G der Beklagten als der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle angezeigt. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte generell die "Administration" der Ausbildungsverträge - insbesondere auch ohne die jeweilige Zustimmung der ausbildenden Rechtsanwälte und der Azubis - an die drei Anwaltsvereine in ihrem Bezirk, nämlich die die Anwaltsvereine Köln, Bonn und Aachen, jeweils aufgrund zwischen ihnen und der Beklagten geschlossener privatrechtlicher Vereinbarungen delegiert habe. Dabei erfolge die Abgabe jeweils an den Anwaltsverein, in dessen Bezirk sich die jeweils zuständige Berufsschule befinde. In den Fällen seiner Azubis seien die Anwaltsvereine Köln und Bonn befasst. Die Beklagte begründe die Delegation der "Administration" damit, dass die Anwaltsvereine auch in die Abnahme der jeweiligen Zwischen- und Abschlussprüfungen
NoPatAusVO eingebunden würden. Die Beklagte bestelle zwar in dem jeweiligen Anwaltsverein einen Ausbildungsbeauftragten, der Mitglied der Beklagten sei, auf jeweiligen Vorschlag der Anwaltsvereine. Die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse erfolge jedoch nahezu vollständig durch die Anwaltsvereine unter jeweiliger Inanspruchnahme ihrer eigenen Mitarbeiter, die insoweit nicht einer gesetzlichen, sondern lediglich einer vertraglichen Schweigepflicht hinsichtlich sämtlicher ihnen übertragener Daten aufgrund ihrer Arbeitsverhältnisse unterlägen. Da diese lediglich vertragliche Schweigepflicht bei weitem nicht so weit reiche wie die gesetzliche Schweigepflicht aus § 76 Abs. 1 und 2 BRAO für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und deren Mitarbeiter und die vertragliche Schweigepflicht zudem dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterliege, seien die mit dem Datentransfer an die Anwaltsvereine mitgeteilten Daten über die Ausbildungsverhältnisse jeweils weit weniger geschützt. Dies betreffe insbesondere die personenbezogenen Daten der Ausbilder und Auszubildenden, die Daten aus den vorzulegenden Berichtsheften der Azubis, welche Interna über Mandatsverhältnisse und Betriebsabläufe enthielten, sowie die Daten über persönliche Belange, etwa Erkrankungen in Fällen von Krankmeldungen der Azubis oder auch Einzelheiten aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn es zu Beschwerden oder Streitigkeiten komme. Bei der von der Beklagten delegierten "Administration" auf die Anwaltsvereine handele es sich nicht um untergeordnete Hilfstätigkeiten im Wege bloßer Auftragsdatenverwaltung, sondern um eine Funktionsübertragung, bei der die Anwaltsvereine eigenständige Tätigkeiten mit eigenen Entscheidungskompetenzen und -spielräumen ausübten. Die Anwaltsvereine agierten als mit hoheitlichen Aufgaben "beliehene" Dritte, da sie beispielsweise selbst in Korrespondenzen Entscheidungen darüber träfen, welche Daten an den Kläger mitgeteilt würden und welche nicht. Tatsächlich seien wesentliche Teile der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse an die Anwaltsvereine als Dienstleister mit Funktionsübertragung "outgesourct" worden, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage und insbesondere auch keine Einwilligung von Ausbildern und Auszubildenden vorläge. So würden beispielsweise die Ladungen zu Prüfungen und Zwischenprüfungen sowie die Zeugnisse durch die Anwaltsvereine ausgefertigt. Auch die Kontrolle der Ausbildungsverhältnisse und die Führung der Ausbildungsrolle und somit Kernbestandteile der ihr vom Bundesbildungsgesetz zugewiesenen Aufgaben, seien von der Beklagten ohne gesetzliche Grundlage auf die Anwaltsvereine übertragen worden. Überhaupt erfolge die Verwaltung der Ausbil- dungsverhältnisse und die damit erforderliche Korrespondenz unter Inanspruchnahme der den Anwaltsvereinen zugehörigen Computeranlagen und Datenverarbeitungssysteme. Aus einer Broschüre der Beklagten über die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten, die der Kläger vorlegt, führe die Beklagte selbst aus: "Die Organisation der Ausbildung ist den Anwaltsvereinen in Aachen, Bonn und Köln übertragen". Der Präsident der Beklagten habe auf der Kammerversammlung