dem sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“ organisiert. Das heißt es gibt nur einen internationalen und nur einen deutschen Eisschnelllaufverband, die Wettkämpfe für die Sportart des Eisschnelllaufs auf internationaler beziehungsweise nationaler Ebene anbieten. Die Beklagte zu 1) ist Mitglied bei der Beklagten zu 2). Die Klägerin ist Mitglied des Vereins E., der wiederum Mitglied der Beklagten zu 1) ist. Der Verein E. verweist in seinen Regelwerken nicht auf die Regeln und Bestimmungen der Beklagten zu 1). Am 31.10.2008 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) eine Athletenvereinbarung sowie eine Schiedsvereinbarung, die für Streitigkeiten aus der Athletenvereinbarung, die nicht in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Disziplinarrates der Beklagten zu 1) fallen, sowie für Streitigkeiten betreffend einen Anti-Doping-Verstoß den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und eine Entscheidung
der Sportschiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (im Folgenden: DIS) vorsah (Anlage B 4). Am 15.11./12.12.2011 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 1) erneut eine Athletenvereinbarung, die in Ziffer 10 bei Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und den Rechtsweg zum Disziplinarbeirat der Beklagten zu 1) und zum Deutschen Sportgericht
der Schiedsgerichtsordnung der DIS eröffnete (Anlage B 8). Die bereits bestehende Schiedsvereinbarung wurde bestätigt und die Geltung der §§ 13, 14 der Satzung der Beklagten zu 1) anerkannt, die ebenfalls den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Streitigkeiten zwischen den Parteien und wegen Anti-Doping-Verstößen ausschließen und auf die Deutsche Sportschiedsgerichtsbarkeit verweisen (Anlage B 3). Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin mit, die Akzeptanz der Schiedsvereinbarung durch den Athleten sei Bedingung für die Förderung durch die Beklagte zu 1) und für die Nominierung zu internationalen Wettkämpfen (Anlage K 52, 53). Am 7./8.2.2009 fanden in Hamar Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften statt, an denen die Klägerin teilnehmen wollte. Am 2.1.2009 unterzeichnete die Klägerin für ihre Teilnahme eine vorformulierte Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) (Anlagen K 3, B 5). Ohne Unterzeichnung der Wettkampfmeldung wäre die Klägerin nicht zu dem Wettkampf zugelassen worden. Ziffer I der Wettkampfmeldung lautet (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 2, Bl. 161 d. A.): „Ich/Wir, der/die Unterzeichner(in) I) anerkenne die [Satzung der Beklagten zu 2)], die die Zuständigkeit der [Disziplinarkommission der Beklagten zu 2)] begründet (Artikel 24) und die den Court of Arbitration for Sports (CAS), in Lausanne, Schweiz als das Schiedsgericht für den Erlass von endgültigen und bindenden Schiedssprüchen betreffend die [Beklagte zu 2)], ihre Mitglieder und alle Teilnehmer an Veranstaltungen [der Beklagten zu 2)] unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit anerkennt (Artikel 25 und 26).“ In der Satzung der Beklagten zu 2) wird hinsichtlich der Zuständigkeit des CAS unterschieden, ob ein erstinstanzliches Verfahren oder ein Berufungsverfahren vorliegt (Anlage B 19, B2 1). Artikel 25 der Satzung der Beklagten zu 2) regelt zumindest seit Juni 2012 die Zuständigkeit des CAS für Berufungsverfahren insbesondere gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission der Beklagten zu 2). Gemäß Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) sind die Schiedssprüche des CAS endgültig (deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 2.5.2013, S. 18, Bl. 197 d. A.): „Die Entscheidungen des CAS sind abschließend und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“. Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2), der die Zuständigkeit des CAS für erstinstanzliche Verfahren regelt, lautet (deutsche Übersetzung Klageschrift S. 98, Bl. 98 d. A.; Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 28.3.2013, S. 3, Bl. 162 d. A.) zumindest seit Juni 2012 wie folgt: „CAS Zuständigkeit Alle Mitglieder, deren Mitglieder und alle anderen Personen, die für sich in Anspruch nehmen, aktuell oder zukünftig Teilnehmer in der [Beklagte zu 2)] oder in Wettbewerben [der Beklagte zu 2)], Meisterschaften, Kongress oder anderen Aktivitäten zu sein, und die [Beklagte zu 2)] selbst unterwerfen sich bindender Schiedsgerichtsbarkeit
den Regeln der ordentlichen Schiedskammer des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), Lausanne, Schweiz, als der ausschließlichen Rechtsentscheidungsinstanz und Methode zur Entscheidung über alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die nicht der Regelung in den Art. 24 und 25 unterfallen, nämlich: a) Schadenersatz und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein könnten:
weis von Doping ermöglicht. Demnach waren Sanktionen wegen Dopings nicht nur bei dem
weis einer bestimmten Substanz oder einer
gewiesenen Manipulation möglich, sondern auch bei Indizien, die den Rückschluss auf eine unerlaubte Methode zur Leistungssteigerung zuließen. Bei einer Blutprobe, die am 6.2.2009 anlässlich der Eisschnelllauf-Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar bei der Klägerin durch die Beklagte zu 2) entnommen wurde, wurde ein Retikulozytenwert von 3,49 % gemessen. Am 7.2.2009 wurden in zwei weiteren Blutproben Werte von 3,54 % und 3,38 % ermittelt. In der Blutprobe der Klägerin wurde keine von den Anti-Doping Regeln verbotene Substanz
gewiesen. Bei einer späteren Kontrolle der Klägerin durch die Beklagte zu 2) am 18.2.2009 wurde ein Retikulozytenwert von 1,37 % gemessen. Die Messungen erfolgten mit einem Gerät der Marke Avdia. Die Klägerin trat bei den Mehrkampfweltmeisterschaften in Hamar nicht weiter an. Die Beklagte zu 2) reichte aufgrund der hohen Retikulozytenwerte der Klägerin am 5.3.2009 bei ihrer Disziplinarkommission Klage wegen Verletzung ihrer Anti-Doping Regeln ein (Anlage K 8). Aufgrund der erhöhten Retikulozytenwerte sah die Beklagte zu 2) die indirekte Beweisführung für den
weis von Doping als gegeben an. Die Beklagte zu 2) trug unter Bezugnahme auf ihr Bluttestprogramm vor, die prozentuale Wahrscheinlichkeit für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4% liege bei ungefähr 1% (Ziffern 4.7, 4.8 der Klageschrift der Beklagten zu 2) zur Disziplinarkommission, Anlage K 8). Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren vor der Disziplinarkommission bei. Der von der Disziplinarkommission bestellte Sachverständige Prof. Dr. G. führte in der Verhandlung auf die Frage
der Dauer einer möglichen Untersuchung der Klägerin auf eine Krankheit hin aus, die Beantwortung dieser Frage liege außerhalb seiner Expertise. Er erläuterte, es könne viele Wochen dauern. Es gäbe so viele Krankheiten, dass man zuerst die Offensichtlichen testen müsse und wenn es dabei einen Treffer gäbe, stünden die Daten innerhalb weniger Wochen bereit. Sollte die Klägerin eine sehr seltene oder unbekannte Krankheit haben, könnte es Jahrzehnte dauern, diese zu entdecken (S. 55 des Verhandlungsprotokolls, Anlage K 20, deutsche Übersetzung Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 6.9.2013, Bl. 20, S. 378 d. A.). Die Disziplinarkommission entschied am 1.7.2009, die Klägerin rückwirkend zum 7.2.2009 wegen Verletzung von Artikel 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) wegen unerlaubten Blutdopings zu sperren und ihr die am 7.2.2009 im Wettkampf erzielten Ergebnisse abzuerkennen (Anlage K 21). Der Tenor lautet (für die deutsche Übersetzung siehe Schiedsspruch Ziff. 13, Anlage B 12):
.10.1 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) auch von Trainingsmaßnahmen der Beklagten und eines Vereins ausgeschlossen (K 24). Das Bundesministerium des Inneren sowie die Beklagte zu 2) hätten die Beklagte zu 1) auf deren
frage auf diese Konsequenzen hingewiesen. Die Beklagte zu 1) informierte die Klägerin in dem Schreiben zudem darüber, den Status der Klägerin als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010 auszusetzen, da der Status unabdingbar mit der Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen verbunden gewesen sei. Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission legten sowohl die anwaltlich vertretene Klägerin als auch die Beklagte zu 1) am 21.7.2009 Berufung beim CAS ein, der seinen Sitz in Lausanne in der Schweiz hat. Die Beklagte zu 1) trat dem Verfahren bei und beantragte die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2). Im Jahr 2009 galt für den CAS die Fassung des Statues of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes von 2004 (im Folgenden: Verfahrensordnung CAS, Anlage B 7). Der CAS wendet gemäß Art. R27 seiner Verfahrensordnung im Verfahren seine eigene Verfahrensordnung an. Schiedsrichter beim CAS kann demnach nur sein, wer gemäß Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS auf einer geschlossenen Schiedsrichterliste nominiert wurde. Die Ernennung erfolgt durch den International Council of Arbitration for Sport, wobei 1/5 der Schiedsrichter auf Vorschlag des Internationalen Olympischen Komitees, 1/5 auf Vorschlag der Internationalen Sportverbände, 1/5 auf Vorschlag der Nationalen Olympischen Komitees, 1/5 aus den Reihen unabhängiger Personen und 1/5 unter Berücksichtigung der Interessen der Athleten ernannt werden (Art. S1, S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes, Anlage B 7). Kommt es in einem erstinstanzlichen Verfahren bei einem dreiköpfigen Spruchkörper nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder handelt es sich um ein Berufungsverfahren, wird dieser
Art. R40.2 bzw. R54 der Verfahrensordnung des CAS durch den Generalsekretär des CAS ernannt. Das Gericht entscheidet in Berufungsverfahren
Art. R58 der Verfahrensregeln des CAS den Rechtsstreit
dem von den Parteien gewählten Recht und mangels einer Rechtswahl
dem Recht des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, deren Entscheidung im Berufungsverfahren angegriffen wird, oder
dem
Ansicht des Schiedsgerichts angemessenen Recht. Vor Unterzeichnung des Schiedsspruchs ist dieser
Art. R46 Abs. 1, R59 Abs. 2 der Verfahrensregeln des CAS dem Generalsekretär des CAS zu senden, der Berichtigungen der bloßen Form vornehmen und die Aufmerksamkeit des Schiedsgerichts auf fundamentale Grundsatzfragen lenken kann.
