(2009), § 912 Rn. 69 u. 71). Sachenrechtlich liegt gem. § 912 Abs. 1 BGB ein Überbau vor, wenn ein einheitliches Gebäude über die Grenze gebaut wird. Ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, muss unter Würdigung aller Fallumstände beantwortet werden; neben der körperlichen bautechnischen Beschaffenheit kommt es auf die funktionelle Einheit an (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1989 - V ZR 167/88 , juris; v. 4.12.1987 - V ZR 189/86 , juris; Staudinger-Roth, aaO., § 912 Rn. 6 - 10). Hier wurden Haupthaus und Veranda im Oktober 1900 entsprechend der Planung gemeinsam auf einem durchgehenden Fundament errichtet. Abweichender neuer Vortrag der Klägerin ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Funktionell und optisch gehört die Veranda zum Haupthaus, sie wird als Teil des Haupthauses und nicht separat wie etwa ein angebauter oder freistehender Schuppen genutzt. Haupthaus und Veranda können nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (vgl. BGH, aaO.), so dass ein einheitliches Gebäude vorliegt. Es ist unstreitig, dass die Klägerin bzw. ihre Gesamtrechtsvorgängerin dem Überbau bei Errichtung im Oktober 1900 zugestimmt hat.
- Der Klägerin steht schließlich keine Überbaurente gem. §§ 912 Abs. 2, 913 BGB zu. Wenn - wie hier - im Falle des rechtmäßigen Überbaus eine Entschädigungsregelung fehlt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob eine Überbaurente nicht gezahlt werden soll; anderenfalls ist anzunehmen, dass die Beteiligten jedenfalls die gesetzliche Rechtsfolge des § 912 Abs. 2 BGB gewollt haben (vgl. RGZ 74, 87 ; Staudinger-Roth, aaO., § 912 Rn. 68 mwN). Hier haben die Klägerin bzw. ihre Gesamtrechtsvorgängerin und der damalige Eigentümer des Hausgrundstücks A. unstreitig - sei es ausdrücklich oder konkludent - Unentgeltlichkeit für die Nutzung der Verandafläche vereinbart, so wurde es von Oktober 1900 bis zur Kündigung der Grundstücksleihe am 29.01.2010 auch gehandhabt. Damit wurde zugunsten des Überbauenden und seiner Sonderrechtsnachfolger (Käufer des Stammgrundstücks) die Zahlung einer Überbaurente abbedungen; hieran sind der damalige Eigentümer des überbauten Grundstücks und seine Gesamtrechtsnachfolger, nicht hingegen Sonderrechtsnachfolger (Käufer des Straßengrundstücks) gebunden. Eine etwaige Überbaurente für die 26 qm große Verandafläche würde bei einem Grundstückspreis von 20 RM/qm zum Zeitpunkt des Überbaus ohnehin nur 6,65 € pro Jahr betragen (520 RM x 5 % = 26 RM = 26 Mark/DDR = 13 DM = 6,65 €).
- Hinsichtlich der 4 qm großen Tüsche ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Insoweit liegt weder ein Überbau vor noch steht einer Kündigung der Grundstücksleihe der Denkmalschutz für die Veranda entgegen. Zwar wurde eine Zeit für die konkludente Grundstücksleihe nicht bestimmt (§ 604 Abs. 1 BGB) und deren Zweck besteht dauerhaft und kann demzufolge nicht erledigt sein (§ 604 Abs. 2 BGB), ferner dürfte die Kündigungsmöglichkeit bei Tod des Entleihers (§ 605 Nr. 3 BGB) konkludent abbedungen worden sein. Die Grundstücksleihe konnte aber analog § 544 BGB nach 30-jähriger Nutzung gekündigt werden mit der Folge, dass die Beklagte unberechtigte Besitzerin der 4 qm großen Tüsche ist, deren Besitz sie auch unentgeltlich erlangt hat. Allein wegen der Dauer der Grundstücksleihe kann nicht von einer Verwirkung des Kündigungsrechts (§ 242 BGB) ausgegangen werden. Die Kammer kann die Höhe des Nutzungsersatzes (§ 988 BGB) indes nicht auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.06.2009 stützen, weil das Gutachten eine andere Straße in W. betrifft, der Sachverständige die abweichende Auskunft zum Bodenwert vom 04.01.2010 (Anlage B 8) nicht berücksichtigt hat und mittlerweile weitere Pacht- oder Grundstückskaufverträge über Veranda- und/oder Tüschenflächen berücksichtigt werden können. IV. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/672653.html Kommentare