufig die Thermik, um in wesentlich größeren Flughöhen kreisend zu balzen, das Revier abzugrenzen oder landwirtschaftliche Arbeiten in entfernter gelegenen Jagdgebieten zu erspäen. Auch die Jungvögel lernen danach im engeren Horstumfeld das Fliegen und Kreisen und sind folglich auch in größeren Höhen zu erwarten (vgl. dazu auch die von der Klägerin selbst vorgelegte Unterlage „Flughöhe von Rotmilanen März bis Juni“ [Bl. 289 R GA] sowie Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwind kraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf). Steht demnach aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Vögel des nächstgelegenen Rotmilanhorsts zu erwarten, vermag auch die Reduzierung der Anzahl der Windkraftanlagen von sechs auf zwei entgegen der Auffassung der Klägerin die Gefahr eines Vogelschlags nicht unter die Schwelle der Signifikanz abzusenken.
Darlegung des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung kommt es gerade bei einzeln stehenden Windenergieanlagen häufiger zu Kollisionen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. Hötker u.a. in der von der Klägerin vorgelegten Präsentation „Greifvögel und Windkraftanlagen“ vom 15. Juni 2009,
welchen die Opferrate pro Anlage an einzelstehenden Anlagen höher als in Windparks ist, Bl. 284 GA). Ist
alledem die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die am Waldrand des nördlich des Vorhabenstandorts gelegenen Kiefernforsts nistenden Rotmilane führt, nicht zu beanstanden, kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben außerdem auch für die im weiteren Umkreis des Vorhabenstandorts von bis zu 6.000 m nistenden Rotmilane zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führt. Ferner ist die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die am Vorhabenstandort nistenden Fischadler führt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch für Vögel dieser Art besteht ein Kollisionsrisiko. Der Fischadler ist in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg (Stand: 18. Dezember 2012) mit acht Schlagopfern deutschlandweit (davon fünf in Brandenburg) und 15 Schlagopfern europaweit erfasst (vgl. http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail. php/ bb1.c.312579.de). Soweit die Klägerin geltend macht, dass diese Schlagopferzahlen bei einem bundesweiten Bestand von 500 Brutpaaren im Jahr 2005 und einem brandenburgweiten Bestand von 313 Revierpaaren im Jahr 2008 relativ niedrig seien, hält der Beklagte dem entgegen, dass im Regelfall Windenergieanlagen nicht innerhalb von Flugkorridoren der Fischadler und in einer derart geringen Entfernung zum Horst errichtet würden, wie vorliegend geplant, und darüber hinaus bisher an derartigen Windenergieanlagen keine Untersuchungen zu Schlagopfern erfolgt seien. Soweit der Gutachter der Klägerin diese Aussage pauschal bestreitet, ist dies unbeachtlich, da es an einer fachlich fundierten Darlegung hiervon abweichender Erkenntnisse fehlt. Auch der Hinweis auf eine Untersuchung von Rasran et al. (2008 und 2010),
welcher Windenergieanlagen keinen Einfluss auf den Bestand und den Bruterfolg des Fischadlers haben, stellt den Ansatz des Beklagten nicht in Frage, da er nur die populationsbezogenen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf den Fischadler in den Blick nimmt, welche für die Frage einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos aber unbeachtlich sind. Für die Auffassung des Beklagten, aus den Schlagopferzahlen auf eine grundsätzliche Schlaggefährdung von Exemplaren dieser Vogelart zu schließen, spricht neben den in der Zentralen Fundkartei wiedergegebenen Schlagopferzahlen, dass im Zeitpunkt der FFH-Verträglichkeitsstudie
vollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die in dem Revier angesiedelten Vögel (in der mündlichen Verhandlung berichteten die Vertreter des Beklagten von zwischenzeitlich drei erfassten Brutpaaren) bei Verwirklichung des Vorhabens einem deutlich erhöhten Schlagrisiko ausgesetzt sind. Bedeutsam ist auch hier die besondere Nähe der Windkraftanlagen zu den Horsten der Fischadler. Insbesondere der zwischen den Anlagenstandorten gelegene Horst weist hierzu Entfernungen von lediglich 230 m und 330 m auf. Gerade in diesem horstnahen Bereich besteht aber