Art. R59 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist der Schiedsspruch in Berufungsverfahren für die Parteien abschließend und bindend. Am 17.8.2009 gab der CAS die Zusammensetzung des Schiedsgerichts für die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) bekannt. Gegen die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts wurden von keiner der Parteien im Verfahren vor dem Schiedsgericht Einwände erhoben. Drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übermittelte die Beklagte zu 2) der Klägerin die bei ihr neben den Retikulozytenwerten weiter gemessenen Blutparameter (Anlage K 28). In der Berufungserwiderung legte die Beklagte zu 2) erstmals einige Messprotokolle der im Verfahren streitgegenständlichen Blutproben vor. Am 29.9.2009 erließ das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln für das konkrete Verfahren (order of procedure), in dem insbesondere die Zuständigkeit des CAS festgestellt wurde. Die Verfahrensregeln wurden von den Parteien unterzeichnet. Ein Antrag der Klägerin auf Zulassung eines weiteren Sachverständigen wurde vom Schiedsgericht ebenso wie ihr Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit abgelehnt. Am 22./23.10.2009 fand vor dem CAS eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt. Der Termin zur Verkündung des Schiedsspruchs wurde mehrfach verlegt. Mit Schiedsspruch vom 25.11.2009 bestätigte der CAS die gegen die Klägerin verhängte Sperre wegen Dopings (Anlage K 34, B 11, B 12). Der Tenor lautet in den ersten drei Ziffern wie folgt: „
einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne jedoch die Möglichkeit einer Blutkrankheit der Klägerin mit Sicherheit ausgeschlossen werden (Ziff. 200, 208). Dieser Spezialist hatte in einem Gutachten vom 30.7.2009, welches der CAS als Abschlussbericht bezeichnet (Ziff. 200), unter der Überschrift „Vorläufige Beurteilung“ zusammengefasst, dass
Durchführung der im Gutachten benannten Untersuchungen kein
weis einer krankhaften Veränderung im Sinne einer Membranopathie, Hämoglobinopathie oder Enzymopathie der Erythrozyten geführt werden könne (K 26). Wenige Tage
Verkündung des Schiedsspruches traten am 1.12.2009 neue Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur in Kraft, die „Athlete Biological Passport Operation Guidelines and Compilation of Mandatory Annexes, Version 1.10“ (Anlage K 32). Sie regeln die Anforderungen, die an einen indirekten Blut-Doping
weis zu stellen sind.
.3, 6.1 der Richtlinie sind für eine aussagekräftige Blutanalyse insgesamt zehn Blutwerte heranzuziehen, unter denen sich auch der Retikulozytenwert befindet. Die Blutproben sind ausschließlich von Laboren zu analysieren, die von der Welt Anti-Doping Agentur akkreditiert worden sind. Die neuen Richtlinien waren bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens, wurden vom Schiedsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt, da es sich bei den Richtlinien
Auffassung des Schiedsgerichts noch um einen Entwurf handelte, der auch
Inkrafttreten unverbindlich bleiben werde (Anlage K 34, B 11, Ziff. 118). Gegen die Entscheidung des CAS legte die Klägerin das Rechtsmittel der Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht gemäß Art. 190 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: IPRG) ein. Mit Urteil vom 10.2.2010, 4A_612/2009, wies das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde zurück, da es keinen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschließend aufgezählten Beschwerdegründe erkennen konnte und neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs für unbeachtlich hielt (Anlage K 38). Aufgrund eines neuen medizinischen Gutachtens, in dem neu entwickelte Auswertungs-Algorithmen angewandt wurden, die erstmals auf einem Kongress im Mai 2009 vorgestellt worden waren, legte die Klägerin beim Schweizerischen Bundesgericht gegen den Schiedsspruch Revision ein. Mit Urteil vom 28.09.2010, 4A_144/2010, wies das Gericht die Revision zurück (Anlage K 41). Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb es ihr nicht bereits während des Schiedsverfahrens möglich gewesen sei, sich auf die angeblich neu entdeckte Diagnosemöglichkeit zu berufen. Zudem sei das neue Beweismittel nicht erheblich, da es die für den Schiedsspruch wesentliche Erwägung des CAS nicht entkräfte, wonach eine Krankheit die konkreten Schwankungen der Blutwerte nicht erklären könne. Am 22.4.2010 veröffentlichten die medizinischen Berater der Beklagten zu 2), Dr. K. und Frau M., zusammen mit anderen Autoren einen Artikel in der Fachzeitschrift „Int J Sports MED“ (Anlage K 48). In diesem wurde das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) vorgestellt. Es wurde berichtet, dass bei 2,3% der getesteten Eisschnellläufer erhöhte Retikulozytenwerte, also Werte über 2,4% festgestellt worden seien. Bei zwei Eisschnellläufern seien die Werte dauerhaft hoch gewesen. Bei einem dieser Athleten habe man Howell Jolly Körperchen (pathologische Zellkernfragmente) gefunden, die zu nicht aussagekräftigen höheren Werten geführt hätten, und bei dem anderen Athleten habe man eine Blutkrankheit festgestellt.
Bekanntgabe des Schiedsspruchs des CAS wurde gegen die Klägerin ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren durchgeführt aufgrund des Vorwurfs, die Klägerin habe durch Blutdoping ihre Dienstpflichten verletzt. Das Verfahren wurde von der Bundespolizeiakademie am 13.8.2010 eingestellt (Anlage K 44). Seit Ablauf der Wettkampfsperre im Februar 2011 startet die Klägerin wieder erfolgreich bei Wettkämpfen im Eisschnelllauf. Die Klägerin zeigte sich selbst bei der Beklagten zu 2), der Nationalen Anti-Doping Agentur und der Welt Anti-Doping Agentur wegen Dopings an. Die Beklagte zu 2) nahm dazu nicht Stellung, die Welt Anti-Doping Agentur erklärte sich für nicht zuständig und die Nationale Anti-Doping Agentur erklärte, aus den Retikulozytenwerten der Klägerin könne kein Dopingnachweis hergeleitet werden (Anlage K 47). Der Lebensgefährte der Klägerin äußerte im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe durch die Klage gegen sie nichts zu befürchten (Anlage B2 6). Die Klägerin behauptet, die bei ihr gemessenen hohen Retikulozytenwerte seien nicht durch Doping, sondern durch eine vom Vater vererbte Blutanomalie verursacht worden. Diese bei ihr bestehende besonders seltene Mischform aus vererbter Xerozytose und Sphärozytose habe erst
zeitaufwendigen, zahlreichen weiteren Blutuntersuchungen durch ein Gutachten vom 6.2.2011 (Anlage K 42) mit hundertprozentiger Sicherheit festgestellt werden können. Die Krankheit verstärke bei extremen körperlichen Belastungen die Variabilität der Blutwerte. Zudem gäbe es keine bislang bekannte Dopingmethode, die das gesamte Blutbild der Klägerin erklären könne. Aufgrund des langwierigen Verfahrens zur Diagnose wäre eine Untersuchung der Klägerin in der von der Disziplinarkommission gesetzten Frist sinnlos gewesen. Aus dem Retikulozytenwert allein könne kein Rückschluss hinsichtlich Dopings gezogen werden. Vielmehr müssten bis zu neun weitere Blutparameter betrachtet werden, um be- oder entlastende Aussagen machen zu können, was durch die neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur bestätigt werde. Bei ihr würden
wie vor Retikulozytenwerte über Norm gemessen. Diese seien allerdings nicht mehr ganz so hoch, da die Messungen nunmehr mit einem anderen Gerät, einem Sysmex Gerät, durchgeführt würden, welches durchschnittlich niedrigere Werte messe. Die Klägerin sei Polizeihauptmeisterin der Bundespolizei und damit Beamtin auf Lebenszeit. Seit dem 1.4.1993 sei sie als Mitglied des Spitzenförderungsprogramms von ihren polizeilichen Dienstpflichten befreit gewesen. Seit dem 14.6.2011 nehme sie unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch, um ihre sportliche Karriere fortsetzen zu können. Die Klägerin habe weder die Athletenvereinbarung mit der Beklagten zu 1) noch die Wettkampfmeldung der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet. Sie sei zur Unterschrift gezwungen gewesen, um an Wettkämpfen teilnehmen und damit ihren Beruf als Sportlerin ausüben zu können. Im Übrigen habe sie bei der Unterzeichnung keine Kenntnis von der inhaltlich stark erweiterten Fassung der Schiedsklausel gehabt, der sie nicht zugestimmt habe, und die wohl erst im Laufe des Jahres 2009 im Internet veröffentlicht worden sei. Die Beklagte zu 2) habe im sportgerichtlichen Verfahren gegen die Klägerin bewusst falsch vorgetragen, beziehungsweise eigene Erkenntnisse verfälscht. Dies ergebe sich aus den von den medizinischen Beratern der Beklagten zu 2) in der „Int J Sports MED“ veröffentlichen Testergebnisse, die im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten zu 2) in ihrer Klageschrift bei der Disziplinarkommission stünden. Obwohl die Beklagte zu 2)
ihren eigenen Regeln zur Verschwiegenheit über ein eingeleitetes Dopingverfahren verpflichtet gewesen sei, habe ein niederländischer Funktionär der Beklagten zu 2) nur wenige Tage
dem Einreichen der Anklageschrift einer Sportmoderatorin von den Vorwürfen berichtet, die diese öffentlich verbreitet habe. Die Beklagte zu 2) habe den Beschluss der Disziplinarkommission absichtlich an einem Freitagabend veröffentlicht. Dadurch sei eine zeitnahe Information der Presse durch die Klägerin verhindert worden, die zu einer fairen Berichterstattung geführt hätte. Aufgrund der umfangreichen falschen Berichterstattungen sei es zu einer schweren Rufschädigung der Klägerin gekommen. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schiedsgericht habe die Beklagte zu 2) öffentlichen Druck durch die Behauptung erzeugt, die Dopingbekämpfung würde einen herben Rückschlag erleiden, ginge das Verfahren gegen die Klägerin verloren. Die Klägerin habe immense materielle und immaterielle Schäden durch die Rufschädigung erlitten. Die materiellen Schäden umfassten die Kosten für die Rechtsanwälte im sportgerichtlichen Verfahren und in den Verfahren vor den schweizerischen Gerichten in Höhe von insgesamt 290.199,21 Euro, Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 22.775,76 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 40.865,99 Euro, den Ausfall ihres monatlichen Soldes bis Klageeinreichung in Höhe von insgesamt 53.650,00 Euro, entgangene Prämien für sportliche Erfolge in Höhe von insgesamt 75.450,00 Euro, Reise- und Übersetzungskosten in Höhe von insgesamt 22.135,13 Euro, entgangene Sponsorengelder, Zahlungen für gekündigte Auftritte und einen Beratervertrag in Höhe von 2.828.250,00 Euro sowie Aufwendungen für PR-Beratung in Höhe von 246.000,00 Euro. In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, die Klage sei zulässig. Das angerufene Gericht sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2) international zuständig, da die Klagen gegen die Beklagten eine enge Beziehung aufwiesen, die eine Zuständigkeit
Ü) begründe. Die Klage gegen die Beklagten beruhe auf einem identischen Lebenssachverhalt. Die Beklagte zu 1) habe die Sperre in Deutschland umgesetzt, wo der Beklagten zu 2) die Verbandsgewalt fehle, und wo die Klägerin ihren beruflichen Mittelpunkt habe. Die Weigerung der Beklagten zu 1), die Klägerin an den von der Beklagten zu 1) organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen zu lassen, habe faktisch zu einem Berufsverbot geführt, da der Sport die Benutzung geeigneter Eislaufflächen voraussetze, die anderweitig nicht vorhanden oder benutzbar gewesen wären. Zudem würden die Ansprüche gegen beide Beklagten auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt. Nicht zuletzt sprächen prozessökonomische Gründe für einen gemeinsamen Gerichtsstand. Die Aussage des Lebensgefährten hinsichtlich der fehlenden Befürchtungen für die Beklagte zu 1) müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen, zumal diese
Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage überholt sei. Der ordentliche Rechtsweg sei eröffnet, da die Schiedsvereinbarungen der Beklagten nicht wirksam seien. Es fehle an der für den Abschluss erforderlichen Freiwilligkeit. Zudem sei die Klägerin als Beamtin nicht schiedsfähig. Der von ihr ausgeübte Leistungssport sei in Erfüllung ihrer Dienstpflichten erfolgt. Die Schiedsklausel der Beklagten zu 1) sei zudem unwirksam, weil nicht klar sei, ob für Streitigkeiten der CAS oder die deutsche Sportsgerichtsbarkeit zuständig sei. Eine Schiedsabrede zugunsten der deutschen Sportsgerichtsbarkeit sei unwirksam, weil dem Schiedsgericht nicht zugleich die Befugnis zur Verhängung und Überprüfung von Sanktionen übertragen werden könne. Ohnehin sei die zeitliche Dauer der Schiedsvereinbarung in Ziffer 7.1 der Athletenvereinbarung bis Juni 2009 begrenzt. Da sich die Beklagte zu 1) im Dopingverfahren auf die Zuständigkeit des CAS eingelassen habe, habe sie auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit zugunsten der deutschen Sportgerichtsbarkeit verzichtet. Die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei aus weiteren Gründen unwirksam. Für die Beurteilung der Wirksamkeit sei mangels einer Rechtswahl deutsches Recht
2 Nr. 1 lit. a ZPO anwendbar. Die Schiedsvereinbarung sei formunwirksam, da sie von der Beklagten zu 2) nicht unterzeichnet worden sei. Auch der pauschale Vorabverzicht auf staatliche Rechtsmittel wie der Aufhebungsklage, der durch die Formulierung „unter vollständigem Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ erzielt werde, führe zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel. Die Schiedsklausel der Beklagten zu 2) sei ungewöhnlich und überraschend, da sie auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche umfasse. Dies sei unüblich, andere internationale Wintersportverbände hätten nicht derartige Schiedsklauseln. Es sei zudem nicht eindeutig, ob auch rein deliktische Ansprüche darunter fielen. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten zu 2). Hinsichtlich der Bindungswirkung der Satzungsänderung der Beklagten zu 2) käme es auf den Zeitpunkt des Datums der Anpassung der diesbezüglichen Satzungsvorschriften in den angeschlossenen nationalen Verbänden an. Die Änderung der Satzung, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstelle, sei nicht wirksam miteinbezogen worden. Auch
schweizerischem Recht sei die Schiedsvereinbarung unwirksam. Entsprechend der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sei eine Schiedsvereinbarung, die anlässlich eines konkreten Wettkampfes geschlossen wurde, unwirksam, wenn sie spätere, nicht mit dem Wettkampf im Zusammenhang stehende Sachverhalte erfasse. Die Schiedsklausel sei auch deshalb unwirksam, weil das durch die Schiedsabrede bestimmte Schiedsgericht CAS keine Gewähr für die Unparteilichkeit biete und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht einhalte. Die auf der geschlossenen Schiedsrichterliste stehenden Schiedsrichter seien im Regelfall verbandsnah. Zudem könnten zwei Rechtsanwälte einer Sozietät gleichzeitig als Schiedsrichter und als Parteivertreter fungieren. Bis Ende 2009 hätten Schiedsrichter sogar zugleich Parteivertreter in einem anderen Verfahren vor dem CAS sein können. Die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär sei nicht transparent, und es stünde zu befürchten, dass für die Ernennung die vorherige Entscheidungspraxis in anderen Fällen ausschlaggebend sei. Die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär käme einer verkappten Zensur gleich. Weiterhin kenne die Verfahrensordnung des CAS kein Wiederaufnahmeverfahren bei neuen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Verkündungstermin im Schiedsverfahren der Klägerin sei mehrfach im Hinblick auf außerhalb des Verfahrens liegende Gründe verlegt worden. Der Vater des Generalsekretärs sei bis zum letzten Jahr Richter am Schweizerischen Bundesgericht gewesen. Es gebe keine Prozesskostenhilfe. In Dopingfällen würde die Beweislast zu Lasten der Athleten umgekehrt. Die Verfahrenssprachen sei lediglich englisch und französisch, und die Verfahren fänden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Finanzierung des CAS erfolge durch das Internationale Olympische Komitee und durch Sportverbände. Der Großteil der Verfahren ginge zugunsten der Sportverbände aus. Es sei die Einsetzung eines Vorsitzenden zu befürchten, der die im Dopingverfahren getroffene Entscheidung nicht untergraben würde. Da es sich bei dem Schiedsgericht aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit nicht um ein echtes Schiedsgericht handele, könne der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 mit einer Klage
den allgemeinen Vorschriften überprüft werden. Jedenfalls sei der Schiedsspruch nicht anzuerkennen, da die Klägerin ihre Verteidigung in der kurzen Zeit nicht ausreichend habe geltend machen können, der Schiedsspruch eine kartellrechtliche Streitigkeit beträfe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei, der Gegenstand des Streits
deutschem Recht wegen des Beamtenstatus nicht schiedsrichterlich geregelt werden könne und der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public verstoße. Angesichts des Grundrechts der Berufsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts sei es untragbar, ohne einen einzigen medizinischen Beweis eine Dopingsperre gegen die Klägerin zu verhängen. Der CAS habe eine evident falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Die Dopinganklage sei wider besseres Wissen geführt worden, da der Chefankläger, der Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) sei, in einem Artikel 2007 die These vertreten habe, Doping wirke nicht leistungsfördernd. Das angerufene Gericht sei nicht an die vom CAS getroffenen Feststellungen über die Grundlagen der Dopingsperre gebunden, da die Feststellungen der Blutwerte der Klägerin und ihre Bewertung als Methode zur unerlaubten Leistungssteigerung lediglich Vorfragen seien, die nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Präjudiziell sei lediglich der Ausspruch der Sperre. Das angerufene Gericht habe daher zu überprüfen, ob die ausgesprochene Rechtsfolge der Wettkampfsperre mit den Ursachen der festgestellten Blutwerte in Einklang zu bringen sei. Ebenso wenig sei das angerufene Gericht durch die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts gebunden. Aus Gründen der Staatsräson, um die Schweiz als Zentrum des Weltsports nicht zu gefährden und als einträglichen Schiedsgerichtsstandort zu erhalten, überprüfe das Schweizerische Bundesgericht Schiedssprüche nur defizitär. Die Beklagte zu 1) habe konkludent auf ihre Einrede der Rechtskraft verzichtet, indem sie anerkenne, dass die Dopingsperre und der Schiedsspruch falsch seien. Die Klägerin habe auch
Ablauf der Sperre aufgrund der angestrebten Rehabilitierung noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre. Die Klägerin führt aus, die Klage sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1, 3 GWB i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB a.F. und § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB a.F. wegen unbilliger Behinderung bzw. Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Aufgrund des im Eisschnelllauf geltenden Ein-Platz-Prinzips seien die Beklagten als marktbeherrschende Unternehmen einzuordnen. Die Nichtzulassung zu Wettkämpfen stelle eine unbillige Behinderung dar, da der
weis eines vorwerfbaren Verhaltens durch die Klägerin nicht erbracht gewesen sei. Auch die Gutachter der Beklagten hätten eine medizinische Ursache der erhöhten Retikulozytenwerte nicht ausgeschlossen. Damit sei der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden. Das Bluttestprogramm der Beklagten zu 2) habe nicht wissenschaftlichen Standards entsprochen. Mit der überstürzten Einreichung der Klageschrift bei der Disziplinarkommission habe die Beklagte zu 2) ihre Treue- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Im Übrigen sei der Klägerin ihre Verteidigung durch die späte Mitteilung wesentlicher Informationen und der Messprotokolle erschwert gewesen. Daneben seien Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 19 , 20 GWB a.F., §§ 241 Abs. 2, 249 , 276 , 280 Abs. 1, 31 BGB i.V.m. der Athletenvereinbarung und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegeben. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie die Sperre der Beklagten zu 2) umgesetzt habe. Der Beklagten zu 1) wäre ein Ignorieren der Sperre durch die Beklagte zu 2) zumutbar gewesen, was sich auch aus § 8 Ziffer 2.5 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage B 3) ergebe. Sanktionen seien der Beklagten zu 1) nicht angedroht worden, und die Beklagte zu 2) hätte es nicht gewagt, einen deutschen Sportverband als Mitglied auszuschließen. Die Klägerin beantragt zuletzt:
weis eines Dopingverstoßes zu keinem Zeitpunkt habe geführt werden können. Die Klägerin habe sogar die Ursache ihrer auffälligen Retikulozytenwerte
gewiesen, was angesichts der Beweislast der Beklagten zu 2) nicht erforderlich gewesen wäre. Der von der Klägerin geltend gemacht Schaden werde bestritten. In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 1) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet, da sie nicht versucht habe, die Schiedsvereinbarung abzulehnen oder inhaltlich zu ändern. Die Schiedsvereinbarung vom 15.11/12.12.2011 umfasse alle Streitigkeiten ohne eine inhaltliche Beschränkung. Der Beamtenstatus der Klägerin entbinde diese nicht von der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen. Auch die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) sei wirksam, da die Klägerin mit der Unterzeichnung der Schiedsregeln des CAS für das konkrete Verfahren deren Wirksamkeit bestätigt habe. Der Schiedsspruch vom 25.11.2009 sei
4 i.V.m. §§ 1055 , 1061 ZPO und Art. III, IV des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ) für das vorliegende Verfahren bindend. Es läge kein Anerkennungshindernis vor, insbesondere führe die fehlerhafte Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu keinem Verstoß gegen den ordre public. Die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts über den Aufhebungsantrag und den Revisionsantrag der Klägerin, in denen die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) für wirksam gehalten wurden, seien gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 anzuerkennen. Die Sperre habe eine unmittelbare Wirkung gehabt, sich von Anfang an auf Wettkämpfe und Trainingsmaßnahmen erstreckt und keiner Umsetzung durch die Beklagte zu 1) bedurft. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der geltenden Bestimmungen der Beklagten zu 2), den Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes und der zuständigen Anti-Doping Organisationen sowie der eigenen Satzung verpflichtet gewesen, den Schiedsspruch vom 25.11.2009 zu beachten. Bei einer Weigerung hätten ihr Sanktionen gedroht, die sich auch auf die Klägerin hätten auswirken können, und ihr wären öffentliche Zuwendungen gekürzt oder gestrichen worden. Die Beklagte zu 1) habe nicht schuldhaft gehandelt, da sie keine bessere Erkenntnis als das Schiedsgericht als Kollegialgericht haben könne. Ein möglicher Schaden der Klägerin sei durch die Sperre und nicht durch ein Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht worden. Die Beklagte zu 2) behauptet, die enorm unterschiedlichen Blutwerte der Klägerin könnten nur mit der Verwendung einer die Erythropoese stimulierenden Substanz (EPO) oder mit Eigenblutdoping erklärt werden. Einen Beweis für das Vorliegen einer seltenen Blutkrankheit habe die Klägerin nicht erbracht. Zudem könne eine genetische Anomalie zwar die im Durchschnitt sehr leicht erhöhten Retikulozytenwerte erklären, nicht aber die plötzlichen und vorübergehenden Spitzenwerte während der Wettkampfsaison. Keine der seit 2009 genommenen Blutproben der Klägerin lägen außerhalb des Normbereichs. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) freiwillig unterzeichnet, da sie bei der Unterzeichnung keine Einwände gegen die Klausel vorgebracht habe und die Zuständigkeit des CAS nicht abgeändert oder gestrichen habe. Die Klausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich, da viele internationale Verbände alle Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit des CAS unterwerfen würden. Art. 26 der Satzung der Beklagten zu 2) sei bereits im Juni 2008 geändert worden. Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär sei keine verkappte Zensur. Auch andere Schiedsordnungen wie die der Internationalen Handelskammer sähen eine derartige Überprüfung des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung vor. Der Einsatz von unabhängigen und unparteilichen Schiedsgerichten läge aufgrund der Eigenheiten des Sports (Internationalität, Schnelllebigkeit, Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke) im wohlverstandenen Interesse beider Parteien. Ein Beamtenstatus der Klägerin werde ebenso wie die geltend gemachten Schadenspositionen mit Nichtwissen bestritten. In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte zu 2) aus, die Klage sei wegen des erhobenen Einwands der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Die Schiedsklausel sei wirksam. Die vorgenommene Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) auf dem Kongress im Juni 2008 sei gegenüber der Klägerin wirksam. Die Klägerin habe bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung das zum damaligen Zeitpunkt geltende Regelwerk der Beklagten zu 2) anerkannt. Art. 26 der Satzung sei weit auszulegen, weshalb die Schiedsklausel alle Streitigkeiten zwischen der Beklagten zu 2) und den Teilnehmern an ihren Wettbewerben erfasse, die nicht Gegenstand der Art. 24 und 25 der Satzung der Beklagten zu 2) seien. Für das Statut der Schiedsvereinbarung sei schweizerisches Recht maßgeblich, da sich der Sitz des CAS in Lausanne befindet.
