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LG Kiel, Urteil vom 7. November 2012 - Az. 2 KLs 6/11 (Kieler Ehrenmordfall)

Tenor Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig. Der Angeklagte S. G. K. wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A.-G. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Ks. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Y. O. wird zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Y. O. Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 212 , 25 Abs. 2 StGB, bei dem Angeklagten Y. O. zudem: §§ 1 , 105 JGG. Gründe I. Die Angeklagten haben am

  1. Januar 2011 gemeinschaftlich den M. A. O. getötet. Er war der neue Lebensgefährte der J. O., einer Schwester der Angeklagten O., die zuvor mit dem Angeklagten K. muslimisch verheiratet war. II. Die Familie O., zu der vier der Angeklagten gehören, stammt wahrscheinlich aus dem Libanon. Die Familie kam 1986 nach Deutschland. Familienoberhaupt ist M. O., dessen Frau vor einigen Jahren verstorben ist. Die Eheleute haben zahlreiche gemeinsame Kinder, zu denen die Angeklagten O. gehören. Als die Familie 1986 nach Deutschland kam, waren die Angeklagten A.-G. O., B. O. und Ks. O. bereits geboren. Der Jüngste der Angeklagten, Y. O., ist 1990 in P. bei Kiel geboren. Die Angeklagten O. sind, wie ihre Geschwister, im Haushalt ihrer Eltern aufgewachsen. Zunächst lebte die Familie viele Jahre in S., einem kleinen Ort im Kreis P., in mehreren, beieinander gelegenen Wohnungen im engen Familienverband. Die Integration der Familie in die Nachbarschaft vor Ort war über Jahre problemlos und freundschaftlich, auch wenn die Familie eher für sich lebte. Die Familie wirkte hierarchisch und patriarchalisch organisiert. Sie machte den Eindruck eines eher geschlossenen Systems. Eine extreme Religiosität zeigte sie nicht. Der Vater der Angeklagten O., M. O., wirkte nach außen als maßgeblicher Entscheidungsträger der Familie. Im Jahre 2010 zog die Familie um M. O. nach Kiel in die Straße xxx, wo man erneut mehrere in der Nähe belegene Wohnungen bewohnte. Einige der erwachsen Kinder des M. O. hatten inzwischen eigene Familien. Gleichwohl hielten sich die Familienmitglieder häufig im Hause des M. O. auf, der weiterhin ein Zentrum der Familie war und ist, andererseits seit dem Tod seiner Frau und angesichts seiner fehlenden Deutschkenntnisse im Alltag auch von der Unterstützung durch seine Familie profitierte. In der Familie wird untereinander Arabisch gesprochen.
  2. Der Angeklagte A.-G. O. wurde am
  3. Juli 1966 in Beirut im Libanon geboren und reiste mit seiner Familie 1986 nach Deutschland ein. Seit dem Jahr 2000 ist er auf Grundlage von § 85 Ausländergesetz (Anspruchseinbürgerung) deutscher Staatsbürger. Er lebte von seiner Einreise an bis in das Jahr 2010 in S., zog dort mehrfach innerhalb des Ortes um. Er arbeitete zunächst in der Landwirtschaft, bekam dann ein Rückenleiden und war auf staatliche Leistungen nach Hartz IV angewiesen. A.-G. O. ist seit August 2001 verheiratet mit seiner Frau Yd. O.. Beide haben einen Sohn im Alter von heute 10 Jahren. Nach der Inhaftierung des Angeklagten A.-G. O. ist seine Familie aus Kiel fortgezogen, wo man seit Mai 2010 wohnhaft war. Der Angeklagte A.-G. O. ist strafrechtlich zuvor wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Plön verurteilte ihn am
  4. Februar 2001 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen am
  5. November 2000, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 DM und am
  6. März 2004 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, begangen am
  7. August 2002, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 €. Weiter verurteilte das Amtsgericht Plön den Angeklagten A.-G. O. am
  8. Januar 2008 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am
  9. Dezember 2007, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15 €. Zuletzt kam es zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Plön vom
  10. Oktober 2010 in einem Verfahren, indem auch der ältere Bruder des Angeklagten A.-G. O., O. O., sowie der Vater der Angeklagten M. O. Angeklagte waren. A.-G. O. wurde in dem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil stellt dazu fest, der Angeklagte A.-G. O. habe ohne Besitz einer waffenrechtlichen Genehmigung auf dem Flohmarkt mehrere Schusswaffen und Munition erworben und habe diese in seiner Wohnung aufbewahrt. Sie seien im Dezember 2008 bei einer Durchsuchung gefunden worden seien. Es habe sich um eine Selbstladepistole gehandelt, die in einem Wohnzimmerschrank aufgefunden worden sei, sowie eine Schreckschuss- bzw. Gasrevolver sowie ein weiterer Revolver und 50 Patronen für diesen, aufbewahrt im Garagenraum des Kellers. A.-G. O. war in dem Verfahren voll umfänglich geständig und habe, so dass Urteil, Reue gezeigt. Die Prognose sei, da er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde, gut. Ihm wurde eine Bewährungsauflage erteilt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt – bis zum
  11. Oktober
  12. Der Angeklagte B. O. wurde am
  13. Juni 1977 in Beirut geboren und reiste mit der Familie im Juni 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem
  14. April 2004 ist auch er deutscher Staatsbürger. B. O. wuchs bei seiner Familie in S. auf. Im November 1999 zog er zu Hause aus und nach Kiel, wo er in verschiedenen Wohnungen lebte. Er ist dem Familienstand nach ledig, allerdings seit vielen Jahren in fester Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin K. S., mit der er 4 gemeinsame Kinder hat. B. O. lebte bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit K. S. und den gemeinsamen Kindern in der Wohnung in der xxxstraße xxx in Kiel. Diese Familie, um die B. O. sich viel und gerne kümmerte, bildete seinen Lebensmittelpunkt, wenn er auch zu seiner Herkunftsfamilie, seinen Geschwistern und seinem Vater weiterhin engen Kontakt hatte. B. O. ist seit vielen Jahren berufstätig, zuletzt - seit 12 Jahren - als Vorarbeiter in einer Gebäudereinigungsfirma, der Firma Ka., mit dessen Geschäftsführer, dem Zeugen Ka., B. O. seit Jahren eine Freundschaft verbindet. Auch sonst wirkt B. O. in seiner Lebensweise integriert, er spricht fließend deutsch. Seine Lebensgefährtin K. S. ist ihrerseits in der Familie O. ein akzeptiertes Familienmitglied, das sich insbesondere mit den Frauen der Familie O. auch freundschaftlich versteht. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft.
  15. Der Angeklagte Ks. O. wurde am
  16. August 1982 in Beirut geboren und reiste 1986 mit der Familie nach Deutschland. Auch er wurde im Jahr 2004 eingebürgert nach § 85 Ausländergesetz. Ks. O. wuchs bei seinen Eltern in S. auf und lebte auch nach dem Umzug der Familie, im Mai 2010 nach Kiel in die xxx xxx, weiterhin dort. Er war auch zur Zeit der Tat dort gemeldet, hielt sich aber bereits häufig bei seiner Lebensgefährtin auf, der Zeugin I. Ka. – die Namensgleichheit zum Arbeitgeber B. O.s ist Zufall. Mit I. Ka. ist der Angeklagte Ks. O. seit etwa Juni 2010 ein Paar. Seit Weihnachten 2011 sind beide verlobt. I. Ka. hat zwei Kinder aus einer anderen Beziehung, zu denen Ks. O. gerne und guten Kontakt hat. Zur Zeit der Inhaftierung des Angeklagten plante das Paar gerade, für sich und die Kinder eine gemeinsame Wohnung zu suchen und zusammenzuziehen. I. Ka. ist Immobilienkauffrau und als solche berufstätig, zudem alleinerziehende Mutter ihrer beiden Kinder. Sie ist seit dem Sommer 2010 mit K. S., der Lebensgefährtin von B. O., gut befreundet. Ks. O. selbst ist ebenfalls berufstätig. Er ist in einem Handwerksbetrieb angestellt. Er spricht akzentfrei deutsch. Der Angeklagte Ks. O. ist nicht vorbestraft.
  17. Der Angeklagte Y. O. wurde am
  18. Februar 1990 in P. geboren. Er ist, anders als seine Geschwister, bisher nicht eingebürgert und hatte zur Zeit der Tat eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Y. O. ist der jüngste Sohn des M. O.. Er wuchs mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in S. auf, besuchte dort den Kindergarten und von 1996 an die Grundschule. Er ging dann auf eine Hauptschule, wiederholte dort die
  19. Klasse. Im Jahr 2007 erreichte er den Hauptschulabschluss. Besondere Verhaltensauffälligkeiten zeigten sich in der Schule nicht. Seine Leistungen lagen zuletzt im befriedigenden und ausreichenden Bereich. Nach dem Schulabschluss durchlief Y. O. eine berufsvorbereitende Maßnahme, machte jeweils ein Praktikum als Lagerist und Einzelhandelskaufmann und erhielt schließlich eine Zusage für eine Stelle im Einzelhandel. Er entschied sich aber für eine andere Stelle als Lagerist bei einer Autofirma, bei der er im August 2008 eine Ausbildung begann. Die Ausbildung wurde im November 2009 von Seiten der Firma beendet, weil der Angeklagte bei der Arbeit 300 € in kleineren Beträgen aus der Portokasse gestohlen hatte. Er hatte das Geld für seinen Roller verwendet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit begann er im Sommer 2010 in M. über eine Leiharbeitsfirma als Lagerhelfer zu arbeiten. Als die Leiharbeitsfirma im Januar 2011 zahlreiche Mitarbeiter und auch ihn entließ, stellte er sich bei der Firma P.-H. in Kiel vor und bekam einen Arbeitsvertrag mit Aussicht auf eine Ausbildung angeboten. In der Tatwoche hätte er dort anfangen sollen zu arbeiten. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte früher im Verein in S. Fußball, bis ihn die Lust daran verließ. Er spielte auch zeitweise Tischtennis zusammen mit seinem etwa altersgleichen Neffen N. O., dem Sohn seines deutlich älteren Bruders O. O.. Zu diesem sowie zu dessen Schwester Ji. O. hatte der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend engen Kontakt, ebenso wie zu seinem Bruder Ks. O.. Seit dem Sommer 2010 hat Y. O. eine Beziehung zu seiner Freundin Ab., die heute 20 Jahre alt ist. Sie absolviert eine Lehre zur Hotelfachfrau. Die Beziehung besteht nach der Inhaftierung fort. Der Angeklagte Y. O. ist bereits jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte ihn das Amtsgericht Plön am
  20. Juli 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen am
  21. Mai 2007, zu Erbringung von Arbeitsleistungen. Er war durch die Geste eines Jungen beleidigt und daraufhin handgreiflich geworden. Am
  22. Oktober 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Plön wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am
  23. August 2008, zu einer Geldauflage. Wegen der Diebstahlstaten bei seinem Arbeitgeber, die zum Ende seiner Ausbildung führten, begangen bis zum
  24. November 2009, erlegte das Amtsgericht Plön dem Angeklagten am
  25. Februar 2010 40 Arbeitstunden auf.
  26. Der Angeklagte S. G. K. wurde am
  27. Februar 1978 wahrscheinlich im Irak geboren, möglicherweise ist er aber Syrer. Formal gilt er als irakischer Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder, sein Vater ist Bauer. Der Angeklagte ist nicht zur Schule gegangen. Er arbeitete in seiner Kindheit und Jugend auf dem landwirtschaftlichen Hof seiner Familie. 1995 wanderte er aus und kam 1996 oder 1997 nach Deutschland. Er arbeitete zunächst als Autowäscher und Küchenhilfe in Kiel, war dann im Jahr 2000 arbeitsuchend. In dieser Zeit lebte er in L., Kreis Plön. Familienangehörige in Deutschland hat er nicht. Nach einer Beschäftigung als Gebäudereiniger im Jahr 2001 war der Angeklagte wieder arbeitslos. Er zog im Juni 2001 nach Kiel, zog hier mehrfach um und wohnte seit Mai 2004 in einer Wohnung in der xxxstraße xxx, die er während einer Inhaftierung halten konnte. In beruflicher Hinsicht absolvierte der Angeklagte seit 2004 einen EDV-Grundkurs und war als Glas- und Gebäudereiniger in Kiel tätig. Er lernte Deutsch, erwarb im Jahr 2006 ein Gebäudereinigerzertifikat des Bfw Neumünster und nahm von Juni bis August 2009 an einem Berufsqualifizierungslehrgang der deutschen Angestelltenakademie teil, in dessen Rahmen er ein Praktikum als Glas- und Gebäudereiniger bei der Firma Ka., bei der auch B. O. beschäftigt war, absolvierte. Am
  28. Juni 2006 ging der Angeklagte K. die islamische Ehe mit der Schwester der Angeklagten O., der am
  29. Februar 1986 geborenen J. O. ein, die damals bei ihrer Familie in S. wohnhaft war. Einer der Trauzeugen war der Angeklagte A.-G. O.. Am
  30. April 2007 brachte J. O. die gemeinsame Tochter Sh. O. zur Welt, deren Vaterschaft der Angeklagte K. noch im April 2007 anerkannte. J. verblieb mit der Tochter Sh. bei der Familie O. wohnhaft und gemeldet, hielt sich aber auch in der inzwischen gemeinsam geführten Wohnung des Angeklagten in der xxxstraße xxx auf, wo sie seit dem
  31. April 2010 offiziell wohnte und mit Sh. gemeldet war. Zur Zeit der Tat hatte der Angeklagte K. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 Aufenthaltsgesetz als Vater eines deutschen Kindes, die noch bis September 2012 gültig ist. Der Angeklagte S. G. K. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte ihn zunächst das Amtsgericht Kiel am
  32. Mai 2001 wegen versuchter Körperverletzung in zwei Fällen, Hausfriedensbruchs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, begangen im Mai 2000, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM und am
  33. Februar 2003 wegen unerlaubten Handeltreibens und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen im März 2002 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe, die bis zum
  34. Februar 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am
