stehendes vereinbart worden: „… 22. Ausschlussfrist Der Mitarbeiter ist zur unverzüglichen
prüfung der Lohnabrechnung verpflichtet. Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen. Im Übrigen gilt die tarifvertragliche Ausschlussfrist. …
Der Kläger fahre einen VW Passat, der auf einer Strecke von 100 km etwa 9 bis 10 Liter verbrauche, woraufhin pro gefahrenen Kilometer 0,30 € als Aufwendungsersatz zugrunde zu legen seien. Auf den sich hieraus errechnenden Anspruch lasse sich der Kläger die von der Beklagten bereits erstatteten Fahrtkosten anrechnen. Die betriebliche Fahrtkostenregelung der Beklagten genüge zunächst dem Schriftformerfordernis für Nebenabreden
Ziffer 24 des Arbeitsvertrages nicht. Zudem stelle sie eine unangemessene Benachteiligung dar, weil so nur ein Bruchteil des Hinweges und der Rückweg überhaupt nicht vergütet würden. Der Kläger hat beantragt,
Zudem sei § 670 BGB abdingbar. Das sei im vorliegenden Fall durch die betriebsinterne Fahrtkostenreglung geschehen. Mit Urteil vom 27.02.2013 hat das Arbeitsgericht Osnabrück die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Monate August, September, Oktober und Dezember 2012 sowie Januar 2013 Fahrtkostenerstattung in einer Gesamthöhe von 487,26 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Ansprüche des Klägers für die Monate Mai, Juni und Juli 2012 seien über die einzelvertraglichen Bezugnahme des Manteltarifvertrages Zeitarbeit BZA-DGB und die darin unter § 10 vereinbarte einmonatige Ausschlussfrist verfallen. Das Schreiben des Klägers vom 13.08.2012 stelle keine ausreichende Geltendmachung seiner Ansprüche für die Monate Mai bis Juli 2012 dar. Ab August 2012 sei das Begehren des Klägers jedoch
Diese Vorschrift sei im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen anzuwenden. Zwar sei die gesetzliche Regelung in § 670 BGB dispositiv. Die im Betrieb der Beklagten herrschende betriebliche Übung sei jedoch wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, woraufhin wiederum auf den gesetzlichen Aufwendungsanspruch
Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Bewertung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 6 - 11 desselben, Bl. 44 - 47 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 18.03.2013 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist am 16.04.2013 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen. Die Begründung erfolgte
entsprechender Fristverlängerung unter dem 28.05.2013. Mit am 15.05.2013 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Anschlussberufung gegen das ihm am 18.03.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.02.2013 eingelegte und diese sogleich begründet. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus nicht zur weiteren Fahrtkostenerstattung verpflichtet zu sein. Zunächst folge aus § 670 BGB kein genereller Anspruch von Zeitarbeitnehmern auf Fahrtkostenerstattung. Abgesehen davon seien evtl. bestehende gesetzliche Ansprüche des Klägers auf Fahrtkostenerstattung durch die im Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung abbedungen worden. Die betriebliche Übung beinhalte keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Die Beklagte habe über diese betriebliche Übung nicht etwa einen Ausschluss von Fahrtkostenerstattung vorgenommen, sondern lediglich die Berechnung der jeweiligen Höhe pauschaliert. Das sei in der vorgenommenen Art und Weise nicht zu beanstanden. Zum einen lege die Fahrtkostenregelung fiktiv eine Entfernung zwischen der Wohnung der Mitarbeiter zum Betrieb der Beklagten von 20 Kilometern zugrunde. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten zu ihrem Einsatzort eine Entfernung von mehr als 20 km zurückzulegen hätten, erhielten sie für den darüber hinausgehenden Teil ohne weitere
weise eine entsprechende Fahrtkostenerstattung. So werde sichergestellt, dass kein Mitarbeiter aufgrund seiner Beschäftigung eine unzumutbar große Entfernung zu seinem Einsatzort zurückzulegen habe, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten. Soweit die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort mehr als 20 km betrage, gewähre die Beklagte dem jeweiligen Mitarbeiter nicht lediglich für die Hinfahrt Aufwendungsersatz. Tatsächlich werde für die Berechnung deshalb auf die einfache Entfernung abgestellt, weil die notwendige Verdoppelung bei der Höhe des Verrechnungssatzes pro Kilometer erfolge. Bei überwiegend privat genutzten Pkw beschränke sich die Fahrtkostenerstattung in der Regel auf