i.d.F. des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist (BGH, Beschl. v.
mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom
i.d.F. des ARUG schließt aus, den Einberufungstag bei der Fristberechnung mitzuzählen. Klärungsbedarf für die Fristberechnung nach § 123
i.d.F. vor dem ARUG besteht nicht mehr. Bei auslaufendem Recht entfällt die Grundsatzbedeutung nur dann nicht, wenn noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 8, § 544 Rdn. 13). Das ist hier nicht zu erwarten. Gemäß § 20 Abs. 3 EGAktG gelten die alten Satzungsregelungen nur für die erste nach dem Inkrafttreten des ARUG einberufene Hauptversammlung und auch nur dann weiter, wenn die Fristen seither abweichend von der jetzigen Regelung nicht in (Kalender-)Tagen ausgedrückt waren. Für Hauptversammlungen zwischen dem Inkrafttreten des UMAG im Jahr 2005 und des ARUG im Jahr 2009 hat die Klärung der Berechnung der Einberufungsfrist keine Bedeutung mehr. Mit einer größeren Zahl von Entscheidungen über die Fristberechnung nach altem Recht zu Hauptversammlungen aus dieser Zeit ist nicht zu rechnen, zumal die Frist nach § 123 Abs. 1
a.F. eine Mindestfrist war und Gesellschaften durch die Wahl einer längeren Einberufungsfrist für eine rechtssichere Einberufung vorsorgen konnten.
a.F.). Da die Satzung der Beklagten eine Anmeldung vorsah, trat an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden hatten (§ 123 Abs. 2 Satz 2
a.F.). Dies war der
a.F.). Vom
a.F. maßgebenden Anmeldeschluss war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Hüffer,
8. Aufl. § 123 Rdn. 14; Williamowski in Spindler/Stilz, § 123 Rdn. 2; Großkomm.z.
/Werner 4. Aufl. § 123 Rdn. 3 ff.; Reger in Bürgers/Körber,
13; Göhmann in Henn/Frodermann/ Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. Kap. 9 Rdn. 58; Geßler/Käpplinger,
Stand März 2010, § 123 Rdn. 3; Grobecker, NZG 2010, 165; Mimberg, AG 2005, 716, 718; ders. ZIP 2006, 649, 651; so schon zum alten Rechtszustand MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 123 Rdn. 7; a.A. Ziemons in Nirk/Ziemons/Binnewies, Handbuch der AG, Stand 4/2009 § 123 Rdn. 10, 183; dies. in K. Schmidt/Lutter,
34; Repgen, ZGR 2006, 121, 128 f.). § 107
1937 sah explizit vor, dass sowohl der Tag der Einberufung als auch der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen seien. Im Aktiengesetz von 1965 fehlte eine Regelung, weil nach Ansicht des Gesetzgebers nach der Fristenregelung im BGB ohnehin der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen sei (Begründung RegE zum
1965, vgl. Kropff, Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 mit Materialien, S. 172). Da § 123 Abs. 4
i.d.F. des UMAG im Gegensatz dazu aber ausdrücklich nur noch den Tag der Hauptversammlung von der Zählung ausschloss, war der Tag der Einberufung mitzuzählen (vgl. Mimberg, AG 2005, 716, 717 f.). Das entspricht auch dem Willen der Verfasser des Regierungsentwurfs zum UMAG (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 14). Außerdem wäre die Regelung in § 123 Abs. 4 2. Halbsatz
a.F. sonst nicht verständlich. Wenn der Tag des Fristendes nicht mitrechnen würde, hätte nicht geregelt werden müssen, dass beim Fristende am Sonnabend an die Stelle dieses Tages der vorangehende Werktag tritt, da ohne Mitrechnung des Sonnabends von vorneherein am Freitag hätte einberufen werden müssen (Reger in Bürgers/Körber,
13). Goette Strohn Reichart Drescher Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.01.2008 - 3/5 O 178/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 U 9/08 - Permalink: http://openjur.de/u/67724.html Kommentare
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