schweizerischem Recht seien auch kartellrechtliche Ansprüche schiedsfähig. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel habe bereits das Schweizerische Bundesgericht inzident in seinem Urteil vom 10.2.2010 festgestellt, an das das Landgericht München I aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden sei. Bei dem CAS handele es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Art. 176 ff IPRG.
ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes begründe die geschlossene Schiedsrichterliste keine Zweifel an der Unabhängigkeit des CAS, der vom Internationalen Olympischen Komitee unabhängig sei. Die Klägerin könne sich
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung Berufung beim CAS eingelegt und in dem schiedsgerichtlichen Verfahren eine Unwirksamkeit nicht gerügt habe. Ebenso habe sie eine fehlende Unparteilichkeit des CAS nicht gerügt, sondern sich vorbehaltlos an den CAS gewandt. Daher könne sie sich nun nicht mehr auf eine Parteilichkeit des CAS berufen. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin die Schiedsvereinbarung bei Anrufung des CAS als wirksam qualifiziert habe und sie nunmehr als unwirksam einstufe. Das Landgericht München I sei bereits international nicht zuständig. Die
Ü erforderliche Konnexität sei vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin lediglich über den Umfang der Sperre informiert und in keiner Weise auf die Klägerin eingewirkt. Die Beklagte zu 1) sei verbandsrechtlich zur Befolgung der Sperre verpflichtet gewesen, da ihr bei Nichtbefolgung die Gefahr der Sanktionierung durch die Beklagte zu 2) und die Kürzung oder Streichung von öffentlichen Zuwendungen durch das Bundesministerium des Innern gedroht hätten. Die Beklagte zu 1) habe die Entscheidung der Beklagten zu 2) gerade nicht mitgetragen, da sie zusammen mit der Klägerin gegen die Sperre vorgegangen sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei ausschließlich deshalb erhoben worden, um eine Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2) zu erreichen. Dies werde auch durch die Äußerung des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse bestätigt, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“ (Anlage B2 6). Das angerufene Gericht sei an die rechtskräftige Feststellung des CAS zur Rechtmäßigkeit der Dopingsperre
Art. III ff UNÜ sowie an die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes zu dem Schiedsverfahren gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 gebunden. Die Klägerin habe gegen Art. 2.2 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) verstoßen. Daher habe die Beklagte zu 2) mit dem Ausspruch der Dopingsperre keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Ein Verschulden der Beklagten zu 2) sei
der in der Rechtsprechung anerkannten Kollegialgerichts-Richtlinie ausgeschlossen, da nicht nur die Beklagte zu 2) die Rechtmäßigkeit der Sperre festgestellt habe, sondern auch das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht. Zudem sei der Schiedsspruch vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt worden. Da über die Prozesskosten für die gerichtlichen Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei, könne die Klägerin selbst bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen den Ersatz für diese Kosten nicht verlangen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 25.9.2013 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) hat den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegt. Die Beklagte zu 2) nimmt auf diese Anlagen Bezug. Die Beklagte zu 1) hat für den Fall der Verurteilung wegen eventueller Schadenersatzansprüche der Beklagten zu 2) den Streit verkündet. Die
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze enthielten nur Rechtsausführungen und Stellungnahmen zum Vergleichsvorschlag der Kammer. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst. Gründe Die Klage ist in Antrag Ziffer 1 unzulässig, im Übrigen unbegründet. A. Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig. Die Klage ist nicht wegen der Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist aufgrund entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. I. Das Landgericht München I ist für die Klage international zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist aufgrund ihres Sitzes in München in der Bundesrepublik Deutschland
GVVO und des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (im Folgenden: LugÜ) die internationale Zuständigkeit (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO,
Ü handelt. a.
Ü ist eine Klage gegen einen Beklagten vor dem Gericht des Ortes möglich, an dem einer von mehreren Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die Vorschrift ist eng auszulegen, da es sich bei Art. 6 Nr. 1 LugÜ um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gerichtsstand des Wohnortes
Ü handelt und Zuständigkeitsregeln vorhersehbar zu sein haben (EuGH, 1.12.2011, C-145/10 , Painer, Ziff. 74 f; gemäß Art. 1 Abs. 1 des Protokolls 2 zu dem LugÜ sind bei der Anwendung des LugÜ die Auslegungen des EuGH hinsichtlich der ähnlich lautenden EUGVVO zu berücksichtigen). Es ist Aufgabe des angerufenen nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob der von Art. 6 Nr. 1 LugÜ geforderte Zusammenhang besteht, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen (EuGH, a.a.O., Ziff. 84). Vorliegend besteht zwischen den Klagen gegen die beiden Beklagten die von Art. 6 Nr. 1 LugÜ für die Streitgenossenschaft geforderte Konnexität. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage resultiert aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zu Grunde liegt (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09 ). Zwar wurde die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Sperre der Klägerin durch die Disziplinarkommission der Beklagten zu 2) ohne Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 1) verhängt. Die Beklagte zu 1) hat jedoch an der Umsetzung der von der Beklagten zu 2) getroffenen Entscheidung mitgewirkt, indem sie auf die Klägerin einwirkte. In ihrem Schreiben vom 19.7.2009 an die Klägerin teilte sie dieser mit, die Sperre umfasse neben der Wettkampf- auch eine Trainingssperre (Anlage K 24). Zudem schrieb die Beklagte zu 1) der Klägerin in diesem Brief, sie verliere ihren Status als Mitglied des Top-Team-Kaders für die Olympischen Winterspiele in Vancouver, da dieser an die Teilnahme an organisierten Trainingsmaßnahmen geknüpft sei. Ob die Beklagte zu 1) die Wahl hatte, die Sperre umzusetzen oder sie zu ignorieren, ist eine Frage der Vorwerfbarkeit, die vom Gericht zu bewerten ist (vgl. OLG München, 28.3.1996, U (K) 3424/95 ), die jedoch nicht den gegebenen tatsächlichen Zusammenhang entfallen lässt. Den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1), die von der Klägerin geltend gemacht werden, liegt somit derselbe Sachverhalt zugrunde wie der Klage gegen die Beklagte zu 2), nämlich die gegen die Klägerin verhängte Dopingsperre. Würden die Verfahren gegen die beiden Beklagten getrennt geführt werden, bestünde die Gefahr einer unterschiedlichen Beurteilung der Bindungswirkung der vom Schiedsgericht festgestellten Rechtmäßigkeit der Dopingsperre. b. Die Beklagte zu 2) bringt vor, die Klage gegen die Beklagte zu 1) führe zu einer missbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung hinsichtlich der Klage gegen sie. Tatsächlich ist die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ausgeschlossen, wenn eine Klage gegen einen Dritten nur deshalb erhoben wird, um einen Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnorts zu entziehen (EuGH, a.a.O., Rn. 78; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Anh I, Art. 6 EugVVO Rn. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beklagte zu 1) im schiedsgerichtlichen Verfahren die Abweisung der Klage der Beklagten zu 2) beantragte und auch im vorliegenden Verfahren vorbringt, der Schiedsspruch sei falsch. Diese Parteinahme für die Klägerin führt nicht dazu, vorliegend eine Zuständigkeitserschleichung anzunehmen. Der Klägerin ist es vielmehr unbenommen, ihre Rechte auszuschöpfen und einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) aufgrund deren Handlungen zur Umsetzung der Dopingsperre gerichtlich prüfen zu lassen. Zumal es für die Beklagte zu 2) nicht unvorhersehbar war, dass die Klägerin bei der gerichtlichen Prüfung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Dopingsperre nicht nur denjenigen belangen wird, der die Dopingsperre erlassen hat, sondern auch denjenigen, der deren Umsetzung unterstützt hat. Bei der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist somit vorliegend auch dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung getragen (BGH, 30.11.2009, II ZR 55/09 ). Auch die von der Beklagten zu 2) angeführte Aussage des Lebensgefährten der Klägerin gegenüber der Presse, die Beklagte zu 1) habe „nichts zu befürchten“, führt zu keiner anderen Einordnung. Die Aussage wurde im Zusammenhang mit der hohen Klagesumme getroffen, und es wurde weiter angeführt, man habe es auf die Beklagte zu 1) nicht abgesehen, niemand solle zerstört werden. Von daher kann der Äußerung nicht entnommen werden, die Klage sei nur erhoben werden, um die Zuständigkeit des Landgerichts München I zu begründen. Aufgrund des Kontextes kann sie genauso gut dahingehend verstanden werden, wegen der möglicherweise begrenzten Mittel der Beklagten zu 1) als bloßem nationalen Verband sollten die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen ihn nicht in voller Höhe vollstreckt werden. II. Das Landgericht München I ist für die Klage
1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte zu 1) ihren Sitz in München hat. Die Zuständigkeit der Kartellkammer ergibt sich aus §§ 87 , 89 Abs. 1, 95 GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BayGZVJu, da sich die Klägerin kartellrechtlicher Ansprüche berühmt. III. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an den von den Beklagten erhobenen Einreden der Schiedsgerichtsbarkeit
1, 1025 Abs. 2 ZPO, da die Schiedsvereinbarungen unwirksam sind. Die Kammer ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen nicht an die Entscheidungen der Schweizerischen Bundesgerichte gebunden. Die Schiedsvereinbarungen sind aufgrund der fehlenden freien Willensbildung der Klägerin bei ihrer Unterzeichnung unwirksam, und halten darüber hinaus auch einer Inhaltskontrolle nicht stand.
