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BGH, Urteil vom 05.08.2010 - 3 StR 210/10

Obsah (5)§ 253§ 15§ 16§ 239b§ 25

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Dezember 2009, soweit es die Angeklagten R. und M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufg

§ 253Rn.

18 ff., § 263 Rn. 190 ff.) Dass sie sich anstatt des Zeugen S. des Zeugen We. bemächtigten, ist nach den Grundsätzen des "error in persona" unbeachtlich (Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben,

§ 15Rn.

59; Fischer,

§ 16Rn.

5).

  1. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin zudem, dass das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geiselnahme nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom
  2. Juni 2007 - 1 StR 157/07 , NStZ-RR 2007, 243 ; BGH, Beschluss vom
  3. Mai 1996 - 4 StR 174/96 , StV 1997, 302 ; Fischer,

§ 239bRn.

6) durch die Drohung mit dem Tode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (§ 239b Abs. 1

  1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst ohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm geschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1
  2. Alt. StGB). In beiden Fällen genügt es für den Vorsatz, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und es billigt, die beabsichtigte (Alt. 1.) oder geäußerte (Alt. 2.) Drohung könne von der bedrohten Person für ernst gehalten werden und in ihr Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorrufen. Nicht notwendig für die Erfüllung des Tatbestandes ist es dagegen, dass der Täter den Betroffenen von der Ernsthaftigkeit seiner Drohung überzeugen will. Denn schon Zweifel daran, ob die Drohung wahr gemacht wird, können die Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob das Opfer die geäußerte Drohung (Alt. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der Täter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urteil vom
  3. März 1976 - 5 StR 72/76 , BGHSt 26, 309 , 310; BGH, Urteil vom
  4. Mai 1985 - 1 StR 175/85 , NStZ 1985, 455 ). b) Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung bedeutet dies: Die Angeklagten und ihre Mittäter hatten den Geschädigten entführt und sich damit seiner bemächtigt. Während der Bemächtigungslage drohte der gesondert Verfolgte W. ausdrücklich, den Zeugen We. abzustechen, um ihn zur Kooperation zu nötigen, und verstärkte diese konkrete Todesdrohung dadurch, dass er mit einem Messer herumfuchtelte. Diese qualifizierte Drohung geschah unmittelbar nach der Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt gegen das Tatopfer, das geschlagen und mit einem Schlagstock bedroht worden war. Zwar haben die Angeklagten und der gesondert Verfolgte W. auch nicht qualifizierte Drohungen ausgesprochen. Dies nimmt jedoch bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Todesdrohung nicht ihre Eignung, im Zeugen We. Furcht vor ihrer Ernsthaftigkeit und möglichen Verwirklichung hervorzurufen. Die Angeklagten distanzierten sich in der Folgezeit von der Todesdrohung nicht und beteiligten sich aktiv an der weiteren Tatausführung. Die Aufforderung des Angeklagten M. an W. , das Messer wegzustecken, kann auch als Aufforderung verstanden werden, das Messer nicht sofort einzusetzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte M. und W. im weiteren Verlauf der Tatbegehung noch Todesdrohungen zum Nachteil des S. aussprachen, was die Furcht des Zeugen We. vor der Umsetzung der zuvor ihm gegenüber ausgesprochenen Todesdrohung verstärkt haben kann. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass beide Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahmen, der Geschädigte We. werde auch aus Furcht vor der ausgesprochenen Todesdrohung gegen seinen Willen ihren Anweisungen weiter Folge leisten. Mit der Vorstellung der Angeklagten von der Wirkung der Todesdrohung auf die Willensentschließung und Willensbetätigung des Tatopfers befassen sich die Urteilsgründe indes nicht. Auch der vom Landgericht mit einer pauschalen Begründung bejahte Mittäterexzess des gesondert Verfolgten W. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom
  5. Juli 1989 - 1 StR 479/88 , BGHSt 36, 231 , 234; Fischer,

§ 25Rn.

20). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (BGH, Urteil vom

  1. September 1999 - 2 StR 94/99 , NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urteil vom
  2. September 2004 - 2 StR 242/04 , NStZ 2005, 261 f.). Dasselbe gilt, wenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom
  3. Mai 1998 - 3 StR 66/98 , NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom
  4. Dezember 1972 - 2 StR 256/72 , NJW 1973, 377 ). Beide Angeklagten wirkten nach der Todesdrohung, an der weiteren Tatbegehung - bei der dem Opfer weitere Handlungen abgenötigt wurden - mit, ohne sich von dieser zu distanzieren. Hinzu kommt beim Angeklagten R. , dass er bei der Tatbegehung einen Schlagstock einsetzte und ein Messer bei sich führte, was ein Indiz dafür sein kann, dass er mit der Todesdrohung des Mittäters W. einverstanden oder diese ihm zumindest gleichgültig war. Auf der Grundlage der Feststellungen liegt die Annahme eines Mittäterexzesses daher eher fern; jedenfalls hätte seine Bejahung näherer Begründung bedurft. Im Übrigen drängt sich das Vorliegen zumindest sukzessiver Mittäterschaft auf. IV. Die Sache bedarf daher zu diesem Tatkomplex neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein erpresserischer Menschenraub oder eine Geiselnahme mit dem Diebstahl mit Waffen nur dann in Tateinheit steht, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Sollte der Diebstahl mit Waffen - was nahe liegt - nur bei Gelegenheit der Bemächtigungslage ohne inneren Zusammenhang mit ihr geschehen sein, wäre von Tatmehrheit auszugehen. V. Soweit sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - ohne nähere Begründung - gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Ziff. II.
  5. der Urteilsfeststellungen) richtet, ist es dagegen offensichtlich unbegründet. Diese Tat geschah, bevor sich die Angeklagten und ihre Mittäter entschlossen, den Zeugen S. zu entführen und sich in Ausführung ihres Tatplans des Zeugen We. bemächtigten. Der Senat kann ausschließen, dass die insoweit verhängte Einzelstrafe durch den Schuldspruch in dem Tatkomplex, über den neu zu verhandeln und zu entscheiden ist, beeinflusst worden ist. B. Revision des Angeklagten M. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer Permalink: https://openjur.de/u/67740.html ( https://oj.is/67740 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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