1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 .) Das liegt bei Einwirkungen der hier gegebenen Art, nämlich gezielte und wuchtige Stiche in die Herz- und Lungenregion eines Menschen, auf der Hand. Ein strafbefreiender Rücktritt wäre deshalb nur infrage gekommen, wenn der Angeklagte sich ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht, etwa aktive Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das hat er jedoch nicht. II. Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) ist der Angeklagte auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 , 224 StGB schuldig geworden. Er hat den Zeugen M. K. körperlich misshandelt und gesundheitlich geschädigt, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das von dem Angeklagten hier benutzte Messer stellt in der konkreten Art seiner Anwendung, nämlich zum Einstechen auf den Oberkörper eines Menschen, ein einer Waffe gleichstehendes gefährliches Werkzeug dar, weil es geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit sogar drei anderen Beteiligten (E., Q. und B.) körperlich auf den Zeugen M. K. eingewirkt, er selbst durch Stiche, die drei anderen durch Schläge und Tritte. Dass die vom Angeklagten hier mit Wucht vollführten Stiche in den Oberkörper, bei Ausrichtung des Stichkanals auf diese Organe in Herz- und Lungennähe, unter den hier gegebenen Umständen eine das Leben des Zeugen M. K. konkret gefährdende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist auch zur inneren Tatseite erfüllt. Der Angeklagte hat selbst mit Verletzungsvorsatz gehandelt und um die Umstände gewusst, die das Messer bei seinem Einsatz hier zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht haben, die tätliche Mitwirkung seiner drei Freunde wahrgenommen, deshalb auch um die Gefahrerhöhung durch die Beteiligung mehrerer an der Körperverletzung gewusst und schließlich auch, selbst in der Hektik des Kampfgeschehens und trotz alkoholischer Beeinflussung, alle diejenigen Umstände gekannt, aus denen sich in der konkreten Situation die Lebensgefahr ergeben hat, die Tat also nach seiner Vorstellung auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung angelegt gewesen ist. III. Als tateinheitlich auch schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB - wie angeklagt - erscheint die Tat dagegen nicht. Zwar verbleibt dem Zeugen M. K. im Gesicht eine lange, weder durch Bartwuchs komplett zu verdeckende noch - wie der auch dazu gehörte rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt hat - operativ vollständig zu beseitigende Narbe. Die ist angesichts ihrer Ausprägung hier als dauerhafte Entstellung im Sinne der genannten Vorschrift noch nicht anzusehen. Eine Entstellung ist dann erheblich, wenn sie in ihren Auswirkungen auf den Betroffenen den übrigen in § 226 StGB genannten schweren Folgen - neben anderen etwa Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung - vergleichbar ist (vgl. BGH in StV 1992, 115 ; NStZ 2006, 686 ). Das ist bei einer auch 14 cm langen und sich über das Gesicht ziehenden Narbe der hier vorliegenden Art - noch - nicht der Fall (vgl. BGH in NStZ 2008, 32 f.). IV. Die Tat des Angeklagten ist rechtswidrig. Sie ist durch Notwehr oder Nothilfe nicht geboten gewesen. Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Diesen Voraussetzungen genügt das deshalb nicht gerechtfertigte Verhalten des Angeklagten nicht. Aus der Betrachtung der Tatvorgeschichte und der einzelnen Stadien des Kampfgeschehens ergibt sich dazu Folgendes: Die Tätlichkeiten im Lokal hatte der Zeuge E. ausgelöst. Der Zeuge M. K. war ersichtlich nun draußen kampfbereit vor die Gruppe um den Angeklagten getreten, um den Streit mit E. fortzuführen. Ob schon darin, möglicherweise erst in Verbindung mit der Äußerung M. K.`s, er ficke ihn (E.) in den Arsch, über eine bloße Provokation hinaus ein gegenwärtiger, hier unmittelbar bevorstehender, E. zur Notwehr, den Angeklagten zur Nothilfe berechtigender Angriff zu sehen ist, kann dahinstehen. Dieser - etwaige - Angriff hat jedenfalls dann nicht mehr angedauert, als M. K. sich angesichts der Überzahl der Kontrahenten umgewandt hat, Hals über Kopf geflohen und sein unmittelbar erneutes Ansetzen zum Angriff nicht zu befürchten gewesen ist. Ihr jetzt beharrliches Nachsetzen ist nicht mehr Angriffsabwehr, sondern Gegenangriff, getragen von Angriffs-, nicht mehr Verteidigungswillen. Dagegen war der jetzt rechtswidrig angegangene und in Bedrängnis befindliche Zeuge M. K. seinerseits zur Gegenwehr unter Zuhilfenahme des Gürtels befugt. Die darauf gegen den sich berechtigt wehrenden Zeugen M. K. folgenden Attacken des Angeklagten und seiner Tatgenossen sind schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig ist (vgl. BGH in NStZ 2003, 599 , 600). Es kommt hinzu: Durch Notwehr gerechtfertigt ist nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 StGB). Lebensgefährliche Messerstiche, zumal in Herz- und Lungennähe, dürfen, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden. Stets müssen sich schonendere Möglichkeiten zuvor als unzureichend erwiesen haben (vgl.