am 16.11.2011 lt. Tätigkeitsbericht 2011 (Kammerforum 2011, Heft 5, Seite 135, 141) zum Thema der Rechtsanwaltsfachangestelltenausbildung angegeben, dass die Anwaltsvereine insoweit beliehene Unternehmen seien und die Rechtsanwaltsfachangestelltenausbildung seit Jahren so gehandhabt werde. Zudem sei auch in dem Statusbericht des Bonner Anwaltsvereins (Mitteilungsblatt des Bonner Anwaltsvereins vom 1. Februar 2012, Seite 5) ausgeführt: "Unser eigenes Aus- und Fortbildungswesen ist von der Praxis geprägt, dass die Rechtsanwaltskammer Köln sich aus allen Aus- und Fortbildungsdingen heraushält, die wir vor Ort als Bonner Anwaltsverein organisieren und selbst durchführen. Entsprechende Subsidiaritätsübung besteht mit Köln und Aa- chen. ... Die Vereine erledigen im Übrigen noch das gesamte Lehrlingswesen als Beliehene der Kammer mit eigenem Ausbildungsbeauftragten im jeweili- gen Vorstand. Wir führen die Ausbildungsrolle, kontrollieren die Ausbildungs- verträge, etc." Die Beklagte sei, wie eine - näher dokumentierte - Anfrage des Klägers bei den anderen 26 regionalen Rechtsanwaltskammern einschließlich der beim BGH ergeben habe - die einzige in Deutschland , die die Administration der ReFa-Ausbildungsverhältnisse auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf Anwaltsvereine übertrage. Darüber hinaus verwende die Beklagte jährlich über 250.000,00 € aus Haushaltsmitteln für die Auslagerung der "Administration" oder "Organisation" des ReFa-Aus- bildungswesens bzw. für die "Beleihung" der Anwaltsvereine, womit aufgrund der Größenordnung der Mittel bereits eine Honorierung von Funktionsübertragungen indiziert sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die ihr kraft Gesetzes nach §§ 71 Abs. 4, 76 Abs. 1 BBiG übertragenen Aufgaben nicht an private Anwaltsvereine übertragen dürfe, sondern die Beklagte mit der Übertragung von Kernbestandteilen dieser Aufgaben, wie sie derzeitig praktiziert werde, ihre Kompetenzen überschreite. Zudem sieht sich der Kläger durch die Verfahrensweise der Beklagten, insbesondere der Datentransfers, in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Auch liege ein Eingriff in das Recht der Auszubildenden auf Berufsausübungsfreiheit
1 GG und deren Anspruch auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor. Aufgrund seiner vertraglichen Fürsorgepflicht als Ausbilder und seiner Verpflichtungen aus §§ 26 Abs. 2, 28 BORA, Mitarbeiter und Azubis nicht zu unangemessenen Bedingungen zu beschäftigen und zum Erreichen des Ausbildungszieles beizutragen, sehe er sich zum Einschreiten gegen diese Praxis verpflichtet. Insoweit "verschmelze" seine Aktivlegitimation mit seiner Schutzpflicht gegenüber den Auszubildenden seiner Kanzlei. Der Kläger begehrt, Einsicht in diejenigen vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit dem Bonner Anwaltsverein e.V. und dem Kölner Anwaltsverein e.V., die die Übertragung der "Administration" der von ihm mit seinen drei Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse und zukünftiger Auszubildender in der Kanzlei des Klägers auf diese Anwaltsvereine regeln. Die Einsicht werde ihm von der Beklagten zu Unrecht verwehrt. Er verlangt zudem Akteneinsicht in die drei Ausbildungsakten der bei ihm ausgebildeten Damen L, X (für die Zeit des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses) und y, da die Beklagte ihm diese zu Unrecht vom Vorliegen von Einverständniserklärungen der jeweiligen Auszubildenden abhängig mache. Jedenfalls in der laufenden Ausbildung von Frau y resultiere sein Akteneinsichtsrecht auch aus seiner Verpflichtung aus § 14 BBiG, zum Gelingen der Ausbildung beizutragen. In die Ausbildungsakte der Frau X benötige er die Akteneinsicht für eine Streitfrage im Rahmen des bezüglich dieses Ausbildungsverhältnisses geführten Arbeitsgerichtsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln. Darüber hinaus sei die Akteneinsicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Sperrung bzw. Löschung der Daten bei den Anwaltsvereinen nach den Vorschriften des BDSG erforderlich. Schließlich begehrt der Kläger Auskunft darüber, welchen