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Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.02.2014 - 8 LA 84/13

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 13. März 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas

§ 5Abs. 1 Nr. 1 Bt

MVV gefordert, zur Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Klägerin hatte ein konkretes Therapiekonzept (vgl. zu den Anforderungen § 5 Abs. 10 und 11 BtMVV i.V.m. Nrn. 3 f. der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. März 2002) für die behandelten Patienten nicht erstellt. Die Klägerin hatte auch nicht,

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bt

MVV gefordert, die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 BtMVV erfüllt. Schließlich verfügte sie nicht,

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bt

MVV gefordert, über die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation. Die dargestellten gesetzlich zwingenden Voraussetzungen einer ärztlichen Substitutionsbehandlung beachtete die Klägerin zum anderen jedenfalls insoweit nicht hinreichend, als sie ihren Patienten J. und K. in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt 1.290 Tabletten Flunitrazepam und 400 Tabletten Dihydrocodein zur Substitution bei bestehender Opiatabhängigkeit verschrieb. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt, die zugrunde liegenden Verschreibungen (Blatt 172 f. der Beiakte C) selbst vorgenommen zu haben. Nach den Bestimmungen der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG gelten für die Verschreibung von Flunitrazepam ("ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.") und Dihydrocodein ("ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.") an betäubungsmittelabhängige Personen stets die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Die Verschreibungen erfolgten hier für die Patienten J. und K.. Diese Patienten waren nach den Einlassungen der Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. am 15. November 2010 jedenfalls im Zeitpunkt der Verschreibung heroinabhängig (Blatt 153 der Beiakte A). Die danach bei der Verschreibung von insgesamt 1.290 Tabletten Flunitrazepam und 400 Tabletten Dihydrocodein zur Substitution bei bestehender Opiatabhängigkeit in den Jahren 2008 und 2009 geltenden und gesetzlich zwingenden Voraussetzungen einer ärztlichen Substitutionsbehandlung beachtete die Klägerin nicht hinreichend. Die Klägerin räumte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. am 15. November 2010 (Blatt 153 der Beiakte A) ein, die Verschreibungen lediglich als "Überbrückungsmedikation" für die spätere Aufnahme in ein Methadonprogramm vorgenommen zu haben. Auch hier erfolgte die Substitutionsbehandlung daher nicht,

§ 5Abs. 1 Nr. 1 Bt

MVV gefordert, zur Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Klägerin hatte ein konkretes Therapiekonzept für die behandelten Patienten nicht erstellt. Sie hatte auch weder,

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bt

MVV gefordert, die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 BtMVV erfüllt, noch verfügte sie,

§ 5Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bt

MVV gefordert, über die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation. Schließlich hatte sie nicht berücksichtigt, dass einer Substitution mit Flunitrazepam und Dihydrocodein medizinisch allgemein anerkannte Ausschlussgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BtMVV entgegenstanden. Solche Ausschlussgründe können sich aus den Gegenanzeigen und Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen der verwendeten Substitutionsmittel ergeben (vgl. Bundesregierung, Fünfzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 15. BtMÄndV), BR-Dr. 252/01, S. 48; Weber, BtMG, 4. Aufl., BtMVV § 5 Rn. 44). Bei der gegebenen Heroinabhängigkeit der Patienten war eine Behandlung mit einem Benzodiazepin, wozu Flunitrazepam zählt, schon nach der Gebrauchsinformation zum verschriebenen Präparat der Firma 1A-Pharma (veröffentlicht unter: www.1apharma.

