Bei Artikeln, die als "B-Ware" vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen im Sinne des § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am
(1)Der Begriff der "gebrauchten Sache" wird weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert. Er bedarf aus diesem Grund der näheren Bestimmung, mithin der Auslegung (Grabitz/Hilf-Magnus,
- Aufl., Art. 7 VerbrGKL Rn. 15). Maßgeblich muss insoweit ein objektiver Maßstab sein, d.h. die Eigenschaft als "gebraucht" ist einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entzogen. Andernfalls hätte es der Verkäufer in der Hand, durch die Vereinbarung, dass es sich um eine gebrauchte Kaufsache handelt, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu begrenzen (vgl. BGH NJW 2007, 674 , 677 Rn.33; MünchKomm-Lorenz, BGB,
- Aufl., § 474 Rn. 15; Palandt-Weidenkaff, BGB,
- Aufl., § 475 Rn.11; Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Neub. 2014, § 475 Rn. 89; a.A. u.a. BeckOK-Faust, BGB, Stand 01.03.2011, § 475 Rn. 17 mwN). Dementsprechend gilt - und insoweit kann auf die zu § 11 Nr. 10 AGBG a.F. (nunmehr § 309 Nr. 8b BGB) entwickelten Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden -, dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind (MünchOK-Lorenz, BGB,
- Aufl., § 474 Rn. 14). Die maßgebliche Formulierung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie heißt dementsprechend im englischen Wortlaut "secondhand goods" und im französischen Wortlaut "bien d’occassion" (vgl. MünchOK-Lorenz, BGB,
- Aufl., § 474 Rn. 14 Fn. 45), also sinngemäß "aus zweiter Hand".
(2)Die hier mit der maßgeblichen Beschreibung als B-Ware gekennzeichneten Artikel sind nicht solchermaßen gebraucht. Der Umstand, dass Verkaufsartikel "nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte", macht diese nicht zu gebrauchten Sachen. Denn es fehlt an jeglicher Verwendung, die mit einer Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte. Auch das - so die in Rede stehende Formulierung - einmalige Auspacken und Vorführen des Gerätes seitens des Verkäufers selbst ändert daran nichts (vgl. auch BeckOK-Faust, BGB, Stand: 01.03.2011, § 474 Rn. 18). Hierdurch wird der Artikel nicht schon seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dass die Ware allein hierdurch einem erhöhten, für die Beklagte nicht abschätzbaren und ihr Interesse an einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist rechtfertigendem Mangelrisiko ausgesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte selbst vorträgt, dass technische Probleme in der Regel erst nach einer längeren Zeit des Gebrauchs auftauchen. Dies mag bei mehrmaliger Vorführung eines Gerätes oder bei Vorführgeräten im eigentlichen Sinne anders zu beurteilen sein (vgl. BeckOK-Faust, BGB, Stand: 01.03.2011, § 474 Rn. 18). Um derlei Geräte handelt es sich bei den von der Beklagten als B-Ware vertriebenen Artikeln jedoch nach ihrer eigenen Definition nicht. Dem steht die Verkehrsauffassung nicht entgegen. Die Akzeptanz dieser als B-Ware vertriebenen Geräte ohne oder nur mit beschädigter Originalverpackung ist beim Kunden nicht etwa deshalb geringer, weil er diese damit nicht mehr als neu erachtet, sondern weil er das Gesamtprodukt, zu dem auch die Produktverpackung gehört, nicht mehr als vollständig akzeptiert. Im Übrigen bewirbt die Beklagte selbst die Ware nicht etwa als gebraucht, sondern bringt mit ihrer eigenen Beschreibung der sog. B-Ware letztlich nur zum Ausdruck, dass es sich um Sachen handelt, die vielleicht nicht neu, aber auch nicht gebraucht sind. Sie kann diese Ware auch als solche verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der maßgeblichen Gewährleistungsfrist.
- b)Die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG. Die in Rede stehende Vereinbarung ist geeignet, dem Unternehmen Kosten zu ersparen, indem der Verbraucher durch eine - wenn auch nicht wirksame - Verkürzung der Gewährleistungsfrist davon abgehalten werden kann, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Derartige Klauseln sind daher grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen (vgl. BGH GRUR 2010, 1117 - Gewährleistungsausschluss im Internet; Harte/Henningv. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr.11 Rn. 71; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.156f).
- c)Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor. 2. Da der Unterlassungsanspruch begründet ist, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu, und zwar nebst Prozesszinsen (§ 291 BGB). Hierbei kann dahinstehen, ob die seitens der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung womöglich für sich genommen zu weitgehend gefasst war. Denn sofern die Abmahnung alles, was nötig ist (konkrete Beanstandung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung), enthält - und dies ist hier mit dem konkreten Zitat der maßgeblichen Angebotspassage der Fall -, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Die Abmahnung wird in ihrer rechtlichen Wirkung nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.17). Die Höhe der insoweit berechneten Kostenpauschale von 205,00 € zzgl. 7% MWSt ist nicht zu beanstanden (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.98). Sie stünde der Klägerin im Übrigen selbst dann zu, wenn die Abmahnung teilweise unbegründet gewesen wäre (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.99). C. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/678191.html ( https://oj.is/678191 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.