die verbrauchten Kraftstoffe. Setze man hierbei einen durchschnittlichen Kraftstoffpreis von 1,75 € und einen Durchschnittsverbrauch von 7 l pro 100 km an, ergebe sich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,12 € pro km. Bereits 2006 habe der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch von Pkw bei lediglich 6,69 l pro 100 km gelegen. Da der von der Beklagten zugrunde gelegten Kraftstoffpreis eher hoch sei, würden die von der Beklagten angesetzten 0,30 € pro Entfernungskilometer problemlos den jeweiligen Hin- und Rückweg abdecken. Die Regelung der Beklagten über die Erstattung von Fahrtkosten stelle auch nicht aus sonstigen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers bzw. der anderen Mitarbeiter dar. Das werde bei der maßgeblichen generell abstrakten Betrachtungsweise deutlich. Ein Vergleich der von der Beklagten gezahlten Aufwandsentschädigung mit der sich rechnerisch aus § 670 BGB ergebene Aufwandsentschädigung ergebe, dass von den derzeitig 69 Mitarbeitern, die von der Beklagten Fahrtkostenerstattung erhielten, für 47 Mitarbeiter die aktuelle Regelung finanziell vorteilhafter sei. Die Behauptung des Klägers, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen VW Passat handele, sei nicht ausreichend, um die Plausibilität seiner Angaben überprüfen zu können. So liege ausweislich der Volkswagen- Homepage der Verbrauch aktueller Passat-Modelle zwischen 4,3 und 6,1 l pro Kraftstoff pro 100 km. Deshalb werde bestritten, dass das Fahrzeug des Klägers 9 bis 10 l Kraftstoff pro 100 km verbrauche. Das Arbeitsgericht Osnabrück habe dem Kläger deshalb mangels Schlüssigkeit zu Unrecht pauschal 0,30 € pro gefahrene km zugesprochen. Die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung sei bereits unzulässig, weil darin keine sinnvollen oder auslegbaren Anträge gestellt worden seien. Abgesehen davon sei sie in jedem Fall unbegründet, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 13.08.2012 seine Ansprüche für die Vormonate nicht in Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist fristwahrend geltend gemacht habe. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; 2. die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 27.02.2013 - 2 Ca 320/12 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 234,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2012 zu zahlen. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm als Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf Grundlage von § 670 BGB zustehe. Die gesetzliche Regelung sei durch die betrieblich Übung im Hause der Beklagten nicht wirksam abbedungen worden. Zunächst mangelt es der betrieblich Übung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftform. Zudem sei die darin vorgenommene Pauschalierung der Reisekosten zumindest zweifelhaft. Die Beklagte zahle bei ihren über 200 Leiharbeitnehmern erst ab dem 21. km eine Erstattung von 0,30 € für den einfachen Weg. Das Arbeitsgericht sei
vollziehbar davon ausgegangen, dass die von der Beklagten gezahlten Pauschale von 0,30 € bereits ab dem ersten km in Ansatz zu bringen gewesen wäre. Eine besondere Schlüssigkeitsprüfung für das Fahrzeug des Klägers sei nicht vorzunehmen.
einer Recherchen im Internet (ADAC-Autokosten 2013) werde für das kleinste Modell des Passat pro km ein Kostenwert von 0,55 € in Ansatz gebracht, berechnet auf der Basis von Fixkosten, Werkstattkosten, Betriebskosten und Wertverlust. Es sei nicht erkennbar, warum im vorliegenden Fall bei der großen Kilometerleistung des Klägers der Wertverlust nicht zu berücksichtigen sein solle. Die Anschlussberufung des Klägers sei zulässig. Bei sinnvoller Auslegung des Antrages der Anschlussberufung vom 14.05.2013 sei ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger zusätzlich zu dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag einen weiteren in Höhe von 234,00 brutto begehre. Entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung habe der Kläger seine Ansprüche für die Monate Mai, Juni und Juli 2012 mit dem Schreiben vom 13.12.2012 im Sinne der Rechtsprechung zwecks Einhaltung der Ausschlussfrist ordnungsgemäß geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze vom 14.05.2013, 28.05.2013 und 05.08.2013 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 wechselseitigen Erklärungen Bezug genommen. Gründe Während die Berufung der Beklagten Erfolg hat, blieb die Anschlussberufung des Klägers erfolglos. A. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig.