  1. de)kontraindiziert. Auch die Gebrauchsinformation zu dem weiteren verschriebenen Präparat DHC 120 mg der Firma Mundipharma (veröffentlicht unter www.mundipharma.
  2. de)weist ausdrücklich darauf hin, dass Dihydrocodein ein Abhängigkeitspotenzial hat, bei längerfristiger Anwendung körperliche und psychische Abhängigkeit auftreten kann und bei vorbestehender Opioidabhängigkeit (auch solche in Rückbildung) mit schnellen Rückfällen zu rechnen ist. Auch soweit die Klägerin weiter geltend macht, das Amtsgericht F. habe in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbots-irrtums zu Unrecht nicht angenommen und habe die entlastenden Aussagen der Zeugen G. und I. zur unzureichenden Information der Ärzte über die schwierige Regel-Ausnahme-Systematik der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu den hier verschriebenen Präparaten nicht hinreichend berücksichtigt, vermag der Senat Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nicht zu erkennen. Einem etwaigen Verbotsirrtum der Klägerin hinsichtlich der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln käme nur dann eine schuldausschließende Wirkung im Sinne des § 17 Satz 1 StGB zu, wenn er für die Klägerin unvermeidbar gewesen ist. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 4.4.2013 - 3 StR 521/12 -, NStZ 2013, 461 ). Hieran gemessen war ein etwaiger Verbotsirrtum der Klägerin darüber, ob die dargestellten gesetzlichen Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln auch für die hier erfolgte Verschreibung der Wirkstoffe Flunitrazepam und Dihydrocodein an die betäubungsmittelabhängigen Patienten J. und K. galten, offensichtlich nicht unvermeidbar gewesen. Die Klägerin weist für sich zwar zutreffend darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG die Geltung der gesetzlichen Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln teilweise von der Dosierung des Wirkstoffs je verschriebener Packungseinheit oder je abgeteilter Form abhängig ist und insoweit eine Regel-Ausnahme-Systematik zu beachten ist. Sie ignoriert indes, dass die Verschreibung der Wirkstoffe Flunitrazepam und Dihydrocodein für betäubungsmittelabhängige Personen unabhängig von der Dosierung der Wirkstoffe den gesetzlichen Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln unterliegt, sich also im vorliegenden Fall die Frage, ob die sonst geltende, von der Dosierung abhängige Regel-Ausnahme-Systematik schwer zu verstehen und handzuhaben ist, gar nicht stellte. Die zwingende Geltung der gesetzlichen Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln ergab sich vielmehr ohne Weiteres aus den eindeutigen Bestimmungen der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG für die Verschreibung von Flunitrazepam ("Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.") und Dihydrocodein ("Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln."); vgl. allgemein zur Erkennbarkeit der Maßgaben einer zulässigen Substitutionsbehandlung nach §§ 29 , 13 BtMG, § 5 BtMVV für einen Arzt: BGH, Urt. v. 2.2.2012, a.a.O. . Auch die Aussagen der Zeugen G. und I. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht F. bieten keine Anhaltspunkte für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Klägerin. Die Zeugen G. und I. haben lediglich auf allgemeine Schwierigkeiten bei der Anwendung der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und mangelhafte Informationen der Ärzte über gesetzlichen Vorschriften zum Verschreiben von Betäubungsmitteln hingewiesen, zugleich aber klargestellt, dass die erforderlichen Informationen sowohl in der Roten Liste als auch seit 2008 in Fachinformationen für Ärzte verfügbar gewesen seien (Blatt 172 f. der Beiakte A). Die auch durch die vorausgegangene strafgerichtliche Verurteilung vom 25. Februar 2008 sensibilisierte Klägerin hätte mithin etwaige Zweifel über die Geltung der gesetzlichen Vorschriften für die Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne Weiteres durch den Einsatz ihrer geistigen Erkenntniskräfte, jedenfalls aber durch die Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigen und so einen etwaigen Verbotsirrtum vermeiden können. Ein Abweichen von den aufgezeigten Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidungen ist schließlich auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte ausnahmsweise in der Lage gewesen ist, eine für seine Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.5.2013, a.a.O. , Rn. 8). Mit dem Hinweis darauf, dass der Beklagte nicht nur Approbationsbehörde, sondern auch die in Niedersachsen für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Landesbehörde sei und daher die betäubungsmittelrechtlichen Fragestellungen besser als das Strafgericht beurteilen könne, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, hinsichtlich welcher für die Widerrufsentscheidung erheblichen, aber strittigen Tatsache die Möglichkeiten des Beklagten zur Sachaufklärung besser als die der Strafgerichte gewesen sein sollen. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich. Auf etwa bessere Kenntnisse des Beklagten hinsichtlich der betäubungsmittelrechtlichen Fragestellungen kommt es insoweit nicht an; die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist autonome Aufgabe des Gerichts (iura novit curia; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.6.1992 - 1 BvR 600/92 -, NJW-RR 1993, 383 ; BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998 - BVerwG 4 BN 22.98 -, juris Rn. 16). Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus den strafgerichtlichen Entscheidungen auf ihre Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschlossen. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe sie in der mündlichen Verhandlung nicht eingeräumt, die Verschreibungen unter Druck vorgenommen zu haben. Auch der vom Verwaltungsgericht angenommene Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit sei tatsächlich nicht eingetreten. Die insoweit herangezogene Aussage des Apothekers H. könne eine anderslautende Feststellung nicht tragen. Der Zeuge sei nicht gerichtlich vernommen worden und als Apotheker selbst in die Abgabe der Arzneimittel involviert gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Begriff der "Unwürdigkeit" im Sinne des § 5 BÄO unzutreffend ausgelegt. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Approbationswiderruf in die Berufswahlfreiheit eingreife. Ein solcher Eingriff könne nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden, wenn zugleich die bezweckte Gefahrenabwehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs stehe und auch sonst verhältnismäßig sei. Daran fehle es hier. Sie - die Klägerin - übe den ärztlichen Beruf jedenfalls seit 2009 einwandfrei aus. Insoweit sei von Bedeutung, dass der Beklagte in seiner Funktion als für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Landesbehörde bei der Überprüfung des Verschreibungsverhaltens und begleitenden Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs im Zeitraum von 2009 bis 2011 keine Fehler festgestellt habe. Soweit das Verwaltungsgericht diese Umstände mit der Erwägung unberücksichtigt lasse, die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs verfolge andere Zwecke als die vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwürdigkeit, gehe es fehl. Sowohl der Widerruf der Approbation als auch Überwachungsmaßnahmen nach dem Betäubungsmittelgesetz dienten der Gefahrenabwehr. Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch eine weitere Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sei daher nachweislich nicht zu besorgen, zumal ihre Tätigkeit zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Widerruf der Approbation aufgrund ihres Alters einem endgültigen Berufsverbot gleichkomme. Angesichts der Verwaltungspraxis des Beklagten zur Erteilung einer Berufserlaubnis könne sie frühestens 2016 einen Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis und erst 2018 einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen. Zu diesem Zeitpunkt werde sie das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Approbationswiderruf bewirke daher faktisch auch einen Ausschluss von der Wiedererteilung der Approbation und erweise sich schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig. Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nicht. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte ehrenrührige Straftat begangen hat. Dabei muss eine solche Straftat nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, der den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1995 - BVerwG 3 B 7.95 -, NVwZ-RR 1996, 477 ; Beschl. v. 9.1.1991 - BVerwG 3 B 75.90 -, NJW 1991, 1557 ; Senatsbeschl. v. 2.9.2009, - 8 LA 99/09 -, juris Rn. 3). Dabei ist nach objektivem Maßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O. , Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.5.2010 - 21 BV 09.1206 -, juris Rn. 40) zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, dieses Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris Rn. 12). Einer Feststellung der Unwürdigkeit steht daher - entgegen der Annahme der Klägerin - von vorneherein nicht entgegen, dass ihr erhebliches strafbares Verhalten gegebenenfalls in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das in den strafgerichtlichen Entscheidungen dokumentierte Fehlverhalten der Klägerin geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Die Klägerin beging in mehreren Fällen vorsätzliche Straftaten, die unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten angesiedelt sind. Ihr Fehlverhalten war gravierend. Sie verschrieb in einer Vielzahl von Fällen über einen mehrjährigen Tatzeitraum ihren Patienten Betäubungsmittel und beachtete dabei wesentliche und grundlegende gesetzliche Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln vorsätzlich nicht. So führte sie Substitutionsbehandlungen durch, ohne das für diese Behandlungen grundlegende Ziel einer Abstinenz des Patienten zu verfolgen, ohne eine fundierte Indikation zu erstellen, ohne ein umfassendes Therapiekonzept zu entwickeln und ohne über eine hinreichende suchttherapeutische Qualifikation zu verfügen (vgl. zu diesen grundlegenden Voraussetzungen der Substitutionsbehandlung: BGH, Urt. v. 2.2.2012, a.a.O. ; Weber, a.a.O., BtMG, § 13 Rn. 71 f.). Dabei ist es ohne Belang, ob ihr gravierendes Fehlverhalten, wie es der Beklagte meint, auf Mitleid mit ihren Patienten oder, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, auf Druck von diesen zurückzuführen war. In jedem Fall missbrauchte die Klägerin das in sie als Ärztin gesetzte Vertrauen grob und verstieß gravierend auch gegen ihre grundlegende ärztliche Pflicht, das Handeln am Wohl der Patienten auszurichten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen). Die Art und Weise der Verschreibung von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Patienten war im vorliegenden Fall geeignet, deren Suchterkrankung zu fördern und sie der erheblichen Gefahr einer fehldosierten Anwendung auszusetzen (vgl. zur Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufs bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften für die Verschreibung von Betäubungsmitteln: Bayerischer VGH, Urt. v. 3.3.1992 - 21 B 91.1336 -, BayVBl 1992, 403 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.6.1988 - 5 B 309/88 -, MedR 1989, 44 f.). Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO vor, ist - ohne dass es entgegen der Annahme der Klägerin auf die Gefahr erneuter Verletzungen beruflicher Pflichten ankäme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Beschl. v. 2.11.1992 - BVerwG 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806 ; Senatsbeschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 10) - die Approbation als Arzt zu widerrufen; dem Beklagten ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Approbation im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin bewirkt (vgl. zur grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007 - BVerwG 3 B 23.07 -, juris Rn. 5 f.), ergeben sich aus ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin weist zwar zutreffend daraufhin, dass der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in die Berufswahlfreiheit eingreift; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 , 117). Er stellt insoweit aber lediglich eine subjektive Zulassungsregelung dar. Denn ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425 ; Senatsbeschl. v. 2.9.2009, a.a.O. , Rn. 2 jeweils m.w.N.). Die (Fortsetzung der) Ausübung des ärztlichen Berufs wird damit vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, auf deren Vorliegen der Betroffene Einfluss nehmen kann, abhängig gemacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 -, BVerfGE 69, 233 , 244; Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 12 Rn. 130 (Abhängigkeit des Berufszugangs von der Zuverlässigkeit des Berufsträgers als subjektive Berufszulassungsregelung)). Der mit einem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit als subjektiver Berufszulassungsregelung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit kann daher schon dann gerechtfertigt sein, wenn ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Genau dies ist indes Ziel des Widerrufs der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit. Denn dieser soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes sanktionieren, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit schützen, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 , 21; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323 , 325) unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Dabei muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für den Widerruf wegen Unwürdigkeit können deshalb nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2011, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 18.4.2012, a.a.O.; Stollmann, Widerruf und Ruhen von Approbationen, in: MedR 2010, 682 f. jeweils m.w.N.). Wie ausgeführt beging die Klägerin hier solche gravierenden Verfehlungen wiederholt und über einen langen Zeitraum. Dabei ließ sie sich auch durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verschreibung von Betäubungsmitteln nicht von ihrem Handeln abhalten, sondern setzte unmittelbar nach der Verurteilung am 25. Februar 2008 ihr Fehlverhalten fort. Auch das Verhalten der Klägerin im Zeitraum zwischen der Aufdeckung der im Urteil des Amtsgerichts F. vom 16. Dezember 2010 geahndeten Taten und der Widerrufsentscheidung der Beklagten am 20. Juli 2012 steht der Annahme der Unwürdigkeit nicht entgegen. Die Klägerin stellte ihr strafbares Verhalten erst nach Aufdeckung der Taten ein. Die Überprüfung ihres Verschreibungsverhaltens und die begleitende Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs im Zeitraum von 2009 bis 2011 ergab keine Fehler. Einem solchen Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kann indes regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34). Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht für den Senat nach dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Approbationswiderruf ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dieser Widerruf im Hinblick auf das Alter der Klägerin gegebenenfalls einem endgültigen Berufsverbot gleichkommt und eine Abmilderung der Folgen des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch eine spätere Wiedererteilung der Approbation faktisch nicht mehr in Betracht kommt. Denn bei der Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes für die weitere Berufsausübung kann bei älteren Ärzten kein anderer Maßstab angelegt werden als bei jüngeren Ärzten (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2012, a.a.O. , juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.7.2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647 , 3649). Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007, a.a.O. , Rn. 6; Beschl. v. 14.4.1998, a.a.O. , S. 3426). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/676235.html ( https://oj.is/676235 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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