← Deutschland

BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - Az. II ZR 105/09

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2009 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags ri

i.d.F. des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist (BGH, Beschl. v.

  1. Dezember 2009 - II ZR 239/08 , ZIP 2010, 622 ). Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zahlreiche Klagen mit seiner abweichenden Auffassung begründet hat. III. Soweit die Revision zugelassen ist, ist sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
  2. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urt. v.
  3. Januar 2005 - I ZR 255/02 , NJW-RR 2005, 650 ; v.
  4. November 2006 - XII ZR 175/04 , juris Tz. 7). Die Fristenberechnung bei der Einberufung einer Hauptversammlung ist spätestens durch die Änderung des § 123

mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom

  1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) mit Wirkung für Hauptversammlungen, die nach dem
  2. Oktober 2009 einberufen werden (§ 20 Abs. 1 EGAktG), geklärt. § 123 Abs. 1

i.d.F. des ARUG schließt aus, den Einberufungstag bei der Fristberechnung mitzuzählen. Klärungsbedarf für die Fristberechnung nach § 123

i.d.F. vor dem ARUG besteht nicht mehr. Bei auslaufendem Recht entfällt die Grundsatzbedeutung nur dann nicht, wenn noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 8, § 544 Rdn. 13). Das ist hier nicht zu erwarten. Gemäß § 20 Abs. 3 EGAktG gelten die alten Satzungsregelungen nur für die erste nach dem Inkrafttreten des ARUG einberufene Hauptversammlung und auch nur dann weiter, wenn die Fristen seither abweichend von der jetzigen Regelung nicht in (Kalender-)Tagen ausgedrückt waren. Für Hauptversammlungen zwischen dem Inkrafttreten des UMAG im Jahr 2005 und des ARUG im Jahr 2009 hat die Klärung der Berechnung der Einberufungsfrist keine Bedeutung mehr. Mit einer größeren Zahl von Entscheidungen über die Fristberechnung nach altem Recht zu Hauptversammlungen aus dieser Zeit ist nicht zu rechnen, zumal die Frist nach § 123 Abs. 1

a.F. eine Mindestfrist war und Gesellschaften durch die Wahl einer längeren Einberufungsfrist für eine rechtssichere Einberufung vorsorgen konnten.

  1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte mit der Bekanntmachung der Einberufung am
  2. April 2007 die Einberufungsfrist zur Hauptversammlung vom
  3. Mai 2007 gewahrt hat. Die Hauptversammlung war mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen (§ 123 Abs. 1

a.F.). Da die Satzung der Beklagten eine Anmeldung vorsah, trat an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden hatten (§ 123 Abs. 2 Satz 2

a.F.). Dies war der

  1. Mai
  2. Die Satzung der Beklagten sah eine Anmeldung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung vor. Der vom
  3. Mai 2007 aus betrachtet siebte Tag vor der Hauptversammlung war mit dem
  4. Mai 2007 - Christi Himmelfahrt - ein bundesweit und damit auch am Sitz der Beklagten gesetzlich anerkannter Feiertag, so dass an seine Stelle der zeitlich vorangehende
  5. Mai 2007 trat (§ 123 Abs. 4

a.F.). Vom

  1. Mai 2007 aus 30 Tage zurück gerechnet lag der
  2. April
  3. Im Gegensatz zum Tag der Hauptversammlung bzw. dem nach § 123 Abs. 2 Satz 2

a.F. maßgebenden Anmeldeschluss war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Hüffer,

8. Aufl. § 123 Rdn. 14; Williamowski in Spindler/Stilz, § 123 Rdn. 2; Großkomm.z.

/Werner 4. Aufl. § 123 Rdn. 3 ff.; Reger in Bürgers/Körber,

§ 123Rdn.

13; Göhmann in Henn/Frodermann/ Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. Kap. 9 Rdn. 58; Geßler/Käpplinger,

Stand März 2010, § 123 Rdn. 3; Grobecker, NZG 2010, 165; Mimberg, AG 2005, 716, 718; ders. ZIP 2006, 649, 651; so schon zum alten Rechtszustand MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 123 Rdn. 7; a.A. Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG, Stand 4/2009 § 123 Rdn. 10, 183; dies. in K. Schmidt/Lutter,

§ 123Rdn.

34; Repgen, ZGR 2006, 121, 128 f.). § 107

1937 sah explizit vor, dass sowohl der Tag der Einberufung als auch der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen seien. Im Aktiengesetz von 1965 fehlte eine Regelung, weil nach Ansicht des Gesetzgebers nach der Fristenregelung im BGB ohnehin der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen sei (Begründung RegE zum

1965, vgl. Kropff, Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 mit Materialien, S. 172). Da § 123 Abs. 4

i.d.F. des UMAG im Gegensatz dazu aber ausdrücklich nur noch den Tag der Hauptversammlung von der Zählung ausschloss, war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Mimberg, AG 2005, 716, 717 f.). Das entspricht auch dem Willen der Verfasser des Regierungsentwurfs zum UMAG (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Außerdem wäre die Regelung in § 123 Abs. 4 2. Halbsatz

a.F. sonst nicht verständlich. Wenn der Tag des Fristendes nicht mitrechnen würde, hätte nicht geregelt werden müssen, dass beim Fristende am Sonnabend an die Stelle dieses Tages der vorangehende Werktag tritt, da ohne Mitrechnung des Sonnabends von vorneherein am Freitag hätte einberufen werden müssen (Reger in Bürgers/Körber,

§ 123Rdn.

13). Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 - Permalink: http://openjur.de/u/67724.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.