Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 aufgehoben, soweit die Klage betreffend den Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 89b HGB in Höhe von 213.485,03 € abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 213.485,03 € festgesetzt. Gründe Die Parteien streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur noch über die vom Kläger begehrte Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89b HGB. Die Beklagte ist Handelsvertreterin für Werkzeugmaschinen. Am 15. März/9. Juli 1999 schlossen die Parteien einen Unterhandelsvertretervertrag ab, nach welchem dem Kläger das Vertretungsgebiet Südwürttemberg/ Südbaden, das vorher von anderen Personen bearbeitet worden war, zugewiesen wurde. Der Kläger sollte von sämtlichen direkten und indirekten Verkaufsgeschäften in seinem Verkaufsgebiet 50 % der von der Beklagten verdienten Provisionen erhalten. Am 1. Oktober 1999 nahm der Kläger seine Tätigkeit auf. Nachdem es im Februar 2004 zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am 14. Mai 2004 zum 31. Dezember 2004. Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich unter anderem im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2004 über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte sowie deren Ausführung und anschließende Zahlung eines sich daraus ergebenden Handelsvertreterausgleichs begehrt. Nach Erteilung des Buchauszugs durch die Beklagte hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch zuletzt auf 213.485,03 € beziffert. Der Kläger hat seiner Berechnung das Jahr 2003 als Basisjahr zu Grunde gelegt, da er seine Provisionseinnahmen im Jahr 2004 angesichts der besonderen Umstände des Falles für nicht repräsentativ hält. Er hat vorgetragen, dass er sämtliche Kunden, mit denen während seiner Tätigkeit in seinem Vertretungsgebiet Geschäfte getätigt worden seien, der Beklagten als (Unter-) Vertreter vermittelt habe. Bei 43 im Einzelnen benannten Kunden handele es sich um Neukunden, die er geworben habe; diese seien auch alle als Stammkunden einzustufen. Zum Beweis hierfür hat der Kläger für jeden der 43 Kunden einen Zeugen benannt. In der vorliegenden Branche, in der die Abschreibungsdauer sowie die Lebensdauer einer Maschine (als Investitionsgut) acht Jahre betrage, gebe es keine Laufkundschaft, zumal sich die Kunden auch während der Betriebszeit bei Problemen mit der Beklagten auseinandersetzen müssten. Diesen Vortrag hat der Kläger unter Sachverständigenbeweis gestellt. Das Landgericht hat den Vortrag des Klägers zum Vorliegen von Neukunden nach entsprechendem Hinweis zwar für nicht nachvollziehbar gehalten, da der Kläger den Vertreterbezirk nicht als sogenannter "Mann der ersten Stunde" übernommen habe, den Ausgleichsanspruch des Klägers aber nach § 287 ZPO auf 90.000 € geschätzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil betreffend den geltend gemachten Handelsvertreterausgleich abgeändert, die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB setze voraus, dass der Handelsvertreter neue Kunden geworben habe und die Geschäftsbeziehung des Unternehmers zu diesen Kunden im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages fortbestehe. Eine vom Unternehmer nutzbare fortdauernde Geschäftsbeziehung gebe es allerdings nur mit Stammkunden, das heißt Kunden, von denen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Nachbestellungen zu erwarten seien, nicht jedoch mit Laufkunden. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorliegend nicht hinreichend dargelegt, welche Stammkunden er gewonnen habe und welche erheblichen Vorteile die Beklagte daraus ziehen könne. Er habe lediglich vorgetragen, sämtliche - im Einzelnen bezeichnete - Kunden seien entweder Neukunden (43 Fälle) oder intensivierte Altkunden (8 Fälle) gewesen, und ersteres unter Zeugenbeweis gestellt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, da der Kläger nicht als sogenannter "Mann der ersten Stunde" eingesetzt worden sei, sondern das ihm überlassene Gebiet auch vorher schon zum Tätigkeitsfeld der Beklagten gehört habe. Die Beklagte habe den Vortrag des Klägers bestritten und insbesondere eine - nachträglich erstellte - Altkundenliste vorgelegt. Ferner habe die Beklagte bei einigen der genannten 43 Kunden einen kausalen Werbebeitrag des Klägers oder die Stammkundeneigenschaft in Abrede gestellt. Angesichts dieses substantiierten Vortrags der Beklagten hätte der Kläger näher darlegen müssen, wie, wann und auf welche Art und Weise er die einzelnen Kunden geworben habe. Die Berufung des Klägers darauf, dass er hierzu keine schriftlichen Unterlagen mehr besitze, könne keine Darlegungs- und Beweiserleichterung für ihn bewirken. Mangels ausreichenden Sachvortrags sei der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben gewesen, denn es habe sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Unabhängig von der Kundenwerbung als solcher hätte vom Kläger ferner dargelegt und bewiesen werden müssen, welche der neuen Kunden als Stammkunden anzusehen seien. Das Landgericht habe den Ausgleichsanspruch auch nicht nach § 287 ZPO schätzen dürfen, sondern hätte eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers treffen müssen. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung hätten nicht vorgelegen; diese stelle sich daher als Spekulation dar. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses die Klage betreffend den Handelsvertreterausgleich abgewiesen hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es dem vom Kläger für seine Behauptung, er habe in seinem Bezirk für die Beklagte 43 neue Stammkunden geworben, rechtzeitig angetretenen Beweis durch Vernehmung von Zeugen und erforderlichenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, weil es den Vortrag des Klägers zu Unrecht für unsubstantiiert gehalten hat. Wegen der verfassungsrechtlichen Relevanz dieses Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, WM 2009, 671 , 672; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07 , juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07 , TranspR 2009, 410 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 , juris Rn. 10). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BVerfG, aaO; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 , NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07 , aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 , aaO). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie - wie hier - offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07 , aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 , aaO).
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