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LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - 007 Ks-10 Js 72/12-25/12 U.

Obsah (5)§ 24§ 32§ 33§ 213§ 30

Tenor Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt. Von der Auferlegung von Koste

§ 24Abs.

1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 .) Das liegt bei Einwirkungen der hier gegebenen Art, nämlich gezielte und wuchtige Stiche in die Herz- und Lungenregion eines Menschen, auf der Hand. Ein strafbefreiender Rücktritt wäre deshalb nur infrage gekommen, wenn der Angeklagte sich ernsthaft um eine Erfolgsabwendung bemüht, etwa aktive Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das hat er jedoch nicht. II. Durch dieselbe Handlung (§ 52 StGB) ist der Angeklagte auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 , 224 StGB schuldig geworden. Er hat den Zeugen M. K. körperlich misshandelt und gesundheitlich geschädigt, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das von dem Angeklagten hier benutzte Messer stellt in der konkreten Art seiner Anwendung, nämlich zum Einstechen auf den Oberkörper eines Menschen, ein einer Waffe gleichstehendes gefährliches Werkzeug dar, weil es geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit sogar drei anderen Beteiligten (E., Q. und B.) körperlich auf den Zeugen M. K. eingewirkt, er selbst durch Stiche, die drei anderen durch Schläge und Tritte. Dass die vom Angeklagten hier mit Wucht vollführten Stiche in den Oberkörper, bei Ausrichtung des Stichkanals auf diese Organe in Herz- und Lungennähe, unter den hier gegebenen Umständen eine das Leben des Zeugen M. K. konkret gefährdende Behandlung darstellen, liegt auf der Hand. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist auch zur inneren Tatseite erfüllt. Der Angeklagte hat selbst mit Verletzungsvorsatz gehandelt und um die Umstände gewusst, die das Messer bei seinem Einsatz hier zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht haben, die tätliche Mitwirkung seiner drei Freunde wahrgenommen, deshalb auch um die Gefahrerhöhung durch die Beteiligung mehrerer an der Körperverletzung gewusst und schließlich auch, selbst in der Hektik des Kampfgeschehens und trotz alkoholischer Beeinflussung, alle diejenigen Umstände gekannt, aus denen sich in der konkreten Situation die Lebensgefahr ergeben hat, die Tat also nach seiner Vorstellung auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung angelegt gewesen ist. III. Als tateinheitlich auch schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB - wie angeklagt - erscheint die Tat dagegen nicht. Zwar verbleibt dem Zeugen M. K. im Gesicht eine lange, weder durch Bartwuchs komplett zu verdeckende noch - wie der auch dazu gehörte rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. H. ausgeführt hat - operativ vollständig zu beseitigende Narbe. Die ist angesichts ihrer Ausprägung hier als dauerhafte Entstellung im Sinne der genannten Vorschrift noch nicht anzusehen. Eine Entstellung ist dann erheblich, wenn sie in ihren Auswirkungen auf den Betroffenen den übrigen in § 226 StGB genannten schweren Folgen - neben anderen etwa Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung - vergleichbar ist (vgl. BGH in StV 1992, 115 ; NStZ 2006, 686 ). Das ist bei einer auch 14 cm langen und sich über das Gesicht ziehenden Narbe der hier vorliegenden Art - noch - nicht der Fall (vgl. BGH in NStZ 2008, 32 f.). IV. Die Tat des Angeklagten ist rechtswidrig. Sie ist durch Notwehr oder Nothilfe nicht geboten gewesen. Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Diesen Voraussetzungen genügt das deshalb nicht gerechtfertigte Verhalten des Angeklagten nicht. Aus der Betrachtung der Tatvorgeschichte und der einzelnen Stadien des Kampfgeschehens ergibt sich dazu Folgendes: Die Tätlichkeiten im Lokal hatte der Zeuge E. ausgelöst. Der Zeuge M. K. war ersichtlich nun draußen kampfbereit vor die Gruppe um den Angeklagten getreten, um den Streit mit E. fortzuführen. Ob schon darin, möglicherweise erst in Verbindung mit der Äußerung M. K.`s, er ficke ihn (E.) in den Arsch, über eine bloße Provokation hinaus ein gegenwärtiger, hier unmittelbar bevorstehender, E. zur Notwehr, den Angeklagten zur Nothilfe berechtigender Angriff zu sehen ist, kann dahinstehen. Dieser - etwaige - Angriff hat jedenfalls dann nicht mehr angedauert, als M. K. sich angesichts der Überzahl der Kontrahenten umgewandt hat, Hals über Kopf geflohen und sein unmittelbar erneutes Ansetzen zum Angriff nicht zu befürchten gewesen ist. Ihr jetzt beharrliches Nachsetzen ist nicht mehr Angriffsabwehr, sondern Gegenangriff, getragen von Angriffs-, nicht mehr Verteidigungswillen. Dagegen war der jetzt rechtswidrig angegangene und in Bedrängnis befindliche Zeuge M. K. seinerseits zur Gegenwehr unter Zuhilfenahme des Gürtels befugt. Die darauf gegen den sich berechtigt wehrenden Zeugen M. K. folgenden Attacken des Angeklagten und seiner Tatgenossen sind schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig ist (vgl. BGH in NStZ 2003, 599 , 600). Es kommt hinzu: Durch Notwehr gerechtfertigt ist nur diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 StGB). Lebensgefährliche Messerstiche, zumal in Herz- und Lungennähe, dürfen, solange der Angreifer nicht seinerseits das Leben des Verteidigers unmittelbar bedroht, nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel der Verteidigung eingesetzt werden. Stets müssen sich schonendere Möglichkeiten zuvor als unzureichend erwiesen haben (vgl.