konkreten Finanzbedarf die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 in ihrem Kammerhaushalt an Ausbildungskosten der Anwaltsvereine veranschlagt habe und wie der jeweilige Finanzbedarf ermittelt werde; weiter verlangt er nähere Angaben darüber, zu welchen Zwecken die Gelder bei den Anwaltsvereinen verwendet und inwieweit die Mittelverwendung durch die Beklagte kontrolliert werde. Sein insoweit am 18.11.2011 an die Beklagte gestellter Auskunftsantrag sei von der Beklagten trotz Erinnerung vom 25.01.2012 nicht mit den entsprechenden Auskünften beschieden worden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, die "Administration" von Ausbildungsverhältnissen, an denen er beteiligt ist, an die Anwaltsvereine Bonn oder Köln zu übertragen. 2. die Klärung der Zulässigkeit des Rechtsweges
3 GVG herbeizuführen,
3 GVG auch hinsichtlich der Anträge zu Ziffern 6. bis 8. zu klären, (Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.01.2012), 10. hilfsweise zu 9.), im Falle der rechtskräftig festgestellten Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges die Klage insoweit an die zuständige Gerichtsbarkeit zu verweisen, (Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.01.2012), 11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, für welchen konkreten Finanzbedarf sie in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in ihrem Kammerhaushalt unter der Ziffer 4711 "Ausbildungskosten Köln", unter der Ziffer 4712 "Ausbildungskosten Bonn" und unter der Ziffer 4713 "Ausbildungskosten Aachen" veranschlagt hat, insbesondere zu den Fragen:
Die Klärung der Rechtmäßigkeit kann der Kläger auch nicht über eine gflls. vorrangige Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage herbeiführen (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist deshalb als Feststellungsklage
GO zulässig. 2. Die Klageanträge zu Ziffern 2, 3, 9, und 10 sind aufgrund des gegebenen Rechtsweges zum AGH gegenstandslos geworden. Die Klageanträge zu Ziffern 4, 6 hinsichtlich des Ausbildungsverhältnisses der Frau L, 7, 8 und 11 sind von den Parteien übereinstimmend für erledigt worden. Den Klageantrag zu Ziffer 5 hat der Kläger zurückgenommen. Der Senat hat damit im Übrigen lediglich über die vom Kläger unter Ziffer 6 begehrte Akteneinsicht in die geführten Akten über die Ausbildungsverhältnisse des Klägers zu Frau X und Frau y entscheiden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt sich für diesen Klageantrag indirekt und als Annex zu der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Unzulässigkeit der Übertragung der Administration der Ausbildungsverhältnisse des Klägers auf die Anwaltsvereine Köln und Bonn durch die Beklagte. Durch die gflls. rechtswidrige Führung der Ausbildungsakten durch einen unzuständigen Dritten kann der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten in seinem grundrechtlich geschützten Anspruch auf Einhaltung und Erfüllung der Aufgaben durch die Beklagte verletzt sein. Der Antrag auf Einsicht in die Ausbildungsakten ist als Verpflichtungsklage nach § 112 c Abs. 1 BRAO statthaft. a) Soweit es um die abgeschlossene Ausbildung der Auszubildenden X geht, hat der Kläger jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshof nicht dargetan. Nach Abschluss dieser Ausbildung bei ihm kann sich der Kläger nicht mehr auf Schutzpflichten zugunsten seiner Auszubildenden aus §§ 26 Abs. 2, 28 BORA oder aufgrund seiner Beteiligung als Ausbilder
G berufen. Soweit er eventuelle Ansprüche wegen unzulässiger Datenweitergabe oder -speicherung nach dem BDSG oder dem DSG NRW geltend macht, ist hierfür eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für Streitigkeiten nach der BRAO oder daraus abgeleiteten Rechts (§ 112 a BRAO) nicht gegeben. Soweit der Kläger die Erforderlichkeit der Akteneinsicht in die Ausbildungsakte X damit begründet, dass er diese für den vor dem Arbeitsgericht geführten diesbezüglichen Prozess benötige, fehlt es ebenfalls an einer Streitigkeit nach der BRAO oder daraus abgeleitetem Recht. b) Soweit der Kläger Akteneinsicht in die Ausbildungsakte seiner noch aktuell ausgebildeten Frau y begehrt, ist der Klageantrag