der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten ein erhöhtes Schlagrisiko für die Fischadler, da hier vielfach ungerichtete Flugbewegungen, Balzflüge (Kreisen, Girlandenflüge mit Beute, Sturz- und Verfolgungsflüge) sowie Flüge zur Beschaffung von Nistmaterial vom nächstgelegenen Waldrand stattfinden, wobei ein weiteres Risikomoment
Einschätzung des Beklagten darin zu sehen ist, dass Fischadler bei der Balz sowie der Verfolgungsjagd zur Revierverteidigung in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt sind, mit der Folge, dass sie ihr Umfeld weniger intensiv beachten. Diese artentypischen Verhaltensweisen, die die Klägerin nicht in Abrede stellt, lassen es vertretbar erscheinen, bei der Errichtung von Windenergieanlagen an der hier geplanten Stelle eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die dort nistenden Fischadler anzunehmen. Darüber hinaus ist auch die Einschätzung des Beklagten, dass mit Errichtung der südlichen Windkraftanlage für die Tiere des östlich gelegenen Horsts die Gefahr eines Anflugs an die 380-kV-Freileitungen bei der Rückkehr vom Nahrungsgewässer zum Horst mit der Folge von schweren Verletzungen oder Tötungen besteht, nicht zu beanstanden. So wird in den TAK bereits generell die Freihaltung des direkten Verbindungskorridors (1.000 m) zwischen Horst und Nahrungsgewässer(n) im Radius von 4.000 m um den Brutplatz empfohlen (vgl. auch Niedersächsischer Landkreistag „Naturschutz und Windenergie“, Stand 2007: Einhaltung eines Abstandes von 1.000 m zum Brutplatz sowie Freihalten der Nahrungsgewässer bis 4.000 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin, vgl. http://www.wkaweg.de/downloads/NLT-Richtlinien-Juli-2007.pdf). Jedenfalls bei dem vorliegend zu erwartenden Zusammentreffen der Windkraftanlage mit quer zur Flugrichtung verlaufenden Stromleitungen geht der Beklagte
vollziehbar von einer erhöhten Schlaggefährdung der Fischadler aus. Bereits im Ausgangsbescheid hat er auf die Funde verunglückter Vögel bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten hingewiesen und diese insbesondere auf die von den Rotorblättern der Windkraftanlagen ausgehenden Wirbelschleppen, welche für die Vögel nicht vorhersehbar sind und auf welche sie, insbesondere wenn sie Beute transportieren, nicht angemessen reagieren können, zurückgeführt. Soweit die Klägerin dem unter Bezugnahme auf eine Präsentation „Windenergie - Planung aus Vogelperspektive“ von Dr. Wilkening (Bl. 177 ff. GA) entgegen hält, die auf den Vogel einwirkende Schwerkraft betrage das neunzigfache der durch den Rotor einer Windkraftanlage verursachten Einwirkung, weshalb – so wohl die Meinung der Klägerin - die Wirbelschleppen die Flugbahn der Vögel nicht maßgeblich beeinflussten, lässt sie außer Acht, dass die auf den Vogel von den Wirbelschleppen einwirkende Kraft zu der von dem Vogel ohnehin zu überwindenden Schwerkraft hinzukommt und darüber hinaus in eine andere Richtung wirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Beklagten, der darüber hinaus auf eine Vielzahl von in den Wirbelschleppen von Windkraftanlagen abgestürzten Vögeln und Fledermäusen verweist, als plausibel und ist daher nicht zu beanstanden. Maßnahmen, durch welche das Tötungsrisiko unter die Schwelle der Signifikanz gesenkt werden kann, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Widerspruchsschreiben ausgeführt hat, einer Kollisionsgefahr für die Fischadler könne durch die Errichtung einer Nisthilfe am Nordrand eines ca. 2.000 m südlich des Vorhabenstandorts befindlichen Feldgehölzes begegnet werden, entgegnet der Beklagte, ohne dass die Klägerin dem naturschutzfachlich begründete Einwände entgegensetzt, der vorgesehene Ausweichplatz sei ungeeignet, da die dort befindlichen, als Horstbäume für Fischadler geeigneten Altkiefern schon seit langem den umgebenden Laubholzbestand nicht mehr in der für Fischadler erforderlichen Höhe überragten. Darüber hinaus haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass Versuche einer Umsiedlung von Fischadlern über größere Entfernungen in ihrem Zuständigkeitsbereich bislang nicht erfolgreich verlaufen seien. Schon bei einer Entfernung von 1.000 m sei ein Ausweichplatz von den Tieren nicht mehr angenommen worden. Soweit der Gutachter der Klägerin im Klageverfahren pauschal eine Umsetzung der Fischadlerhorste auf andere Gittermasten vorschlägt, fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darstellung von Standorten der geplanten Ausweichplätze in den Genehmigungsunterlagen, weshalb die mit dem Hauptantrag beantragte Verpflichtung des Beklagten entsprechend dem Genehmigungsantrag dem in keiner Weise Rechnung tragen würde. Darüber hinaus erscheint dieser Vorschlag der Klägerin auch als naturschutzfachlich nicht vertretbar, da
