V lediglich einer repressiven Veranstalterkontrolle; insoweit müsse man zwischen lizenzrelevantem Programm, welches einer präventiven Zulassungskontrolle unterliege, und der rein repressiven Veranstalterkontrolle der Werbung unterscheiden. Dies entspreche auch dem Grundsatz der Trennung zwischen Werbung und Programm wie er in § 7 Abs. 3 RStV zum Ausdruck komme. Auch in der Praxis dienten als Grundlage für die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen eines Programms - neben den medienkonzentrationsrechtlichen Angaben - vor allem Unterlagen über die Programmart, die Programmkategorie und die Sendezeit mit Programmschema. Die Zulassung
V erfolge nicht für einen bestimmten Programm- oder Werbeinhalt. Auch in den Programmschemata, die in der Regel auch Grundlage der erteilten Zulassungen seien, würden Werbeplatzierungen üblicherweise überhaupt nicht benannt, weder zeitlich noch inhaltlich. Selbst wenn Werbung grundsätzlich als Bestandteil des Programms angesehen würde und damit bei der Frage einer wesentlichen Veränderung des Programms zu berücksichtigen wäre, würde schon der geringe zeitliche Anteil der dezentralen Werbeauseinanderschaltung (10 Minuten) an der täglich möglichen Gesamtwerbedauer von 4 Stunden 48 Minuten (§ 45 RStV) eines ganztägigen Programms gegen die Annahme einer (gesondert) zulassungsrelevanten wesentlichen Programmänderung sprechen. Zudem stelle eine Genehmigungsbedürftigkeit der Werbeauseinanderschaltung im privaten Rundfunk eine sachlich nicht zu rechtfertigende wettbewerbliche Ungleichbehandlung gegenüber der „genehmigungsfrei“ möglichen regionalen Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk dar, zumal der Auseinanderschaltung von Werbung bisher kein generelles Verbot entgegenstehe. Der Rundfunkstaatsvertrag enthalte hierfür bislang keine Regelungen. Soweit Landesgesetze Beschränkungen in Bezug auf regionalisierte Fernsehwerbung vorgesehen hätten, seien diese teilweise - wie in Niedersachen oder Schleswig-Holstein - im Zuge von Novellierungen gestrichen worden, so dass allein in Baden-Württemberg - ausdrücklich nur für Hörfunkprogramme - und in Hessen Beschränkungen verblieben seien, wonach Werbung nur im entsprechenden gesamten Sendegebiet verbreitet werden dürfe. Die Existenz dieser Vorschriften zeige, dass die Landesgesetzgeber im Falle der Werbeauseinanderschaltung gleichwohl von einer Identität des Programms ausgegangen seien, da andernfalls die ausdrücklich normierten materiell-rechtlichen Verbote nicht notwendig gewesen seien. Dieses dem Landesrecht zugrunde liegende Rechtsverständnis sei auch auf den Rundfunkstaatsvertragsgesetzgeber übertragbar, der sich aus den Landesgesetzgebern aller Bundesländer zusammensetze. Die Aufhebung der entsprechenden landesrechtlichen Werbeverbote spreche dafür, dass es zum Schutz der örtlichen und regionalen (Anzeigen-)Presse keiner Werbebeschränkung bedürfe. Erkenntnisse über unzumutbare, existenzbedrohende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der örtlichen und regionalen Presse seien seit Einführung des werbefinanzierten Privatrundfunks nicht ersichtlich und erschienen heutzutage angesichts der mit dem technischen Fortschritt verbundenen Veränderung des medialen Werbemarktes z.B. durch das Internet auch nicht plausibel. Auch handele es sich trotz der Werbeauseinanderschaltung weiterhin um ein bundesweites Programm, so dass die rundfunkstaatsvertraglichen Grundsätze und nicht die landesrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien. Ein auf die Rezeption in der gesamten Bundesrepublik Deutschland abzielendes Programm werde nicht dadurch ein „nicht bundesweites“, dass es systematisch in Teilen der Bundesrepublik nicht verbreitet werde. Denn maßgeblich für die Abgrenzung sei nicht die tatsächliche Empfangbarkeit, sondern die Frage, ob der Veranstalter das Programm bundesweit zugänglich machen wolle. Es überwiege weiterhin nicht nur der überregionale Charakter des redaktionellen Programms, sondern das Angebot sei im Schwerpunkt auch überregional ausgerichtet. Die gegenteilige Ansicht sei auch mit der Praxis der Landesmedienanstalten zu den Werbefenstern für Österreich und die Schweiz nicht vereinbar. Wenn der Zweck der