§ 32Abs.

2 Verteidigung 13 ). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Weder hat betreffend den Angeklagten und seine Tatgenossen von Majid Karim ausgehende Lebensgefahr bestanden noch ist anzunehmen, dass sie sich zu viert eines einzelnen, jedenfalls nach seiner Statur nicht kräftiger als E. oder Q. wirkenden Gegners nicht mit bloßen Fäusten hätten erwehren können. Selbst wenn der Angeklagte, wofür nach Lage der Dinge kein tatsächlicher Anhalt besteht, irrig angenommen hätte, die Notwehrlage bestünde trotz heilloser Flucht ihres Gegners fort, schlösse das eine Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Tat nicht aus, weil derjenige, der in Putativnotwehr handelt, zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde, also die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen (vgl.

§ 32Abs.

1 Putativnotwehr 1 und 2 ). Daran fehlt es nach den obigen Darlegungen. Dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus einem der in § 33 StGB genannten Gründe überschritten hätte, schließt die Kammer im Tatsächlichen aus. Das Tatverhalten des Angeklagten ist durch - wie er sich eingelassen hat - Furcht vor dem ihm groß und kräftig erscheinenden Gegner oder Angst, nicht zu wissen, wie er aus der Situation herauskommen solle, nicht schlüssig zu erklären. Wenn jemand wie der Angeklagte hier einem - selbst einem als groß und kräftig empfundenen, aber - ersichtlich der Übermacht Weichenden und schon haltlos Fliehenden nachsetzt, anfangs im Hintergrund eine günstige Gelegenheit zu eigenem Eingreifen abwartet und das Einwirken dreier überlegener Tatgenossen auf den chancenlosen Gegner beobachtet, statt sich, was er ungehindert hätte tun können, zu entfernen, liegt die Annahme fern, sein Handeln sei durch Angst bestimmt. Die im Normalfall jedes vorsätzliche Tötungsdelikt begleitende, möglicherweise auch ein - normalpsychologisches - Angstgefühl einschließende affektive Erregung genügt nicht, den Begriff der Furcht im Sinne von § 33 StGB zu erfüllen, der einen durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachten Störungsgrad und eine besonders intensive gesteigerte Gemütsbewegung und -erregung voraussetzt (vgl.