des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizer Eidgenossenschaft über gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2.11.1929 (RGBl. II 1930 1066) anzuerkennen. Bei beiden Verfahren des Schweizerischen Bundesgerichts handelt es sich um außerordentliche Rechtsmittel, in denen die Beschwerde und die Revision der Klägerin gegen den Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 abgewiesen wurden. Auf diese Verfahren und auf Schiedssprüche findet das genannte Abkommen von 1929 keine Anwendung. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens sieht für Schiedssprüche die Anwendung des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.9.1927 vor, welches durch Art. VII des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( BGBl. 1961 II S. 121 ; im Folgenden: UNÜ) außer Kraft trat, weshalb nunmehr das UNÜ gilt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
deutschem, und hinsichtlich der Vereinbarung mit der Beklagten zu 2)
schweizerischem Recht.
schweizerischem Recht zu prüfen. Das Schiedsvereinbarungsstatut wird
dem Internationalen Privatrecht angeknüpft, wobei angesichts der Einordnung der Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag (BGH, 3.12.1986, IVb ZR 80/85 ) das Internationale Verfahrensrecht das anzuwendende Recht bestimmt (MüKo/Münch, ZPO,
der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im Folgenden: Rom I-VO, anknüpfen will, obwohl diese in Art. 1 Abs. 2 lit. e Schiedsvereinbarungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt). Vorliegend könnte man eine Rechtswahl der Parteien zugunsten des schweizerischen Rechts annehmen, da in der Wettkampfmeldung in den einleitenden Sätzen für die Bestimmung der Volljährigkeit Bezug auf das schweizerische Recht genommen wird, das die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) regelt (Anlagen K 3/ B 5). Jedenfalls ist das schweizerische Recht als Recht des Schiedsortes auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat.
1 BGB ist ein Geschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, die durch die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien und die herrschende Sozialmoral inhaltlich bestimmt werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2014, § 138 Rn. 2 f. m.w.N). Hierbei ist das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem zu beachten (BVerfG, 15.1.1958, 1 BvR 400/51 ; BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89 ), das in Art. 20 Abs. 3 GG das Rechtsstaatsprinzip und in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG das Sozialstaatprinzip beinhaltet. Letzteres gebietet es, bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen und ungewöhnlich belastende Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil beinhalten, Korrekturen zu ermöglichen, die über § 138 BGB zu einer richterlichen Kontrolle eines Vertrages führen (BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89 ; BVerfG, 7.2.1990, 1 BvR 26/84 ). Die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Privatautonomie der strukturell unterlegenen Partei kann in derartigen Fallgestaltungen nur durch eine Beschränkung der Privatautonomie der überlegenen Partei gewährleistet werden. Wie bereits dargestellt bestand bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung eine strukturelle Unterlegenheit der Klägerin, die angesichts der Monopolstellung der Beklagten zu 1) keine Alternative zu der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung hatte, wenn sie ihren Sport und Beruf angemessen ausüben wollte. Durch ihr starkes Übergewicht konnte die Beklagte zu 1) faktisch den Vertragsinhalt einseitig bestimmen, was für die Klägerin eine Fremdbestimmung bewirkte (vgl. BVerfG, 19.10.1993, 1 BvR 567/89 ). Die Schiedsvereinbarung zeitigt ungewöhnlich belastende Folgen für sie, da ihr die Vereinbarung den Zugang zu den ordentlichen Gerichten nimmt. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten.
Es handelt sich um einen Anspruch des Einzelnen gegenüber dem Staat, der zudem einen Wert des Grundgesetzes wiederspiegelt, der im Rahmen der Auslegung der privatrechtlichen Vorschriften des BGB zu beachten ist. Der Justizgewährungsanspruch sichert das staatliche Gewaltmonopol, das dem Einzelnen grundsätzlich die Selbsthilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche untersagt (Müko/ Rauscher, a.a.O., Einleitung Rn. 16). Zudem garantiert er dem Einzelnen, dass staatliche Eingriffe, wie sie durch die staatliche Vollstreckung von Urteilen und auch von Schiedsgerichtssprüchen erfolgen können, ihre Grundlage in einem rechtsstaatlichen Verfahren haben. Damit ist der Justizgewährungsanspruch elementar für das Funktionieren eines demokratischen Rechtsstaats. Ein Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Rechtsschutzes wie der Schiedsgerichtsbarkeit ist möglich. Angesichts des hiermit verbunden Verzichts auf den staatlichen Justizgewährungsanspruch ist ein solcher Verzicht aber nur wirksam, wenn er auf privatautonomer Basis erfolgt und dem Staat eine Missbrauchskontrolle vorbehalten bleibt (Hillgruber, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 69. Aufl. 2013, Art. 92 Rn. 88). Da der Verband bei Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung ein starkes Übergewicht hatte, stellt der in der Schiedsvereinbarung enthaltene Verzicht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten keine Selbstbestimmung durch den Sportler dar. Eine Schiedsvereinbarung mit dem strukturell unterlegenen Sportler kann daher nur wirksam sein, wenn ihm ein echtes Wahlrecht dahingehend zusteht, ob über ihn betreffende Streitigkeiten ein ordentliches Gericht oder die Sportschiedsgerichtsbarkeit befinden soll. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sportbetrieb insgesamt von einer einheitlichen Sportschiedsgerichtsbarkeit profitieren mag. Als Vorzüge der Sportschiedsgerichtsbarkeit führt die Beklagte zu 2) deren Internationalität, die durch sie gewährte Einheitlichkeit der Anwendung der Regelwerke sowie die von ihr zu bewältigenden Erfordernisse angesichts der Schnelllebigkeit des Sports an. Diese Erwägungen können jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Rechtfertigung für die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs des konkret betroffenen Sportlers herangezogen werden und dem strukturell unterlegenen Sportler eine Privatisierung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzwingen (Maihold, SpuRt 2013, 95, 96; Monheim, Sportlerrechte und Sportgerichte im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, 2006, S. 166). Damit wird dem Sportler nicht die subjektive Schiedsfähigkeit abgesprochen, denn auch ein Sportler kann selbstverständlich über seinen staatlichen Justizgewährungsanspruch verfügen. Es wird lediglich die Freiwilligkeit gefordert, die Bedingung eines Verzichts auf den Justizgewährungsanspruch und somit einer Schiedsvereinbarung ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O, § 1029 Rn. 51, der die freiwillige Unterwerfung als Fundamentalsatz der privaten Schiedsgerichtsbarkeit bezeichnet). Die von der Beklagten zu 2) zu diesem Punkt vorgebrachte Argumentation überzeugt nicht. Die Beklagte zu 2) trägt vor,
der Aufhebung des bis 31.12.1997 geltenden § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. bestünde das ursprünglich in dieser Vorschrift normierte Erfordernis der Freiwilligkeit nicht mehr. Die Vorschrift sah die Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung vor, wenn eine Partei ihre soziale oder wirtschaftliche Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung beruft sich die Beklagte zu 2) auf die Gesetzesbegründung des Bundesrats bei Aufhebung des § 1025 ZPO a.F., in der formuliert wird, „dass die in § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehene Nichtigkeit für den Fall, dass eine Partei kraft wirtschaftlicher Überlegenheit die andere zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nötigt, zu weit gehe“ (Begr. RegE. SchiedsVfG, BR-Drucks. 211/96 , 109 f). Dem Argument der Beklagten zu 2) kann angesichts der dargestellten durch das Grundgesetz vorgegebenen Werte nicht gefolgt werden. Die Freiwilligkeit ist Bedingung einer jeden Schiedsvereinbarung (BVerfG, 11.5.1994, 1 BvR 744/94 ) und Kennzeichen der Schiedsgerichtsbarkeit (Niedermaier, a.a.O., S. 10 f). In seiner Körbuch-Entscheidung zur Gültigkeit einer satzungsmäßigen Schiedsabrede führt der BGH unter Bezugnahme auf das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das Recht auf den gesetzlichen Richter und die in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Handlungsfreiheit und Privatautonomie denn auch aus: „Dieses Grundrecht [Art. 2 Abs. 1 GG] verlangt jedoch, dass die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen“ (BGH, 3.4.2000, II ZR 373/98 ; zur dogmatischen Kritik an der Entscheidung aufgrund der Verknüpfung der Freiwilligkeit mit dem Schriftformerfordernis vgl. Monheim, a.a.O., 162; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der neuen Fassung des Schiedsverfahrensrechts äußern Heinrich, Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000, S. 146 und Musielak/Voit, a.a.O., § 130 Rn. 1; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 138 BGB
der Aufhebung von § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. Schwab/Walter, a.a.O, Kap. 4 Rn. 15). Teilweise wird argumentiert, durch die Vereinbarung des Schiedsgerichts werde der gesetzliche Richter nicht entzogen, sondern angesichts der Prämisse der Gleichwertigkeit von Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit werde der gesetzliche Richter lediglich temporär ersetzt (Oschütz, a.a.O., S. 240). Die Gleichwertigkeit werde durch die Kontrolle der zwingend einzuhaltenden Grundsätze des Verfahrens, der Gleichbehandlung der Parteien bei der Besetzung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Verfahrens und der Wahrung der unabdingbaren Grundrechtsstandards garantiert, weshalb die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens keine Benachteiligung einer Partei darstellen könne (Oschütz, a.a.O., S. 233, 240). Der grundrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch beinhaltet aber keine Einschränkung dahingehend, dass der Weg zu dem gesetzlichen Richter erst in der Rechtsmittelinstanz eröffnet und eine temporäre Ersetzung durch ein Schiedsgericht möglich ist. Zumal die Überprüfung eines Schiedsspruches in der Rechtsmittelinstanz sachlich begrenzt ist. Zudem übersieht die Argumentation die genannte Funktion des Justizgewährungsanspruchs in einem demokratischen Rechtsstaat, die dem Recht neben der subjektiven Komponente zukommt. Gerade weil Schiedsverfahren grundsätzlich als gleichwertiger Rechtsschutz anzuerkennen sind (Begr. RegE. SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5272, S. 34 ), und weil Schiedssprüche vollstreckbar sind, ist ein freiwilliger Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit unabdingbar. In der Sportschiedsgerichtsbarkeit besteht zudem die Besonderheit, dass die Verbände die durch ein Schiedsgericht verhängten Dopingsperren selber vollstrecken können, indem sie die Wettkampfteilnahme verweigern, weshalb eine staatliche Kontrolle nur schwer möglich ist.