Rundfunkzulassung auch darin zu sehen wäre, eine Verpflichtung des Veranstalters im Sinne einer Gesamtverantwortung für das Programm und damit auch für etwaige Werbeverstöße zu begründen, könne dies vorliegend nicht zu einer Zulassungspflicht für die regionalisierte Werbung führen, da die Klägerin über eine bundesweite Zulassung verfüge, so dass eine Gefahr für die Feststellung ihrer Verantwortlichkeit bei der geplanten Werbeauseinanderschaltung gar nicht bestehe. Die Klägerin legte mit ihrer Klage ein von der P... AG in Auftrag gegebenes Kurzgutachten des Direktors des Hans-Bredow-Instituts für Medienforschung an der Universität Hamburg (HBI) Prof. Dr. W... zur regionalen Auseinanderschaltung von Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen von September 2012 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass eine regionale Auseinanderschaltung von Werbung in einem bundesweiten Rundfunkprogramm von der Zulassung dieses Programms umfasst sei, wenn dadurch keine wesentliche Veränderung des Programms erfolge. Es handele sich dabei auch um eine „unveränderte“ Weiterverbreitung im Sinne des § 51b RStV, sofern die Änderung des Programmsignals faktisch und rechtlich alleine vom Rundfunkveranstalter kontrolliert werde. Zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ergänzung der Sendeerlaubnis um Regelungen zu der von ihr beabsichtigten Auseinanderschaltung von Werbung in Kabelanlagen trägt die Klägerin vor: Der Hilfsantrag sei eine zulässige Untätigkeitsklage; der Anspruch auf Genehmigung bzw. Erweiterung der bundesweiten Zulassung im Fall der Erlaubnispflicht von dezentraler Wahrung ergebe sich unmittelbar aus § 21 Abs. 6 i.V.m. §§ 20, 20 a RStV sowie aus der grundrechtlichen Rundfunkfreiheit, die für private Rundfunkveranstalter auch die Sicherstellung ihrer Finanzierung durch Werbeeinnahmen umfasse. Nach diesen Vorschriften bestehe ein Anspruch auf bundesweite Zulassung, soweit der jeweilige Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, wobei als minus zur Neuerteilung einer Zulassung stets auch eine entsprechende Erweiterung beantragt werden könne. Entscheidend sei, dass es sich bei ihrem Programm um bundesweiten Rundfunk handele. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass mit Schreiben vom
V i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 RStV für die Aufsicht über Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 RStV und damit über die Kabelkanalbelegung in Berlin und Brandenburg hinaus für die begehrte Feststellung zuständig ist, da diese die Sendeerlaubnis der Klägerin für das bundesweite Programm „P...“ erteilt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an den Feststellungen. Denn dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier - das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis zwischen den Beteiligten streitig ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.10.1981 - 7 C 77.80 -, NJW 1983, 2584 ). Die Feststellungsklage ist vorliegend auch nicht
GO subsidiär. Denn die Klägerin kann den mit der vorliegenden Feststellungsklage verfolgten Zweck nicht mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser verfolgen. Allein in Betracht kommt vorliegend nach dem Begehren der Klägerin die Erweiterung ihres Rechtskreises durch - die jetzt hilfsweise erfolgte - Erhebung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer das klägerische Vorhaben erfassenden Senderlaubnis. Die Feststellungsklage ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn durch die andere Klageart Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 29). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Da die Klägerin von der Genehmigungsfreiheit ihres Vorhabens nach den rundfunkstaatsvertraglichen Regelungen ausgeht, bleibt der durch eine Verpflichtungsklage erreichbare Rechtsschutz hinter dem der beantragten Feststellungsklage zurück (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 29; BVerwGE 39, 247 ). II. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungklage ist jedoch unbegründet. Denn die Verbreitung dezentraler Werbung ist
V -) vom
V ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
V ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.