2 Verteidigung 13 ). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Weder hat betreffend den Angeklagten und seine Tatgenossen von Majid Karim ausgehende Lebensgefahr bestanden noch ist anzunehmen, dass sie sich zu viert eines einzelnen, jedenfalls nach seiner Statur nicht kräftiger als E. oder Q. wirkenden Gegners nicht mit bloßen Fäusten hätten erwehren können. Selbst wenn der Angeklagte, wofür nach Lage der Dinge kein tatsächlicher Anhalt besteht, irrig angenommen hätte, die Notwehrlage bestünde trotz heilloser Flucht ihres Gegners fort, schlösse das eine Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Tat nicht aus, weil derjenige, der in Putativnotwehr handelt, zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde, also die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen (vgl.
1 Putativnotwehr 1 und 2 ). Daran fehlt es nach den obigen Darlegungen. Dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus einem der in § 33 StGB genannten Gründe überschritten hätte, schließt die Kammer im Tatsächlichen aus. Das Tatverhalten des Angeklagten ist durch - wie er sich eingelassen hat - Furcht vor dem ihm groß und kräftig erscheinenden Gegner oder Angst, nicht zu wissen, wie er aus der Situation herauskommen solle, nicht schlüssig zu erklären. Wenn jemand wie der Angeklagte hier einem - selbst einem als groß und kräftig empfundenen, aber - ersichtlich der Übermacht Weichenden und schon haltlos Fliehenden nachsetzt, anfangs im Hintergrund eine günstige Gelegenheit zu eigenem Eingreifen abwartet und das Einwirken dreier überlegener Tatgenossen auf den chancenlosen Gegner beobachtet, statt sich, was er ungehindert hätte tun können, zu entfernen, liegt die Annahme fern, sein Handeln sei durch Angst bestimmt. Die im Normalfall jedes vorsätzliche Tötungsdelikt begleitende, möglicherweise auch ein - normalpsychologisches - Angstgefühl einschließende affektive Erregung genügt nicht, den Begriff der Furcht im Sinne von § 33 StGB zu erfüllen, der einen durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachten Störungsgrad und eine besonders intensive gesteigerte Gemütsbewegung und -erregung voraussetzt (vgl.
GB Straffreiheit nur für denjenigen, der als rechtswidrig angegriffener in Überschreitung seiner Notwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken verletzt oder gar tötet, setzte mithin das Bestehen einer für den Angeklagten hier nicht gegebenen Notwehrlage voraus (vgl. BGH in NStZ 2003, 599 , 600). V. Die Tat ist von dem Angeklagten auch schuldhaft begangen. Gründe für einen Ausschluss oder auch nur eine im Sinne von § 21 StGB erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund eines der in § 20 StGB angeführten Merkmale finden sich nicht. Insoweit entnimmt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen V.: Der Angeklagte ist bei Testung und nach klinischem Eindruck durchschnittlich intelligent, was ein Eingehen auf einen Schwachsinn als Eingangsmerkmal des § 20 StGB entbehrlich macht. Für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bietet die Persönlichkeit des Angeklagten keinen Anhalt. Defizite im Sozialverhalten haben sich nicht gezeigt und auch seine Alkoholkonsumgewohnheiten haben nur das Ausmaß gelegentlichen schädlichen Gebrauchs erreicht. Auch eine krankhafte seelische Störung hat nicht vorgelegen. Der Angeklagte ist zwar mit einem unter vorstehend D. errechneten maximalen Tatzeitblutalkoholgehalt von 1,89 ‰ alkoholisiert gewesen, aber nicht in einem Maße, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen ließe. Dabei weiß die Kammer, dass einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231 , 235) bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die für solche Taten erhöhte Hemmschwelle die Untergrenze, von der ab eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen ist, bei 2,2 ‰ anzusetzen ist, andererseits bei jugendlichen Tätern die Schuldfähigkeit im Allgemeinen schon bei einem Blutalkoholwert von unter 2 ‰ erheblich vermindert sein kann (vgl. BGH in StV 1992, 432 ). Sie schließt das aber mit dem Sachverständigen V. unter Heranziehung der sämtlich auch hier bedeutsamen, unter vorstehend E. I.