561 ff; Oschütz, a.a.O., S. 233 ff), ist die Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 1) als unwirksam anzusehen. Der „zwangsweise“ Einsatz von Schiedsgerichten soll im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, solange diese unabhängig und unparteilich in einem fairen Verfahren entscheiden würden (Buck-Heeb/Dickmann, Selbstregulierung im Privatrecht, 2010, S. 82 f); wobei auch bei einer Inhaltskontrolle die Ausübung unzulässigen Drucks durch eine Seite zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung führe, wenn dieser kausal für den Abschluss der Schiedsvereinbarung gewesen sei (Oschütz, a.a.O., S. 235). Wie bereits dargestellt, unterzeichnete die Klägerin die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1), um gefördert und für Wettkämpfe nominiert zu werden. Aufgrund der Monopolstellung der Beklagten zu 1) stellt dies eine unzulässige Druckausübung dar. Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 1) verweist auf eine vorformulierte und institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit und bestimmt damit sogleich die Verfahrensordnung. Diese verzichtet im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit beispielsweise in Art. 24:5 der DIS-Sport-Schiedsgerichtsordnung grundsätzlich auf eine vom Rechtsstaatsprinzip geforderte öffentliche Verhandlung (BVerfG, 24.1.2001, 1 BvR 2623/95 , 1 BvR 622/99 ) und kennt keine Prozesskostenhilfe. Für eine Änderung der Regeln des vorgesehenen institutionalisierten Schiedsverfahrens ist eine Einigung beider Parteien erforderlich. Das nichtöffentliche Verfahren kann ebenso wie andere Merkmale der Schiedsgerichtsbarkeit, wie die der schnellen Entscheidungen, der besonderen Sachkunde der Schiedsrichter und der Einheitlichkeit der Anwendung der geltenden Regelwerke, von Vorteil sein. Es kann dem betroffenen Sportler aber ebenso zum
teil gereichen, wenn er ein öffentliches Verfahren angesichts der damit verbundenen demokratischen Kontrolle bevorzugt oder auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Auch die abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelte Kostentragung des Schiedsverfahrens kann dem Einzelnen zum
teil gereichen (Niedermaier, a.a.O., S. 124; Steiner, SchiedsVZ 2013, 15, 18). Die von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen des institutionalisierten Schiedsverfahrens der Sport-Schiedsgerichtsbarkeit stellen eine potentiell
teilige Abweichung von dem staatlichen Justizgewährunganspruch dar. Es besteht keine aus einer gesetzlichen Grundlage resultierende Wertungsvorgabe dafür, das aus dem Rechtstaatsprinzip folgende Recht auf ein öffentliches Verfahren einzuschränken und dem Einzelnen Kosten aufzubürden, die er im Verfahren vor den staatlichen Gerichten möglicherweise nicht zu tragen hätte. Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Athleten und der dadurch fehlenden Freiwilligkeit auf den Verzicht seiner Verfahrensrechte ist das vereinbarte Schiedsverfahren, das für ihn
teilig sein kann, unangemessen. bb) Die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) ist gemäß Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: ZGB) unwirksam. Die Vorschrift beinhaltet den Schutz vor übermäßiger Bindung und lautet: „Niemand kann sich seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.“ Wegen eines Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB sind insbesondere Verträge unverbindlich, die eine bevormundende Einschränkung der Selbstbestimmung in Lebensbereichen zum Gegenstand haben, in denen die jeweilige Selbstbestimmung der Person ein geschütztes Persönlichkeitsgut ist (Brückner, Das Personenrecht des ZGB, 2000, Rn. 776). Der Rechtsschutz durch staatliche Gerichte stellt ein derartig geschütztes Persönlichkeitsgut dar, weshalb eine Schiedsvereinbarung gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstoßen kann (BGE 77 I 194, 201). Die Beklagte zu 2) lässt über ihren Gutachter zum schweizerischen Recht ausführen,
herrschender schweizerischen Lehre und Rechtsprechung seien Schiedsvereinbarungen, die wie bei Athleten durch einen ökonomischen Zwang zustande kämen, wirksam (Anlage B2 21, 18 ff). Die Beklagte zu 2) greift jedoch zu kurz mit der Annahme, es bestünde für den Athleten lediglich ein ökonomischer Zwang zum Abschluss der Schiedsvereinbarung. Wie auch vom Schweizerischen Bundesgericht anerkannt, besteht für den Athleten nicht nur ein ökonomischer Zwang, die Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Für Berufssportler geht es bei der Unterzeichnung von Athletenvereinbarungen, die den Zugang zu Wettkämpfen ermöglichen, nicht nur um finanzielle Aspekte, sondern auch um die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an sich, um die Teilnahme an Wettkämpfen und um den Wettkampf mit adäquater Konkurrenz (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3). Das Schweizerische Bundesgericht hat in der Vergangenheit Schiedsvereinbarungen zwischen einem Athleten und einem Verband für wirksam erachtet und lediglich einen im Vorfeld erklärten Rechtsmittelverzicht in Bezug auf Schiedssprüche für unwirksam gehalten, da der Athlet angesichts des strukturellen Ungleichgewichts nicht freiwillig auf Rechtsmittel verzichtet habe (BGE 133 III 235, E. 4.3.3.3). Das Gericht gesteht ein, somit bestünde zumindest theoretisch ein Widerspruch in der unterschiedlichen Behandlung der Schiedsklausel und des Rechtsmittelverzichts. Dieser sei jedoch gerechtfertigt durch die rasche Erledigung von Streitigkeiten durch genügend unabhängige, unparteiische und spezialisierte Schiedsgerichte. Das „Wohlwollen“, mit dem man den freiwilligen Charakter der Schiedsklausel überprüfe, fände seinen Ausgleich in der Beibehaltung der Rechtsmittel (ibd., E. 4.3.2.3). Das Gericht nimmt damit eine Interessenabwägung vor,
der die Wirksamkeit einer unfreiwilligen Schiedsabrede im mutmaßlichen Interesse des Athleten liegt, nicht aber ein Rechtsmittelverzicht.
2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (im Folgenden: IPRG) und die Revision einen beschränkten Prüfungsumfang haben.
EMRK an ein Schiedsverfahren zu stellen sind, welches einer vertraglichen Grundlage mit einer der Schiedsparteien entbehrt, weil es etwa durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer der Schiedsparteien vorgegeben ist. Wollte man im schweizerischen Recht daher statt, wie angebracht, einer Abschlusskontrolle lediglich eine Inhaltskontrolle durchführen, käme man auch in diesem Fall zur Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), in der die Zuständigkeit des CAS und somit ein institutionalisiertes Schiedsverfahren bestimmt wurde. Angesichts der unfreiwilligen Unterzeichnung durch die Klägerin wird die Ausgestaltung des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 EMRK und insbesondere der geforderten Unabhängigkeit des Spruchkörpers nicht gerecht: Schiedsrichter des CAS sind
Art. R33 der Verfahrensordnung des CAS von einer geschlossenen Liste zu benennen, auf deren Zusammensetzung die Athleten keinen verbindlichen Einfluss haben. Lediglich bei 1/5 der sich auf der Schiedsrichterliste befindlichen Schiedsrichter müssen die Interessen der Athleten berücksichtigt werden, siehe Art. S14 Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes; ein Vorschlagsrecht haben die Athleten nicht. Dadurch wird ein Übergewicht der Verbände institutionalisiert, das im Widerspruch zu der Unabhängigkeit der Schiedsrichter steht (vgl. Adolphsen, a.a.O., S. 494, der dadurch zumindest die Glaubwürdigkeit des eigenen Anspruchs in Frage gestellt sieht, ein vollständig unabhängiges oberstes Sportschiedsgericht zu sein; zum Übergewicht einer Partei siehe Zöller/Geimer, 1034 Rn. 11 m.w.N.). Auch die Ernennung des Vorsitzenden durch den Generalsekretär auf der Grundlage eines intransparenten Verfahrens
Art. R40.2 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CAS ist bedenklich. Es ist für die Parteien nicht
vollziehbar, welcher Kandidat aus welchen Gründen benannt wird. Die Pflicht zur Vorlage des Entwurfs des Schiedsentscheids beim Generalsekretär ist der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts ebenso wenig dienlich. Soweit die Beklagte zu 2) darauf verweist, eine derartige Vorlagepflicht sei üblich und auch in der Schiedsordnung des ICC vorgesehen, ist dem zu entgegnen, dass die Regelung als solche nicht problematisch ist, wenn die Schiedsparteien ihr freiwillig zugestimmt haben. Liegt aber wie vorliegend eine Zwangslage vor, die zur Unterzeichnung geführt hat, widerspricht eine derartige Vorlagepflicht der
Das Schweizerische Bundesgericht hat Schiedsvereinbarungen zugunsten des CAS geprüft und das Schiedsverfahren vor dem CAS als wirksam erachtet (BGE 129 III 445, E. 3.2, 3.3). Es mag sein, dass den Besonderheiten des Schiedsverfahrens bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden muss, ob ein Schiedsgericht genügend Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet (ibd.). Soweit die Parteien aus freiem Willen die Zuständigkeit des CAS vereinbaren, kann ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sein, denn es ist Ausfluss der Privatautonomie der Parteien, das Verfahren unter Verzicht auf bestimmte rechtsstaatliche Vorgaben zu gestalten. Fehlt aber, wie vorliegend, ein derartiger freier Wille, kann der „wohlwollende“ Prüfungsmaßstab (BGE 133 III 235, E. 4.3.2.3), den das Schweizerische Bundesgericht anlegt, keine Anwendung finden. 4. Der Klägerin ist es nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen zu berufen. Die Beklagte zu 2) führt an, die Klägerin könne sich
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen, da sie aufgrund der Schiedsvereinbarung bereits den CAS angerufen habe. Die Rechtsordnung lässt ein widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu und erachtet eine Rechtsausübung erst dann als missbräuchlich, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen treuwidrig erscheint, etwa weil der Berechtigte aus seinem Verhalten besondere Vorteile gezogen hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 55 ff). Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung weder in dem Berufungsverfahren vor dem Schiedsgericht noch vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltend gemacht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorliegend nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie verhängten Dopingsperre sowie die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Zahlungsklagen sind nicht vor dem Schiedsgericht verhandelt worden. Daher hat die Klägerin insoweit nicht widersprüchlich gehandelt und keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Demgegenüber wurde die Rechtmäßigkeit der Sperre bereits vor dem Schiedsgericht verhandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern durch das Verhalten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte oder es andere besondere Umstände gebieten würden, eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu verhindern. Soweit das Schiedsgericht eine Entscheidung über einen Streitgegenstand getroffen hat, über den auch das angerufene Gericht zu entscheiden hat, stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung. Die Klägerin hat durch die Anrufung des Schiedsgerichts auch nicht konkludent eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) geschlossen. Ihr fehlte insoweit das rechtsgeschäftliche Erklärungsbewusstsein (Reichold, in: Thomas-Putzo, a.a.O., § 1032 Rn. 14). IV. Der mit der Klage unter Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsanspruch ist aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Schiedsspruchs des CAS vom 25.11.2009 unzulässig. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind zulässig, da sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.
