Tenor Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Geschäftswert: 500.000 ,- Euro Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Geschwister der am 09. September 2012 in Wesel kinderlos verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 3 ist eine Stiftung, die die Erblasserin und deren bereits am 28. November 2011 verstorbener Ehemann mit einem zu UR.-Nr. 537/2011 des Notars S. in Wesel vom 04. Mai 2011 errichteten Ehegattentestament zur Alleinerbin eingesetzt haben; die Beteiligte zu 3 befand sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch in Gründung, ist aber inzwischen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf eingetragen. Die Eheleute vermachten einander jeweils einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem gesamten Nachlass sowie jeweils 450.000,- Euro. Die Beteiligte zu 3 hat unter dem 21./26. November 2012 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt worden sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 04. Mai 2011 geltend gemacht, weil die Erblasserin - so die Beteiligte zu 2 - nach "drei Aneurysmen ... in den letzten 20 Jahren in die Demenz abgedriftet, seit gut zwei Jahren ein Pflegefall im evangelischen Altenheim in Wesel und zur Zeit der Unterschrift des Testaments nicht geschäftsfähig, seit März 2012 ... eine Kommunikation gar nicht mehr möglich" gewesen sei bzw. weil die Erblasserin - so die Beteiligte zu 1 - " zur Zeit ihrer Unterschrift des Testaments nicht geschäftsfähig ..., Stufe 3 Pflegefall im Altersheim und seit ihren Aneurysmen dement geworden sei". Der beurkundende Notar hatte dem Nachlassgericht unter dem 14. Dezember 2011 mitgeteilt, die Erblasserin wohne im Altenheim, sei "nach den ... (ihm) erteilten Angaben aber nicht mehr geschäftsfähig ...". Mit Schrift vom dem 07. Januar 2013 hat der beurkundende Notar dahin Stellung genommen, die Erblasserin sei am Tage der Beurkundung des Testaments am 04. Mai 2011 altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe - von ihrem Ehemann gefahren - im Rollstuhl gesessen, habe ihn, den Notar aber sofort erkannt; aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung, informiert gewesen sei, deren Errichtung die Eheleute schon seit Jahren betrieben hätten. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen an die Stiftung gehen sollte; dies habe die Erblasserin auch verstanden. Das Amtsgericht hat - nach Aufforderung an die Beteiligten zu 1 und 2, die behaupteten Zweifel (an der Testierfähigkeit der Erblasserin) zu konkretisieren, bzw. durch ärztliche Dokumente u. Ä. zu belegen - mit Beschluss vom 17. April 2013 die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und zur Begründung ausgeführt, Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Testaments bestünden nicht. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beteiligten zu 1 und 2 vermutete Testierunfähigkeit seien nicht zu erkennen; die Beteiligten zu 1 und 2 hätten trotz Aufforderung des Gerichts weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit aufgezeigt. Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars vom 07. Januar 2013 ergebe sich, dass die Beurkundung im ehemaligen Büro der Firma Z. stattgefunden habe. Die Erblasserin habe im Rollstuhl gesessen. Sie habe sich seit einigen Monaten im benachbarten Pflegeheim befunden. Die Erblasserin sei zwar altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe den Notar aber sofort erkannt. Die Erläuterung des Urkundentextes habe ergeben, dass die Erblasserin über den Sachverhalt informiert gewesen sei, insbesondere was die Errichtung der Stiftung anging. Dieselbe sei von beiden Eheleuten bereits seit Jahren gemeinsam betrieben worden. Die Erblasserin habe begriffen, dass das gesamte Vermögen der Eheleute Z. der Stiftung und damit einem gemeinnützigen Zweck zufließen sollte. Danach gebe das notarielle Testament den Willen der Erblasserin wieder. Sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass sie ein Testament errichtet habe und habe um die Tragweite der darin enthaltenen Regelung gewusst. Die Stiftung sei bereits seit Jahren das gemeinsame Ziel der Eheleute Z. gewesen. Dies spreche dafür, dass die Alleinerbenschaft der Stiftung dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, um die Arbeit der Stiftung sicherzustellen. Zudem sei die Erblasserin noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geschäftsführerin der D. -M. Z. GmbH und somit erfahren in geschäftlichen Angelegenheiten gewesen. Dies untermauere ebenfalls, dass sie die Tragweite des Testaments - trotz bestehender altersbedingter Gebrechen - habe erfassen können. Weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit seien nicht veranlasst. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 14. Januar 2013 weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit dargelegt. Allein der Hinweis auf das Alter und die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sowie der allgemein gehaltene, nicht durch Tatsachen gestützte, Hinweis auf ein Abdriften in die Demenz reichten hierfür nicht aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie geltend macht, die vom Nachlassgericht aufgegriffenen Schlussfolgerungen des Notars seien nicht haltbar; auch demente Personen könnten "noch sehr gut an Rollenspielen teilnehmen"; die an sie, die Beteiligte zu 2, gerichtete Bitte des Gerichts, ärztliche Bescheinigungen dieses Zustands vorzulegen, sei mit Blick auf die zu erwartende Berufung der Ärzte auf ihre Schweigepflicht unbillig; bei einer Anforderung von Amts wegen bestehe dieses Problem nicht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Beschwerdevorbringen führe zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht habe nicht die Vorlage ärztlicher Atteste verlangt, sondern lediglich die behaupteten Zweifel zum Beispiel durch Vorlage ärztlicher Dokumente zu konkretisieren. Ebenso wäre es möglich gewesen, die behandelnden Ärzte zu benennen. Dies sei nach wie vor nicht geschehen, so dass für weitere Ermittlungen des Gerichts kein Raum sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und derTestamentsakte 37 IV 127/11 AG Wesel Bezug genommen. II. 1. Das gemäß §§ 38, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2; 352 Abs. 1 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. 2.In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. a)Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Weidlich, BGB 71. Auflage 2012, § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB. b)Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten (§ 352 Abs. 1 FamFG). Die Beteiligte zu 3 ist durch das notarielle Testament vom 04. Mai 2011 wirksam zur Alleinerbin nach der letztversterbenden Erblasserin eingesetzt. Dass die Beteiligte zu 3 zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht als Stiftung rechtsfähig anerkannt war, ist mit Blick auf § 84 BGB unschädlich. Die genannte letztwillige Verfügung war nicht wegen Testierunfähigkeit mit der Folge einer hieraus resultierenden (gesetzlichen) Erbenstellung der Beteiligten zu 2 nach dem Erblasser unwirksam.
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