  35. April 2003 verurteilte das Landgericht Bremen (insoweit ist das vom Amtsgericht Bremerhaven sprechende Strafregister unrichtig) den Angeklagten in einem Schwurgerichtsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil stellt zur zugrundeliegenden Tat Folgendes fest: „Der Angeklagte ist mit dem ebenfalls in Kiel wohnenden Zeugen Ad. O. befreundet. Die Schwester des Zeugen O. ist wiederum mit dem Sohn des Geschädigten dieses Verfahrens, dem Zeugen Ja. Ma., verheiratet. Bei Besuchen des Zeugen Ja. Ma. bei seinem Schwager Ad. O. in Kiel traf er auch mit dem Angeklagten zusammen, wobei man sich gut verstand und auch gemeinsam etwas unternahm. Ca. ein Jahr vor der Tat bat der Zeuge Ad. O. den Zeugen Ja. Ma. darum, dem Angeklagten 1.000,- DM zu leihen. Der Zeuge Ma. erklärte sich hierzu bereit und fragte auch nicht, zu welchem Zweck der Angeklagte das Geld benötigte. Die Rückzahlung des Darlehens sollte etwa zwei Monate später erfolgen. Da der Angeklagte die geliehene Summe entgegen der Absprache allerdings nicht rechtzeitig zurückbezahlte, erkundigte sich der Zeuge Ma. häufiger bei seinem Schwager Ad. O., wann er sein Geld zurückerhalte. Am Abend des 03.08.2001 entschlossen sich der Angeklagte und der Zeuge Ad. O., mit einem von dem Zeugen O. am selben Tage gemieteten Pkw Fiat Punto von Kiel nach Bremen zu fahren. Begleitet wurden sie dabei von dem Zeugen At. M.. Als sie nachts in Bremerhaven angekommen waren, rief der Zeuge Ad. O. bei seiner Schwester, der Ehefrau des Zeugen Ja. Ma., an. Diese benachrichtigte daraufhin ihren Ehemann, und man vereinbarte ein Treffen bei der BP-Tankstelle in der Barkhausenstraße in Bremerhaven. Der Zeuge Ja. Ma. wurde von seinem Vater, dem späteren Geschädigten Ma. O., begleitet. An der BP-Tankstelle angekommen begrüßten sich die vier Personen herzlich, während der Zeuge At. M. im Pkw verblieb. Der Angeklagte übergab das geschuldete Geld an den Zeugen Ja. Ma., und dessen Vater Ma. O. Iud den Angeklagten und den Zeugen Ad. O. ein, mit zu ihnen nach Hause zu kommen, um dort etwas zu essen und dort auch zu übernachten. Aus ungeklärter Ursache ging der Angeklagte in dieser Situation plötzlich mit einem mitgeführten Taschenmesser mit unbekannter Klingenlänge auf den Geschädigten Ma. O. los. Dieses Messer hatte er zuvor aus seiner Hosentasche geholt und es aufgeklappt. Der Angeklagte schrie herum und sprach dabei Drohungen wie „ich bringe Euch um" oder "ich ficke Deine Schwester" aus. Als der Geschädigte nun beschwichtigend die Arme hob, stieß ihm der Angeklagte das Messer in den Unterbauch. Anschließend wurde er von dem Messer noch am linken Oberarm getroffen. Sowohl der Zeuge Ja. Ma. als auch der Zeuge Ad. O. traten daraufhin auf das Geschehen zu, weil sie eingreifen wollten. Der Angeklagte schrie weiter herum und zerstach schließlich einen Reifen am Pkw des Zeugen Ja. Ma.. Danach entfernte er sich gemeinsam mit den Zeugen Ad. O. und At. M. in dem geliehenen Fahrzeug. Der Geschädigte hatte aufgrund der Gewalteinwirkungen jeweils eine Stichverletzung im Unterbauch und am linken Oberarm. Er wurde von einem Notarztwagen in das Krankenhaus Am Bürgerpark gefahren und dort versorgt. Am nächsten Morgen stellten die behandelnden Ärzte aufgrund einer wegen einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes vorgenommenen Untersuchung eine penetrierende Dünndarmverletzung mit Bauchfellentzündung fest, welche eine sofortige Operation mit Übernähung der Dünndarmverletzung und Spülung des Bauchfells erforderlich machte. Die durch die Perforierung des Dünndarms hervorgerufene Bauchfellentzündung stellt ein lebensbedrohliches Krankheitsbild dar, welches auch heutzutage noch mit einer hohen Sterblichkeitsrate behaftet ist. Der Geschädigte verblieb bis zum 21.08.2001 im Krankenhaus. Er hat aufgrund der Operation eine große, über den gesamten Bauch verlaufende Narbe und verspürt auch heutzutage noch Schmerzen.“ Das Landgericht Bremen bildete am
  36. November 2003 aus der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der im Februar 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, die der Angeklagte vom
  37. November 2004 an verbüßte. Zwischenzeitlich wurde er vom Amtsgericht Kiel am
  38. Dezember 2004 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, begangen am
  39. April 2004, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt. Am
  40. März 2006 wurde der Angeklagte gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel vom
  41. März 2006 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Bremen vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgelegt, endete mithin am
  42. März
  43. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin – der Zeugin Bo. – unterstellt. Nachträglich wurde die Bewährungszeit durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom
  44. November 2008 einmal um 1½ Jahre, mithin bis zum
  45. September 2010 verlängert. Hintergrund waren zwei neue Verurteilungen des Angeklagten für innerhalb der Bewährungszeit begangene Straftaten: Das Amtsgericht Kiel hatte den Angeklagten am
  46. September 2007 wegen Sachbeschädigung, begangen am
  47. Juli 2007, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt sowie am
  48. Mai 2008 wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, begangen am
  49. Februar 2008, zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10 €. Im Übrigen verhielt sich der Angeklagte K. innerhalb der Bewährungszeit ordentlich und arbeitete mit der Bewährungshilfe zuverlässig zusammen. Er informierte die Bewährungshelferin über seine beruflichen und privaten Entwicklungen und Pläne, sowie über seine Wohnsituation und seinen Umgang mit der ausländerrechtlichen Situation, die ihm teilweise Sorge bereitete, da seine Herkunft aus dem Irak wiederholt und bis zuletzt in Frage gestellt wurde und sein Bleiberecht regelmäßig auf dem Prüfstand war. III. Es ging bei der hier abgeurteilten Tat um die im Februar 1986 geborene J. O., Schwester der Angeklagten O. und muslimische Ehefrau des Angeklagten K., und um ihre Liebesbeziehung zu dem Getöteten, dem am
  50. Juli 1984 im Irak geborenen M. A. O., A. genannt - der übereinstimmende Nachname ist Zufall, eine Verwandtschaft zur Familie der Angeklagten O. besteht nicht. J. O. ging im Jahr 2008 eine Liebesbeziehung zu dem bei seinem Tod 26 Jahre alten A. O. ein. Dieser war verheiratet, aber getrennt lebend von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin J. B., mit der er eine Tochter hat. J. und A. trafen sich regelmäßig, zumeist in der Wohnung eines Freundes. In Kiel- Gaarden war es ein offenes Geheimnis, dass es diese Beziehung gab. Es kam vor, dass man J. und A. auch auf der Straße zusammen sah. Der Angeklagte K. wusste von der Beziehung. Auch wenn er nach außen zeitweise den Eindruck vermittelte, die Beziehung sei für ihn beendet, war die Trennung von J. und ihre Beziehung zu dem Getöteten weiterhin mit Gefühlen der Trauer und Verzweiflung, aber auch der Wut und Enttäuschung, der Eifersucht und Kränkung verbunden. Der als ruhig, aber auch sehr emotional beschriebene Angeklagte war auch sonst in seiner Persönlichkeit starken Gefühlsschwankungen unterworfen und konnte die Beherrschung verlieren. Auch hing er sehr an J. und an seiner Tochter, der er in der gemeinsamen Wohnung eine schöne und materiell sorglose Kindheit bieten wollte. Der Familie der Angeklagten O. waren die Beziehung J.s zu A. und die beim Angeklagten K. damit verbundenen Gefühle bekannt, und man war mit der Beziehung nicht einverstanden. Bereits früher hatte man sich in der Familie zudem teilweise schwer getan, Entscheidungen von Frauen aus der Familie für ein selbstbestimmtes Leben zu akzeptieren. So verließen zwei Schwestern der J. und der Angeklagten O. bereits im Jugendalter vollständig die Familie O., weil sie sich eingeengt und unterdrückt fühlten. Nachdem es bereits in der Schule Äußerungen gegenüber Mitschülern gegeben hatte, begaben sich beide zur örtlichen Polizeistation in S., wo damals die Familie noch wohnte. Sie äußerten nicht gleichberechtigt behandelt und bevormundet zu werden. Die Mädchen fanden seinerzeit die Unterstützung des Jugendamtes, wurden aus der Familie genommen und kehrten nicht dorthin zurück. Sie leben heute verborgen. Auch Ji. O., eine Nichte der Angeklagten O., die Tochter ihres ältesten Bruders O. O., hat wegen eines von der Familie nicht erwünschten Freundes im Jahr 2008 die Familie verlassen und lebt verborgen. Die Beziehung zwischen J. O. und dem später getöteten A. O. führte schon vor der Tat zu offenen Auseinandersetzungen zwischen jedenfalls dem Angeklagten K. und dem später Getöteten, teilweise waren Mitglieder der Familie der Angeklagten O. dabei. So kam es bereits am
  51. August 2008, einige Wochen nachdem J. O. ihre Beziehung zu A. O. aufgenommen hatte, auf einem Spielplatz in der Elisabethstraße in Kiel- Gaarden zu einem Streit mit Rangelei zwischen A. O. und dem Angeklagten K. in Anwesenheit J.s. Gegenüber der Polizei erklärte A. O. daraufhin, er fürchte weitere Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten K.. Tatsächlich trafen A. O. und der Angeklagte K. kurz darauf, am
  52. September 2008, vor der Polizeistation in Gaarden aufeinander. Auch der Angeklagte A.-G. O. war dabei. Vor dem Eingang der Polizeistation kam es zu einem hitzigen Wortgefecht, in dessen Verlauf der Angeklagte K. ausrief, wer seine Familie kaputt mache, den mache er kaputt. Die anwesenden Polizeibeamten erteilten Platzverweise, die befolgt wurden. Am
  53. Januar 2010, damit gut ein Jahr vor der Tat, begegnete der Angeklagte K. vor dem Postgebäude im Karlstal in Kiel- Gaarden A. O. und in seiner Begleitung J.. Es kam zu einem Wortgefecht der beiden Männer und Handgreiflichkeiten. Schließlich war die Windschutzscheibe des von A. O. benutzten Autos eingerissen, und der Angeklagte K. blutete nach dem Vorfall an der Lippe und berichtete seinem Freund Ak. später von Schmerzen am Genital. Dabei wirkte er traurig und still, wollte mit seinem Freund nicht weiter über den Vorfall sprechen. Ein halbes Jahr später, am
  54. Juni 2010, kam es gegen Abend zu einem weiteren Vorfall, diesmal vor der Schwimmhalle in Kiel- Gaarden , wo sich A. O. wahrscheinlich mit J. treffen wollte. Beide waren jedenfalls in der Nähe der Schwimmhalle, als es zu einer Begegnung A. O.s mit dem Angeklagten K., der ein Messer bei sich hatte, sowie den Angeklagten B. O. und A.-G. O. kam, die gemeinsam mit dem Auto B. O.s vor Ort waren. A. O. sah die Situation als bedrohlich an, holte Freunde aus einer nahegelegenen Wohnung zur Hilfe, bewaffnete sich dort zugleich mit einer Eisenstange und hatte auch ein Messer dabei, als die inzwischen erschienene Polizei ihn und seine Begleiter auf seinem Weg zurück zur Schwimmhalle ansprach. Zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen kam es nicht. Die Kammer geht davon aus, dass A. O. später bei der Polizei beim Termin zur Aufnahme seiner Aussage wegen des Vorfalls bei der Schwimmhalle nicht erschien und dort mitteilte, er habe sich mit der Gegenseite geeinigt. Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt trafen der später getötete A. O. und der Angeklagte K. noch einmal im Wartebereich des Jobcenter in Kiel aufeinander. Als die beiden sich bemerkten, entfachte ein Wortgefecht mit Beschimpfungen. Die Kammer hat den vollständigen Inhalt des Streits nicht feststellen können, möglicherweise schrie aber im Verlauf A. O. den Angeklagten K. sinngemäß an „ Ich habe Dir doch Leute auf den Hals gehetzt. Bist Du nicht vernünftig geworden?“ Der Zeuge Ak., der seinen Freund K. zum Arbeitsamt begleitet hatte, zog den Angeklagten K. daraufhin mit sich fort, um einen weiteren Streit der beiden Kontrahenten zu verhindern. Über Hintergründe dieser Begebenheit und der Äußerung des A. O. hat die Kammer keine weiteren Feststellungen treffen können, ebenso wenig darüber, ob es weitere Aufeinandertreffen mit Auseinandersetzungen zwischen ihnen gab. J. O. unternahm es gegen Ende des Jahres 2010 zweimal, ihren Mann, den Angeklagten K., für A. O. zu verlassen. In diesen Zeiten übernachtete sie für einige Tage weder bei ihrer Familie noch in der zusammen mit dem Angeklagten K. bewohnten Wohnung der xxxstraße . Möglicherweise hielt sie sich zeitweise auch in einem Frauenhaus auf, sie sprach jedenfalls davon. Über den Angeklagten B. O. und seinen Arbeitgeber, den Zeugen Ka., der zugleich ein Vertrauter und Freund des Angeklagten B. O. war und auch das Vertrauen anderer Mitglieder der Familie O. genoss, bemühte man sich in der Familie O. um eine Rückkehr J.s in die Familie zu dem Angeklagten K. und der Tochter Sh.. Dem Zeugen Ka. war auch J. O., die wie andere Familienmitglieder der Familie O. in der Firma Ka. mitgearbeitet hatte, gut bekannt. Der Zeuge Ka. telefonierte daraufhin mit J. O., die sich trotz Bedenken schließlich vom Zeugen Ka. in die Wohnung ihres Vaters M. O., wo Sh. sich befand, zurückbringen ließ. Kurz darauf, im Dezember 2010, verließ J. O. ihren Mann und die Familie erneut. Gegenüber dem Zeugen Ka. und dessen erneutem Versuch, sie auf Bitte seines Freundes B. O. zu einer Rückkehr zu überreden, zeigte sich J. O. diesmal entschlossen, nicht zurückzukehren. Sie äußerte dem Zeugen Ka. gegenüber, sie habe sich entschieden, wolle ihr eigenes Leben leben und habe keine Angst mehr. Zum
  55. Januar 2011 meldete J. O. sich und die Tochter Sh. beim Einwohnermeldeamt der Stadt Kiel um, mit der Wohnung A. O.s als neue Meldanschrift. Es steht nicht fest, dass die Angeklagten hiervon Kenntnis hatten. Am Tattag, dem
  56. Januar 2011, kam es im Verlaufe des Vormittags zu einer Begegnung des später getöteten A. O. mit dem Angeklagten K. in der Nähe der Ausländerbehörde der Stadt Kiel in der Fabrikstrasse/Andreas-Gayk-Strasse, worin die Tat wahrscheinlich ihren Auslöser hatte. Die Kammer hat Einzelheiten dieser Begegnung, wie auch den Umstand, ob J. O. dabei anwesend war oder nicht, nicht aufklären können. J. O. hat im Prozess das Zeugnis verweigert und auch der Verwertung ihrer früheren Angaben widersprochen, ihre richterliche Vernehmung war nicht verwertbar. Jedenfalls steht fest, dass der Angeklagte Ks. O. den Angeklagten K. in der Nähe der Ausländerbehörde Kiel absetzte und in seinem Auto auf den Angeklagten K. wartete. Ks. O. hatte an diesem Tag Urlaub. Der Angeklagte K. kehrte nach einer Weile schlecht gelaunt zurück und begann nun, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Innerhalb der nun folgenden halben Stunde vor der sich kurz vor 12.00 Uhr ereignenden Tat telefonierten die Angeklagten untereinander wie auch mit Yd. O., der Frau des Angeklagten A.-G. O.. Die Kammer geht davon aus, dass Gegenstand der Telefonate eine Verabredung zu einem Angriff auf A. O. war. Nur so ist das nahezu zeitgleiche Erscheinen der Angeklagten am Tatort und der dort sofort beginnende Angriff auf A. O. zu erklären. Woher den Angeklagten bekannt war, dass sie A. dort zu dieser Zeit antreffen würden, ist unklar geblieben. Die Telefonate führten die Angeklagten nun innerhalb kurzer Zeit, etwa einer halben Stunde, am Tatort zusammen: So war der Angeklagte B. O. an diesem Tag seit morgens für seinen Arbeitgeber, die Reinigungsfirma des Zeugen Ka., zur Arbeit eingesetzt, und zwar zur Reinigung von Treppenhäusern im Gustav-Schatz-Hof in Gaarden , wenige hundert Meter vom Tatort entfernt. Er war mit seinem Kollegen T. dort, beide mit getrennten Autos. Der Angeklagte B. O. war mit seinem eigenen Wagen gefahren, einem silbernen Opel Vectra Kombi, der eine Delle am Heck hatte und später am Tatort gesehen wurde. Der Angeklagte B. O. trug an diesem Tag die in seiner Firma übliche Arbeitskleidung, eine Jacke mit farblich abgesetztem Schulterbereich, wie sie später auf einer Videoaufzeichnung der Tat der Bekleidung eines der Täter ähnelte. B. O. erhielt um 11.42 Uhr einen Anruf von Yd. O., die zuvor von dem Angeklagten K. angerufen worden war und schon mit ihrem Mann, dem Angeklagten A.