für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden. Macht der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber deshalb zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet (vgl. nur BAG, 12.03.2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 - 2924). 2. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 670 BGB liegen im Leiharbeitsverhältnis vor. § 670 BGB will den Beauftragten davor schützen, dass er durch die Geschäftsbesorgung im Interesse des Arbeitgebers einen
teil erleidet. Dieser Rechtsgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis kann derjenige, der im Interesse eines Anderen Aufwendungen macht, von diesem die getätigten Aufwendungen Ersatz verlangen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zwecks Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung tätigt, im Interesse beider Vertragsparteien liegen können. Dem Arbeitgeber kann deshalb bei entsprechender Anwendung des § 670 BGB nur dann das alleinige Tragen der Aufwendungen auferlegt werden, wenn sein Interesse soweit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (vgl. BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 14/10 - AP Nr. 35 zu § 670 BGB).
1 S. 2 BGB noch sind sie unangemessen benachteiligend gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - a.a.O.). bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Regelung, Fahrtkostenerstattung werde erst ab dem 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Einsatzstelle im Umfang von 0,30 € pro Entfernungskilometer gezahlt, nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die darin zu sehende Pauschalierungsvereinbarung von Fahrtkostenerstattung ist im Arbeitsleben keineswegs als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dass Fahrtkostenerstattung
BGB einzelvertraglich geregelt werden könne, ergibt sich schon aus § 8 des einschlägigen Tarifvertrages Zeitarbeit BZA-DGB. Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er mit einer solchen Regelung
den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist von Seiten der Beklagten in dieser Art und Weise - zunächst sogar noch zugunsten des Klägers mit höheren Beträgen - abgerechnet worden.
1 S. 1 BGB sind Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäftes generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen.
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (vgl. nur BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 679/13 - NJW-Spezial 2013, 563 - 564, siehe auch Juris). bb) Die betriebliche Übung weicht von der gesetzlichen Regelung in § 670 BGB insoweit ab, als sie den Aufwendungsersatzanspruch nicht einzelfallbezogen
den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten bemisst, sondern Pauschalierungen vornimmt und zwar einerseits im Hinblick auf die Höhe der zu erstattenden Kosten pro Entfernungskilometer sowie andererseits im Hinblick darauf, dass sie als Maßstab für die Fahrtkostenerstattung auf die Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle abzüglich 20 km abstellt. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass Pauschalierungsvereinbarungen gerade bei einer so häufig vorkommenden Auslage wie Fahrtkosten generell nicht zu beanstanden sind. Vielmehr ermöglichen sie eine einfach handhabbare und wenig arbeitsaufwändige Regelung und zwar sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der vereinbarten Pauschalen ist, was die Beklagte ohne die betriebliche Übung
dem Gesetz und mithin
Bei der Entscheidung, ob sich die Pauschalierungsabsprache im Rahmen des
dem Gesetz Geschuldeten hält, kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, sondern auf die typische Sachlage (vgl. nur BHG, 05.05.2011 - VII ZR 161/10 - NJW 2011, 3030 - 3031). Aus diesem Grunde ist vorliegend nicht darauf abzustellen, ob speziell der Kläger