V ist Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten. Aus der Zusammenschau dieser Normen ergibt sich, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wenn er von der Veranstaltung von Rundfunk spricht, das Anbieten eines Rundfunkprogramms in Form eines linearen Informations- und Kommunikationsdienstes meint. Voraussetzung der Zulassungspflicht des § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV ist folglich, dass ein Rundfunkprogramm veranstaltet wird. Die Auseinanderschaltung von Werbung zwecks Einfügung dezentraler Werbespots durch die Klägerin ist „Veranstaltung von Rundfunk“ im Sinne des § 20 Abs. 1 RStV. Die streitgegenständliche Verbreitung von Werbespots ist neben der Verbreitung redaktionell gestalteter Inhalte von dem Begriff des „Rundfunkprogramms“ umfasst (a) und stellt einen linearen Informations- und Kommunikationsdienst dar (b). Die Klägerin ist auch Veranstalterin der dezentralen Werbung (c). a) Die Verbreitung von Werbespots unterfällt dem Begriff „Rundfunkprogramm“. Insoweit lassen sämtliche Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur den Rückschluss zu, dass es sich bei der Fernsehwerbung um einen Programmbestandteil handelt. In § 7 Abs. 2 RStV heißt es, dass Werbung „das übrige Programm“ inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen darf.
V muss Werbung „vom übrigen Programm“ optisch getrennt sein. Nach § 7 Abs. 3 RStV muss Werbung „vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar“ sein. Schließlich geht § 7a Abs. 4 RStV davon aus, dass sich Werbung „in einem Fernsehprogramm“ an Zuschauer richtet. Im Rundfunkstaatsvertrag findet folglich eine Trennung von Werbung und redaktionell gestaltetem Programm, aber gerade keine Trennung von Werbung und Programm an sich statt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Ausführungen innerhalb der Begriffsbestimmungen des § 2 RStV zur Sendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 RStV) und zum Regionalfensterprogramm (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV) ausdrücklich darauf beziehen, dass sie „ein begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms“ sind oder „im Rahmen eines Hauptprogramms“ stattfinden, wohingegen ein derartiger, das Verhältnis klärender Zusatz bei der Definition der Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV) fehlt. Denn hierbei ist zu beachten, dass die im Rahmen des I. Abschnitts des Gesetzes als Allgemeine Vorschriften in § 2 RStV geregelten Begriffsbestimmungen und damit die Definition der Werbung auch für die im VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrags geregelten Telemedien Geltung beansprucht, die keinen Programmbezug kennen und ein solcher deshalb auch keinen Eingang in eine universelle Definition finden konnte (vgl. hierzu Dörr/Wagner, Regional differenzierte Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen, in: ZUM 2013, 525, 526). Dies entkräftet auch das weitere Argument der Klägerin, gegen eine Einbeziehung von Werbung in den Programmbegriff des Staatsvertrages spreche, dass innerhalb der Begriffsbestimmung in § 2 RStV zwischen „Rundfunkprogrammen“ einerseits (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV) und „Werbung“ andererseits (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV) differenziert werde. Denn die Definitionen des § 2 Abs. 2 RStV stehen kumulativ nebeneinander und nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. „Inhalte“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV meint deshalb nach der dargestellten Systematik des Rundfunkstaatsvertrages sowohl redaktionell gestaltetes Programm als auch Werbung. b) Die Veranstaltung von Werbung stellt auch Rundfunk im Sinne des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV dar. Hiernach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Diese Definition wurde mit dem