-G. O. gesprochen hatte. Um 11.44 Uhr rief nun der Angeklagte B. O. seinen auf demselben Gelände arbeitenden Arbeitskollegen T. an und teilte ihm mit, er - B. - müsse schnell los wegen einer Familienangelegenheit. Danach fuhr B. O. mit seinem Auto zum Tatort, der „ Gaarden -Bäckerei“, einer türkischen Bäckerei im Zentrum Kiel- Gaarden s. Dort befand sich zu dieser Zeit der später getötete A. O., um dort - wie gelegentlich - Brot zu kaufen. Er war mit dem von ihm regelmäßig benutzten Auto eines Freundes vor Ort, einem blauen VW Golf, den er in einer Stichstraße direkt vor der Bäckerei abgestellt hatte. Es handelt sich bei dieser Stichstraße um eine für Durchgangsverkehr nicht zugelassene Seitenstraße in der Nähe eines zentral in Gaarden gelegenen Supermarktes und einer von Fußgängern und Kraftfahrzeugen rege frequentierten Kreuzung der Straßen Karlstal und Schulstraße. Die Stichstraße ist, sofern eine dort im Einmündungsbereich vorhandene Schranke geöffnet ist, von der Schulstraße aus eine kurze Häuserzeile entlang befahrbar, in der sich die Gaarden -Bäckerei befindet. Als Fußgänger kann man die Stichstraße weiter gehen, hindurch bis zum Vinetaplatz , dem zentralen und belebten Markplatz Kiel- Gaarden s. Für die Lage des Tatortes wird ergänzend nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf das Orthophoto (Luftbild), vorgeheftet der Lichtbildmappe, sowie die Lichtbilder 5 und 11 der Lichtbildmappe. Zur Tatzeit herrschte im Bereich um den Tatort alltäglicher Straßen- und Fußgängerverkehr. Auch in der Gaarden -Bäckerei, in der sich später die Tat ereignete, waren immer wieder Kunden anzutreffen. Die Bäckerei verfügt über einen kleinen Verkaufsraum mit einem über Eck errichteten Glastresen, über dem in der Decke drei kleinere Überwachungskameras, die auf den Eingangs- und Publikumsbereich der Bäckerei gerichtet sind, ohne dass diese auffällig oder Hinweise auf sie an der Tür angebracht wären. Insgesamt ist der Verkaufsraum sehr klein, der für die Kunden vorgesehene Raum wenige Quadratmeter groß und mit Waren in und vor den Regalen eng bestückt. Für Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 30, 45 und 47 der Lichtbildmappe ergänzend verwiesen. A. O. hatte gerade in der Bäckerei ein Brot gekauft, den Verkaufsraum verlassen und das Brot in seinem Fahrzeug abgelegt, als einer der Angeklagten - entweder der Angeklagte Y. O. oder der Angeklagte K. - dort am Fahrzeug erschien. Es entwickelte sich ein lautes Wortgefecht mit Beschimpfungen, möglicherweise auch bereits ein Handgemenge. Es war inzwischen wenige Minuten vor 12.00 Uhr. Wie es im Einzelnen zu dem Aufeinandertreffen kam und was Inhalt der Auseinandersetzung war, hat nicht festgestellt werden können. Nahezu zeitgleich trafen die weiteren 4 Angeklagten am Tatort ein. Drei der Angeklagten erschienen mit ihren eigenen Fahrzeugen: B. O. in seinem silbernen Opel, Ks. O. in seinem dunklen 3er BMW und der Angeklagte A.-G. O. in seinem lila Ford Ka. Die Angeklagten ließen die Fahrzeuge bei der Einmündung der Stichstraße stehen – teilweise den Straßenverkehr blockierend – und stürzten aus den Fahrzeugen. Sie rannten auf den zu dieser Zeit an seinem Auto gerade – wie beschrieben – mit einem der Angeklagten streitenden A. O., das Tatopfer, zu. Dabei hatten jedenfalls zwei der heranstürmenden Angeklagten deutlich sichtbar ein Messer in der Hand. Der angegriffene A. O. rannte in die Bäckerei zurück, alle 5 Angeklagten hinter ihm her. A. O. wählte noch im Laufe des Angriffs mit seinem Handy, das er in der Tasche hatte, die Notrufnummer 110, ohne noch ein Gespräch mit der Notrufzentrale aufzunehmen. Als jetzt die Angeklagten dem A. O. in die Bäckerei hinterher rannten, spätestens aber im Laufe des folgenden Geschehens in der Bäckerei, waren sich die Angeklagten untereinander einig und hatten den Vorsatz, den A. O. gemeinsam zu töten. Das sich nun in dem Verkaufsraum der Bäckerei ereignende Tatgeschehen wurde von zwei in der Bäckerei installierten Videokameras aufgezeichnet. Die Kammer geht davon aus, dass den Angeklagten dieser Umstand nicht bewusst war. Die Videoaufzeichnungen erfassten in schlechter Bildqualität den im Folgenden beschriebenen Tatablauf: Innerhalb von 15 Sekunden spielte sich in dem Verkaufsraum der Bäckerei vor dem Glastresen im Wesentlichen Folgendes ab - auf die in Klammern bezeichneten Lichtbilder der Akte wird wegen der Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend verwiesen: Der später getötete A. O. stürzte rückwärts in den Verkaufsraum, der Angeklagte A.-G. O. als erster der Angeklagten vorwärts hinterher (Bl. 60 A oben). A.-G. O. hielt das Tatopfer am Kragen, machte einen Hieb mit der rechten Hand in dessen Gesicht. Wie sich später in der Videoaufzeichnung zeigt, im Bildverlauf und in den Bewegungen, hatte er dabei in dieser Hand ein Messer. Die Angeklagten Ks. O. und K. erschienen nun in der Bäckerei, als gerade direkt vor ihren Augen der Angeklagte A.-G. O. eine weite Ausholbewegung mit dem rechten Arm mit dem Messer in Richtung auf das Opfer machte, das rückwärts in die Ecke zwischen den Glastresen auszuweichen versuchte, sich mit erhobenen Armen weg duckte und dabei fast zu Boden ging (Bl. 60 A unten). Der Angeklagte A.-G. O. stach zu, wobei unklar ist, ob der Stich den A. O. traf. Einige Kunden, die noch in der Bäckerei waren, verließen diese nun. An ihnen vorbei drängten sich der Angeklagte Ks. O. und der Angeklagte K. zum Opfer, während gerade vor ihren Augen der Angeklagte A.-G. O. weiter auf das Opfer, dessen Hals und Gesicht, einstach (Bl. 60 B oben). Der Angegriffene A. O. versuchte auch diesen Stichen auszuweichen. Inzwischen hatte er direkt hinter/ neben sich den Angeklagten K., der sich an dem Angeklagten Ks. O. vorbei zum Tatopfer gedrängt hatte. Unmittelbar neben dem Angeklagten K. befand sich der Angeklagte Ks. O. beim Tatopfer, hatte seine linke Hand an dessen Kragen und schlug mit seinem rechten Arm einmal auf den gebeugten Rücken des A. O. (Bl. 60 B unten). Dieser war nun von drei Tätern umringt. Zudem hatte inzwischen der Angeklagte Y. O. die Bäckerei betreten und ein Messer gezogen (Bl. 60 C oben). Mit dem gezogenen Messer vor sich in der Hand und mit Blick auf die anderen blieb er in Höhe des Eingangs beim Durchgang zum rückwärtigen Teil des Tresens und der Bäckerei stehen sah er der Auseinandersetzung zu (Bl. 60 C unten). Der Angeklagte K. hatte inzwischen eine erste Stichbewegung mit dem rechten Arm von unten gegen A. O.s gebeugten Körper ausgeführt. Er führte nun - wie insbesondere die Videoaufzeichnungen der anderen, nur den unteren Tresenbereich und Boden filmenden Kamera zeigen - jedenfalls noch vier weitere rasche Stichbewegungen dieser Art aus, also von seitlich unten in Richtung auf das nach vorn gebeugte Opfer, auf das währenddessen auch der Angeklagte A.-G. weiterhin einwirkte. In der Zwischenzeit hatte beim ersten Stich des Angeklagten K. als letzter der Angeklagten B. O. mit einem großen Messer deutlich sichtbar in der Hand die Bäckerei betreten (Bl. 60 D). Er begab sich zwischen den Angeklagten A.-G. O. und den Angeklagten Ks. O. zum Opfer (Bl. 60 E) und stach zweimal in Richtung auf den Rücken des A. O., der inzwischen von vier Tätern umgeben war (Bl. 60 F). Der Angeklagte Ks. O. wich nun von der Gruppe etwas zurück, während diese sich, das gebeugte Opfer weiterhin eng umringend, in Richtung des Angeklagten Y. O. verlagerte, der noch immer beim Durchgang zum hinteren Bäckereiteil mit gezogenem Messer in der Hand stand, die Auseinandersetzung beobachtete und nunmehr erstmals in Reichweite zum Opfer kam (Bl. 60 G). Vor seinen Augen versuchte A. O. weiterhin, seinen Angreifern in nach vorn gebeugter Körperhaltung zu entkommen (Bl. 60 H). Nun stach der Angeklagte K. mit einer weiten Ausholbewegung von oben auf den Rücken des A. O. (Bl. 60 I), der schließlich zur vorderen Glastür der Bäckerei und aus der Bäckerei heraus stürzte, die Angeklagten hinterher (Bl. 60 J). Dabei steckte Y. O. sein Messer weg (Bl. 60 L). Was sich nun draußen vor der Bäckerei weiter abspielte, wurde von den in der Bäckerei angebrachten Überwachungskameras nicht mehr erfasst. Das Geschehen wurde aber von einigen Passanten, die schon beim Eintreffen der Angeklagten auf das Geschehen aufmerksam geworden waren, beobachtet. Demnach gingen die Angriffe auf A. O. vor der Bäckerei weiter, und zwar mit Tritten und Schlägen, eventuell auch mit weiteren Stichen und Schnitten. Mehrere der Angeklagten beteiligten sich daran, nach dem Eindruck der Tatzeugen alle von ihnen. Ob und welche einzelnen Verletzungen dem A. O. beim Geschehen vor der Bäckerei und durch wen beigebracht wurden, hat sich nicht zuordnen lassen. Jedenfalls fiel das Tatopfer infolge der Angriffe vor der Bäckerei einmal rücklings auf einen großen Blumenkübel und wurde von einem der Angeklagten, möglicherweise von Y. O., mit dem Fuß so heftig gegen den Kopf getreten, dass sich der Schuhsohlenabdruck als Abschürfung der Haut an der Schläfe abzeichnete. Nachdem A. O. sich von dem Blumenkübel wieder erhoben hatte, wurde er weiter angegriffen. Inzwischen war bei ihm auch zu sehen, wie er aus Schnittverletzungen an Hals und Gesicht blutete. Die Angeklagten verließen fluchtartig den Tatort, stürzten in ihre Autos und flohen damit vom Tatort. A. O. brach kurz darauf vor der Bäckerei zusammen. Rettungsbemühungen einiger Tatzeugen blieben erfolglos. A. O. verblutete wenige Minuten später, noch vor dem Eintreffen der Ambulanz. Sein Körper wies letztlich 18 Stich- und Schnittverletzungen auf. Es fanden sich darunter vier lebensbedrohliche Einstiche im Oberkörper, einer davon in die Lunge, einer in den Brustkorb, zwei in den Bauchraum, von denen ein Einstich eine Tiefe von 12 cm aufwies und die Leber verletzte. Hinzu kommen einige für sich genommen nicht lebensbedrohliche Schnittverletzungen im stark durchbluteten Hals- und Kopfbereich, u. a. eine quer über den Hals verlaufende Schnittverletzung von 14 cm Länge, die den Kehlkopf freilegte. Als stumpfe Gewalteinwirkung war vor allem ein deutlich sichtbarer Abdruck gleich einer Schuhsohle auf der Haut an der Schläfe des Getöteten zu erkennen. Der Angeklagte Ks. O. begab sich noch am Tattag wegen einer Schnittverletzung an der Hand in ärztliche Behandlung und ließ sich krankschreiben. Gegenüber seiner Verlobten, die ihn ins Krankenhaus begleitete, gab er auf deren besorgte Frage, ob er etwas mit der gerade im Radio gemeldeten, tödlich ausgegangenen Messerstecherei in Kiel- Gaarden zu tun habe, zur Antwort, er hoffe, nicht. Als Ks. O. einige Tage später festgenommen wurde, erklärte er auf seine Handverletzung angesprochen, diese sei von der Sache am Freitag. Der Tattag war ein Freitag. Der Angeklagte B. O. nahm sich in den Tagen nach der Tat bei seinem Arbeitgeber Ka. unbezahlten Urlaub auf unbestimmte Zeit. Seinen Arbeitskollegen T. bat er, mit ihm eine Arbeitshose zu tauschen, was dieser auch tat. Zudem veranlasste B. O. den Zeugen T., gegenüber der Polizei wahrheitswidrig zu behaupten, man sei zur Tatzeit mit nur einem Fahrzeug, einem Firmenwagen, gemeinsam zum Arbeitseinsatz gewesen. Bereits am Tattag war ein Verdacht auf Mitglieder der Familie O. und auf den Angeklagten K. gefallen. Sie wurden zur Fahndung ausgeschrieben. Der Angeklagte K. wurde am
  57. Januar 2011 in Süddeutschland festgenommen. Er hatte eine – im Sinne einer unabsichtlichen Selbstverletzung durch Abrutschen vom Messergriff – zur Tat passende Schnittverletzung an der rechten Hand. Nach einem Gespräch der Mordkommission mit dem Vater der Angeklagten O., M. O., stellten sich die Angeklagten Y., Ks. und A.-G. O. am Abend des
  58. Januar 2011 der Polizei und der Angeklagte B. O. wurde am nächsten Morgen in seiner Wohnung festgenommen. Die Angeklagten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. IV. Die Angeklagten A.-G., B. und Y. O. sowie der Angeklagte K. haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte Ks. O. hat zu Beginn der Hauptverhandlung die folgende schriftliche Erklärung verlesen: „Bis zu meiner Verhaftung habe ich immer noch zu Hause gewohnt. Ich habe mich allerdings bereits seit langem aus den sehr engen und mich auch einengenden Familienstrukturen losgelöst. Schon mit meiner letzten Freundin hatte ich überlegt auszuziehen. Das hat damals leider nicht geklappt. Seit meiner Beziehung mit meiner jetzigen Verlobten, Frau Ka., planten wir zusammenzuziehen und auch hierüber den Kontakt zu meiner Familie zu verringern. Ich habe mich daher zu Hause vor allem zum Schlafen und zum Wechseln der Kleidung aufgehalten. Ich habe meine Zeit neben der Arbeit vor allem mit Freunden und mit und bei meiner Verlobten verbracht. Ich fühle mich sehr wohl in Deutschland und akzeptiere den Umgangsstil. Ich habe beispielsweise nie Probleme damit gehabt, dass meine jetzige Verlobte bereits zwei Kinder hat. Auch zu diesen habe ich ein gutes Verhältnis. Meine Verlobte ist sehr selbstständig. Ich fühle mich daher in der sehr gleichberechtigten Beziehung mit ihr sehr wohl. Ich habe von den Streitigkeiten meines Schwagers S. K. nur am Rande mitbekommen. S. hat öfter erzählt, dass eine bestimmte Person ihn provoziert und auch und angegriffen habe. Gegen diese Übergriffe habe er, S., sich nicht wirklich wehren können, weil er keine Straftaten begehen wollte. Außerdem, glaube ich, hatte er Angst vor dieser Person bei der es sich um Ah. O. handeln musste. Obwohl ich also insgesamt sehr wenig mit den Geschehnissen in meiner Familie und meinem Schwager zutun hatte, bekam ich doch mit, dass S. öfter Ärger mit diesem hatte. Ich hatte Ah. O. noch niemals zuvor gesehen. Am 7.1.2011 war ich vormittags mit S. K. verabredet, da er zur Ausländerbehörde musste und mich gebeten hatte, ihn zu fahren. Ich hatte daher ihn und seine Tochter abgeholt und war mit ihnen zur Ausländerbehörde gefahren. Ich ließ S. und seine Tochter Shadir in ca. 50 Meter Entfernung von der Ausländerbehörde vor der Gaststätte Tonis raus. Die beiden gingen in Richtung Ausländerbehörde. Ich fuhr in die Straße rein bis zum Ende, da ich einen Parkplatz suchte. Ich fand dort allerdings keinen. Also fuhr ich wieder in Richtung Tonis zurück und hielt gegenüber der Ausländerbehörde an. Nach nur kurzer Zeit kam S. mit seiner Tochter ins Auto zurück. Er hatte auf einmal sehr schlechte Laune. S. sagte: "Bring mich nach Hause." Ich habe zu diesem Zeitpunkt dort niemand anderen gesehen. Ich wollte nun zu meiner Familie nach Hause fahren, um das Mädchen dort hinzubringen, da diese überwiegend in unserer Großfamilie lebte. S. telefonierte nun. Ich hörte nur Bruchstücke von dem, über was er sprach, aber er war aufgeregt und wütend. Soweit ich mitbekam hatte S. den A. O. bei der Ausländerbehörde gesehen. Es muss dort irgendetwas vorgefallen sein, was die schlechte Laune von S. ausgelöst hat. Während ich also von der Ausländerbehörde über die Gablenzbrücke nach Gaarden fuhr telefonierte S.. Mein Telefon klingelte, ich sah, dass es Yl. war. Ich bin aber nicht rangegangen. Dann rief mich mein großer Bruder Ao. an. Zu diesem Zeitpunkt waren wir allerdings