Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2008 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. Der Kläger beteiligte sich im September 2004 über die als Treuhandkommanditistin fungierende G. Beteiligungs Treuhand GmbH (nachfolgend: G.) an der im Jahr 2003 gegründeten MSF AG (nachfolgend: MSF). Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der MSF war die DPM AG (DPM), die zugleich die G. bei Abschluss der Treuhandverträge vertrat. Geschäftsführer der G. - und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin - war der Beklagte. Wegen der Befürchtung der MSF, dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein könne, wurden am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Geschäftsführer der G. teilnahm, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der MSF beschlossen und ein neuer Emissionsprospekt aufgelegt. Mit am 28. Oktober 2004 zugegangenem Schreiben teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF u.a. mit, dass sie die Geschäftstätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die Untersagung des erlaubnispflichtigen Geschäfts gemäß § 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag informierte die BaFin auch G. schriftlich und verlangte unter Hinweis auf § 37 Abs. 1, § 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Auskünfte und Vorlage von Unterlagen. Diesem Auskunftsersuchen kam der Beklagte für G. am 10. November 2004 nach. Am 30. November 2004 setzte die BaFin der MSF unter Androhung der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37 KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004, eine Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen. Die in den folgenden Monaten zwischen MSF und BaFin geführten Verhandlungen über mögliche Änderungen in der Anlage- und Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erließ die BaFin Untersagungsverfügungen gegen MSF und G., die beide inzwischen Insolvenz angemeldet haben. Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und die Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er es versäumt habe, die beitrittswilligen Anleger vom Inhalt des der G. am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreibens der BaFin zu informieren und weil er einen Vertragsabschluss nicht verhindert und die Einlagegelder an die MSF weitergeleitet habe, obwohl er habe erkennen können, dass diese für den Kläger verloren seien. Der Beklagte macht geltend, das Schreiben der BaFin sei als Auskunftsersuchen zu sehen gewesen, er habe auf die Weiterführung des Fonds vertraut; im Übrigen habe eine vertragliche Verpflichtung der G. bestanden, die Gelder weiterzuleiten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Gründe I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Juris veröffentlicht ist, bejaht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Erstattung des eingebrachten Kapitals und Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung. Der Beklagte habe es als alleiniges Organ der Treuhandkommanditistin bewusst und in sittenwidriger Weise unterlassen, den Kläger von den schwerwiegenden Vorgängen im Zusammenhang mit dessen Anlageentscheidung zu unterrichten, um ihm die Gelegenheit zu geben, seinerseits angemessen zu reagieren und sich von seinen Verpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft zu lösen. Der Beklagte habe stattdessen die vom Kläger angegebenen Zahlungen, die sämtlich erst nach dem 1. November 2004 und damit nach eigener Kenntnisnahme vom Schreiben der BaFin eingegangen seien, entgegengenommen und zum Nachteil des Klägers an die MSF weitergeleitet. Damit habe er den sich ihm bereits damals abzeichnenden Verlust des vom Kläger eingelegten Kapitals billigend in Kauf genommen. Rechtlich nicht erheblich sei, ob letztlich die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Fondsgesellschaft und deren Abwicklung tatsächlich angeordnet worden wäre oder ob das Geschäftsmodell so hätte geändert werden können, dass es von der Aufsichtsbehörde akzeptiert worden wäre. Entscheidend sei vielmehr allein, dass der Beklagte dem Kläger bewusst sein Wissen um die Ermittlungen der BaFin vorenthalten habe, deren Brisanz er erkannt und richtig eingeschätzt habe. Dabei sei es dem Beklagten letztlich auch darum gegangen zu verhindern, dass der Kläger sich von seiner Beteiligung lösen, Zahlungen einstellen oder Zahlungen zurückverlangen würde. Der Beklagte habe die Möglichkeit des Schadenseintritts zum Nachteil des Klägers vorausgesehen und billigend in Kauf genommen und auf diese Weise den Schaden des Klägers kausal veranlasst. Eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten. II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig hingenommen ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn Vertragspartner des Klägers war nicht der Beklagte, sondern die Treuhandkommanditistin G., die auch allein für ein etwaiges Verschulden der DPM bei Abschluss des Treuhandvertrags einzustehen hätte (§ 278 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 , BGHZ 84, 141 , 143). Der Beklagte selbst hat nicht am Vertragsschluss mitgewirkt, weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverhältnisses gehabt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1984 - II ZR 122/83 , WM 1984, 766, 767; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 , VersR 1991, 1247 , 1248 m.w.N.; vom 7. November 1994 - II ZR 108/93 , ZIP 1995, 211 , 212; vom 7. November 1994 - II ZR 8/93 , ZIP 1995, 124 , 125 und vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 , BGHZ 129, 136 , 170). Dass er zu dem Personenkreis gehörte, der für falsche oder unvollständige Prospektangaben verantwortlich sein könnte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 , BGHZ 115, 213 , 217 f.; vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 , VersR 1984, 159 , 160; vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 , NJW 1995, 1025 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08 , ZIP 2009, 2449 f.). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bejaht hat.
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