Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. Der Antragsteller gehört in der laufenden
(1914), S. 439, 498). Dem Begriff unterfallen mithin nicht nur geschriebene und ungeschriebene Regeln des Parlamentsrechts, sondern auch außerrechtliche Normierungen wie etwa der Parlamentsbrauch, so dass er damit praktisch sämtliche Bereiche des innerparlamentarischen Geschäftsgangs erfasst (Köhler, a.a.O., S. 175). Im Übrigen stellt die parlamentarische Disziplinargewalt ein notwendiges innerparlamentarisches Korrektiv zu dem besonderen Schutz der parlamentarischen Redefreiheit durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Indemnität (Art. 24 Abs. 1 LV) dar, die den Inhalt der Rede von möglichen Sanktionen freistellt. Der Begriff der parlamentarischen Ordnung kann somit nicht allein auf den äußeren Ablauf der Plenarsitzung und unmittelbare Störungen der Beratungen und der politischen Diskussion im Parlament begrenzt werden. Vielmehr sind weitergehend auch die Werte und Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. Köhler, a.a.O., S. 167). Hierzu gehört auch die Regel, das Ansehen und die Autorität des Präsidenten nicht dadurch in Mitleidenschaft zu ziehen, dass man seine Verhandlungsführung in einer Plenarsitzung beanstandet (Köhler, a.a.O., S. 222 m.w.N.; Tebben, a.a.O., Art. 29 Rn. 22 m.w.N.); u.a. beruhen Geschäftsordnungsbestimmungen, nach denen eine Aussprache im Parlament über den Einspruch eines Abgeordneten gegen eine Ordnungsmaßnahme zu unterbleiben hat, auf diesem Grundgedanken (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 GO BT Anm. 3 a).
- In diesem Zusammenhang gewinnt auch der Begriff der "Würde des Landtages" Bedeutung. Diese zu fördern und zu erhalten ist eine Aufgabe, die vor allem dem Parlament selbst und damit jedem einzelnen seiner Mitglieder gestellt ist (LVerfG, Urt. v. 11.07.1996 - LVerfG 1/96 -, LVerfGE 5, 203, 225). Zugleich nimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 GO LT – dem Beispiel der Geschäftsordnungen anderer Parlamente folgend (siehe etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 GO BT) – den Landtagspräsidenten zu ihrer Wahrung ausdrücklich in die Pflicht. Dabei verfügt das Parlament über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Verhandlungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und im Verhältnis zur Sitzungsleitung sowie für die Wahrung seiner Würde – nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit – für sachgerecht und erforderlich hält ( BVerfGE 80, 188 , 220). Diese Gestaltungsautonomie, die das Landesverfassungsgericht schon aus Respekt des einen Verfassungsorgans vor dem anderen im Grundsatz anzuerkennen hat, bezieht sich nicht nur auf die Schaffung der maßgeblichen Regelungen selbst. Sie erfasst vielmehr auch deren Konkretisierung, allgemeine Auslegung und Anwendung im jeweiligen Einzelfall, insbesondere dort, wo wie bei Ordnungsmaßnahmen ausschließlich das Binnenverhältnis der Abgeordneten untereinander betroffen ist. Das Verfassungsgericht ist sich bewusst, dass Parlamentsdebatten nicht selten durch heftige Auseinandersetzungen gekennzeichnet sind. Dazu können auch überspitzte und polemische Formulierungen gehören. Das Parlament ist aber berechtigt, seine Mitglieder durch Verhaltensregeln auch auf die Wahrung der Würde des Landtages im Sinne eines von gegenseitigem Respekt getragenen Diskurses zu verpflichten. Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dass er den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt. Wo genau die Grenze zwischen sanktionsloser Überspitzung oder Polemik und der Verletzung zulässigerweise vereinbarter Verhaltensregeln, die nach dem parlamentarischen Selbstverständnis eine Sanktion nach sich ziehen kann, verläuft, hat das Gericht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann die Verwendung einer bestimmten Form der Anrede oder deren gänzliches Unterlassen als Ausdruck mangelnden Respekts im Umgang der Abgeordneten miteinander Bedeutung auch für die Würde des Parlamentes gewinnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich dabei nicht allein um eine Frage der Höflichkeit. Gleiches gilt gegebenenfalls für über längere Zeiträume wiederholte, für sich genommen als weniger gravierend anzusehende Verstöße gegen solcherart vereinbarte Verhaltensregeln, wenn eine sich daraus ergebende Regelmäßigkeit den Rückschluss darauf zulässt, dass mit diesem Verhalten die Anerkennung der Selbstorganisationsgewalt des Parlamentes, der Befugnisse der Sitzungsleitung und des den anderen Abgeordneten geschuldeten Respekts im Sinne einer immer wiederkehrenden Provokation in Frage gestellt werden soll. Ein solches Verhalten kann im Einzelfall auch als "gröblicher" Verstoß im Sinne des § 99 GO LT Bedeutung gewinnen.