schon in Gaarden , in der Helmholzstraße, also in der Nähe der Wohnung meines Schwagers. Ao. wolle wissen, wo ich bin, oder, ich denke mal, wo ich und mein Schwager sind. Während wir sprachen sah ich Ao. mit seinem Auto über den Ostring auf der Helmholzstraße in meine Richtung kommen. Er bekam mit, dass ich ihn gesehen hatte und wir vereinbarten uns gleich bei dem Pizzaladen in Richtung Feuerwehr zu treffen. Ao. hielt an. Bei ihm im Auto befand sich noch ein weiteres Familienmitglied. Ich habe S. dort raus gelassen, habe mich mit meinem Bruder nicht weiter unterhalten, weil ich mit ihrer Aufgeregtheit nichts zutun haben wolle und für den Tag andere Pläne hatte. Ich fuhr also mit meiner Nichte nach Hause. Zu Hause bin ich mit der Kleinen hochgegangen und habe sie bei Yl. abgeliefert. Dort sah ich noch O. O. und meine Schwester Mo.. Ich habe dort keinen Besuch gesehen. Irgendwie dachte ich mir schon, dass S. und mein Bruder irgendeinen Streit mit dem A. O. hatten. Nachdem ich meine Nichte abgesetzt hatte, blieb ich noch einige Zeit dort und zog mich um. Ich wollte zu meinem Freund, dem C. S., den ich regelmäßig besuche. Dieser wohnt hinter der Norddeutschen Straße. Man fährt dort über die Schulstraße hin. Etwa 20 Minuten nach meiner Ankunft in der Wohnung verließ ich diese also wieder, stieg ins Auto und fuhr die Helmholzstraße in Richtung Norddeutsche Straße. Als ich in die Schulstraße eingebogen war, sah dort einen VW Golf stehen. Ich wurde nur aufmerksam, weil neben dem Auto einer meiner Brüder und eine weitere Person standen. Heute weiß ich, dass dies der A. O. war. Die beiden Personen stritten sich. Ich hielt daher mit meinem Auto an und stieg aus. Es war ein aggressiver Streit. Ich meine mich zu erinnern, dass der A. O. rief: "Ich bringe euch um". Ich bin deswegen hingerannt. Zu diesem Zeitpunkt sah ich nicht, ob sich noch weitere Personen in der Nähe befanden. Ich hatte zunächst nur aus dem Seitenfenster die beiden Personen streiten gesehen, hielt an und konzentrierte mich auf diese beiden. Das folgende Geschehen habe ich nicht mehr hundertprozentig in Erinnerung, da es sehr hektisch war und ich, wenn ich versuche mich daran zu erinnern, immer wieder Sachen durcheinander bringe. Als ich mich beiden Personen näherte bekam ich auf einmal mit, dass noch weitere meiner Familienmitglieder in der Nähe waren. Ich habe nicht mitbekommen, ob diese in diesem Moment gerade ankamen und zu den beiden rannten oder schon vorher da gewesen waren. Ich habe in diesem Moment nicht mitbekommen, ob einer der Beteiligten ein Messer oder ähnliches in der Hand hatte. Ich selbst hatte kein Messer und auch keine andere Waffe dabei, weder im Auto noch direkt bei mir. Es gab nun ein Gerangel, bei dem mehrere meiner Familienangehörigen auf die einzelne Person einschlugen. Nach nur sehr kurzer Zeit, unter Umständen nur zehn bis zwanzig Sekunden, rannte A. O. in Richtung Bäckerei. Ich weiß nicht, warum ich auch hinterher rannte. Ich hatte in diesem Moment nicht wirklich einen Entschluss gefasst, irgendetwas zu tun, sondern ließ mich einfach mitreißen. Ich kam hinter meinem Bruder Ao. und dem A. O. in die Bäckerei. Ich glaubte, dass mein Bruder beabsichtigte, diesen zu schlagen. Zunächst stand ich hinter Ao., der auf den A. O. einschlug. Ich packte den A. O. mit der einen Hand an der Jacke. Es kann sein, dass ich auch mit der Faust auf ihn eingeschlagen habe. Auf einmal beteiligte sich eine weitere Person an der Auseinandersetzung, die ich zuvor nicht gesehen hatte und die von hinten gekommen sein muss. Ich verspürte einen starken Schmerz an meiner Hand, bewegte mich irgendwie zurück und sah, dass meine Hand blutete und konnte sie nicht mehr richtig bewegen. Ich blieb deshalb in ein oder zwei Metern Distanz zu der Gruppe stehen. In diesem Moment beschäftigte ich mich nur noch mit mir selbst und bekam nicht mit, was da passierte. Auf einmal verließen alle anderen die Bäckerei. Ich ging hinterher, ging direkt zu meinem Auto und fuhr ans Westufer, wo ich mich in die Notaufnahme des städtischen Krankenhauses begab. Ich war danach in großer Panik und versteckte mich daher. Nachdem ich Kontakt zu meiner Familie aufgenommen hatte und diese mir bestätigt hatte, dass ein Strafverteidiger beauftragt war, stellte ich mich der Polizei. Hätte ich nur im Entferntesten geahnt, was bei dieser Auseinandersetzung passiert, wäre ich sofort weitergefahren. Ich weiß nur, dass ich zunächst Angst hatte, dass meinem Bruder etwas passieren könnte. Ich habe erst in dem Moment, in dem ich Schmerzen in meiner Hand verspürte, mitbekommen, dass hier Messer eingesetzt wurden.“ Nachfragen hat der Angeklagte Ks. O. nicht zugelassen. V. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen insbesondere auf den zeugenschaftlichen Angaben des Arbeitgebers und Vertrauten der Angeklagten Ka., der Verlobten Ks. O.s I. Ka., der S.er Polizeibeamten Me. und W., der Bewährungshelferin Bo., des Sachverständigen Dr. S. über die Ergebnisse der Exploration des Y. O., auf Unterlagen zum Werdegang des Angeklagten K., verlesenen Urteilen sowie Auskünften der Meldebehörden und des Ausländeramtes. Am Ende der Beweisaufnahme steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass es sich bei den Personen, die auf dem Tatvideo bei der Tötung des A. O. zu sehen sind, um die Angeklagten handelt (V.). Die Kammer ist auch für alle Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass jeder von ihnen nach Art und Umfang seiner Tatbeteiligung Mittäter eines gemeinsamen Totschlags gewesen ist (VI.). Zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tat um einen Mord handelte, ist die Kammer demgegenüber bei keinem der Angeklagten gelangt (VII.)
  59. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte Ks. O. einer der Täter, nämlich der auf dem Videomitschnitt der Tat als zweite Täterperson die Bäckerei betretende Angreifer war, beruht wesentlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten Ks. O. selbst. Ks. O. hat zu Beginn der Beweisaufnahme eine Erklärung selbst verlesen, in der er eingeräumt hat, er sei einer der 5 Täter in der Bäckerei gewesen. Er hat darin geschildert, wie er hinter seinem Bruder Ao. (wie sein älterer Bruder, der Angeklagte A.-G. nach Angaben der Zeugen in der Familie genannt wird) und dem A. O. in die Bäckerei gekommen sei. Ks. O. hat in seiner Einlassung sodann einen Teil der Auseinandersetzung in der Bäckerei aus seiner Sicht geschildert, nämlich Schläge durch seinen Bruder Ao., die Beteiligung einer weiteren Person sowie die Möglichkeit, dass auch er selbst – der Angeklagte Ks. O. – auf den A. O. eingeschlagen habe. Als er seine Verletzung an seiner Hand bemerkt habe, sei er zurückgewichen und habe sich nur noch mit sich selbst beschäftigt. Der Angeklagte Ks. O. hat damit glaubhaft gestanden, der zweite die Bäckerei betretende Angreifer gewesen zu sein. Auch wenn sich sein Geständnis nicht zu allen Einzelheiten verhält und die Kammer der Einlassung Ks. O.s – wie noch zu zeigen sein wird – nicht in allen Punkten folgt, so ist das Geständnis seiner Beteiligung an sich doch glaubhaft und Grundlage der Entscheidung der Kammer. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, weshalb Ks. O. sich selbst zu Unrecht belasten sollte. Zudem liegen weitere Beweisergebnisse vor, die unabhängig von der Einlassung Ks. O.s für seine Täterschaft sprechen und das Geständnis stützen. So hatte Ks. O. seit dem Mittag des Tattages, kurz nach der Tatzeit – wie auch in seiner Erklärung beschrieben – eine heftig blutende Schnittverletzung am Zeigefinger der rechten Hand. Wie schon die Verletzungen des Tatopfers belegen, es aber auch auf dem Video der Tat zu erkennen ist, kamen bei der Tat Messer zum Einsatz. Passend zum Tatgeschehen und auch zur Einlassung des Angeklagten Ks. O. ist, dass dieser sich, jedenfalls im Handgemenge in der Bäckerei, dabei verletzte, dass auch er mit seinen Händen am Körper des Opfers hantierte, während andere dort mit Messern auf das Opfer einstachen. Tatsächlich ist auf dem Tatvideo zu erkennen, wie Ks. O. seine Hände am Opfer hat, als der letzte hinzugekommene Täter, nach den Feststellungen der Kammer B. O., mit einem großen Messer eben dort zusticht. Man erkennt auf dem Video weiter das auch von Ks. O. beschriebene Zurückweichen vom Tatgeschehen, das zu der Erkenntnis einer eigenen Verletzung an der Hand – wie von Ks. O. beschrieben – passen würde. Die Schnittverletzung selbst, die der Angeklagte Ks. O. noch am selben Tag ärztlich behandeln ließ, passt jedenfalls auch für sich genommen zu einer Beteiligung an der Tat, bei der Messer zum Einsatz kamen. Auch die Erklärungen, die der Angeklagte Ks. O. anderen gegenüber für seine Handverletzung gab, sprechen für seine Beteiligung am Tatgeschehen: So hatte er zunächst aufgeregt seine Verlobte, die Zeugin I. Ka., um eine Versorgung der stark blutenden Wunde gebeten, die einen Druckverband anlegte, aber eine Versorgung im Krankenhaus für erforderlich hielt. Auf dem anschließenden Weg in die Klinik erklärte Ks. O. seiner Verlobten zur Herkunft der Wunde, er sei mit einem Messer verletzt worden. Und auf eine Nachfrage seiner Verlobten am Nachmittag anlässlich einer Radiomeldung über eine tödliche Messerstecherei in Gaarden , ob er etwas damit zu tun habe, antwortete er kurz und bedrückt, er hoffe, nicht. Entgegen seiner sonst fröhlichen Art, die auch am Vormittag des Tattages noch geherrscht hatte, war er seit dem Mittag des Tattages sehr bedrückt und schweigsam, wie ihn seine Verlobte bisher nicht kannte. Seine Äußerung zur Herkunft der Verletzung passt ebenso wie sein auffälliger Stimmungswechsel zu der Annahme, dass seine Schnittverletzung von der Tat herrührte, er an der Tat beteiligt war. Die Kammer glaubt der Zeugin I. Ka.. Ihre Schilderungen waren offen und gut nachvollziehbar. Sie hat in der Hauptverhandlung differenziert und besonnen die Fragen der Beteiligten über ihren Verlobten und dessen Familie sowie über den Tattag und dessen Folgen, insbesondere die Reaktionen Ks. O.s beantwortet. Sie hat sich mit Ausnahme einer Frage zum neuen Wohnort der Familie O. nicht auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern war erkennbar bemüht, sich auch unangenehmen Fragen zu stellen. Be- oder Entlastungstendenz waren bei der Zeugin nicht zu erkennen. Soweit sie keine tiefen Einblicke in die Familienstruktur der Familie O. geben konnte, ist dies auch damit zu erklären, dass sie die mit den Fragen bezweckten Auskünfte über die Familie mangels eigener Einblicke in die Familie ihres Verlobten, in der sie neu war, nicht hatte. Dies ist der Kammer plausibel angesichts des Umstandes, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Familie O. auch anderen Personen tiefere Einblicke in ihr Familienleben nicht gewährte. Dass I. Ka. nach ihren Angaben an dem Wochenende nach dem Tattag, das sie mit Ks. O. verbrachte, diesen nicht mit weiteren Fragen zu seiner Beteiligung konfrontierte, sondern ihren Verlobten in seiner von ihr als verzweifelt, hilflos und stumm beschriebenen Stimmung lieber in Ruhe ließ und dass die Zeugin sich statt dessen lieber selbst im Internet anhand der dort verfügbaren Medienberichte über das Geschehen in Gaarden informierte, ist der Kammer gut nachvollziehbar. Nach den Beschreibungen der Zeugin befand sich der Angeklagte Ks. O. in einem seelischen Ausnahmezustand, wie sie ihn bei ihren Verlobten bisher nicht erlebt hatte. Zusammen mit der Erkenntnis, dass etwas Furchtbares unter Beteiligung ihres Verlobten geschehen sein musste, das ihm derart schwer zu schaffen machte und auch für die Beziehung nicht ohne Folgen bleiben würde, erklärt dies durchaus, dass die Zeugin ihren Verlobten nicht zusätzlich mit Fragen unter Druck setzten und das Tatgeschehen zur Sprache bringen wollte. Auch die Angabe des Angeklagten Ks. O. im Polizeigewahrsam nach seiner Festnahme, seine Handverletzung stamme „von der Sache am Freitag“, passt zur Annahme seiner Tatbeteiligung. Der Tattag war ein Freitag. Der Angeklagte Ks. O. hat die Herkunft der Verletzung dort bereits offengelegt. Dies stützt das spätere Geständnis seiner Beteiligung an der Tat. Für die Täterschaft Ks. O.s spricht, dass am Tatort ein Fahrzeug gesehen wurde, bei dem es sich den Beschreibungen von Tatzeugen nach um seinen Wagen gehandelt haben kann. Der Angeklagte Ks. O. ist Halter eines schwarzen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen KI – AO
  60. Mehrere Zeugen hatten gegenüber der Polizei kurz nach der Tat von einem dunklen BMW mit Kieler Kennzeichen als einem der Täterfahrzeuge gesprochen, so insbesondere der Zeuge G., aber auch die Zeugen R., Ta., H. und Hu., sprachen von einem dunklen Fahrzeug. Die Zeugin Ku. konnte zudem damals das Kennzeichenfragment AO oder AQ oder AU erinnern. Letztlich passt die Annahme, dass es das Fahrzeug des Angeklagten Ks. O. war, das die Zeugen am Tatort gesehen haben, zur Einlassung des Angeklagten selbst, die den Eindruck vermittelt, dass Ks. O. mit seinem eigenen Wagen am Tatort gewesen sein will. Die einzige unmittelbare Zeugin des Geschehens innerhalb der Bäckerei, die Bäckereiverkäuferin Ö., hat zudem in einer sequenziellen Lichtbildvorlage bei der Polizei das Gesicht Ks. O.s als das eines der Täter wiedererkannt. Zwar konnte sich die Zeugin Ö. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnern, tatsächlich eine Person wieder erkannt zu haben, sondern meinte vielmehr, nur Ähnlichkeiten festgestellt zu haben. Gleichwohl geht die Kammer von einer Wiedererkennung durch die Zeugin Ö. aus, die der Zeugin nicht mehr in dieser Deutlichkeit in Erinnerung sein mag. So hatte die Zeugin Ö., die in Deutschland geboren und bei der Polizei insoweit ohne Sprachschwierigkeiten aufgetreten ist, am
  61. Januar 2011, gut 2 Wochen nach der Tat, bei dem das Gesicht Ks. O.s zeigenden Lichtbild, das in der letzten der 5 ihr vorgelegten Lichtbildvorlagen enthalten war, zu der Erklärung veranlasst, sie bringe das Gesicht mit der Person eines der Täter in Erinnerung, der sich bei der Tatausführung zeitweise neben dem „Glatzköpfigen“ befunden habe. Sie könne nicht genau angeben, warum sie sich jetzt detailliert an diese Person erinnere, sei sich aber sicher, dass dieser Mann bei der Tat dabei gewesen sei. Die sequenzielle Lichtbildvorlage, die der Zeugin vorgelegt wurde, bestand dabei aus 9 Lichtbildern verschiedener männlicher Personen im Alter von etwa 20 bis 30 Jahren mit braunen Augen und kurzen, braunen Haaren, einem runden Gesicht, eher schmalem Mund und leicht abstehenden Ohren, wobei die Personen keinen Bart tragen, andererseits auch nicht frisch rasiert wirken. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild der abgebildeten Personen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die im Sonderband SLV enthaltene sequentielle Lichtbildvorlage mit der Nr.