GO unzulässig. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Rechtsbehelfe gegen unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlungen sind demgegenüber ausgeschlossen. Die Ablehnung der Akteneinsicht in einem mit dem Kläger als Beteiligten anhängigen Verfahren ist ein Fall eines solchen ausgeschlossenen Rechtsbehelfs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
G ist die RAK die für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege für ihren Bereich die "zuständige Stelle". Die Mitwirkung der RAK
den Vorschriften des BBiG bei der Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten gehört zu den außerhalb der BRAO geregelten Aufgaben des Vorstands der RAK (Henssler/Prütting, a.a.O., § 73 Rdnr. 6; soweit hier auf § 87 Abs. 1 BBiG Bezug genommen wird, berücksichtigt dies nicht, dass sich die entsprechende Regelung nach der Gesetzesänderung durch das BerBiRefG vom 23.03.2005 in § 71 Abs. 4 BBiG befindet). Soweit die RAK als zuständige Stelle in ihrem Funktions- und Wirkungsbereich angesprochen ist, begründet diese Aufgabenzuweisung eine solche an den Vorstand als das für die Durchführung aller der Kammer obliegenden Aufgaben zuständige Organ i.S.d. § 63 BRAO (vgl. Gaier-Wolf-Göcken, a.a.O., § 73 Rdnr. 3). Die Aufgabenzuweisung aus § 71 Nr. 4 BBiG als zuständige Stelle umfasst insbesondere die Führung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse
G (Ausbildungsrolle) einschließlich der Kontrolle der Ausbildungsverträge, die Organisation des Prüfungswesens unter Einrichtung eines Prüfungsausschusses
G einschließlich des Erlasses einer Prüfungsordnung
G sowie die Einrichtung eines Berufsbildungsausschusses
G als dem zentralen Beratungs- und Beschlussgremium nach dem BBiG (vgl. Henssler/ Prütting, a.a.O.).§§ 9 , 76 BBiG begründen eine umfassende Befugnis der zuständigen Stelle zur Regelung und Überwachung der Berufsausbildung. Die Regelungsbefugnis umfasst alle Angelegenheiten der Berufsausbildung, soweit nicht bereits Vorschriften bestehen, sich solche Regelungen im Rahmen des BBiG bewegen, und nicht die Kompetenz der von der zuständigen Stelle einzurichtenden Berufsbildungs- und Prüfungsausschüsse begründet ist (vgl. Wohlgemuth, Handkomm. zum BBiG, 1. Aufl. 2011, § 9 Rdnr. 5 ff.; § 76 Rdnr. 1 ff.).
G hat die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung gegenüber den Auszubildenden und den Ausbildern zu überwachen, wobei die Überwachungsverpflichtung durch § 32 BBiG ergänzt wird, nach dem die zuständige Stelle auch die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder zu überwachen hat. Die Überwachung hat nach dem Gesetzeswortlaut "durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen" zu erfolgen. Zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung aus § 76 Abs. 1 hat die zuständige Stelle Berater oder Beraterinnen zu bestellen, § 76 Abs. 1 S. 2 BBiG. Dazu, ob eine Übertragung der der RAK nach dem BBiG auferlegten Aufgaben auf andere Institutionen oder Personen möglich ist, enthält das BBiG keine gesetzliche Regelung. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Übertragung besteht auch im Übrigen nicht. Die BRAO enthält lediglich in § 73 Abs. 4 BRAO für die der RAK
1 S. 2, Absatz 2 Nr. 1 - 3 BRAO auferlegten Aufgaben eine Übertragungsbefugnis des Vorstandes auf einzelne Mitglieder des Vorstandes. Dies betrifft die der RAK zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 73 Abs. 1 S.2), die Aufgaben der Beratung und Belehrung von Kammermitgliedern zu Berufspflichten (§ 73 Abs. 2 Nr. 1), und Aufgaben der Vermittlung und Schlichtung bei Streitigkeiten unter Kammermitgliedern (§ 73 Abs. 2 Nr. 2) oder unter Mitgliedern und ihren Auftraggebern (§ 73 Abs. .2 Nr. 3). Dies soll besonders die Aufgaben betreffen, in denen Rücksprachen und Erörterungen mit den Beteiligten notwendig sind (Amtl. Begründung, vgl. Gaier-Wolf-Göcken, a.a.O., § 73 Rdnr. 57); es handelt sich auch nur um solche Aufgaben, in denen keine hoheitlichen Maßnahmen erforderlich sind (Gaier-Wolf-Göcken, a.a.O.). Außerdem besteht eine Übertragungsmöglichkeit für die in § 