- Bei der Beurteilung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen verbietet sich eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleibt vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT. Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum (Köhler, a.a.O., S. 194; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 653; Franke, a.a.O., 1990, S. 146; Ritzel/Bücker/Schreiner, a.a.O., § 36 GO BT, Anm. 2 b). Dies rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan „Landtag“, der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, die ebenso die Funktionsfähigkeit des Landtages wie die Außenwirkung des obersten, durch den Repräsentationsgedanken geprägten Verfassungsorgans des Landes betreffen. Bedeutung gewinnt auch die Unwiederholbarkeit der entscheidungserheblichen Situation, die in ihrem Ablauf und in ihrer gesamten Atmosphäre von Außenstehenden nur mit Schwierigkeiten nachempfunden werden kann. Dem hat die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte Rechnung zu tragen. Diese Zurückhaltung ist umso mehr geboten, je stärker das Binnenverhältnis des Parlamentes betroffen ist und je geringer die Auswirkungen auf grundlegende Abgeordnetenrechte sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass parlamentarische Ordnungsmaßnahmen lediglich einer Überprüfung am Maßstab der Willkür oder des Missbrauchs unterliegen. Hierbei bestünde die Gefahr, der fundamentalen verfassungsrechtlichen Bedeutung, die der Ausübung des Rede- und des Abstimmungsrechts für den Abgeordnetenstatus zukommt, nicht hinreichend Rechnung zu tragen. Je stärker die verhängte Sanktion in die Abgeordnetenrechte eingreift, umso größere Wirkkraft kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Frage zu, ob das der Sitzungsleitung eingeräumte pflichtgemäße Ermessen (vgl. Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 33) ordnungsgemäß ausgeübt ist (vgl. Köhler, a.a.O., S. 178 u. 195, jeweils m.w.N.; Achterberg, JuS 1983, 840, 842; Härth, ZRP 1984, 313, 316). In einigen Geschäftsordnungen hat dieser Grundsatz ausdrücklich Erwähnung gefunden; z.B. regelt § 92 Abs. 1 Satz 1 GO LT BW, dass der Sitzungsausschluss nur zulässig ist, wenn ein Ordnungsruf oder die Wortentziehung wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht mehr ausreichen.