  62. Dass die Zeugin Ö. der Polizei erklärte, sie sei der Meinung, dass die Person am Tattag einen etwas ausgeprägteren Dreitagebart gehabt habe, stellt die Wiedererkennungsleistung nicht in Frage, zumal es sich um ein veränderliches Merkmal handelt und alle in der Lichtbildvorlage enthaltenen Personen ähnlich Barttracht (kein Bart, nicht frisch rasiert) aufwiesen. Dass nach der Wiedererkennungsäußerung beim
  63. ihr vorgelegten Lichtbild, das Ks. O. zeigte, die Lichtbildvorlage den dafür geltenden Richtlinien entsprechend möglicherweise abgebrochen wurde, obwohl es für den Erkenntnisgewinn Vorteile haben kann, sie fortzusetzen (vgl. BGH 1 StR 524/11 ), nimmt der Wiedererkennung, die hier zudem zum Geständnis des Angeklagten Ks. O. passt, nicht jeden Beweiswert. Die Wiedererkennung durch die Zeugin Ö. ist auch für die Kammer bei einem Vergleich zwischen dem Erscheinungsbild der zweiten die Bäckerei betretenden Täterperson auf dem Überwachungsvideo mit dem der Kammer aus fast 30 Verhandlungstagen vertraut gewordenen Erscheinungsbild des Angeklagten Ks. O. nachvollziehbar. Zwar war angesichts der relativ schlechten Bildqualität, dem Blickwinkel der Kamera und der dazu ungünstigen Positionen der zweiten Täterperson weder eine sichere eigene Wiedererkennung durch die Kammer, noch eine objektive Identitätsaussage mittels sachverständiger Gesichtsvergleichung möglich. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige für anthropologische Gesichtsvergleichung Dr. G. kam insoweit zu dem Ergebnis, die Identität sei „ nicht entscheidbar“. Gleichwohl lässt sich nach mehrfacher Inaugenscheinnahme des Tatvideos und einem Vergleich mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten Ks. O. sagen, dass die auf der Videoaufzeichnung zu erkennenden Merkmale der zweiten Angreiferperson, etwa Haarfarbe, Haaransatz, Augenpartie, Kopfform und Statur zu der Annahme passen, dass es sich um Ks. O. handelt. Zudem sind keine Gesichts- oder Körpermerkmale auf der Videoaufzeichnung zu sehen, die mit denen des Angeklagten Ks. O. nicht zu vereinbaren wären.
  64. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich bei der Person, die als vierter der Angreifer dem Tatopfer in die Bäckerei folgte, um den Angeklagten Y. O.. Dies beruht auf einer Gesamtschau der folgenden Umstände: Für seine Anwesenheit am Tatort und seine Beteiligung an der Tat spricht, dass er einen Tropfen Blut, das molekulargenetisch dem Blut des Tatopfers entspricht, an einem Schnürsenkel derjenigen Schuhe hatte, die er bei seiner Festnahme wenige Tage nach der Tat trug. Seine Bekleidung wurde bei der Festnahme am
  65. Januar 2011 von der Polizei sichergestellt, so auch die von ihm an diesem Tag getragenen weißen Sportschuhe der Marke „Nike“. Ein blutbehaftetes Teilstück des Schnürsenkels des linken Schuhs wurde dem Landeskriminalamt zur molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung übersandt. Dort untersuchte der sachverständige Molekularbiologe Dr. Z. die Blutspur und extrahierte die Human-DNA. Der Vergleich der sich in der Blutspur zeigenden Allele mit den genetischen Merkmalen der Angeklagten und des Tatopfers ergab, dass die am Schnürsenkel in der Blutspur aufgefundene Human-DNA vollständig dieselben genetischen Merkmale aufwies, die auch das Tatopfer M. A. O. hatte. Dabei war die Spur in 11 Systemen sowie dem System Amelogenin untersucht worden. Die Untersuchung der Spur 18.23.2 vom Schnürsenkel des linken Sportschuhs ergab – vollständig übereinstimmend mit den genetischen Merkmalen des A. O. – im System VWA die 17, im System FGA die 20 und 23, im System TH01 die 6 und 8, im System SE33 die 16 und 28.2, im System D21S11 die 29 und 30, im System D3S1358 die 15 und 16, im System D8S1179 die 11 und 13, im System D18S51 die 13 und 17, im System D16S539 die 13, im System D2S1338 die 23 und im System D19S433 die 13 und 15, im System Amelogenin X und Y. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. in der Hauptverhandlung kommt damit als Spurenverursacher der Spur 18.23.2 die Person mit dem an den Sachverständigen übersandten Vergleichsprofil des MO84, mithin der Verstorbene A. O. in Betracht, während andere in den Vergleich einbezogene Personen, etwa die anderen Angeklagten, als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnten. Die Kombination der in der Spur 18.23.2 festgestellten genetischen Merkmale tritt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. bezogen auf die derzeitige Weltbevölkerung seltener als einmal auf. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stammt damit das Blut, das sich an dem Schnürsenkel des Y. O. befand, vom Getöteten. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Blutstropfen bei der Tat auf den Schuh gelangte. Anhaltspunkte für eine andere Gelegenheit, bei der das Blut des Getöteten dorthin gelangt sein könnte, haben sich nicht ergeben. Das äußere Erscheinungsbild des Blutstropfens spricht auch gegen Überlegungen, Opferblut könnte etwa durch einen Abrieb von einem anderen Spurenträger oder einer anderen Person nach der Tat an den Schnürsenkel gelangt sein. Der Augenschein der von dem Schnürsenkel mit der Blutspur gefertigten Lichtbilder ergibt für die Kammer, dass es sich der Form nach eher nicht um einen Abrieb, vielmehr um einen klar umgrenzten Tropfen von Blut handelte, der die Spur verursachte. Zu der Annahme, dass der Angeklagte Y. O. die bei seiner Festnahme getragenen weißen Sportschuhe, die an ihrem Schnürsenkel die Blutspur aufwiesen, auch am Tattag trug, passt, dass diejenige Person, die man als einzige auf den Videoaufzeichnungen der Tat für Y. O. halten kann und die auch die Kammer für Y. O. hält, dort weiße Sportschuhe trägt. Als Beleg einer Tatbeteiligung des Angeklagten Y. O. sieht die Kammer zudem seine eigenen Äußerungen an, die er in einem beschlagnahmten Brief an seine Freundin Ab. und die er in einem Gespräch mit dem jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. S. machte. So schrieb Y. O. am
  66. Februar 2011, einen Monat nach der Tat, aus der Untersuchungshaft einen Brief an seine Freundin. Darin hieß es unter anderem, sie solle ihn nicht fragen, warum er dabei gewesen sei. Er wisse es selber nicht. Er bekomme schlechte Laune und ärgere sich selbst darüber, wenn er daran denke. Weiter schrieb er, er habe mit einer blöden Sache seine ganze Zukunft kaputt gemacht und er müsse, wenn er irgendwann entlassen werde, ganz neu anfangen. Er bereue sehr, von ganzem Herzen, dass er dort gewesen sei. Allah müsse ihm verzeihen. In den mehrstündigen Gesprächen, die der Sachverständige Dr. S. im Rahmen seiner Exploration mit dem Angeklagten Y. O. in der Haftanstalt über das Leben und die Person des Angeklagten führte, bestritt Y. O. zu keiner Zeit eine Tatbeteiligung oder die Berechtigung seiner Haft. Er äußerte vielmehr gegenüber dem Sachverständigen in einem der Gespräche, die Tat stecke man weg, vergesse man dann. Er wolle jetzt nach der Tat auch sündenfrei leben. Vom Sachverständigen mit dem Widerspruch zwischen der Tat und dem Koran konfrontiert äußerte er, man müsse einen Weg finden, müsse es vergessen. Aus Sicht der Kammer lassen diese Äußerungen Y.s einen anderen Schluss als den auf seine Beteiligung an der Tat nicht zu, zumal er sie gegenüber Personen und in Situationen tätigte, die weder Prahlerei noch sonst falsche Selbstbezichtigungen erwarten lassen. Auch beim Angeklagten Y. O. passt zudem das Erscheinungsbild zu einem der Täter, wie es von Zeugen beschrieben und von einer der Überwachungskameras aufgezeichnet worden ist. Auch mehrere Zeugen vor der Bäckerei haben einen der Täter als nach Kleidung und Erscheinung jünger, um die 20, beschrieben, auch wenn in den mit den Tatzeugen durchgeführten sequenziellen Lichtbildvorlagen niemand Y. O. wiedererkannt hat. Die Kammer hat auch hinsichtlich des Angeklagten Y. O. die Videoaufzeichnungen der Tat in Augenschein genommen, mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. die darauf erkennbaren Täterpersonen verglichen und eine Wiedererkennung geprüft. Eine Identität kam insoweit nach Alter und Erscheinung mit der Täterperson, die mit gezogenem Messer im Hintergrund steht, durchaus in Betracht. Wenn auch die Unschärfe des Tatvideos der Kammer keine eigene sichere Wiedererkennung bei dieser Täterperson ermöglichte und auch eine Identitätsfeststellung durch den anthropologischen Sachverständigen Dr. G. angesichts des zu dieser Person vorliegenden Bildmaterials zu der neutralen Klassifizierung kam,“ nicht entscheidbar, aber möglich“, passt doch das Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. zu der Täterperson im Hintergrund, namentlich der schmalen Gestalt mit schmalen Hüften und Schultern, die eher jugendliche Kleidung mit weißen Schuhen und modisch schmalen Hosen. Auch Haartracht und Haarfarbe, die Gesichtsform und die beim Angeklagten auch in der Hauptverhandlung zu beobachtende motorisch zurückhaltende Körpersprache, mit wenig Raum greifenden Bewegungen passen nach dem Eindruck der Kammer. Körper- oder Gesichtsmerkmale, die mit der Annahme der Identität der Person nicht in Einklang zu bringen wären, haben sich demgegenüber nicht gezeigt. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild des Angeklagten Y. O. gemäß 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder Bl. 2438 d.A.)
  67. Dass es sich bei dem ersten hinter dem Tatopfer in die Bäckerei stürmenden Täter um den Angeklagten A.-G. O. handelte, beruht auf einer Gesamtschau der nachfolgenden Umstände: Sein Bruder, der Mitangeklagte Ks. O., hat in der von ihm verlesenen Einlassung geschildert, wie er nach „Ao.“, also seinem Bruder A.-G. O., bei der Tat die Bäckerei betreten habe. Damit hat er seinen Bruder glaubhaft belastet, der erste die Bäckerei betretende Täter gewesen zu sein. Ein Grund oder Vorteil für Ks. O., seinen Bruder zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich. Eine Verlagerung von Verantwortung etwa ist insoweit nicht erkennbar. Auch wird die Angabe des Angeklagten Ks. O., A.-G. O. sei bei der Tat dabei gewesen, bestätigt durch eine Reihe von Indizien, die unabhängig von der Einlassung des Angeklagten Ks. O. für die Täterschaft A.-G. O.s sprechen. So hat der Angeklagte A.-G. O. in einer spontanen Äußerung gegenüber dem Zeugen D., dem ermittelnden Polizeibeamten der Mordkommission, seine Anwesenheit bei der Tat zugegeben. Während einer Autofahrt im Zusammenhang mit der Haftvorführung äußerte der Angeklagte A.-G. O. dem Beamten gegenüber - wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete - er sei „nur zur Streitschlichtung“ am Tatort gewesen. Der Angeklagte A.-G. O. räumte damit seine Anwesenheit bei der Tat ein, wenn auch nicht zugleich seine Beteiligung an der Tat, die aufgrund anderer Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnung, feststeht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte A.-G. O. seine eigene Anwesenheit am Tatort etwa zu Unrecht nur behauptet haben könnte. Motive für eine solche Selbstbezichtigung sind nicht ersichtlich. Für die Täterschaft A.-G. O.s spricht maßgeblich, dass sein äußeres Erscheinungsbild im hohen Maße demjenigen entspricht, das der erste die Bäckerei betretende Täter auf dem Tatvideo aufweist. Die Kammer hat am Ende der Hauptverhandlung, nach fast 30 Verhandlungstagen, in denen sie den Angeklagten A.-G. O. vor Augen gehabt und mit seinem Äußeren, seinem Gesicht, seiner Statur und auch seinen Bewegungen vertraut geworden ist, den Angeklagten auf dem Tatvideo, das am Ende der Beweisaufnahme erneut in Augenschein genommen worden ist, wieder erkannt. Die Kammer ist sich der schlechten Qualität der Videoaufzeichnungen bewusst, die eine geringe Auflösung aufweisen und feine Einzelheiten insbesondere auch in den Gesichtern deshalb nicht abbilden, insbesondere in Standbildern nicht, und dass die weichen Konturen und die Perspektive der Aufnahmen dazu Anlass geben, eine Identitätsaussage aufgrund eigener Wiedererkennung als Tatrichter nur aufgrund sorgfältigster Prüfung und mit Vorsicht zu treffen. Gleichwohl steht bei dem Angeklagten A.-G. O. seine Identität mit der ersten Täterperson aufgrund eigener Wiedererkennung bei Inaugenscheinnahme des Videos für die Kammer fest. Insbesondere im Bildverlauf ist der Angeklagte A.-G. O. für die Kammer anhand seiner gedrungenen, untersetzten Statur, dem runden Gesicht, dem auffälligen Haarkranz, auch an der Geometrie des Gesichtes an sich, der eher engen Augenpartie und ihrer Stellung zum Mund zu erkennen, wenn man - wie die Kammer in den umfangreichen Sitzungen der Hauptverhandlung - Gelegenheit hatte mit dem Gesicht des Angeklagten A.-G. O., mit seiner Statur und seinen Bewegungen vertraut zu werden. Dabei ist sich die Kammer auch suggestiver Einflüsse bewusst, die durch die Situation der Hauptverhandlung und durch die Konstellation zum Tatopfer und den Mitangeklagten, sowie durch die weiteren Verdachtsmomente gegen den Angeklagten A.-G. O. entstehen können. Die Kammer hat ihre eigene Wiedererkennung auch deshalb gründlich geprüft und hinterfragt, ist sich aber auch danach der Identität der Person sicher. Die Kammer sieht sich in ihrer eigenen Wiedererkennung dadurch bestätigt, dass der sehr erfahrene Sachverständige Dr. G., den die Kammer mit einer Gesichtsvergleichung beauftragt hat, auch mit seiner Methode der Betrachtung von Anzahl, Individualität und Kombination erkennbarer Gesichtsmerkmale hier Übereinstimmungen festgestellt hat, die in der Zusammenschau der Merkmale aufgrund des vorgelegten Bildmaterials und seiner Erfahrung als Sachverständiger ihn zu dem Ergebnis brachte, die Identität der Person sei hier „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“. Auch der Sachverständige hat vorab in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die relativ schlechte Bildqualität des Videos, insbesondere die grobe Auflösung bezüglich der auf den Aufzeichnungen erkennbaren Personen die Erkennbarkeit und den Vergleich von Gesichtsmerkmalen einschränke. Gleichwohl sei die Bildqualität dafür ausreichend, nach Vorauswahl von Bildausschnitten aus dem Überwachungsvideo gewisse morphologische Merkmale zu erkennen, zu beschreiben und auch teilweise als individualtypisch einzuordnen. So lag hinsichtlich des Angeklagten A.