GB ist nicht gegeben, ebenso wenig ein minder schwerer Fall gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB. Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, 215 ). Das ist bei Heranziehung der vorangestellten Zumessungserwägungen bei der von dem noch sehr jungen Angeklagten begangenen Verfehlung nicht der Fall. Die Tat wiegt weder als versuchter Totschlag noch als gefährliche Körperverletzung minder schwer. Denn den durchaus beachtenswerten mildernden Umständen, zu denen auch die mit gewaltsamen Auseinandersetzungen dieser Art regelmäßig einhergehende Anspannung gekommen sein mag, stehen die aufgezeigten erschwerenden Faktoren, insbesondere die Anzahl der geführten und die der treffenden Stiche, die dazu dreifache Erfüllung eines Unrechtstatbestands der gefährlichen Körperverletzung und die Folgen für das Tatopfer, keinesfalls weniger gewichtig entgegen. Das lässt die Annahme minderschwerer Fälle sowohl der gefährlichen Körperverletzung als auch des - versuchten - Totschlags ausschließen. Daran hält die Kammer auch bei nochmals besonderer Berücksichtigung des Umstands fest, dass der Totschlag hier nicht zur Vollendung gelangt ist. Dabei ist sie sich bewusst, dass bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - hier des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB - für sich allein oder zusammen mit sonstigen - hier den vorerörterten - Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl.
1 Satz 2 Strafrahmenwahl 2 minderschwerer Fall). Auch bei dieser nochmaligen Betrachtung geben jedoch die strafmildernden Gesichtspunkte der Tat ihr kennzeichnendes, die strafschärfenden Umstände deutlich zurückdrängendes Gepräge nicht, wobei die Kammer mitbedenkt, dass der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB außerordentlich milde beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH in NStZ 1998, 84 f.; 191 f.). 3.) Der Abwägung der zuvor dargestellten Umstände entnimmt die Kammer schließlich das Maß der zu verhängenden Jugendstrafe. Dabei dürfen, um den erzieherischen Zweck nicht zu verfehlen, Jugendstrafen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 120 ). Andererseits weiß die Kammer auch um die möglicherweise abträglichen Auswirkungen längerer Strafen gerade bei jungen Menschen. Das bedeutet für die konkrete Strafbemessung: Der noch junge, strafrechtlich unvorbelastete, erzieherisch umständehalber, jedenfalls ohne eigenes Zutun, vernachlässigte, durch schon lange Untersuchungshaft beeindruckte, alkoholbedingt enthemmte, durch die Gruppenkonstellation bestärkte und sich seiner Tat schämende Angeklagte ist bei Einräumung seines Fehlverhaltens einsichtig. Als Totschlag ist die Tat nur versucht. Dabei ist sich die Kammer klar, dass die Gesichtspunkte, die im allgemeinen Strafrecht zu einer hier wegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ausscheidenden Strafrahmenmilderung führen können, mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH in StV 1992, 432 ). Eine Milderung der Strafe unter dem Gesichtspunkt des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) erfolgt deshalb ausdrücklich. Aber auch im Übrigen gewichtet die Kammer die strafmildernden Umstände besonders. Sie sieht auch, dass der hier erstmals mit einer Jugendstrafe belegte und deshalb in besonderem Maße strafempfängliche, zuvor nicht nachteilig, auch nicht durch Aggressionshandlungen, aufgefallene Angeklagte in der Haftvermeidungseinrichtung eine positive Entwicklung genommen hat. Auf der anderen Seite ist die Tat von hohem Handlungsunrecht gekennzeichnet. Sie erhält den sie ausmachenden Charakter insbesondere durch die Vielzahl wuchtiger Messerstiche und dabei vor allem durch den - nur durch Zufall misslungenen - Versuch der Tötung eines Menschen. Das lässt in nochmaliger Gesamtbetrachtung eine empfindliche, dem förderungswürdigen Angeklagten aber noch eine vernünftige Perspektive gebende Jugendstrafe von drei Jahren als erzieherisch geboten und zu gerechtem Schuldausgleich erforderlich erscheinen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74 JGG, 465 StPO. A. M. V. Ausgefertigt: V., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: https://openjur.de/u/678168.html ( https://oj.is/678168 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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