- Alle parlamentarischen Geschäftsordnungen enthalten ein abgestuftes Sanktionensystem, um auf Ordnungsverstöße unterschiedlicher Schwere jeweils adäquat reagieren zu können (Schneider in: Denninger/Hoffmann- Riem/Schneider/Stein, GG, Art. 46 Rn. 8; Bücker in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 34 Rn. 12 ff.; Brandt/Gosewinkel, ZRP 1986, 33, 35 f.). Dabei handelt es sich im Grundsatz um die Ordnungsmittel des Sachrufs, des Ordnungsrufs, der Wortentziehung und des Ausschlusses, wobei die Regelungen nach Umfang, Voraussetzungen, Modalitäten und Rechtsfolgen variieren (beispielhaft siehe nur §§ 115 ff. GO LT BY). Um im Einzelfall die Adäquanz zu wahren, sind die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen. Bei der Ordnungsmaßnahme des Sitzungsausschlusses gegenüber einem Landtagsabgeordneten nach § 99 GO LT handelt es sich um die schärfste Sanktion, die nach dem Sanktionenkatalog der Geschäftsordnung (§§ 97 ff. GO LT) verhängt werden kann. Sie greift nicht nur in das Rederecht nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV ein, sondern auch in das Recht zur Teilnahme an Abstimmungen nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV und entzieht damit zumindest zeitweise der Ausübung wesentlicher Statusrechte des Abgeordneten die Grundlage. Diese Folgen können, da ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deswegen kann der Ausschluss lediglich "ultima ratio" sein.“ II. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der gegenüber dem Antragsteller in der Landtagssitzung am
- Dezember 2012 erfolgte Sitzungsausschluss wegen seines Zwischenrufes während der Rede des Abgeordneten Dr. Al-Sabty – auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Geschehensablaufs – vom Landesverfassungsgericht nicht zu beanstanden.
- Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Verhalten des Antragstellers in Form des zu seinem Sitzungsausschluss führenden Zwischenrufes um eine besonders schwere Ordnungsverletzung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT gehandelt habe, weil dieser die Grenzen eines angemessenen Umgangs der Abgeordneten miteinander eindeutig überschritten habe, hält sich im Rahmen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraumes. Der Antragsteller hat gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen, indem er den Abgeordneten Dr. Al-Sabty in seinem sozialen Wert- und Geltungsanspruch herabgewürdigt hat. Art. 4 LV bindet den Landtag mit seinen Untergliederungen und Organen an die verfassungsmäßige Ordnung. Angesprochen wird damit das gesamte formelle Verfassungsrecht, einschließlich der in Art. 5 Abs. 2,
- Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde. Die Bindung erstreckt sich über den eigentlichen Vorgang und das Ergebnis der Gesetzgebung hinaus auch auf alle nicht legislativen Handlungen des Landtages. Zu der in Art. 5 Abs. 2,
- Halbsatz LV gewährleisteten Menschenwürde gehört der soziale Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, ihn einer Behandlung auszusetzen, die diesen prinzipiell in Frage stellt. Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und sonstigen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Ein solches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der angesprochenen Person oder Gruppe ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und sie stattdessen als unterwertiges Wesen behandelt wird. In einer derartigen Behandlung wäre eine massive Verletzung des Gleichheitsgedankens zu erblicken, der sich die Menschenwürde als egalitäres Prinzip entgegenstellt (vgl. VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129 , 132 m. w. N.). So liegt es hier. Indem der Antragsteller in einem Zwischenruf dem Abgeordneten Dr. Al-Sabty als einem "aus dem Orient Zugereisten" bezogen auf seine Redeinhalte eine "blühende Fantasie" unterstellte, hat er dessen vollwertige Zugehörigkeit zu der staatlichen Gemeinschaft aufgrund seiner Abstammung und trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Frage gestellt. In Verbindung mit dem Begriff "Orient" hat der Antragsteller dem Abgeordneten Dr. Al-Sabty allein vor dem Hintergrund von dessen Herkunft und nicht abänderbarer Identität seine Glaubwürdigkeit und seinen Achtungsanspruch abgesprochen. Der Antragsteller hat mit den beanstandeten Formulierungen den Abgeordneten Dr. Al-Sabty ganz persönlich als Menschen angegriffen und als gleichberechtigten Abgeordneten abqualifiziert. Das Gericht verkennt nicht, dass in der Landtagsdebatte zur Sache weder den Redner noch den Zwischenrufer das Gebot strenger Sachlichkeit trifft. In der politischen Auseinandersetzung ist Überspitzung ebenso wie Provokation hinzunehmen, wobei es Aufgabe des Landtagspräsidiums ist, auch auf den Grundsatz der Waffengleichheit im Diskurs zu achten. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch überschritten, wo nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Verächtlichmachung des anderen Ziel einer Äußerung ist. Davon konnte die Antragsgegnerin hier unter Wahrung ihres Beurteilungsspielraumes ausgehen. Eine inhaltlich politische Stellungnahme stand erkennbar nicht im Vordergrund des Zwischenrufes. Die Äußerung erscheint im Zusammenhang mit gerade diesem Tagesordnungspunkt als bloße Herabsetzung und konnte von der Antragsgegnerin als diffamierend aufgefasst werden. Vorangehende ehrkränkende Äußerungen des Abgeordneten Dr. Al-Sabty stehen deswegen einer Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin nicht entgegen. Den Zeitpunkt eines Einschreitens im Falle der Eskalation einer Debatte bestimmt die Sitzungsleitung. Hinreichende Anhaltspunkte für eine grundsätzlich parteiische oder willkürliche Wahrnehmung der Sitzungsleitung sind vom Antragsteller nicht dargelegt. Ob auch aufgrund von Äußerungen des Abgeordneten Dr. Al-Sabty ein ordnungsrechtliches Vorgehen der Antragsgegnerin diesem gegenüber veranlasst gewesen wäre, ist für die Beurteilung der gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahme hier nicht relevant. Ihm stand in keinem Falle ein Recht auf „Selbsthilfe“ zu, die Menschenwürde des Abgeordneten zu verletzen.
- Der Sitzungsausschluss war als Reaktion auf die schwerwiegende Verletzung der Würde und Ordnung des Landtages nicht zu beanstanden. Um im Einzelfall die Adäquanz der zu Gebote stehenden Ordnungsmittel zu wahren, sind hierfür die Art und Schwere des Verstoßes und die aus der Zweckbestimmung der Geschäftsordnungsautonomie folgenden Ziele, den störungsfreien Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu gewährleisten oder ein Verhalten oder Äußerungen zu missbilligen, die geeignet sind, dem Ansehen des Parlamentes zu schaden, gegen den hohen Rang der Abgeordnetenrechte abzuwägen (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 268). Die Antragsgegnerin konnte in dem Zwischenruf des Antragstellers zu Recht eine gröbliche Verletzung der Ordnung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT sehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Schwere des Verstoßes selbst, einen die Menschenwürde verletzenden Zwischenruf, sondern auch daraus, dass dessen Gewicht durch den Kontext zum behandelten Tagesordnungspunkt erhöht wird. Es ging bei dieser Parlamentsdebatte um Solidarität mit den Angehörigen der Opfer des NSU. Bei ihnen handelte es sich fast ausschließlich um Migranten. Die Antragsgegnerin durfte den Angriff des Antragsteller auf einen anderen Abgeordneten wegen dessen Herkunft als in besonders schwerer Weise verletzend ansehen. Der Antragsgegnerin stand damit der Weg nach § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT für einen Sitzungsausschluss des Antragstellers offen, ohne dass sich aus Vorgeschichte und konkreten Umständen des Geschehens in der Sitzung vom
- Dezember 2012 Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die verhängte Ordnungsmaßnahme in nicht mehr vertretbarem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre (für einen solchen Einzelfall vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 , a.a.O., S. 268 ff.).
- Nicht zu entscheiden ist, ob wie vom Antragsteller geltend gemacht Art. 10 EMRK im vorliegenden Fall als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann. Die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung ist nach Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, beispielsweise zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz des guten Rufes anderer. Auch danach würde der Sitzungsausschluss des Antragstellers keinen Bedenken begegnen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen. Permalink: http://openjur.de/u/674968.html Kommentare