§ 33Furcht 4 ). Außerdem begründet § 33 St

GB Straffreiheit nur für denjenigen, der als rechtswidrig angegriffener in Überschreitung seiner Notwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken verletzt oder gar tötet, setzte mithin das Bestehen einer für den Angeklagten hier nicht gegebenen Notwehrlage voraus (vgl. BGH in NStZ 2003, 599 , 600). V. Die Tat ist von dem Angeklagten auch schuldhaft begangen. Gründe für einen Ausschluss oder auch nur eine im Sinne von § 21 StGB erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund eines der in § 20 StGB angeführten Merkmale finden sich nicht. Insoweit entnimmt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen V.: Der Angeklagte ist bei Testung und nach klinischem Eindruck durchschnittlich intelligent, was ein Eingehen auf einen Schwachsinn als Eingangsmerkmal des § 20 StGB entbehrlich macht. Für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bietet die Persönlichkeit des Angeklagten keinen Anhalt. Defizite im Sozialverhalten haben sich nicht gezeigt und auch seine Alkoholkonsumgewohnheiten haben nur das Ausmaß gelegentlichen schädlichen Gebrauchs erreicht. Auch eine krankhafte seelische Störung hat nicht vorgelegen. Der Angeklagte ist zwar mit einem unter vorstehend D. errechneten maximalen Tatzeitblutalkoholgehalt von 1,89 ‰ alkoholisiert gewesen, aber nicht in einem Maße, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen ließe. Dabei weiß die Kammer, dass einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231 , 235) bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die für solche Taten erhöhte Hemmschwelle die Untergrenze, von der ab eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen ist, bei 2,2 ‰ anzusetzen ist, andererseits bei jugendlichen Tätern die Schuldfähigkeit im Allgemeinen schon bei einem Blutalkoholwert von unter 2 ‰ erheblich vermindert sein kann (vgl. BGH in StV 1992, 432 ). Sie schließt das aber mit dem Sachverständigen V. unter Heranziehung der sämtlich auch hier bedeutsamen, unter vorstehend E. I.

