VG setzt den Betrieb voraus und versteht darunter die organisatorische Einheit, mit der Unternehmer ihre wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgen (BAG vom 07.08.1986 – 6 ABR 57/85 - AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972 =
VG 1972 Nr. 5). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist für den Betriebsbegriff die wirtschaftliche Einheit der Organisation maßgebend (ErfK-Kiel,
VG 2001 Nr. 2). Ein gemeinsamer Betrieb liegt vor, wenn mindestens zwei Unternehmen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Mittel für einen oder mehrere einheitliche arbeitstechnische Zwecke zusammenfassen, ordnen, gezielt einsetzen und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird; dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (BAG vom 11.02.2004, a.a.O. ). 3. Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb mindestens zweier Unternehmen vor, ist bei einer Personalreduzierung für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs.1 KSchG auf die Zahl der insgesamt von allen beteiligten Arbeitgebern zu Entlassenden im Verhältnis zur Zahl der im Gemeinschaftsbetrieb in der Regel Beschäftigten abzustellen. Erstattet nur einer der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige für die von ihm zu Entlassenden, während der Andere dies für die von ihm zu Kündigenden – wegen Nichterreichens der Verhältniszahlen des § 17 Abs. 1 KSchG bezogen auf „seine Arbeitnehmer“ - unterlässt, stellt dies einen Verstoß gegen § 17 KSchG dar. 3.1 Im Streitfall haben die Schuldnerinnen „H. NC GmbH“ und „H. AG“ am Standort C-Stadt unter einheitlicher Leitung einen gemeinsamen Betrieb im oben genannten Sinne, gebildet, der durch die Insolvenzen beider Firmen auch nicht aufgelöst wurde, sondern vielmehr von dem Beklagten als Insolvenzverwalter beider Schuldnerinnen fortgeführt wird. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Für beide Schuldnerinnen ist auch ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, der mit dem Beklagten für den Gemeinschaftsbetrieb am 30.08.2012 einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat. Der Interessenausgleich sah Entlassungen in dem Gemeinschaftsbetrieb in einem die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Ziff. 2 KSchG (28 von 106 Regelbeschäftigten) auslösenden Umfang vor. 3.2 Der Beklagte hat eine Massenentlassungsanzeige lediglich für die zu entlassenden Arbeitnehmer erstattet, die einen Arbeitsvertrag mit der H. NC GmbH hatten, nicht jedoch für die drei zu entlassenden Arbeitnehmer der H. AG, darunter der Kläger. Hierzu war er jedoch verpflichtet, da der Begriff des Betriebs in § 17 KSchG – wie oben ausgeführt - dem des § 1 BetrVG entspricht. Zwar stellt § 17 auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers ab, die Anzeigepflicht bezieht sich aber auf den Betrieb unter Zugrundelegung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs. Führen mehrere Arbeitgeber gemeinsam einen Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, so müssen sie für die in ihrem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer ggf. gemeinsam die Anzeige nach § 17 KSchG erstatten. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der ursprüngliche arbeitsmarktpolitische Sinn und Zweck der Vorschrift des § 17 KSchG, nämlich Massenentlassungen zu verhindern oder sich rechtzeitig auf zu erwartende Entlassungen größeren Umfangs einzustellen (BAG vom 24.02.2005 – 2 AZR 207/04 - AP Nr. 20 zu § 17 KSchG =
G Nr. 14 m.w.N.). Wäre bei Gemeinschaftsbetrieben nur auf das Verhältnis der von den einzelnen Arbeitgebern zu Entlassenden zu ihren in der Regel Beschäftigten abzustellen, würde dies dem Gesetzeszweck nicht gerecht. 3.3 Dahinstehen lassen konnte die Kammer, ob es unter Umständen auch ausreicht, wenn einer der Arbeitgeber für die Gesamtzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs (unter Einbeziehung auch der zu entlassenen Arbeitnehmer des oder der weiteren Unternehmen) die Anzeige nach § 17 KSchG erstattet. Denn im Streitfall hat der Beklagte als Insolvenzverwalter der Hagedorn NC GmbH in der Massenentlassungsanzeige nur die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer der H. NC GmbH angeführt. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Massenentlassungsanzeige des Beklagten der Interessenausgleich mit Namensliste vom 30.08.2012 beigefügt war. Auch wenn in diesem der Kläger als zu Entlassender aufgeführt und ersichtlich war, dass die H. NC GmbH und die Hagedorn AG einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, liegt keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsagentur vor. Denn nach § 125 Abs. 2 InsO ersetzt der Interessenausgleich nach Abs. 1 zwar die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes, nicht aber die Anzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG. 4. Nach der Rechtsprechung des BAG führen Fehler bei den „Muss-Angaben“ nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG, zu denen auch die Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer gehört, zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, wobei sich nur die Arbeitnehmer auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer berufen können, die die von der Massenentlassungsanzeige nicht erfasst sind (BAG vom 28.06.2012 – 6 AZR 780/10 – Rn 50, NZA 2012, 1029 ff.). Da der Kläger von der vom Beklagten erstatteten Massenentlassungsanzeige nicht erfasst ist, kann er sich auf die zu niedrige Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer berufen. Das Fehlen einer nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderlichen, den Anforderungen des § 17 Abs. 3 KSchG genügenden Massenentlassungsanzeige hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Denn in der Erklärung der Kündigung ohne wirksame Massenentlassungsanzeige liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB (BAG vom 21.03.2013 – 2 AZR 60/12 –
G Nr. 30 = NZA 2013, 966 ff.; vom 22.11.2012 – 2 AZR 371/11 – Rn 37,
G Nr. 28 = NZA 2013, 845 ff.). 5. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 KSchG auch rechtzeitig geltend gemacht. Er hat zwar sein Feststellungsbegehren zunächst nur auf die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung und Anhörung des Betriebsrats gestützt. Gem. § 6 KSchG konnte er sich aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe berufen. Der Kläger hat sich erstinstanzlich mit seinem am 11.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auf eine unterbliebene Massenentlassungsanzeige berufen. II. Da die streitbefangene Kündigung rechtsunwirksam ist, kann der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des BAG seit dem Beschluss des Großen Senats vom 27.02.1985 (BAG GS vom 27.02.1985 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) auch die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen. Tatsachen dafür, dass die Interessen des Beklagten an der Nichtbeschäftigung die des Klägers an der Weiterbeschäftigung übersteigen, hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. C. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/676231.html Kommentare
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