der Gesetzesbegründung umfasst die „so konkretisierte Begriffsbestimmung [des linearen Informations- und Kommunikationsdienstes] unverändert die Veranstaltung von Angeboten für die Allgemeinheit und damit die bereits bisher herangezogenen Kriterien der Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Daher erfolgt in Absatz 3, ebenfalls abgestimmt auf die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste, eine Ausgrenzung von Sachverhalten ohne Rundfunkcharakter“ (vgl. I.B.Zu Nummer 3 der Begründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages, abgedruckt bei Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., A 2.10). Allein in Betracht käme vorliegend der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV, wonach Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, nicht unter den Rundfunkbegriff fallen. Dieses Merkmal ist jedoch als Ausnahmevorschrift entsprechend restriktiv auszulegen. Daher umfasst die Norm nur solche Angebote, denen jegliche journalistisch-redaktionelle Gestaltung fehlt (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, § 2 RStV Rn. 27). So fallen beispielsweise Webcams, die laufende Bewegtbilder einer fest installierten Kamera übertragen, etwa um Verkehrs- oder Wetterinformationen zu übermitteln unter die Norm (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 2 RStV Rn. 27). Nach der Gesetzesbegründung zum Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag seien zufällige Ansammlungen (unredigierte Chats, Messergebnisse), nicht bearbeite Wiedergaben (Web-Kamera, Foto-Galerie) oder nicht gewichtete Inhalte (aufgelistete Argenturmeldungen) Beispiele für Angebote, die das Merkmal journalistisch-redaktionell nicht erfüllen (zu I.B.zu Nummer 12, zu § 11d). Die Verbreitung von Werbespots ist mit diesen von den Staatsvertragsgesetzgebern intendierten Ausnahmen nicht vergleichbar. Dies gilt umso mehr, als die Werbung immer im Zusammenhang mit dem übrigen bundeseinheitlich verbreiteten und redaktionell-gestalteten Rahmenprogramm steht. Insoweit werden beispielsweise von den Landesgesetzgebern auch reine Teleshopping-Kanäle als zulassungspflichtiger Rundfunk angesehen (vgl. § 1 Abs. 4 RStV;
2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages gelten Teleshopping-Kanäle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages verbreitet werden für die Dauer von 10 Jahren als zugelassen), so dass die Länder auch bei ihnen davon ausgehen, dass eine gewisse journalistisch-redaktionelle Gestaltung vorliegt (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 2 RStV Rn. 27). Zudem kann der Werbung die Meinungsbildungsrelevanz nicht völlig abgesprochen werden. Denn Werbung als Programmbestandteil kann je nach konkreter Gestaltung informatorischen, unterhaltenden, manchmal sogar bildenden oder künstlerischen Charakter haben, auch wenn dabei die geschäftliche Anpreisung von Waren oder Leistungen bezweckt wird (so auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 7 RStV Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die Rundfunkfreiheit jegliche Form der Meinungsäußerung, die in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist. Meinungsbildung vollzieht sich nicht nur durch Nachrichtensendungen, politische Kommentare oder Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft, sondern ebenso in Hör- und Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, Az. 1 BvF 1/84 - NJW 1987, 239 , 240). Es ist nicht ersichtlich, warum Werbung anders als die Übertragung von Fußballspielen oder die Ziehung der Lottozahlen, nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
V Rn. 11). Daher unterfällt die Werbung auch dann dem einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff, wenn entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 RStV mit der zitierten Gesetzesbegründung weiterhin auf die Merkmale Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft bzw. in richtlinienkonformer Auslegung auf die Begriffe Information, Unterhaltung und Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit abgestellt wird (vgl. Art. 1 lit. a AVMD-Richtlinie, wonach unter den Begriff der audiovisuellen Mediendienste alle Dienstleitungen fallen, für die ein Anbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit ist; vgl. insoweit auch Hartstein/Ring/ Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 2 RStV Rn. 19). c) Die Klägerin ist Veranstalterin der regionalisierten Werbung.
V ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Entscheidend ist damit die Programmverantwortung bei der Gesamtgestaltung. Als Veranstalter ist anzusehen, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet; mithin der redaktionell verantwortliche Inhaber der Zulassung (vgl. Bumke, in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 20 RStV Rn. 33). Die Klägerin hat plausibel dargelegt, dass das technische Verfahren des Austausches einzelner Werbespots an den Kabelkopfstationen sicherstellt, dass allein sie und nicht der Plattformbetreiber darüber bestimmt, welche Werbespots konkret ausgetauscht und sodann regional eingespeist werden. Da die Klägerin somit allein die Verantwortung für das Werbeprogramm innehat, ist sie entsprechend der Definition Veranstalterin der dezentralen Werbespots. 2. Die der Klägerin am 5. September 2012 auf der Grundlage von § 20a RStV erteilte Sendeerlaubnis umfasst nicht das geplante Vorhaben der Auseinanderschaltung von Werbung in Kabelanlagen zwecks Einfügung dezentraler Werbung. Die Sendeerlaubnis berechtigt die Klägerin ausdrücklich zu der Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „P...“ über Satellit. Bei der Veranstaltung regionalisierter Werbung handelt es sich jedoch nicht um ein solches „bundesweit empfangbares Fernsehprogramm“.
V richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a RStV, im Übrigen erfolgen die auch stets notwendigen Zulassungen nach Landesrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 HS 2 RStV). Erhält ein Rundfunkveranstalter für ein Programm eine Zulassung für bundesweit verbreiteten Rundfunk nach § 20a RStV, umschreibt bereits die Zulassung, dass auf der Grundlage dieser Lizenz das Programm nur bundesweit verbreitet werden kann. Der Begriff „bundesweit verbreitet“ ist gleichbedeutend mit dem in § 51b RStV verwendeten Begriff „bundesweit empfangbar“. Es kommt darauf an, dass für das Programm theoretisch eine technische Empfangbarkeit in allen Bundesländern besteht. Die theoretische bundesweite Empfangbarkeit bildet jedoch kein Alleinstellungsmerkmal eines bundesweit verbreiteten Programms. Denn auch ausdrücklich regional ausgerichtete Programme können über Satellitentechnik im ganzen Bundesgebiet empfangbar sein. Maßgeblich ist deshalb neben der theoretischen bundesweiten Empfangbarkeit ebenfalls, ob nach dem Willen des Veranstalters das Programm auf eine bundesweite Verbreitung abzielt. Soll das Programm nur innerhalb eines oder mehrerer Länder verbreitet werden, kann nicht mehr von einer bundesweiten Verbreitung im Sinne der §§ 20, 20a RStV gesprochen werden, auch wenn das Programm über das beabsichtigte Verbreitungsgebiet hinaus faktisch empfangbar sein sollte (vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 20 RStV Rn. 11a; auch Dörr/Wagner, a.a.O., S. 526). Bei der vorliegend maßgeblichen Werbeauseinanderschaltung fehlt es sowohl an einer technischen Empfangbarkeit des Werbeprogramms in allen Bundesländern als auch an dem Willen der Veranstalterin, die dezentralen Werbespots bundesweit zu verbreiten. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist es technisch nicht möglich, die dezentralen Werbespots im gesamten Bundesgebiet zu verbreiten. Vielmehr werden diese nur an den jeweiligen regionalen Kabelkopfstationen ausgetauscht und eingespeist. Bei der bundesweiten Verbreitung eines Programms über Kabel kommt es jedoch gerade darauf an, dass die Verbreitungstechnik zur Einspeisung des Programms in die Kabelanlagen in allen Bundesländern geeignet ist; ausgeschlossen sind Programme, die gezielt nur in einzelne Bundesländer transportiert werden (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 20 RStV Rn. 11a). Weiterhin ist von der Klägerin eine bundesweite Verbreitung ausdrücklich auch nicht gewollt, da die Werbebotschaften rundfunkmäßig gezielt nur in einzelne Regionen transportiert werden sollen. Daher handelt es sich zumindest bei diesen Werbebotschaften nicht mehr um bundesweit, sondern nur noch um regional verbreiteten Rundfunk (so auch