-G. O. eine Übereinstimmung mit der auf dem Überwachungsvideo abgebildeten Person in einer Reihe von Merkmalsausprägungen vor: die rundlich-ovale Kopfform, sehr hoher, gewölbter Stirnraum mit deutlich zurückgewichenem Stirnansatz, sehr breite Schläfen mit deutlich zurückgewichenem Schläfenhaaransatz, mittelkräftige, bogige Augenbrauen, deutlich sichtbarer Oberlidraum, vergleichsweise enger Augenabstand, schlanke Nasenwurzel, mittellanger Nasenrücken, mittelbreite Nasenflügel, Oberlippenbart (was allerdings ein veränderliches Merkmal sei), mittel hohes, rundliches Kinn, eng anliegende Ohren. Der Sachverständige hat diese Merkmale anhand von Bildausschnitten aus dem Überwachungsvideo und den nach der Festnahme des Angeklagten A.-G. O. von seinem Gesicht gefertigten erkennungsdienstlichen Aufnahmen in der Hauptverhandlung im Einzelnen gegenübergestellt und erläutert. Insbesondere die Kopfform und Augenregion hat er aufgrund seiner sachverständigen Erfahrungen aus mehreren hundert Gesichtsvergleichungen im Jahr als recht individualtypisch und gut übereinstimmend bezeichnet. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass auch bei nur wenigen als individualtypisch zu bezeichnenden Merkmalen eine große Anzahl übereinstimmender Merkmale zu einer trotz relativ schlechter Bildqualität recht deutlichen Wahrscheinlichkeitsaussage führte. Diese ordne er aufgrund seiner Erfahrung innerhalb der sogenannten Schwarzfischer-Klassifikation, die aus neun Prädikatsklassen von Klasse 9 „Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bis zur Prädikatsklasse 1 „Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ hier in den Prädikatsklassen 3 bis 4, also „Identität wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ ein. Dem läge hier insbesondere die Anzahl der Merkmale zugrunde, die für eine Identität sprächen. In zweiter Linie komme die Individualtypik dazu, wie charakteristisch, wie häufig ein Merkmal sei. Dabei habe er hier insbesondere mit seiner Erfahrung als Sachverständiger, nicht mit mathematischen Wahrscheinlichkeiten gearbeitet, demzufolge auch Berechnungen zu Häufigkeitsverteilung einzelner Merkmale nicht angestellt. Eine hohe Anzahl übereinstimmender Merkmale lasse, auch wenn wenige individualtypisch seien, Wahrscheinlichkeitsangaben zu. Ihre Kombination ergebe bei zahlreich übereinstimmenden Merkmalen eine deutliche Wahrscheinlichkeitsaussage auch ohne mathematische Häufigkeitsverteilungen. Dies gelte auch innerhalb anderer Populationen, die aufgrund großer regionaler Unterschiede andere Gesichtsmerkmale aufwiesen. Auch innerhalb fremder Populationen gebe es Merkmalsunterschiede; auch dort lasse sich unterscheiden und ein Gesicht anhand von Merkmalen beschreiben und abgrenzen. Die Häufigkeit gewisser Merkmalsausprägungen sei allerdings je nach Herkunft unterschiedlich zu bewerten. Die Kammer kann die Einordnung des Sachverständigen, dass die von ihm Einzeln bezeichneten Merkmale beim Angeklagten A.-G. O. und auch bei der auf dem Tatvideo erkennbaren Person mit dem Haarkranz zu erkennen sind, aus eigener Anschauung teilen. Auch seine Einordnung der Kopfform und der Augenpartie als recht individualtypisch ist der Kammer plausibel. Bei der Gegenüberstellung der vom Sachverständigen für die Begutachtung herausgearbeiteten Lichtbilder lässt sich auch die Anzahl von Kombinationen der vom Sachverständigen bezeichneten Merkmale gut nachvollziehen. Insoweit wird ergänzend zu den dargestellten Merkmalsbeschreibungen wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder Blatt 2436, Band VII der Akte. Die Kammer ist sich in ihrer Bewertung des Beweismittels bewusst, dass es sich nicht um ein standartisiertes Verfahren handelt, das – etwa einem daktyloskopischen Gutachten vergleichbar – aus sich heraus die Frage der Identität sicher beantwortet, das vielmehr bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen zum Ergebnis hat. Auch ist sich die Kammer des vom Sachverständigen vorgenommenen Vorbehalts, dass keine weiteren nahen Blutsverwandten der Angeklagten infrage kommen, bewusst. Unabhängig von der vom Sachverständigen vorgenommenen Einordnung in Wahrscheinlichkeitskategorien spricht aber jedenfalls die vom Sachverständigen herausgearbeitete Anzahl übereinstimmender Gesichtsmerkmale, wie auch der Umstand, dass keine abweichenden Merkmale zu erkennen waren, für den Angeklagten A.-G. O. als Täter. Zugleich bestätigt und objektiviert die Auflistung der übereinstimmenden Merkmale, die der Sachverständige vorgenommen hat, die Wiedererkennung durch die Kammer, die im Sinne eines normalen täglichen Erkennens, mit Schnelligkeit, Ganzheitlichkeit, Polarisierung und der Prägnanz zwischen identisch und nicht identisch vonstatten geht und als menschliche Wiedererkennungsleistung – was der Kammer bewusst ist – grundsätzlich anderen Regeln folgt, als eine objektive Gesichtsvergleichung durch einen anthropologischen Sachverständigen. Für die Täterschaft des Angeklagten A.-G. O. spricht in der Gesamtschau aller Beweismittel ferner, dass sein Fahrzeug am Tatort gesehen wurde. Mehrere Zeugen beschrieben eines der Täterfahrzeuge als einen Kleinwagen, einen Ford Ka, so der Zeuge Hu., in der Farbe blau oder lila. Darüber hinaus notierte der Zeuge St., der als Passant mit seiner Kollegin, der Zeugin H., im Kreuzungsbereich der Straßen Karlstal/ Schulstraße zu Fuß unterwegs war, in seinem Handy noch am Tatort, wenige Minuten nach dem Tatgeschehen das Autokennzeichen eines der Täterfahrzeug, das er sich bewusst eingeprägt hatte. Er notierte es „KI MN 33“. Unter diesem Kennzeichen war nach Auskunft der Kraftfahrzeugzulassungsstelle der Wagen des Angeklagten A.-G. O. zugelassen, ein lilafarbener Kleinwagen Ford Ka. Die Notiz des Zeugen St. war noch in der Hauptverhandlung in seinem Handy nachzuvollziehen. Zudem spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen St., dass dieser gegenüber der Polizei zunächst nicht namentlich als Zeuge in Erscheinung treten wollte, zumal seine Kollegin, die Zeugin H., Befürchtungen hatte, in eine gefährliche Zeugenstellung zu geraten. Nachdem sich der Zeuge St. gleichwohl entschlossen hatte, seine Hinweise auf die Täter bei der Polizei zur Kenntnis zu geben, jedenfalls anonym, ohne allerdings seine Rufnummer zu unterdrücken, bei der Polizei angerufen hatte, kam es zu den Befragungen der Zeugen St. und H., die sodann ihre Wahrnehmungen am Tatort bei der Polizei und in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet haben. Der Zeugin H. war noch in der Hauptverhandlung ihr Unmut gegenüber dem Zeugen St., dass dieser entgegen ihrem Willen sich an die Polizei gewandt hatte, anzumerken. Für etwa einen Irrtum bei dem Zeugen St. ist hinsichtlich des Autokennzeichens, das er selbst sich bewusst einprägte, während er seine Bekannte, die Zeugin H. gebeten hatte, sich die Merkmale eines anderen Täterfahrzeugs einzuprägen, nichts ersichtlich. Für die Benutzung des auf den Angeklagten A.-G. O. zugelassenen Wagens mit dem amtlichen Kennzeichen KI - MN 33 als eines der von den Tätern zur Tat benutzten Fahrzeuge spricht auch, dass am Lenkrad dieses Wagens DNA-Spuren gesichert wurden, die mit den DNA-Merkmalen des Opfers übereinstimmen. In einer Mischspur aus einem Lenkradabrieb ließ sich neben den DNA-Merkmalen, über die auch der Angeklagte A.-G. O. verfügt - was, da er Nutzer des Fahrzeugs war, nicht überrascht - ein DNA-Profil finden, das vollständig zu dem des Getöteten passt, mit den oben bereits dargestellten Allelen. Es handelte sich dabei um Spuren 8.3 und 8.4, die in dem am
  68. Januar 2011 im Versteck in einem Kleingartengelände in Kiel-Ellerbek aufgefunden Fahrzeug Ford Ka des Angeklagten A.-G. O. durch die Spurensicherung gesichert und dem Sachverständigen Dr. Z. untersucht wurde. Da eine andere Übertragung dieser molekulargenetischen Spur, die zu dem Profil des Getöteten passt, nicht ersichtlich ist, zieht die Kammer den Schluss, dass Blut oder andere Körperzellen des Opfers aus der Tat bei der Flucht über Hände eines der Täter auf das Lenkrad übertragen wurden. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es nicht die Hände des Angeklagten A.-G. O. gewesen sein müssen, die die Körperzellen des Opfers auf das Lenkrad übertragen haben, da die zum DNA-Profil des Angeklagten A.-G. O. passenden DNA-Merkmale am Lenkrad nicht zugleich dorthin gelangt sein müssen, sondern auch zu anderer Zeit dort vom Angeklagten A.-G. O., um dessen Auto es sich schließlich handelte, hinterlassen worden sein können. Die Kammer geht aber jedenfalls aufgrund der DNA-Spur, die zur Opfer DNA passt, davon aus, dass das Fahrzeug des Angeklagten A.-G. O. zur Tat benutzt wurde. Für den Angeklagten A.-G. O. als Täter spricht auch, dass er bereits am Tatort von einem Zeugen, der den Angeklagten A.-G. O. aus dem Stadtteil Gaarden vom Sehen kannte, im Zuge des Tatgeschehens erkannt wurde. Der Zeuge G. bemerkte bei seiner Tatbeobachtung vor der Bäckerei, dass er einen der Täter vom Sehen kannte, weil er ihm schon früher gelegentlich in Gaarden begegnet war. So berichtete der Zeuge G. bei seiner polizeilichen Vernehmung am
  69. Januar 2011, die Täterperson, die einen Haarkranz gehabt habe, und etwas kleiner, vielleicht 165 cm, und breiter, vielleicht - wie der Zeuge selbst - 95 Kilo schwer gewesen sei, sei ihm vom Sehen im Stadtteil Gaarden aus regelmäßigen Begegnungen bekannt gewesen. In einer mit dem Zeugen G. durchgeführten sequenziellen Lichtbildvorlage (ID Nr. 382330), in der das Lichtbild des Angeklagten A.-G. O. enthalten war und dem Zeugen G. an
  70. Stelle der Lichtbildvorlage gezeigt wurde, erkannte der Zeuge G. das Gesicht als dasjenige eines der Täter wieder. Die Lichtbildvorlage wurde daraufhin nicht weiter durchgeführt. Zuvor waren dem Zeugen 4 Lichtbilder vorgelegt worden, die allesamt ähnliche Personen im Alter zwischen etwa 40 bis 55 Jahren mit südländischem Aussehen, mit kurzen dunklen Haaren, hoher Stirn mit Geheimratsecken, dunklen Augenbrauen und dunklen Augen sowie einem kurzen Bartwuchs zeigten, wobei zwei der bis zum Lichtbild des Angeklagten vorgelegten Vergleichspersonen wie dieser einen Oberlippenbart trugen. Die Kammer hält die Täterbeschreibung durch den Zeugen G. für glaubhaft, seine Wiedererkennungsleistung und die Angabe, die Person gekannt zu haben, für zuverlässig. Zwar hat sich der der Zeuge G. in der Hauptverhandlung aufgrund seiner aufbrausenden Art und seiner Neigung, Nachfragen zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung als Kritik zu empfinden und nur widerwillig zu beantworten, als eher schwieriger Zeuge gezeigt. Umso mehr hält die Kammer seine Angaben für glaubhaft, wenn er konstant und ohne Belastungs- oder Entlastungstendenz eine ihm aus seinem Stadtteil vom Sehen bekannte Person als Täter eines Tötungsdeliktes bezeichnet. Der Umstand, dass der Zeuge G. die Person, ebenso wie einen anderen der Täter, bereits vor der Tat vom Sehen kannte und bei der Tat wiedererkannte, kam auch bei der Polizei eher beiläufig und erst nach der erfragten Täterbeschreibung zur Sprache. Auch war die Wahrnehmungsposition des Zeugen G. bei der Tat gut. Er stand anders als viele andere Tatzeugen, die das Tatgeschehen von der Schulstraße aus beobachteten, unmittelbar vor der Bäckerei, wenige Meter vom Geschehen entfernt, so dass Irrtümer, wie sie aufgrund schlechter Wahrnehmungsbedingungen entstehen können, nicht in Rechnung zu stellen sind. Ein Motiv für den Zeugen G., den Angeklagten A.-G. O. zu Unrecht der Täterschaft zu bezichtigen, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hätte der Zeuge G., dem zwei der Täter vom Sehen bekannt waren, in diesem Verfahren eher Anlass gehabt, und hat auch in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eher die Neigung gezeigt, am liebsten gar nicht befragt zu werden. Gleichwohl hat der Zeuge bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung konstant geschildert, die Täterperson mit der Glatze bereits vorher aus Gaarden gekannt zu haben. Der Zeuge G. hat den Angeklagten A.-G. O. auch in der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten K. als eine der beiden Personen bezeichnet, die er zuvor in Gaarden bereits gesehen habe, während er zu den anderen Angeklagten angab, er könne nicht sagen, ob sie dabei gewesen seien. Gegen eine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten A.-G. O. spricht auch, dass der Zeuge G. nach seinen Beobachtungen den Tatort verließ, ohne mit der Polizei zu sprechen. Zur späteren Befragung des Zeugen G. durch die Polizei kam es aufgrund von Hinweisen, nicht aufgrund eigener Initiative des Zeugen G.. Wie bei den anderen Angeklagten passt zur Täterschaft des Angeklagten A.-G. O. der schon früher als feindlich zu bezeichnende Kontakt seiner Familie zum Tatopfer. Bei A.-G. O. kommt hinzu, dass er selbst früher bei Auseinandersetzungen des Angeklagten K. mit dem später Getöteten anwesend war, so unmittelbar bei dem Streit vor der Polizeistation. A.-G. O. war deshalb der Streit K.s mit dem Getöteten um seine Schwester J. bekannt.