73 Abs. 3 BRAO geregelten Mitteilungen in Beschwerdeverfahren, wobei sich die Übertragung aber nur auf die Mitteilungen, nicht aber die zugrunde liegenden Entscheidungen bezieht. Eine weitergehende Übertragungsbefugnis hat der Vorstand mangels gesetzlicher Grundlage im Hinblick auf die abschließende Regelung nicht. Eine Ausdehnung auf andere Fälle ist nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Geschäftsordnung der Kammer eine abweichende Regelung vorsehen oder die Kammerversammlung eine solche beschließen würde (vgl. Henssler/Prütting, a.a.O., § 73 Rdnr. 58 ; Gaier-Wolf-Göcken, a.a.O., § 73 Rdnr. 57; Feuerich-Weylandt, a.a.O., § 73 Rdnr. 62; BGH EGE VI, 81, 85 zur Unzulässigkeit der Gutachtenerstattung eines einzelnen Mitglieds anstelle des gesamten Vorstands). Deshalb bietet auch der zwischen der Beklagten und den Anwaltsvereinen Aachen, Bonn und Köln geschlossene privatrechtliche Vertrag vom 15.11.1997 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Übertragung von Aufgaben der RAK. Insoweit ist der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Feuerich-Weylandt, a.a.O., § 73 Rdnr. 63), dass eine Übertragung von Aufgaben der Rechtsanwaltskammer auf Anwaltsvereine nicht möglich sei, selbst wenn sich diese bewährt habe, sondern die Rechtsanwaltskammern stattdessen die Aufgaben im Rahmen der Ausbildung der Auszubildenden selbst wahrnehmen müssen, zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat durch die spezielle, abschließende und äußerst restriktive Regelung der Übertragungsmöglichkeit in § 73 Abs. 4 BRAO, die auch nur die Delegation von Aufgaben der RAK vom Vorstand auf einzelne Vorstandsmitglieder betrifft, zu erkennen gegeben, dass eine weitergehende Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht gewollt ist. Die Zuständigkeit der RAK
G dient nicht nur der Sicherstellung der Ausbildung, sondern auch der Qualitätssicherung anwaltlicher Arbeit (Gaier-Wolf-Göcken, a.a.O., § 73 Rdnr 9). Die RAK als Körperschaft öffentlichen Rechts und der Kammervorstand als das zuständige Organ haben im Interesse der Rechtspflege insoweit öffentliche Aufgaben zu erfüllen, und zwar mit dem Ziel, einerseits die grundsätzliche Freiheit der Berufsausübung der Rechtsanwälte zu wahren, andererseits dafür Sorge zu tragen, dass der Anwaltschaft als solcher und der Rechtspflege keine Gefahren und Schäden erwachsen (Feuerich-Weylandt, a.a.O., § 73, Rdnr. 1). Eine Entlastungsmöglichkeit des gesamtverantwortlichen Vorstands besteht lediglich durch die Bildung von Abteilungen (Feuerich-Weylandt, a.a.O., § 73 Rdnr. 60), oder im Rahmen des BBiG durch die dort vorgesehene Bildung des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse sowie gflls. durch die Bestellung von Beratern. Auch die in § 71 Abs. 9 BBiG geregelte Möglichkeit der Vereinbarung, dass mehrere Kammern die ihnen von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen treffen können, aber selbst eine solche Vereinbarung der Zusammenarbeit mehrerer zuständiger Stellen der Genehmigung durch die zuständige Oberste Bundes- oder Landesbehörde
G bedarf, verdeutlicht die streng restriktiv zu behandelnde Kooperation verschiedener Institutionen auf diesem Gebiet. Das Fehlen einer Übertragungsbefugnis des Vorstands der RAK über die in § 73 Abs. 3 und Abs. 4 BRAO, § 71 Abs. 9 BBiG gegebenen Regelungen hinaus entspricht der Gesamtvorgabe der gesetzlichen Konzeption. Die Übertragung öffentlichrechtlicher Aufgaben auf private Dritte führt zwangsläufig zu einer Einschränkung der bei dieser Aufgabenwahrnehmung insgesamt gebotenen Neutralität und Souveränität, die bei der Übertragung auf private Dritte - hier Anwaltsvereine -, nicht gleichermaßen sicherzustellen ist. Denn die Übertragung der "Administration" der Ausbildungsverhältnisse ist mit weitreichender Datenübertragung verbunden, beispielsweise der Daten über die Ausbildungsverträge und das Ausbildungsverzeichnis, der Daten über die Prüfungsmeldungen, die Prüfungsergebnisse, die Prüfungszeugnisse sowie sämtlicher sonstiger Daten, die mit der Führung der Ausbildungsakte einhergehen. Dieser Datentransfer eröffnet zumindest