BGB einen höheren Anspruch als auf Grundlage der betrieblichen Übung gehabt hätte, sondern wie sich die betriebliche Übung bei generell abstrakter Betrachtungsweise im Betrieb der Beklagten auswirkt. cc) Danach ist die betriebliche Übung nicht unangemessen. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die ersten 20 km bei der Erstattung von Fahrtkosten unberücksichtigt lässt. Dadurch werden die Arbeitnehmer schon deshalb nicht unangemessen benachteiligt, weil die Beklagte diese ersten 20 km nicht etwa ausgehend von ihrem Betriebssitz, sondern vom Wohnort der jeweiligen Arbeitnehmer aus bestimmt. Grundsätzlich eröffnet § 670 BGB keine Fahrtkostenerstattungsansprüche für Fahrten zwischen Wohnort des Arbeitnehmers und Betriebsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gezogenen 20 Kilometergrenze bei generell abstrakter Betrachtungsweise unangemessen ist, bestehen nicht. Diese pauschale Begrenzung dient der Vereinfachung und der leichteren Handhabung der Fahrtkostenerstattungsregelung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Zudem kann dieser Faktor der Fahrtkostenerstattung allein vom Arbeitnehmer, z. B. durch die Verlegung des Wohnsitzes, und nicht von der Beklagten beeinflusst werden. Soweit die Beklagte dann ab dem 21. km nicht für Hin- und Rückfahrt, sondern pauschal pro Entfernungskilometer einen Ausgleich in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt, hat sie sich damit erkennbar an der Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Einkommenssteuergesetz orientiert. Danach kann zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € angesetzt werden. Die entsprechende Pauschalierung nimmt den Arbeitnehmern die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre im Rahmen von § 670 BGB erstattungsfähigen konkret entstandenen Aufwendungen, also die tatsächlich angefallenen Kosten,
zuweisen. Wenn es diese Pauschalierungsregelung nicht gegeben hätte, könnte der Kläger nicht ohne weiteres einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der steuerlich anerkannten Kilometerpauschale geltend machen. Diese schließt sämtliche Kosten der Kfz-Nutzung ein. Im Zweifel kann aber nicht unterstellt werden, der Arbeitgeber wolle die gesamten Pkw-Kosten vollständig übernehmen (vgl. nur Küttner, Personalbuch 2013, Aufwendungsersatz, Rdn. 3). Im Interesse einer gerade auch für den Arbeitnehmer weniger arbeitsaufwändigen Regelung ist deshalb die von der Beklagten gewählte Pauschalierung von 0,30 € pro Entfernungskilometer unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Auch soweit man die vom Kläger vorgetragenen Zahlen zugrunde legt, ändert sich hieran nichts.
seinen Angaben verbraucht sein Passat 9 bis 10 l auf 100 km. Daraus ergibt sich bei einen laut ADAC durchschnittlichen Benzinpreises sowohl im Jahre 2012 als auch im Jahre 2013 von 1,59 € eine Kostenbelastung zwischen 0,14 € (bei einem Verbrauch von 9 l pro 100 km) und 0,16 € pro Kilometer (bei einem Verbrauch von 10 l pro 100 km). Die sich hieraus ergebenden konkreten Aufwendungsersatzansprüche des Klägers sind durch die von der Beklagten gezahlten 0,30 € für den Entfernungskilometer auch bei Zugrundelegung der Hin- und Rückfahrt entweder überabgedeckt, vollständig abgedeckt oder nur zu einem geringen Teil nicht abgedeckt. Das ist weder im Verhältnis zum Kläger noch bei der gebotenen generell abstrakten Betrachtungsweise zu beanstanden. III. Da die Beklagte unstreitig ihren Verpflichtungen aus der betrieblichen Übung für den vorliegend streitigen Zeitraum in vollem Umfang entsprochen hat, stehen dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung zu. Seine Klage ist insgesamt unbegründet, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob etwaige Ansprüche zudem auch noch verfallen sind. C. Der Kläger hat als vollständig unterliegende Parteien gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sowohl die erstinstanzlichen als auch die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Insbesondere hat die vorliegend entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob § 670 BGB wirksam durch eine im Betrieb der Beklagten existierende betriebliche Übung abbedungen ist, keine allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung. Dass diese Problematik über den Einzelfall des Klägers hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist, ist von keiner Parteien vorgetragen worden, dafür bestehen auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte (vgl. hierzu BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12 - AE 2012, 244). Permalink: http://openjur.de/u/672627.html Kommentare
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