  1. bereits zusammengestellten psychodiagnostischen Faktoren aus. Die ergeben in der Gesamtbetrachtung selbst bei diesem trinkungewohnten Angeklagten das Bild eines rational, körperlich und motorisch leistungsfähig gebliebenen, ungestört aufmerksamen, überlegt und folgerichtig handelnden, situationsangepasst reagierenden Jugendlichen und zeugt eher von einer zur Tatzeit erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit als von einem insoweit wesentlich beeinträchtigendem Rauschzustand. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass jedes dieser psychodiagnostischen Anzeichen für sich allein eine beträchtliche Rauchmittelbeeinflussung nicht auszuschließen vermöchte. Sie ist jedoch überzeugt, dass sie in ihrer Gesamtschau aussagekräftig sind und die Gesamtwürdigung insoweit ergibt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Rauschmittelbeeinträchtigung vorgelegen hat, die den Grad erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erreicht. Dass die Kammer dem Sachverständigen V. nicht folgt, was dessen Darlegungen zum Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung angeht, ist bereits im Einzelnen unter vorstehend E. I.
  2. erörtert. Die Kammer nimmt darauf Bezug. Nach ihrer Überzeugung sind die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung rechtfertigende Anzeichen im erforderlichen Ausprägungsgrad weder im Tatvorlauf, in den Tatereignissen oder in dem Nachtatgeschehen noch in der Persönlichkeit des Angeklagten und auch nicht in deren Gesamtschau zu finden. Angesichts dieser Abweichung im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Sachverständigen, wegen des Vorliegens dieses Eingangsmerkmals sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB zwar nicht im Sinne positiver Feststellung - wie im vorbereitenden Gutachten noch ausgeführt -, sondern lediglich nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt gewesen - beides, sowohl die Bejahung eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB wie auch die Entscheidung über das Vorliegen einer rechtserheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit ohnehin Rechtsfrage (vgl. BGH in NStZ-RR 2007, 74 ) -, die Grundlage entzogen. Nach der Bewertung der Kammer ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erheblich vermindert gewesen. F. I. Der Angeklagte ist zur Zeit seiner Tat mit 16 Jahren Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) gewesen. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife (§ 3 JGG) zweifelt die Kammer nicht. Der Angeklagte ist intellektuell durchschnittlich begabt. Er hat in seiner Heimat zwar keine nennenswerte Schulbildung erfahren, sich aber auch dort schon Normen zu unterwerfen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen vermocht, insbesondere zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden verstanden. Das wirkt fort. In seinem bis dahin knapp zweijährigen Aufenthalt in Deutschland hat er sich gut einfügen können. Das belegt eine sittliche und geistige Reifeentwicklung, die es ihm ermöglicht hat, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. II. Bei der Bestimmung von Art und Maß der gegen den Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolge ist von Bedeutung: Der Angeklagte hat als noch junger Jugendlicher eine schwere Kindheit und Jugend mit traumatischen Erfahrungen in zumindest unsicheren, nicht ausschließbar kriegsähnlichen Verhältnissen hinter sich. Das Familiengefüge ist durch die Ermordung des Vaters zerbrochen, als der Angeklagte allenfalls zwölf Jahre alt gewesen ist. Er hat die ständige, mit seinem Älterwerden zunehmende Sorge der Mutter um auch sein Leben mitbekommen und hat als Fünfzehnjähriger allein das Land verlassen. Der seit langem abgebrochene Kontakt zu seiner im Heimatland verbliebenen Familie belastet ihn. Er ist hier auf sich allein gestellt, was ihm nicht leicht fällt. Er hat sich gleichwohl gut integriert und ist um sein schulisches und persönliches Fortkommen hier bemüht. Er ist bisher weder durch Straftaten noch anderweitig nachteilig aufgefallen. Er ist - nach Betrachtung der Tatbilder - geständig geworden und geblieben, mit einem Messer zugestochen zu haben, und hat sich auch zur Mitwirkung seiner Tatgenossen geäußert. Er schämt sich seiner Tat, die ihm leid tut. Er hat sich, was Angeklagten erfahrungsgemäß nicht leicht fällt, mit an das Tatopfer gerichteten eigenen Worten in der Hauptverhandlung dafür entschuldigt, was nicht als bloßes Lippenbekenntnis erscheint und Gewicht hat, auch wenn der Zeuge M. K., was ihm nicht zu verdenken ist, diese Entschuldigung nicht angenommen hat. Die Tat liegt schon nahezu ein Jahr zurück. Das genauso lange dauernde Verfahren mit seinem ungewissen Ausgang belastet ihn. Er hat sich für gut sieben Monate in Untersuchungshaft befunden, die ihn schon als erstmalige Freiheitsentziehung erheblich und auch deshalb besonders hart getroffen hat, weil er die deutsche Sprache nur holprig spricht und über haltgebende Außenkontakte nicht