die theoretische Gefahr des Datenmissbrauchs der mit der "Administration" befassten Personen für eigene oder sonstige Zwecke. Die übertragenen Daten und damit verbundenen Erkenntnisse ermöglichen beispielsweise einen genauen Überblick darüber, welche Absolventen besonders erfolgreich oder schwach sind, aus welchen Ausbildungskanzleien sie hervorgehen, zu welchen Bedingungen sie beschäftigt, insbesondere bezahlt werden, welche "Reibereien" oder Beschwerden in der Ausbildung und welche Umstände über die Eignung der Ausbilder aktenkundig geworden sind. Dies führt dazu, dass Mitglieder der Anwaltsvereine, die im "Gefüge des Marktes" durchaus Konkurrenten sein können, bzw. die von ihnen mit der Bearbeitung befaßten eigenen Mitarbeiter, über derart weitreichende Informationen fortlaufend im Bilde sind. Dies entspricht zur Überzeugung des Senates nicht der ratio legis des § 71 Abs. 4 BBiG, wonach für die Berufsausbildung der Fachangestellten die Rechtsanwaltskammern als zuständige Stellen i.S.d. BBiG bestellt worden sind. Zu Recht macht der Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend, dass die Schweigepflicht der zur "Administration" herangezogenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Anwaltsvereine nicht wie bei den Mitarbeitern, auch den Angestellten, der RAK
1 S. 2 BRAO eine gesetzliche ist, sondern lediglich eine vertragliche, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt und deshalb weniger verbindlich sein kann. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sich die Tätigkeit der Anwaltsvereine auf bloße verwaltungstechnische Hilfsarbeiten beschränke, trifft dies nicht zu. Der Vertrag enthält vielmehr die Übertagung erheblich weitergehender Befugnisse: So nimmt nach dem Vertrag vom 15.11.1997 (Bl. 493 ff. d.A.) die Beklagte "zur Organisation der Berufsausbildung die Unterstützung der Anwaltsvereine" ... in Anspruch, wobei die Vereinbarung für alle in den jeweiligen Landgerichtsbezirken mit dort ansässigen Ausbildern abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt. Der Ausbildungsbeauftragte führt danach die Ausbildungsakte der RAK in deren Auftrag, wobei die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Anwaltsvereins dem Ausbildungsbeauftragten als Hilfskräfte für die Organisation und die Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung stehen. Der Vertrag regelt weiter den Inhalt der zu führenden Ausbildungsakte und der darin zu führenden Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis. Zudem bestimmt der Vertrag, dass u.a.Eintragungen in das Ausbildungsverzeichnis, die Entgegennahme der Prüfungsmeldungen, die Erstellung von Zeitplänen für den Ablauf der Abschlussprüfungen, die Ladungen zur mündlichen und schriftlichen Prüfung , die Vervielfältigung der Prüfungsaufgaben, die Organisation der Weitergabe der Prüfungsakten an die Prüfungsausschussmitglieder, die Überwachung der Einhaltung der Termine und die Fertigung der Prüfungszeugnisse und -urkunden den Anwaltsvereinen obliegen. Die Vornahme von Eintragungen in das - offenbar zugleich geführte, zumindest aber voll zugängliche - Ausbildungsverzeichnis und die Führung der Ausbildungsakte, einschließlich der darin zu führenden Korrespondenzen, etwa bzgl. Fehlzeiten und Erkrankungen der Auszubildenden oder Beschwerden über die Ausbildungsverhältnisse und den Ausbilder, ferner die Handhabung der prüfungsrelevanten Vorgänge sowie die Ausfertigung der Zeugnisse, betreffen Kernbereiche der der Beklagten auferlegten Aufgaben als zuständige Stelle i.S.d. § 71 Nr. 4 BBiG. Dies gilt auch für die mit der Führung der Ausbildungsakte aus der Hand gegebene Kontrolle der Ausbildungsverhältnisse. Diese Aufgaben haben hoheitlichen Charakter, denn sie sind öffentlichrechtlicher Natur und betreffen Befugnisse, Angelegenheiten einseitig zu regeln, ohne dass dem Adressaten entsprechende Befugnisse ihrer Art nach zustehen (Definition bei Stelkens/Bonk/Sachs, Komm. zum VwVfG, 7.Aufl. 2008 ). Soweit die Beklagte nach dem Vertrag vom 15.11.1997 die Durchführung des Ausbildungswesens durch die Anwaltsvereine "überwacht" ist dies für die eigentliche