  71. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K. einer der Täter, nämlich die dritte die Bäckerei betretende Täterperson war, beruht auf einer Gesamtschau der folgenden Umstände: Der Angeklagte K. ist auf dem Tatvideo zu erkennen. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung wiederholt das Überwachungsvideo in Augenschein genommen und hat am Ende der Beweisaufnahme nach fast 30 Verhandlungstagen, in denen sie mit dem Aussehen, der Gestalt und den Proportionen des Angeklagten, sowie seinen Bewegungen vertraut geworden ist, den Angeklagten bei Inaugenscheinnahme des Tatvideos bei der Tat selbst wiedererkannt. Wenn auch das Video keine hohe Auflösung hat, so ist doch der Angeklagte K., besser als andere dort sichtbare Personen, auf dem Video zu erkennen. Diese Person ist aus verschiedenen Perspektiven zu sehen und bei einer Vielzahl von Bewegungen. Die Statur und Bewegungen passen zu denen des Angeklagten K.. Der Körper ist sehr dünn und lang gewachsen, schmal, mit hohen Schultern, Hals- und Kopfform gestreckt. Kopf- und Gesichtsform sind markant, die Kinn- und die Stirnpartie fallen auf. Bei Betrachtung der Bilder insbesondere in ihrem Verlauf, weniger bei Standbildern, sind insbesondere dies die Merkmale, an denen die Kammer den Angeklagten bei der Tat auf dem Tatvideo erkennt. Insgesamt ist sein Aussehen auffällig und prägt sich ein. Seine Bewegungen, wie die Kammer sie auch in der Hauptverhandlung regelmäßig erlebt hat, auch bei einem Zwischenfall, bei dem der Angeklagte laut schimpfend von seinem Platz aufsprang, um einen Zeugen zu beschimpfen, sind leichtfüßig und sportlich. Auch wenn die Situation im Gerichtssaal derjenigen, die auf dem Tatvideo zu sehen ist, zweifellos nicht vergleichbar ist, zeigen der Körper des Angeklagten K. und seine Bewegungen große Ähnlichkeiten mit dem dritten Täter. Insbesondere aber ist es das Gesicht, die Kopfform und der Zuschnitt des Gesichts, worauf die Wiedererkennung der Kammer beruht. Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht auch, dass der anthropologische Sachverständige Dr. G. bei Untersuchung und Vergleich der erkennbaren Gesichtsmerkmale auf dem Tatvideo und den Bildern vom Angeklagten, die von ihm kurz nach seiner Festnahme erkennungsdienstlich gefertigt worden sind, zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Identität sei nach den Methoden der Gesichtsvergleichung als „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere die folgenden Merkmale als erkennbar und übereinstimmend bezeichnet: langgezogenes, keilförmiges, sehr schmales Gesicht, sehr volles Kopfhaar, hoher, schmaler Hirnschädel, schmaler, relativ niedrig wirkender Stirnraum, relativ schmale Schläfe, leicht eckig vorgezogener Schläfenhaaransatz, mittelkräftige, relativ gerade Augenbrauen, niedriger Oberlidraum, schlanke, eckige Nasenwurzel, langer, schlanker Nasenrücken, mittelhohes, rundliches Kinn, fraglicher Kinn- und Wangenbart (veränderliches Merkmal), sehr steile seitliche Unterkieferkontur, mittellanges, anliegendes linkes Ohr. Dabei hat der Sachverständige bei Erläuterung der bezeichneten Merkmalsausprägungen ausgeführt, dass bezogen auf die Region des Oberlidraumes die Erkennbarkeit eingeschränkt sei und die Mundregion aufgrund der Bildqualität kaum beurteilbar sei. Es lasse sich allerdings insbesondere die Gesichtsform, das sehr lang gezogene Gesicht, als sehr individuell und gut übereinstimmend bezeichnen. Erneut sei es allerdings insbesondere die nicht unerhebliche Anzahl übereinstimmender Merkmale, die letztlich zum Wahrscheinlichkeitsurteil führe. Hier ordne er sie in der Klassifizierung nach Schwarzfischer mit „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich“ ein. Die Anzahl und Kombination der übereinstimmenden Merkmale, vom Sachverständigen anhand der Lichtbilder demonstriert, sowie hinzukommend die teilweise Individualtypik, nämlich der Kopf- und Gesichtsform (langgezogenes, keilförmiges, sehr schmales Gesicht, hoher, schmaler Hirnschädel) ließen den Sachverständigen für die Kammer gut nachvollziehbar zu dieser Wahrscheinlichkeitsaussage kommen. Sie passt zu der von der Kammer aufgrund menschlicher Wiedererkennung mit Prägnanztendenz spontan und ganzheitlich erfolgten Wiedererkennung. In Ergänzung der Gesichtsbeschreibungen wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die erkennungsdienstlich gefertigten und dem Video entnommenen Lichtbilder Blatt 2437 der Akte verwiesen. Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht weiter, dass auch er von dem Zeugen G. bei der Tat erkannt wurde. Ebenso wie der Angeklagte A.-G. O. war der Angeklagte K. dem Zeugen G. vom Sehen aus dem Stadtteil Gaarden bekannt. Als der Zeuge G. aus kurzer Entfernung, nämlich unmittelbar vor der Bäckerei stehend, das Tatgeschehen beobachtete, erkannte er diese zwei Personen, nämlich neben dem Angeklagten A.-G. O. auch den Angeklagten K. als ihm bekannte Personen wieder. Der Zeuge G. gab bei der Polizei bei seiner Vernehmung am
  72. Januar 2011 an, die lange Person mit den „blonden“ Haaren, die einer der Täter gewesen sei, sei ihm vom Sehen aus Gaarden bekannt gewesen. Als mit dem Zeugen G. daraufhin zur Identifizierung eine sequenzielle Lichtbildvorlage am
  73. Januar 2011 durchgeführt wurde, in der ein Lichtbild des Angeklagten K. enthalten war (SLV-Nr. 383323), erkannte er auf einem Lichtbild, das den Angeklagten K. zeigte, diejenige Person, die ebenso wie die zu dieser Zeit bereits erkannte Person mit der Glatze – der Angeklagte A.-G. O. – bereits beim Aussteigen aus den Fahrzeugen ein Messer in der Hand gehabt habe. Diese Person hatte der Zeuge G. in seiner zwei Tage zuvor erfolgten Vernehmung als „den blonden mit den leicht krausen Haaren“ bezeichnet, den er fast alle zehn Tage in Gaarden gesehen, mit dem er allerdings noch nie gesprochen habe. Bei der sequenziellen Lichtbildvorlage waren dem Zeugen G. vor dem Bild des Angeklagten K. fünf Bilder anderer Männer im Alter von etwa 25 bis 35 Jahren vorgelegt worden, die bis auf die an dritter Stelle gezeigte Person, die dunkelbraune Haare hat, helles Haupthaar haben. Alle Personen auf den vorgelegten Bildern haben ein langgestrecktes Gesicht mit einer langen Nase, tragen einen kurzen Bart jedenfalls im Kinnbereich, beziehungsweise einen Drei-Tage-Bart. Welliges Haar hat unter den gezeigten Personen auf den Lichtbildern nur der Angeklagte. Die sequenzielle Lichtbildvorlage wurde nach der Wiedererkennungsaussage durch den Zeugen G. beim Lichtbild des Angeklagten K. nicht weiter durchgeführt. Der Kammer ist bewusst, dass die Auswahl der Lichtbilder angesichts der zuvor erfolgten Aussage des Zeugen G., der von ihm bezeichneten Täter, den er schon bei der Tat erkannt habe, habe blonde, wellige Haare gehabt, nicht optimal ist und sieht auch, dass es einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen und besser sein kann, eine sequenzielle Lichtbildvorlage auch nach einer Wiedererkennungsäußerung fortzusetzen (vg. BGH 1 524/11). Hier diente allerdings die Durchführung der sequenziellen Lichtbildvorlage nicht einer ersten Wiedererkennung einer vor der Tat unbekannten Person aufgrund einer anfälligen Erinnerung auf Grundlage einer kurzen Wahrnehmungszeit. Vielmehr erfolgte die Wiedererkennung durch den Zeugen G. bereits zuvor, bei der Tat spontan und in Abgleich mit der Kenntnis von einer Person, die der Zeuge vom Sehen aus dem Stadtteil Gaarden aus regelmäßigen Begegnungen kannte. Diese Wiedererkennung erfolgte unter guten Wahrnehmungsbedingungen und wurde bald nach dem Geschehen gegenüber der Polizei berichtet. Die Durchführung der sequenziellen Lichtbildvorlage diente in dieser Konstellation insbesondere dem Zweck, herauszufinden, über welche Person der Zeuge G. bei dieser im Rahmen der Tat wiedererkannten Person sprach. Auf kleinere Schwächen in der sequenziellen Lichtbildvorlage kommt es insoweit hier nicht maßgeblich an, als die Wiederkennung bereits in der Tatsituation erfolgte. Der Zeuge hat bei Anblick der Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen früheren Schilderungen passend angegeben, als er auf den Angeklagten K. deutete, diese Person sei einer der Täter gewesen. Er habe sie schon vor der Tat aus mehrfachen Begegnungen in seinem Stadtteil gekannt. Dass diese Äußerung im Gerichtssaal suggestiven Einflüssen unterliegt, ist der Kammer bewusst. Der Zeuge G. hat allerdings in seiner Konfrontation mit dem Aussehen der Angeklagten im Gerichtssaal durchaus differenzierte Bekundungen gemacht. So hat er, wie geschildert, den Angeklagten K. und daneben den Angeklagten A.-G. O., die er beide auch aus dem Stadtteil Gaarden vor der Tat bereits gekannt und die er wiedererkannt habe, als Täter bezeichnet. Zu den weiteren Angeklagten hat er angegeben, zu diesen Personen könne er nichts sagen. Nicht zuletzt ist der Angeklagte K. auch von seinem Freund, dem Zeugen Ak. bei dessen Inaugenscheinnahme der Standbilder der Tat wiedererkannt worden. Der Zeuge Ak. ist, wie er in der Hauptverhandlung berichtet hat, seit Jahren einer der besten Freunde des Angeklagten K., den er regelmäßig trifft und mit dem er ein vertrautes Verhältnis hat. Als Freund K.s ist er deshalb besser als andere Personen mit der Erscheinung des Angeklagten K., seinem Gesicht, der Statur und den Bewegungen vertraut und dadurch zugleich besser in der Lage, ihn auf Bildern – auch relativ schlechter Qualität – zu erkennen. Zudem ist der Zeuge Ak. als Freund des Angeklagten K. keine Person, von der anzunehmen wäre, sie würde den Angeklagten K. leichtfertig als Täter erkennen und bezeichnen und zu seiner Überführung beitragen wollen. Der Zeuge Ak. hat aber bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung beim Anblick von Bildern der Tat gezeigt, dass er seinen Freund K. dort bei der Tat erkennt. Nachdem dem Zeugen bereits bei der Polizei die Aufzeichnungen der Tat gezeigt und er sodann in der Hauptverhandlung darauf angesprochen worden war, gab der Zeuge Ak. der Kammer zu verstehen, sie brauche ihm als Zeugen die Videobilder nicht erneut zu zeigen, ob man dort den Angeklagten K. erkenne, schließlich sei er dort auf den Bildern zu sehen. Als sodann der Zeuge Ak. gleichwohl aufgefordert wurde, in der Hauptverhandlung die Standbilder aus dem Tatvideo in Augenschein zu nehmen und er der Aufforderung widerwillig nachkam, deutete er nach raschen Blicken auf die Bilder auf die Person, bei der es sich um seinen Freund K. handele. Es war unübersehbar, dass der Zeuge Ak. seinen ihm gut bekannten Freund dort ohne Weiteres erkannte. Deutlich mehr als bei jedem anderen der Angeklagten spricht für die Täterschaft des Angeklagten K., dass es eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung gab, eine starke Motivation, A. O. zu töten. Der Getötete war der Liebhaber von J., deren Fortgang dem Angeklagten K. seit längerem schwer zu schaffen machte. Es hatte deshalb schon früher mehrfach offenen Streit und Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Männern gegeben. Einmal hatte K. bei einem Streit mit A. O. ausgerufen, wer seine Familie zerstöre, den werde er zerstören. A. war ein Gegner des Angeklagten K. im Streit um J., die den Angeklagten verlassen und sich zu A. O. begeben hatte. Es liegt deshalb nah, den Angeklagten K. als Täter in Betracht zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte K. schon sehr lange – seit Jahren – von der Beziehung zwischen J. und A. wusste und es nach der langen Zeit dieser Beziehung gerade an diesem Tag zum tödlichen Angriff auf den A. O. kam. Die Trennung J.s von dem Angeklagten K. war zur Zeit der Tat sehr aktuell. Sie wollte ausziehen und sie hatte sich zuletzt vom Zeugen Ka. nicht überreden lassen, zur Familie zurückzukehren. Es kam - wie noch begründet wird - in dieser aktuellen Trennungssituation am Morgen des Tattages zu einer zufälligen Begegnung des Angeklagten K. und des A. O. bei der Ausländerbehörde. Die besondere Täter-Opfer-Beziehung, die Gegnerschaft zwischen A. O. und dem Angeklagten K., die es bereits seit langem gab, war demnach am Tattag aktuell und liegt nah als Grund für die Tötung des A. O., auch wenn der Streit schon lange bestand. Für die Täterschaft des Angeklagten K. spricht auch eine Schnittverletzung, die er nach seiner Festnahme am
  74. Januar 2011 hatte und die zu seiner Tatbeteiligung passt. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. B., erfahrener Rechtsmediziner der Universität Tübingen, nahm am
  75. Januar 2011 eine körperliche Untersuchung des Angeklagten K. vor. Dabei stellte er eine im Abheilungsprozess befindliche, 7 bis 14 Tage alte Schnittverletzung an der Beugeseite des rechten Daumens im Bereich des Grundgelenkes fest. Sie verlief nahezu quer zur Fingerachse, war rund 1,7 cm lang, teilweise klaffend und etwa 3 bis 4 mm tief. Die Wundränder waren glattrandig. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ist diese Verletzung der Art und dem Ort nach bei atypischer Messerhaltung als unabsichtliche Selbstverletzung beim Zustechen gegen einen Widerstand erklärbar. Sie könne entstehen, wenn das Messer mit dem Griffende auf der Seite des kleinen Fingers und der Schneide des Messer zur offenen Seite der Faust gehalten werde und der Daumen – insoweit atypisch – nicht den Griff umfasse, sondern gleichgerichtet an der Außenseite des Zeigefingers sei. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung diese Messerhaltung beispielhaft demonstriert. Sie ist bei einem Vergleich mit den von der Tat bestehenden Bildaufnahmen zu den Bewegungen des dritten die Bäckerei betretenden Täters, den die Kammer für den Angeklagten K. hält, passend, wie sich insbesondere bei der letzten auf dem Tatvideo sichtbaren Stichbewegung ergibt, bei der der Täter den rechten Arm in der Ausholbewegung mit der Daumenseite nach unten dreht, bevor der Stich von oben auf das Tatopfer erfolgt. Auch ist zuvor in den Videoaufzeichnungen zu sehen, dass es der Griff des Messers ist, der sich auf der Kleinfingerseite der Hand befindet. Zu der Annahme, dass die Wunde des Angeklagten K. aus der Tat stammt, passt auch das Alter der Verletzung, das von dem Sachverständigen Dr. B. bei der Untersuchung 11 Tage nach der Tat dem Abheilungszustand nach auf 7 bis 14 Tage eingeschätzt wurde. Als Abwehrverletzung ist sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., der über Abwehrverletzungen promoviert hat, eher nicht typisch, da sich bei Abwehrverletzungen typischerweise weitere altersgleiche Verletzungen zeigen und zwar häufig an der linken, dem Messerangriff eines Rechtshänders gelegenen Körperseite. Zudem ist für einen Messerangriff auf den Angeklagten K. nichts ersichtlich. Die Verletzung am rechten Daumen ist allerdings durchaus auch als Folge einer unbeabsichtigten Verletzung durch ein von einer anderen Täterperson benutztes Messer im Zuge des turbulenten Geschehens am Körper des Tatopfers erklärbar. Zu der Annahme, dass die Schnittverletzung des Angeklagten K. an seiner rechten Hand aus einer Tatbeteiligung herrührt, passt, dass sich Blut in einem der Fluchtfahrzeuge der Tat befand, das vom Angeklagten K. stammt. In dem einige Tage nach der Tat aufgefunden Fahrzeug des Angeklagten A.-G. O. konnte ein Blutstropfen an der Handbremshebelmanschette gesichert werden konnte, dessen genetischen Merkmale in den untersuchten Systemen mit denjenigen des Angeklagten K. übereinstimmen. Der Sachverständige Dr. Z. hat den Abrieb von der Bremshebelmanschette des Ford Ka molekulargenetisch untersucht. Übereinstimmend mit den DNA-Merkmalen, die der Angeklagte K. aufweist, ergab sich in der Spur 8.22 im System VWA die Allele 16 und 17, im System FGA die 23 und 24, im System TH01 die 6 und 9, im System SE33 die 27.2 und 28.2, im System D21S11 die 31 und 31.2, im System D3S1358 die 14 und 16, im System D8S1179 die 13 und 16 und im System D18S51 die 11 und 14, im System Amelogenin X und Y. Der Sachverständige führte zur Häufigkeit, in der die genetischen Merkmale in gerade dieser Kombination vorkommen, aus, statistisch, dass heißt rein rechnerisch in einer willkürlich aus der Bevölkerung herausgegriffenen Stichprobe, träten die Merkmale in Kombination bezogen auf die derzeitige Weltbevölkerung seltener als einmal auf. Auf der Grundlage des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Blutstropfen an der Handbremsmanschette des Ford Ka des Angeklagten A.-G. O., das als Fluchtfahrzeug bei der Tat genutzt wurde, vom Angeklagten K. stammt. Dies passt zu seiner Beteiligung an der Tat, weil damit jedenfalls nahe liegt, dass sich der Angeklagte K. in einem der Fluchtfahrzeuge befand. Dass es sich bei der DNA-Spur zudem um eine Blutspur, nicht um einen Abrieb sonstiger Körperzellen handelte, passt zugleich zu einer frischen Schnittverletzung des Angeklagten K. aus der Tat. Zur Täterschaft des Angeklagten K. passt schließlich, dass dieser nach einem Besuch seines Freundes Ak. in der Untersuchungshaft in Flensburg diesem gegenüber die Tat nicht abstritt und über den Grund seiner Inhaftierung – so der Zeuge Ak. in der Hauptverhandlung – nicht weiter reden wollte.