verfügt. Gleichwohl hat er sich in der Haft ordentlich geführt und tut das in der zur Haftvermeidung angeordneten und jetzt schon gut zweieinhalb Monate währenden einstweiligen Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung ganz überwiegend auch. Er hat sich zur Mitwirkung ohne langes Überlegen entschlossen. Das Zugehörigkeitsgefühl des leicht verführbar wirkenden Angeklagten zu seinen Landsleuten kann ihn in seinem Entschluss bestärkt, die Dynamik durch die Konstellation als Gruppe dessen Umsetzung erleichtert haben. Er ist bei Tatbegehung alkoholbedingt enthemmt gewesen. Die Tat ist unter dem Gesichtspunkt des Totschlags nur versucht. Die Verletzungen des Tatopfers, das die Fortsetzung des drinnen ausgetragenen Streits draußen auch mit provokantem Gebaren und Gerede gesucht hat, sind in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht akut lebensbedrohlich gewesen. Andererseits hat er dem Zeugen M. K. mehrere, wenn auch jeweils nicht tiefgehende Stich- und Schnittverletzungen beigebracht, die ärztlicher Versorgung bei kurzzeitiger stationärer Überwachung bedurft haben. An den beiden Einstichstellen sind ihm Narben verblieben. Die lange und bleibende Narbe im Gesicht belastet den Geschädigten. Der Angeklagte hat ein Verbrechen gegen das Leben zu begehen versucht und die tateinheitlich mit verwirklichte gefährliche Körperverletzung in gleichzeitig drei Tatbestandsalternativen begangen. 1.) Die Abwägung dieser Umstände ergibt in Bezug auf die Art der zu bestimmenden Rechtsfolge zunächst, dass die Schuld des Angeklagten so schwer wiegt, dass nach § 17 Abs. 2 JGG unter diesem Gesichtspunkt Jugendstrafe erforderlich und auch erzieherisch geboten ist. Dabei bemisst sich die Schuldschwere nicht vorrangig aus dem Gewicht der Tat, das die Schwere des Unrechts, nicht die der Schuld wiedergibt, sondern aus der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. BGH in NStZ 1989, 522). Bei der Prüfung Jugendstrafe gebietender schwerer Schuld ist in erster Linie der das Jugendstrafrecht beherrschende Strafzweck des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 JGG) zu beachten. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbstständige Bedeutung zu. Allerdings kann die Bewertung des Tatunrechts, wie es sich in der gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist als Strafzweck neben der Erziehungswirksamkeit auch das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bedeutsam (vgl. BGH in NStZ 1982, 332 ; StV 1994, 598 f.). Das bedeutet hier: Der Angeklagte hat - bei orientierendem Vergleich - ein bei einem Erwachsenen aus dem Strafrahmen des § 212 StGB zu ahndendes Verbrechen mit hohem Unrechtsgehalt zu begehen, einen Menschen zu töten versucht. Er hat auf diesen Menschen insgesamt sechs Mal, dabei fünf Mal wuchtig auf den Oberkörper, eingestochen, ihn dabei einmal im Gesicht und zwei weitere Male in Herz- bzw. Lungennähe getroffen, sodass der nur mit viel Glück am Leben geblieben ist. Das dazu verwandte Messer hatte er unmittelbar zuvor in Erwartung des Kampfes eigens aus dem Schuh genommen und zu sofortiger Handhabung in die Tasche gesteckt. Dies und die Überwindung der beim Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs zur Tötung eines Menschen regelmäßig erhöhten Hemmschwelle (vgl. BGH in StV 1982, 509 ) zeigt nicht nur hohes Unrecht, sondern auch schwere persönliche Schuld auf, der auch erzieherisch nur durch die Verhängung einer Jugendstrafe angemessen begegnet werden kann. 2.) Die Abwägung der vorangestellten Umstände ergibt ferner, dass die Tat des Angeklagten einen minder schweren Fall der jeweils verletzten Strafvorschriften nicht darstellt. Dieser Prüfung bedarf es unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG, nach welcher die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei Anwendung des Jugendrechts nicht gelten. Denn die Frage, ob Umstände gegeben sind, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, hat auch für die Bemessung der jugendstrafrechtlichen Sanktion Bedeutung, weil darin die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Das hat in vergleichender Parallelwertung zu geschehen (vgl. BGH in StV 1986, 304 ). Was den versuchten Totschlag anbelangt, liegen zunächst die speziellen Voraussetzungen des § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nicht vor. Allenfalls E., nicht aber der Angeklagte, ist durch den von ihm zu töten versuchten Zeugen M. K. zuvor bedrohlich angesprochen, zwar nicht misshandelt oder schwer beleidigt, aber möglicherweise im weiteren Sinne provoziert worden. Selbst jedoch in Ansehung als Provokation auch des Angeklagten ist der dadurch nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er hatte sich durch die eigens vorgenommene Bereitlegung des Messers in Griffnähe von vornherein auf die vorhergesehene tätliche Auseinandersetzung eingestellt, sodass es an dem hier gebotenen "motivationspsychologischen Zusammenhang" zwischen der Provokation und der Tathandlung fehlt (vgl.