Wahrnehmung der Aufgaben nicht ausreichend und entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe, zumal im Übrigen keinerlei nähere Modalitäten der Überwachung geregelt oder vorgetragen worden sind. Soweit sich die Beklagte schließlich darauf beruft, § 76 Abs. 1 S. 2 BBiG gestatte ihr sogar, den Anwaltsvereinen Überwachungsaufgaben zu übertragen, so dass die Übertragung geringerer Aufgaben erst Recht zulässig sein müsse (argumentum a maiore ad minus), ist dem nicht zu folgen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte selbst nicht behauptet, die Anwaltsvereine als "Berater" i.S. von § 76 Abs. 1 BBiG bestellt zu haben. Vielmehr bestellt sie nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien die "Ausbildungsbeauftragten" bei den Anwaltsvereinen, was dem Wortlaut nach bereits einen erheblichen Unterschied indiziert. Während die Übertagung auf einen "Ausbildungsbeauftragten" eine erhebliche Verlagerung der Verantwortlichkeit impliziert, geht eine solche auf einen "Berater" dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres über. Die generelle Übertragbarkeit von Kernaufgaben der zuständigen Stellen auf externe Berater läßt sich aber auch im übrigen nicht aus der Vorschrift herleiten. Zwar bestimmt § 76 Abs. 1 S. 2 BBiG, dass die RAK zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung Berater oder Beraterinnen zu bestellen habe. Das Gesetz regelt dabei weder das Bestellungsverfahren noch den Status solcher Berater (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 76 Rdnr. 12). Insoweit soll der Berufsbildungsausschuss, den die zuständige Stelle
G einzurichten hat,
4 S. 1 entsprechende generelle Regelungen treffen. Für die Tätigkeit des Beraters hat der Bundesausschuss für Berufsbildung am 24.08.1973 Grundsätze beschlossen (vgl. Abdruck Anhang 1 zu § 76 BBiG bei Leinemann/Taubert, BBiG-Komm.,
f BRAO kann lediglich gegen Beschlüsse der Organe der RAK geklagt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind und wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Einen konkreten Beschluss hat der Kläger weder angegriffen noch hat er - was erforderlich gewesen wäre - geltend gemacht, in seinen Rechten subjektiv - und nicht nur rein objektiv - verletzt zu sein. Soweit der Kläger die der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit
2 Nr. 4 BRAO obliegende Mittelbewilligung oder die Prüfung der Vermögensverwaltung
2 Nr. 6 BRAO anzugreifen beabsichtigte, hätte er gegen die entsprechenden Haushaltsplanbeschlüsse klagen müssen. Einer Entscheidung über den Klageantrag 2, den Hilfsantrag 3 sowie den Klageantrag 9 und Hilfsantrag 10, bezogen auf den Klageantrag 6, soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, bedurfte es nicht, weil diese Anträge überholt und gegenstandslos geworden sind. Bei Würdigung des entsprechenden Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache, unter Einschluss der Rücknahme des Klageantrags zu Ziffer 5 durch den Kläger (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO) und der teilweisen Abweisung des Klageantrages Ziffer 6 (Ausbildungsakten X und y) entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % aufzuerlegen. Diese Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 112 c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt
1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung der Berufung entspricht § 112 e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dies gilt für die Frage der Zulässigkeit der Übertragung gesetzlich an die RAK zugewiesener Aufgaben auf private Dritte. Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßler-Straße 53 in 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bundesgerichtshof, Hausanschrift: Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: 76125 Karlsruhe, einzureichen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 - 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wieder hergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/673975.html ( https://oj.is/673975 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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