  76. Auch hinsichtlich des Angeklagten B. O., dessen Verteidiger als einziger einen Freispruch für seinen Mandanten beantragt hat, ist die Kammer von der Täterschaft überzeugt. Es steht fest, dass es sich bei dem Täter, der als letzter die Bäckerei betrat, um den Angeklagten B. O. handelte. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände: Das Fahrzeug B. O.s, ein silberner Opel Vectra, war eines der Täterfahrzeuge am Tatort. Der Angeklagte B. O. war Halter eines silbernen Opel Vectra Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen KI - XR 614, der eine Delle am Heck hatte. Ein solches Fahrzeug wurde von Tatzeugen am Tatort als eines der Täterfahrzeuge gesehen. So berichteten die Tatzeugen R., St., Ta., H. und Ku. bei der Polizei kurz nach der Tat, sowie in der Hauptverhandlung vor der Kammer, eines der drei Täterfahrzeuge sei silberfarben gewesen. Die Zeugin Ku. sprach auch von einem Kombi, von dem sie gehört habe, dass es ein Mercedes gewesen sein könne. Bei der Zeugin Ku. zeigte sich allerdings, dass diese in der Unterscheidung von Automarken und Autotypen sehr ungeübt und unzuverlässig war. So gab sie in der Hauptverhandlung auch an, sie wisse, kleine Autos nenne man Ford. Wenig zuverlässig wirkte auch die Einordnung der Zeugin H., die das silberne Fahrzeug als Mercedes einordnete. Auch die anderen Zeugen waren in der Einordnung der Fahrzeugmarke unsicher. Der Zeuge St. meinte, der silberne Wagen sei ein BMW gewesen. Die Erinnerung einiger Zeugen an einen silbernen Mercedes am Tatort ist damit erklärbar, dass sich nach dem Geschehen tatsächlich auch ein solcher dort befand, dessen Fahrer, der Zeuge Se. Ta., von der Polizei angesprochen wurde. Eine Vermischung mit den Beobachtungen aus der Tatsituation mag es insofern gegeben haben. Übereinstimmend waren die Zeugen aber jedenfalls darin, dass ein silbernes Fahrzeug mit Kieler Kennzeichen von den Tätern benutzt wurde. Der Zeuge St., der mit seiner Kollegin, der Zeugin H., die Schulstraße im Kreuzungsbereich Schulstraße/Karlstal überquerte, als die Tat geschah, notierte nach der Flucht der Täter in ihren Fahrzeugen als Kennzeichen des silbernen Täterfahrzeugs „KI - XP 15 oder anders“. Der Zeuge gab dazu an, sich dieses Kennzeichen nicht selbst eingeprägt zu haben, sondern seine Kollegin, die Zeugin H.. Er selbst habe sich auf das andere Fahrzeug konzentriert. Er habe dann nach der Flucht der Täter das selbst eingeprägte Kennzeichen des anderen Fahrzeugs in seinem Handy gespeichert, sowie dasjenige Kennzeichen, das die Zeugin H. ihm als das Kennzeichen des silbernen Fahrzeugs aus ihrer Erinnerung mitgeteilt habe. Die Zeugin H. selbst konnte schon bei der Polizei das Kennzeichen nicht mehr erinnern, wusste nur – was alle Tatzeugen übereinstimmend angaben – dass es sich um ein Kieler Kennzeichen gehandelt habe. Die aber von den Zeugen St. notierte Buchstabenkombination „XP“ ist derjenigen des Fahrzeugs des Angeklagten B. O. „XR“ sehr ähnlich. Die als Zahlen notierte „15“ enthält in der Zehnerstelle jedenfalls die „1“, die an dieser Stelle auch im Kennzeichen des Opel Vectra des Angeklagten B. O. vorkommt. Der Zeuge St. gab in der Hauptverhandlung an, man sei schon beim Notieren dieses Kennzeichens aufgrund der Angaben der Zeugin H. nicht besonders sicher gewesen und habe es sich aus diesem Grund mit dem Zusatz „oder anders“ notiert. Sicher sei er sich bei dem von ihm selbst eingeprägten Kennzeichen des anderen Fahrzeugs gewesen, auf dieses habe er sich konzentriert. Über die Farbe und Kennzeichenfragmente hinaus passt aber eine Beobachtung der Zeugin Ku. zu einem sehr individuellen Merkmal des Fahrzeugs des Angeklagten B. O.. So sah die Zeugin Ku. bei dem silbernen Fluchtfahrzeug an der Heckklappe eine Beschädigung, wie sie auch das Fahrzeug des Angeklagten B. O. aufwies. Die Zeugin Ku. sprach bereits bei der Polizei davon, an der Heckklappe des Fahrzeugs habe sich linksseitig unter dem Kennzeichen eine langgezogene Beule befunden, ohne Farbabsplitterungen, das Blech sei nach unten eingedrückt gewesen. Auch in der Hauptverhandlung hat die Zeugin Ku. von dieser Beschädigung des Täterfahrzeugs berichtet, ein Schaden wie von einem Zusammenstoß sei es gewesen, oval und etwa 20 Zentimeter lang, der Lack sei nicht ab gewesen. Die Beschädigung sei dort gewesen, wo der Kofferraum aufgehe. Tatsächlich wies das Fahrzeug des Angeklagten B. O. eine solche Beschädigung auf. Der Zeuge Ka., dem das Fahrzeug vor dem Angeklagten B. O. gehörte, konnte von diesem Schaden berichten, den das Fahrzeug schon früher gehabt habe. Der Form nach handelt es sich bei der Beschädigung um eine langgezogene Delle an der Heckklappe des Fahrzeugs im Bereich des rückwärtigen Kennzeichens. Das Blech ist eingedrückt. So stellte sich der Zustand des Fahrzeugs bei seiner Sicherstellung durch die Polizei dar. Wegen der Einzelheiten im Erscheinungsbild der Beschädigung wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf das Lichtbild 240 der Lichtbildmappe verwiesen. Zwar hat keiner der Tatzeugen das Autokennzeichen vollständig und den Fahrzeugtyp mit hinreichender Zuverlässigkeit angegeben. Gleichwohl ist die Kammer insbesondere aufgrund der Schilderungen der Zeugin Ku. vom Heckschaden des silbernen Täterfahrzeugs, der in der Beschreibung von Form und Ort des Schadens zu demjenigen Schaden, den das Fahrzeug des Angeklagten B. O. aufwies, vollständig passt, nach einer Gesamtschau auch mit den anderen Umständen davon überzeugt, dass es sich bei dem silberfarbenen Täterfahrzeug um dasjenige des B. O. handelte. Die Farbe, Größe und das Kennzeichenfragment passen und insbesondere die Beschreibung der Beschädigung, die eine sehr individuelle Kennzeichnung des Fahrzeugs war. Hinzukam dass ein Fahrzeug, auf das diese Merkmale zutreffen, sich kurz vor der Tat im Gustav-Schatz-Hof befand, wenige hundert Meter vom Tatort entfernt, nämlich dasjenige B. O.s. Es war auch der Angeklagte B. O. selbst, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Vormittag des Tattages mit seinem Wagen, dem silbernen Opel Vectra mit der Delle am Heck, unterwegs war. Er war damit ganz in der Nähe, im Gustav-Schatz-Hof, wo er für seinen Arbeitgeber, den Zeugen Ka., mit seinem Kollegen T. Treppenhäuser zu reinigen hatte. Der Angeklagte B. O. war mit seinem eigenen Fahrzeug zu dieser Einsatzstelle gefahren. Um 11:44 Uhr teilte er seinem Kollegen T. über das Handy mit, er müsse weg wegen einer Familienangelegenheit. Zehn Minuten später, gegen fünf vor 12 Uhr wurde sein Wagen, mit dem er zuvor bei der Arbeit gewesen war, wie dargestellt am Tatort gesehen. Angesichts der Verwendung des Fahrzeugs durch den Angeklagten B. O. selbst, sowie angesichts der zeitlichen und räumlichen Nähe zwischen der Benutzung des Fahrzeugs durch den Angeklagten B. O. zur Arbeit und sodann dem Erscheinen des Fahrzeugs am Tatort, sieht die Kammer es insgesamt als erwiesen an, dass es der Angeklagte B. O. selbst war, der mit seinem Wagen zum Tatort fuhr. Zugleich spricht dies für seine Täterschaft. Daneben spricht für seine Täterschaft auch der Inhalt der bereits erwähnten Mitteilung an seinen Arbeitskollegen T., er – der Angeklagte B. O. – müsse weg wegen einer Familienangelegenheit. 17 Minuten nach der Mitteilung geschah sodann die Tat, bei der es tatsächlich um eine Familienangelegenheit ging, schon weil die Brüder und der Schwager des Angeklagten B. O. beteiligt waren und es um den Freund der Schwester ging. Die Feststellungen zu diesem Ablauf und Telefonat beruhen auf den Angaben des Zeugen T. gegenüber der Polizei, die - wie noch dargelegt wird - glaubhaft sind. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten B. O. spricht für seine Täterschaft. So veranlasste er seinen Arbeitskollegen T., anzugeben, man sei an diesem Tag mit nur einem Fahrzeug, mit einem Firmenwagen, gemeinsam zum Arbeitseinsatz gewesen. Entsprechend sagte der Zeuge T. tatsächlich zunächst bei der Polizei aus, stellte dann aber seine Angaben richtig und schilderte, B. O. habe am Tattag sein eigenes Fahrzeug benutzt. Außerdem bat der Angeklagte B. O. den Zeugen T. wenige Tage nach der Tat, mit diesem seine Arbeitshose zu tauschen, was der Zeuge T. auch tat. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagten B. O. sich mit der Aufforderung an den Zeugen T., von der Benutzung nur eines Fahrzeuges, eines Firmenwagens, zu sprechen, gleichsam ein Alibi verschaffen wollte. Sie verkennt dabei nicht, dass allein die Verschaffung eines falschen A.bis ohne weitere Hinweise auf die Täterschaft keinen Nachweis der Täterschaft erbringt, weil auch eine unschuldige Person Anstrengungen unternehmen kann, einem Verdacht gegen die eigene Person vorzubeugen. Hier liegen allerdings weitere Hinweise auf die Täterschaft vor. Die ungewöhnliche Bitte des Angeklagten B. O. an den Zeugen T., die Arbeitshosen zu tauschen, passt zur Annahme der Täterschaft B. O.s. Die Kammer versteht dies als Versuch des Angeklagten, mögliche Tatspuren außer Reichweite zu schaffen, gleichwohl weiterhin über eine Arbeitshose zu verfügen. Dass es – wie von der Verteidigung ausgeführt – eine geschicktere, effektivere Spurenbeseitigung gegeben hätte, etwa die vollständige Vernichtung der Tatbekleidung anstelle eines Tausches, mag zutreffen. Andere Erklärungen für den ungewöhnlichen Hosentausch kurz nach der Tat als diejenige, dass Spuren außer Reichweite gebracht werden sollten, sind allerdings auch nicht plausibel. Da auf Grundlage der Angaben des Zeugen Ka. feststeht, dass der Angeklagte B. O. am Tattag seine Arbeitskleidung trug, damit – seine Täterschaft annehmend – auch bei der während seiner Arbeitszeit begangenen Tat, mag der Angeklagte B. O. mit dem Hosentausch der Sorge Rechnung getragen haben, es könnten sich Blutspuren vom Opfer an der bei der Tat getragenen Arbeitshose finden und im Rahmen von Ermittlungen entdeckt werden. Dass tatsächlich auf der sodann beim Zeugen T. sichergestellten Hose des Angeklagten B. O. derlei Blutspuren nicht festgestellt wurden, stellt diese Überlegung nicht in Frage. Denn das rasche Tatgeschehen und der ausweislich der Videoaufzeichnungen eher kurze Kontakt zum Tatopfer bei der Tat lassen hier nicht zwingend Blutspuren an der Bekleidung erwarten. Die Feststellungen der Kammer zur Fahrzeugbenutzung des Angeklagten B. O. am Tatvormittag, zur Nachricht, die Arbeit wegen einer Familienangelegenheit verlassen zu müssen, sowie zum Nachtatverhalten B. O.s mit der Bitte an den Zeugen T., von Benutzung nur eines Fahrzeugs zu sprechen und die Arbeitshose zu tauschen, beruhen auf den Angaben der Zeugen Hr. und D. über dasjenige, was der Zeuge T. in seinen polizeilichen Befragungen als Zeuge geschildert hat. Eine unmittelbare Befragung des Zeugen T. in der Hauptverhandlung war der Kammer nicht möglich, da der Zeuge T. sich auf das ihm zustehende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat im Hinblick auf eine mögliche Strafvereitelung durch Unterstützung der Verschleierungshandlungen des Angeklagten B. O. nach der Tat und den Verdacht falscher Angaben bei der Identifizierung. Die schließlich gegenüber der Polizei vom Zeugen T. gemachten Angaben sind tragfähig und zuverlässig, auch wenn der Zeuge zuvor andere Angaben gemacht hatte. Der Zeuge hat in seiner späteren polizeilichen Vernehmung zur Überzeugung der Kammer die Wahrheit gesagt, dass nämlich er und der Angeklagte B. O. am Tattag mit zwei Fahrzeugen, nämlich dem Wagen des Zeugen T. und dem Opel Vectra des Angeklagten B. O. zum Gustav-Schatz-Hof gefahren waren, um dort die Treppenhäuser zu reinigen. Nach den Schilderungen der ihn bei der Polizei vernehmenden Ermittlungsbeamten sagte der Zeuge T. aus, er sei am Montag oder Dienstag nach der Tat, also am
  77. oder
  78. Januar 2011 zu dem Angeklagten B. O. gefahren, um etwas über die Tat zu erfahren. Dieser hätte eine Tatbeteiligung bestritten, hätte ihn dann aber gefragt, ob sie nicht die Arbeitshosen wechseln könnten. Zu diesem Wechsel der Arbeitshosen sei es dann tatsächlich auch gekommen. Auch schilderte der Zeuge T. einen Anruf des Angeklagten B. O. am Tattag, der über die Verbindungsdaten bestätigt werden konnte. Zum Grund seiner vorherigen, davon abweichenden Angaben gab der Zeuge T. bei der Polizei an, es habe diese eine Falschaussage zu Beginn gegeben, da er von dem Angeklagten B. O. angewiesen worden sei, bestimmte Angaben zu machen, die er inzwischen wieder richtig gestellt habe. Dabei sei es speziell um das Auto gegangen. Er - der Zeuge T. - habe sagen sollen, dass man mit einem Auto zum Arbeitsort gefahren sei, obwohl dies nicht zugetroffen habe. B. O. sei mit seinem eigenen Auto dort gewesen. Diese Angaben sind glaubhaft. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die infolge seiner Auskunftsverweigerung fehlende Möglichkeit, den Zeugen selbst zu befragen, die Würdigung seiner Angaben erschwert. Ein Motiv des Zeugen T., den Angeklagten B. O. mit seinen bei der Polizei zuletzt gemachten Angaben zu Unrecht zu belasten, ist aber nicht ersichtlich. Auch bieten die Schilderungen keine Hinweise auf falsche Darstellungen oder Belastungstendenzen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge T. zuvor mit seinen ersten Angaben seinen Kollegen B. O. gegen einen möglichen Tatverdacht schützen wollte. Die zuletzt gemachten Angaben stimmen auch mit anderen Beweisen überein, etwa den Telefonverbindungsdaten vom Tattag und den Angaben des Zeugen Ka. über die Benutzung beider Autos zum Arbeitseinsatz im Gustav-Schatz-Hof. Die Angaben des Zeugen T. stimmen überein mit denjenigen des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung, als auch er schilderte, dass B. O. am Tattag mit seinem eigenen Pkw zum Gustav-Schatz-Hof gefahren sei. Er habe dann zurückkehren sollen, um ihm Raisdorf am Firmensitz noch zur Hand zu gehen. Auch die Angaben des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Zwar ist der Zeuge mit der Familie O. und insbesondere dem Angeklagten B. O. befreundet und war teilweise über Jahre Arbeitgeber verschiedener Familienmitglieder – der Angeklagte B. O. arbeitete 12 Jahre in der Firma Ka.. Auch hat der Zeuge Ka. bei der Polizei zunächst behauptet, der Angeklagte B. O. sei gemeinsam mit dem Zeugen T. in einem Wagen zur Arbeit gewesen. Auch sei der Angeklagte B. O. in der Mittagszeit - zur Tatzeit - wieder in Raisdorf auf dem Firmengelände gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge Ka. allerdings bereits bei der Polizei korrigiert und dort wie auch in der Hauptverhandlung angegeben, dass B. O. mit seinem eigenen Fahrzeug nach Gaarden gefahren sei und dass er zwar B. O. gegen Mittag des Tattages noch in Raisdorf gesehen habe, er allerdings nicht wisse, um welche Uhrzeit dies genau gewesen sei. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung kritisch gewürdigt im Hinblick auf seine früheren wechselnden Angaben. Dass der Zeuge Ka. früher in der Freundschaft zum Angeklagten B. O. Anlass gesehen haben mag, seinem Freund zu helfen, indem er behauptete, B. O. sei nach seiner Kenntnis bei der Arbeit gewesen, und zwar mit einem Firmenwagen, ist für die Kammer eine naheliegende Erklärung der früheren Angaben. Der Zeuge Ka. selbst hat in der Hauptverhandlung zu den wechselnden Angaben in seinen Vernehmungen angegeben, er habe unter Umständen die Tage verwechselt, als er zunächst bei der Polizei aussagte. Die Frage, wer mit welchem Auto gefahren sei, sei für ihn auch nicht von Bedeutung gewesen, ebenso wenig, um welche Uhrzeit er B. O. am Mittag des fraglichen Tages in Raisdorf beobachtet habe. Inzwischen sei ihm klar, dass es sich bei dem Tattag um einen für die Firma besonderen Tag gehandelt habe, als nämlich eine wichtige Eigentümerversammlung in Raisdorf stattgefunden habe, die mit großem Arbeitsaufwand, für ihn, den Zeugen Ka., verbunden gewesen sei. Deswegen könne er sich an den Tag gut erinnern. An diesem Tag sei B. O. mit seinem eigenen Fahrzeug nach Gaarden gefahren und habe rasch wieder zurückkehren sollen, um Unterstützung zu leisten in Raisdorf. Zu welcher Uhrzeit er B. O. an diesem Mittag noch in Raisdorf gesehen habe, könne er aber nicht erinnern. Denn er - der Zeuge Ka. - sei an diesem Tag sehr gestresst und beschäftigt gewesen. Die Kammer hält diese Angaben des Zeugen Ka. in der Hauptverhandlung für zuverlässig. Einen Grund, den Angeklagten B. O., seinen Freund, zu Unrecht zu belasten, hat der Zeuge nicht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge Ka. in seinen ersten Angaben bemüht war, den Angeklagten B. O. möglichst zu schonen. Der Zeuge Ka. machte auf die Kammer den Eindruck, heute ernsthaft bemüht zu sein, ein aufrichtiges Bild über die Familie O., den Angeklagten B. und das Geschehen am Tattag zu vermitteln und seiner Pflicht als Zeuge vor Gericht in einem bedeutsamen Prozes

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