4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des UNÜ sind ausländische Schiedssprüche anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 1061 ZPO und des UNÜ erfüllt sind. Die Anerkennung umfasst die Rechtskraft als prozessuale Wirkung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 3). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst gemäß seinem Verfahrensstatut in Rechtskraft. 1) Bei dem Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO.
dem
30 Rn. 6) ist der Schiedsspruch des CAS als ausländischer Schiedsspruch einzuordnen, da der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz lag. Ein Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiedsspruches
deutschem Recht gemäß §§ 1025 ff ZPO erfüllt (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 4, 5; MüKo/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 9; Musielak/Voit, a.a.O., § 1061 Rn. 3, der zudem alternativ den Prüfungsmaßstab des UNÜ heranzieht). Ob die
deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen inhaltlich gegeben sind, ist im Wege einer doppelten Qualifikation
dem Recht des Sitzstaates des Schiedsgerichts zu beurteilen (MüKo/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 9; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 5; a.A. Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 1061 Rn. 19). Da der CAS seinen Sitz in der Schweiz hat, ist das schweizerische Recht das maßgebliche Recht. Ein Schiedsspruch gemäß §§ 1025 ff ZPO ist gegeben, wenn eine verbindliche Entscheidung über den Streitgegenstand unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten gefällt wurde (BGH, 8.10.1981, III ZR 42/80 ; MüKo/Münch, a.a.O., Vor § 1025 Rn. 3; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn. 1, 11 ff.) und der Schiedsspruch gewisse formelle Kriterien erfüllt. Das schweizerische Recht regelt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit im zwölften Kapitel des IPRG. Ein internationales Schiedsverfahren liegt
1 IPRG vor, wenn, wie bei vorliegendem Schiedsspruch vom 25.11.2009, das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hatte, und eine der Parteien, hier die Klägerin, bei Abschluss der Schiedsvereinbarung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte.
IPRG können die Parteien eines internationalen Schiedsgerichts das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln oder es einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2), der das Berufungsverfahren behandelt, verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihren Art. R47 ff das Verfahren vor dem CAS in Berufungsverfahren regelt. a) Die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ist Voraussetzung für einen Schiedsspruch im Sinne des § 1061 ZPO und ist zudem in Art. V Abs. 1 Nr. e) UNÜ formuliert. Ob ein Schiedsspruch keinem Rechtsmittel an ein weiteres Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht unterliegt, ist
dem für das Schiedsverfahren maßgeblichen Recht zu beurteilen (BGH, 18.01.1990, III ZR 269/88 ; Müko/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 9 f; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn. 9). In der Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wurde für das Schiedsverfahren auf die Satzung der Beklagten zu 2) verwiesen. In Art. 25 Abs. 6 der Satzung der Beklagten zu 2) ist geregelt, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig und bindend sind. Art. 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 2) verweist auf die Verfahrensordnung des CAS, die in ihrem Art. R59 Abs. 3 ebenfalls die Endgültigkeit und Bindung des Schiedsspruchs in Berufungsverfahren für die Parteien vorsieht. Das subsidiär heranzuziehende schweizerische Recht regelt die Rechtskraft eines internationalen Schiedsspruchs in Art. 190 S. 1 IPRG, der lautet: „Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.“ Der Schiedsspruch erwächst somit mit der Eröffnung, der Mitteilung an die Parteien, in Rechtskraft (BGE 128 III 191, E. 4A; Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechtsverkehr, 2000, S. 84). Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 ist den Parteien zugegangen und somit verbindlich. Zwar kann ein Schiedsspruch
schweizerischem Recht mit der Revision (BGE 134 III 286, E. 2) und
2 IPRG mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Dabei handelt es sich jedoch um außerordentliche Rechtsbehelfe, die ebenso wie die deutsche Restitutionsklage der Verbindlichkeit nicht entgegenstehen (BGE 134 III 286, E. 2; OLG Köln, 11.05.2010, 19 Sch 34/09 ; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn. 16). Zudem hat die Klägerin beide Rechtsbehelfe eingelegt und es wurde über sie entschieden.
den von den Parteien gewählten Regeln für das Schiedsverfahren ist der Schiedsspruch vom 25.11.2009 endgültig und bindend, er erwächst somit in Rechtskraft. Der CAS hat über den Streitgegenstand unter Ausschuss der staatlichen Gerichte entschieden. Weitere inhaltliche Anforderungen sind für das Vorliegen eines Schiedsspruches im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erforderlich. Eine Prüfung etwa der Wirksamkeit der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung findet an dieser Stelle nicht statt (vgl. für den Prüfungsmaßstab anhand des UNÜ Müko/Gottwald, a.a.O., Art. I UNÜ Rn. 4; Adolphsen, a.a.O., S. 503). Das UNÜ sieht in seinem Art. V Abs. 1 vor, dass gewisse inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs nur auf Antrag des Gegners der Anerkennung des Schiedsspruchs geprüft werden. Diese Einschränkung, die einen Ausfluss der Privatautonomie der Parteien des Schiedsverfahrens darstellt, würde unterlaufen werden, wenn diese möglichen Mängel bereits von Amts wegen als konstitutives Merkmal eines Schiedsspruchs im Rahmen des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO geprüft würden. Die Parteien sollen vielmehr selbst darüber entscheiden, ob sie einen möglicherweise mangelhaften Schiedsspruch gegen sich gelten lassen. b) Ein Schiedsspruch
deutschem Recht hat zudem gewissen formellen Voraussetzungen zu genügen. Ein ausländischer Schiedsspruch im Sinne des § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO hat diejenigen formellen Erfordernisse zu erfüllen, die
dem Recht des Sitzstaates an ihn gestellt werden (Müko/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 9; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn. 13; a.A. OLG Düsseldorf, 19.1.2005, I-26 Sch 5/03 und OLG Rostock, 22.11.2001, 1 Sch 3/00 , die die formellen Voraussetzungen
, 1055 ZPO prüfen).
IPRG hat der Schiedsspruch in der Form zu ergehen, welche die Parteien vereinbart haben. Vorliegend haben die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der Form getroffen, siehe Art. R59 Abs. 1 der Verfahrensregeln des CAS der Schiedsspruch. Der Schiedsspruch vom 25.11.2009 erfüllt diese vereinbarten Voraussetzungen, er ist schriftlich abgefasst, begründet und unter Angabe des Datums von den Schiedsrichtern auf S. 63 unterzeichnet worden (Anlagen K 34, B 11). 2) Die Anerkennungsvoraussetzungen für den Schiedsspruch vom 25.11.2009
1 S. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des UNÜ liegen vor. Die formellen Anerkennungsvoraussetzungen sind gegeben und es liegen weder Anerkennungshindernisse
Art. V Abs. 1 UNÜ vor, die auf Einrede des Anerkennungsgegners hin, hier der Klägerin, zu beachten sind, noch ist ein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis
Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben (vgl. MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V UNÜ Rn. 17). a) In formeller Hinsicht setzt die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ die Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, durch diejenige Partei voraus, welche die Anerkennung und Vollstreckung ersucht. Eine Urschrift des Schiedsspruchs wurde von der Beklagten zu 1) als Anlage B 11 vorgelegt. Da der Schiedsspruch in englischer Sprache ergangen ist, hat die Beklagte zu 1) gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ die Abschrift einer beeidigten Übersetzung als Anlage B 12 beigegeben. Die Beklagte zu 2) hat auf beide Dokumente Bezug genommen. Der in Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ vorgesehenen Vorlage der Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung bedarf es nicht, da § 1064 Abs. 1, 3 ZPO dieses Erfordernis aufhebt.