§ 213Alt. 1 Hingerissen 2). Aber auch ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 , 2. Alt. St

GB ist nicht gegeben, ebenso wenig ein minder schwerer Fall gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB. Minder schwere Fälle in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die - sei es den Tatgeschehnissen vorausgehend, ihnen innewohnend, sie begleitend oder ihnen nachfolgend - in objektiver und subjektiver Hinsicht die jeweilige Tat und die Person des Täters kennzeichnen, in wertender Betrachtung für jeden der verwirklichten Tatbestände ergibt, dass das jeweilige Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines nach der jeweiligen Strafvorschrift zur Verfügung stehenden Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, 215 ). Das ist bei Heranziehung der vorangestellten Zumessungserwägungen bei der von dem noch sehr jungen Angeklagten begangenen Verfehlung nicht der Fall. Die Tat wiegt weder als versuchter Totschlag noch als gefährliche Körperverletzung minder schwer. Denn den durchaus beachtenswerten mildernden Umständen, zu denen auch die mit gewaltsamen Auseinandersetzungen dieser Art regelmäßig einhergehende Anspannung gekommen sein mag, stehen die aufgezeigten erschwerenden Faktoren, insbesondere die Anzahl der geführten und die der treffenden Stiche, die dazu dreifache Erfüllung eines Unrechtstatbestands der gefährlichen Körperverletzung und die Folgen für das Tatopfer, keinesfalls weniger gewichtig entgegen. Das lässt die Annahme minderschwerer Fälle sowohl der gefährlichen Körperverletzung als auch des - versuchten - Totschlags ausschließen. Daran hält die Kammer auch bei nochmals besonderer Berücksichtigung des Umstands fest, dass der Totschlag hier nicht zur Vollendung gelangt ist. Dabei ist sie sich bewusst, dass bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - hier des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB - für sich allein oder zusammen mit sonstigen - hier den vorerörterten - Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (vgl.

§ 30Abs.

1 Satz 2 Strafrahmenwahl 2 minderschwerer Fall). Auch bei dieser nochmaligen Betrachtung geben jedoch die strafmildernden Gesichtspunkte der Tat ihr kennzeichnendes, die strafschärfenden Umstände deutlich zurückdrängendes Gepräge nicht, wobei die Kammer mitbedenkt, dass der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB außerordentlich milde beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH in NStZ 1998, 84 f.; 191 f.). 3.) Der Abwägung der zuvor dargestellten Umstände entnimmt die Kammer schließlich das Maß der zu verhängenden Jugendstrafe. Dabei dürfen, um den erzieherischen Zweck nicht zu verfehlen, Jugendstrafen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird (vgl. BGH in NStZ-RR 1996, 120 ). Andererseits weiß die Kammer auch um die möglicherweise abträglichen Auswirkungen längerer Strafen gerade bei jungen Menschen. Das bedeutet für die konkrete Strafbemessung: Der noch junge, strafrechtlich unvorbelastete, erzieherisch umständehalber, jedenfalls ohne eigenes Zutun, vernachlässigte, durch schon lange Untersuchungshaft beeindruckte, alkoholbedingt enthemmte, durch die Gruppenkonstellation bestärkte und sich seiner Tat schämende Angeklagte ist bei Einräumung seines Fehlverhaltens einsichtig. Als Totschlag ist die Tat nur versucht. Dabei ist sich die Kammer klar, dass die Gesichtspunkte, die im allgemeinen Strafrecht zu einer hier wegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ausscheidenden Strafrahmenmilderung führen können, mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH in StV 1992, 432 ). Eine Milderung der Strafe unter dem Gesichtspunkt des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) erfolgt deshalb ausdrücklich. Aber auch im Übrigen gewichtet die Kammer die strafmildernden Umstände besonders. Sie sieht auch, dass der hier erstmals mit einer Jugendstrafe belegte und deshalb in besonderem Maße strafempfängliche, zuvor nicht nachteilig, auch nicht durch Aggressionshandlungen, aufgefallene Angeklagte in der Haftvermeidungseinrichtung eine positive Entwicklung genommen hat. Auf der anderen Seite ist die Tat von hohem Handlungsunrecht gekennzeichnet. Sie erhält den sie ausmachenden Charakter insbesondere durch die Vielzahl wuchtiger Messerstiche und dabei vor allem durch den - nur durch Zufall misslungenen - Versuch der Tötung eines Menschen. Das lässt in nochmaliger Gesamtbetrachtung eine empfindliche, dem förderungswürdigen Angeklagten aber noch eine vernünftige Perspektive gebende Jugendstrafe von drei Jahren als erzieherisch geboten und zu gerechtem Schuldausgleich erforderlich erscheinen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74 JGG, 465 StPO. A. M. V. Ausgefertigt: V., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: https://openjur.de/u/678168.html ( https://oj.is/678168 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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