den von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung berichteten Erfahrungen Umsiedlungen von Fischadlern in ihrem Zuständigkeitsbereich nur in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Brutplatz erfolgreich verlaufen sind, weshalb vorliegend nur eine Umsiedlung im 1.000-m-Radius des Vorhabens in Betracht käme, durch welche das Risiko nicht minimiert wird. Soweit der Gutachter der Klägerin pauschal ausführt, Umsiedlungsmaßnahmen seien erprobt und in Brandenburg bereits mehrfach durchgeführt worden, ohne konkrete Einzelfälle gelungener Umsiedlungsversuche zu benennen, stellt er den Vortrag der Vertreter des Beklagten schon nicht substantiiert in Frage. Soweit er zum Beleg für seine Auffassung auf die Ausführungen in den „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel - Stand 18.12.2012 –“ (S. 17) Bezug nimmt,
welchen bei Neuansiedlungen in Windeignungsgebieten bzw. geplanten Windparks eine gezielte Umsiedlung in Kombination mit Maßnahmen zur Unterbindung einer erneuten Ansiedlung am kritischen Standort unter Einbeziehung von Fischadler-Experten in Erwägung zu ziehen ist, verkennt er, dass diese Empfehlungen
ihren eigenen Ausführungen nur für die Neuansiedlung von Fischadlerbrutpaaren gelten, während es vorliegend um ein bereits seit mehreren Jahren besetztes Revier geht. Eine Ausnahme bzw. eine Befreiung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG kommt weder im Hinblick auf den Rotmilan noch im Hinblick auf den Fischadler in Betracht.
SchG kann die
Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art weitere Ausnahmen zulassen. Mit Blick auf die Gewichtigkeit der in § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG genannten Ausnahmegründe ist das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundene Interesse an der Energiegewinnung nicht als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. VG Halle, Urteil vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 - juris Rn. 55). Auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin begründet kein solches öffentliches Interesse, zumal eine Ausnahme
SchG unter der zusätzlichen Voraussetzung steht, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Angesichts der Vielzahl von verbleibenden Eignungsräumen für die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint es nicht als unzumutbar, die Klägerin auf die Nutzung dieser Eignungsräume zu verweisen (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 25. November 2010 – 7 A 1583/09 - n.v., S. 21 EA). Auch eine Befreiung kommt nicht in Betracht.
SchG kann von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ob die Norm auch europäische Vogelarten erfasst oder entgegen ihrem Wortlaut die Erteilung einer Befreiung insoweit gegen europarechtliche Vorgaben verstößt, kann letztlich offen bleiben, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen. Wegen der bereits
SchG geschaffenen Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des § 44 BNatSchG zuzulassen, verbleibt für § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ohnehin nur noch ein geringer Anwendungsbereich (vgl. Dziallas, Artenschutz in der Bauleitplanung, NZBau 2008, 429, 431 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 21 EA). Für diesen ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen sollte. Steht dem Vorhaben der Klägerin
alledem bereits bezogen auf die in der Nähe des Vorhabenstandorts angesiedelten Rotmilane und Fischadler das artenschutzrechtliche Tötungsverbot
SchG entgegen, bedarf es keiner Prüfung, ob dieses Verbot dem Vorhaben auch im Hinblick auf die weiteren von dem Beklagten genannten Arten Schwarzstorch, Sing- und Zwergschwan, Weißstorch, Seeadler sowie die Artengruppe der Nordischen Gänse entgegensteht und ob ferner für einzelne der genannten Arten das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG greift. Dahinstehen kann auch, ob das Vorhaben die Erhaltungsziele des in weniger als 100 m südlich vom Vorhabenstandort gelegenen Vogelschutzgebietes „Unteres Rödertal“ beeinträchtigt, was
der Einschätzung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorhaben ist nicht erst im Verlauf des Verfahrens unzulässig geworden. Vielmehr stand ihm das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.