Dörr/Wagner, a.a.O., S. 526). Auf der Grundlage der Lizenz für die Verbreitung bundesweiten Rundfunks ist die Verbreitung regional differenzierter Werbebotschaften nicht möglich, weil es sich - wie aufgezeigt - bei regional differenzierter Werbung gerade nicht mehr um bundesweit verbreiteten Rundfunk handelt und nur diese Art der Verbreitung von der Zulassung nach § 20a RStV gedeckt wird. Eine Lizenz nach § 20a RStV erfasst ausschließlich die Verbreitung eines bundesweit verbreiteten Programms. Da - wie dargelegt (s.o. II.1.a) - auch die Werbung als Programmbestandteil anzusehen ist, wird bei einer regional differenzierten Werbung nicht mehr das gesamte Programm bundesweit verbreitet. Diesem Ergebnis kann auch die von der Klägerin und in dem von ihr vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. S... vorgetragene Argumentation, im Austausch von Werbung liege keine wesentliche Programmänderung, da es sich bei der Werbung nur um einen kleinen Teil des Programms handele und dieser kleine Teil zudem nicht in gleichem Maße wie der redaktionell gestaltete Teil des Programms zur Meinungsbildung beiträgt, nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es für die Frage der Lizenzerheblichkeit primär auf die bundesweite Verbreitung und erst sekundär - für den Fall, dass eine bundesweite Verbreitung bejaht werden kann - auf das Ausmaß einer Programmänderung ankommt (so auch Dörr/Wagner, a.a.O., S. 527). Dies folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 RStV, der auf die bundesweite Verbreitung und damit erkennbar auf die tatsächliche - technisch mögliche und subjektiv gewollte - Verbreitung des Programms im gesamten Bundesgebiet abstellt. Eine inhaltliche Komponente im Sinne einer Meinungsrelevanz kann für die Frage der Lizenzpflichtigkeit weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck entnommen werden. Dies würde im Übrigen auch zu schwer lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, so dass auch die Rechtsklarheit und -sicherheit für ein technisches Verständnis der Norm streitet. Die Lizenzrelevanz ergibt sich vorliegend somit dadurch, dass zumindest ein Teil des Programms nicht bundesweit verbreitet wird, die bestehende Lizenz aber ausschließlich eine bundesweite Verbreitung von Rundfunkangeboten, wozu auch die rundfunkmäßige Verbreitung von Werbebotschaften gehört, erfassen. Schließlich ist auch ein Vergleich mit der regional differenzierten Werbung innerhalb des Programms der ARD schon deshalb nicht zielführend, weil die ARD keiner Zulassung nach § 20a RStV bedarf, sondern auf der Grundlage strukturell andersartiger Normen - neben den Landesgesetzen für die einzelnen Sender der ARD und der ARD-Satzung auch der II. Abschnitt des RStV (§§ 11 bis 19a) - sendet. 3. Dementsprechend kann die von der Klägerin geplante Verbreitung dezentraler Werbeangebote auch keine zulässige (genehmigungsfreie) Weiterverbreitung im Sinne des § 51b RStV darstellen.
V ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, zulässig. Zunächst handelt es sich bei der Werbeauseinanderschaltung - wie dargelegt - nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm. Denn mit dem Begriff „bundesweit empfangbar“ wird der in § 20 Abs. 1 Satz 2 RStV verwendete Begriff der bundesweiten Verbreitung aufgegriffen (so Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 51b RStV Rn. 11), so dass vorliegend keine anderer rechtliche Bewertung als im Rahmen des § 20 RStV zulässig ist (vgl. hierzu II.2). Des Weiteren stellt auch die geplante Werbeauseinanderschaltung gerade keine rechtlich zulässige Veranstaltung von Rundfunk im Sinne der Norm dar, da der Klägerin die insoweit notwendige Lizenz fehlt (vgl. hierzu II.2). Auch stellt der Austausch von Werbefilmen an den jeweiligen Kabelkopfstationen keine zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung des bundesweiten Programms dar. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der europarechtliche Begriff der Weiterverbreitung in Art. 2 lit. b) des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.