Art. VII Abs. 1 UNÜ gilt insoweit das günstigere nationale Recht (OLG München, 14.11.2011, 34 Schu 10/11 ). b) Ein Anerkennungshindernis
1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ist nicht gegeben. aa)
dieser Vorschrift kann die Anerkennung eines Schiedsspruchs insbesondere versagt werden, wenn die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung ungültig ist. Obwohl die erkennende Kammer die Schiedsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), die in der Athletenvereinbarung vom 2.1.2009 enthalten ist, aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit der Klägerin als unwirksam ansieht, liegt darin aufgrund der fehlenden Rüge der Unwirksamkeit im Schiedsverfahren kein Anerkennungshindernis. Die Klägerin, die im schiedsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat trotz ihrer Kenntnis von der fehlenden Freiwilligkeit ihrer Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung selbst das Schiedsgericht angerufen und die am 29.9.2009 durch das Schiedsgericht erlassenen Verfahrensregeln unterzeichnet. Dies allein ist nicht schädlich, denn zur Wahrung ihrer Rechte muss es der Klägerin gestattet sein, alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auszunutzen. Zudem vermag sie nicht vorab zu entscheiden, ob sich ihre Auffassung von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird. Die Klägerin hat jedoch im Verfahren vor dem Schiedsgericht die fehlende Freiwilligkeit bei der Unterzeichnung der Schiedsklausel und damit die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Wird das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Ausgangsverfahren aber nicht gerügt, tritt insoweit Präklusion ein (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 22; selbst Schütze, der ursprünglich die Meinung vertrat, der Mangel der Schiedsvereinbarung könne stets geltend gemacht werden, Schütze, Tscherning/Wais, a.a.O., Rn. 642, sieht nunmehr das Bestreiten der Existenz einer Schiedsvereinbarung von Anfang an als erforderlich an, Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 113). Die Präklusionswirkung ist im UNÜ nicht explizit normiert. Sie ergibt sich aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches dem UNÜ immanent ist (MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V Rn. 8 f.; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 57 Rn. 2, 44 Rn. 10, vgl. auch BGH, 16.12.2010, III ZB 100/09 ). Vereinzelt wird vertreten, die Präklusionswirkung greife nicht bei einer materiellen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sondern nur, wenn diese aufgrund formeller Mängel unwirksam sei (OLG Schleswig, 30.03.2000, 16 SchH 5/99 ). Die wirksame Schiedsvereinbarung ist tatsächlich eine grundlegende Voraussetzung für das Schiedsverfahren, und sollte diese nicht wirksam sein, muss grundsätzlich ein staatliches Gericht, welches ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre, entscheiden können, ob eine Partei durch eine wirksame Schiedsvereinbarung auf ihren Justizgewährungsanspruch wirksam verzichtet hat (Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 1061 Rn. 113). Auf diesen Anspruch kann jedoch nicht nur explizit durch eine Schiedsvereinbarung verzichtet werden, sondern auch implizit durch die rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren. Zur Wahrung der Rechte und zum Ausschluss der Präklusion ist es ausreichend, die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu rügen. Es ginge zu weit, von dem Betroffenen zur Verhinderung der Präklusion zu verlangen, auch nicht zur Sache zur verhandeln (a.A. OLG München, 10.10.2002, U (K) 1651/02 ). Kann der Betroffene zur Sache verhandeln und somit seine Rechte wahren, ist es ihm auch zumutbar, die Unwirksamkeit der Schiedsklausel bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen, jedenfalls wenn ihm der Grund für die Unwirksamkeit bereits bekannt ist. Andernfalls wäre er zu Unrecht in der privilegierten Lage, den Ausgang des Schiedsverfahrens abwarten zu können, um nur dann dagegen vorzugehen, wenn es für ihn einen ungünstigen Ausgang nimmt. Für eine derartige Bevorzugung einer Partei bestehen kein Grund und kein Bedürfnis. Der Klägerin war die fehlende Freiwilligkeit der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung zum Zeitpunkt des schiedsgerichtlichen Verfahrens bekannt. Die strukturelle Unterlegenheit der Klägerin, die bei Abschluss der Schiedsvereinbarung bestand und einen Verzicht auf ihre verfassungsmäßigen Rechte unwirksam machte, war bei Durchführung des Schiedsverfahrens nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem CAS von Rechtsanwälten vertreten lassen, denen die Umstände des Abschlusses der Schiedsvereinbarung sowie das Schiedsverfahren vor dem CAS bekannt waren. Der Wettkampf in Hamar war vorbei. In dieser Situation noch eine Fremdbestimmung anzunehmen, käme einer Bevormundung gleich. Da die Klägerin die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem CAS nicht gerügt hat, kann sie sich nunmehr nicht auf diese Unwirksamkeit berufen. bb) Die Anerkennung ist nicht wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit
1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ zu versagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2), die die Schiedsfähigkeit
schweizerischem Recht beurteilen will, richtet sich die subjektive Schiedsfähigkeit
Art. V Abs. 1 lit a UNÜ
dem Personalstatut, welches
dem Internationalen Privatrecht des Exequaturstaates bestimmt wird (MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V UNÜ Rn. 20; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 44 Rn. 18).
1 S. 1 EGBGB richtet sich das Personalstatut für die deutsche Klägerin
deutschem Recht. Die Klägerin bringt vor, wegen ihres Beamtenstatus sei der Dopingvorwurf nicht auf schiedsgerichtlichem Wege entscheidungsfähig gewesen. Ein etwaiger Beamtenstatus der Klägerin steht ihrer subjektiven Schiedsfähigkeit jedoch nicht entgegen. Beamte, die zugleich Spitzensportler sind, können sich im Verhältnis zu Dritten der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. Insbesondere aus dem von der Klägerin zitierten Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 18.7.2012 zur Spitzensportförderung (Anlage K 55) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. c) Es liegt kein Anerkennungshindernis
1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Wann eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine autonome Auslegung unter Berücksichtigung des anwendbaren Verfahrensrechts zu ermitteln (Müko/Adolphsen, a.a.O., Art. V Rn. 31). Die Klägerin rügt, die Beklagte zu 2) habe ihr erst kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die vollständigen Resultate der Blutuntersuchungen von Hamar übermittelt, weshalb eine Analyse der Werte innerhalb der Begründungsfrist nicht möglich und ihr Sachvortrag daher zwangsläufig unvollständig gewesen sei.
Art. R32 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS ist eine Verlängerung der in Art. R51 vorgesehenen Begründungsfrist möglich. Die Klägerin trägt nicht vor, diese Möglichkeit der Verlängerung im schiedsgerichtlichen Verfahren beantragt zu haben. Da die Klägerin diese ihr zustehende Verfahrensmöglichkeit nicht ausgenutzt hat, kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der kurzfristigen Übermittlung der Blutergebnisse nicht in Betracht. Die Klägerin beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihre Replik auf die umfangreiche Berufungserwiderung durch die Beklagte zu 2) nebst einem Teil der von der Klägerin in diesem Zusammenhang eingereichten neuen Gutachten vom CAS nicht zu den Akten genommen worden seien. In Art. R56 der Verfahrensordnung des CAS ist
Einreichung der Berufung und der Berufungserwiderung grundsätzlich kein weiterer Schriftwechsel vorgesehen. Dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da sich an den ersten Schriftwechsel eine mündliche Verhandlung anschloss, in der die Parteien Argumente vorbringen konnten und somit die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör hatten. Zudem räumte der CAS der Klägerin die Möglichkeit ein, bis acht Tage vor der mündlichen Verhandlung neue Beweise mit zugehörigen Kommentaren vorzulegen, die aus an ihr durchgeführten Untersuchungen hergeleitet wurden (K 34, B 11, Ziff. 25). Der CAS entschied, einen von der Klägerin erst in ihrer Replik benannten Zeugen nicht zu hören, da er die genannten Kriterien nicht erfülle. Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung dieses Zeugen rügt, handelt es sich insoweit um einen behaupteten Mangel der Beweiswürdigung, der aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 57 Rn. 11). d) Ein Anerkennungshindernis
1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ wegen des Überschreitens der Schiedsvereinbarung ist nicht gegeben. Die Klägerin trägt unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 8.2.2011, XI ZR 168/08 , vor, der Schiedsspruch beträfe eine kartellrechtliche Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei. Die genannte Entscheidung erging hinsichtlich einer Schiedsklausel,
deren Wortlaut nur „Ansprüche [...] im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages“ von der Schiedsklausel erfasst sein sollten. Diese Einschränkung in Bezug auf vertragliche Ansprüche beinhaltet die Schiedsvereinbarung der Beklagten zu 2) nicht, sondern sie umfasst „alle Ansprüche oder Streitigkeiten“, „Schadenersatz- und Zahlungsansprüche, sowie andere Ansprüche, welche andernfalls Gegenstand eines Klageverfahrens in einem Zivilgericht sein können“. Somit sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst. e) Die Anerkennung des Schiedsspruchs ist nicht
1 S. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ wegen eines Fehlers bei der Bildung des Schiedsgerichts oder im Schiedsverfahren zu verweigern. Ein Fehler im Schiedsverfahren ist dann gegeben, wenn das Schiedsverfahren in seiner Durchführung nicht den Regeln entsprochen hat, die die Parteien vereinbart haben, oder wenn es gegen zwingende Normen des staatlichen Verfahrensstaats des Sitzstaats verstößt (MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V UNÜ Rn. 47, 49). Die Klägerin rügt die geschlossene Schiedsrichterliste, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache, die Nichtöffentlichkeit, die Finanzierung des CAS sowie das Fehlen von Prozesskostenhilfe und einem Wiederaufnahmeverfahren. Sämtliche dieser gerügten Verfahrensumstände ergeben sich aus der Verfahrensordnung des CAS und aus den Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes und können daher keinen Fehler der von den Parteien vereinbarten Regeln darstellen. Die geschlossene Schiedsrichterliste ist in Art. R33 Abs. 2, die Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Generalsekretär in Art. R54 Abs. 3, die erforderliche Vorlage des Entwurfs des Schiedsspruchs beim Generalsekretär in Art. R59 Abs. 2, die für die Klägerin fremde Verfahrenssprache in Art. R29, die Nichtöffentlichkeit in R57 Abs. 2 der Verfahrensordnung des CAS und die Finanzierung in Art. S6 Abs. 5 des Statutes of the Bodies Working for the Settlement of Sports-related Disputes geregelt. Die Verfahrensordnung sieht keine Prozesskostenhilfe und kein Wiederaufnahmeverfahren vor. Die Klägerin hat die gerügten Verfahrensmängel im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Sie hat zwar einen Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit gestellt,
dessen negativer Verbescheidung dieses Ergebnis aber nicht gerügt. Die behaupteten Mängel waren ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt, da sie sich aus der Verfahrensordnung des CAS und den Statuten ergaben. Die Klägerin befand sich, wie bereits dargestellt, im Schiedsverfahren nicht mehr in einer strukturell unterlegenen Lage, weshalb ein Verzicht auf die Rüge selbstbestimmt war. Ein Vorbringen im Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist daher aufgrund der Präklusion nicht mehr möglich (Zöller/Geimer, a.a.O. § 1061 Rn. 37; Wilske/Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1061 Rn. 59). Soweit die Klägerin bemängelt, das Schiedsgericht habe den Verkündungstermin mehrmals verlegt, ist sie auch mit diesem Einwand präkludiert, da sie ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen zwingende Normen des schweizerischen Rechts ist nicht ersichtlich. f) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht wegen des von Amts wegen zu beachtenden Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit
1 S. ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. a UNÜ zu versagen. Die Schiedsfähigkeit ist
dem Recht des Anerkennungsstaats zu prüfen (MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V UNÜ Rn. 67).
dem somit anzuwendenden deutschen Recht sind gemäß § 1030 Abs. 1 ZPO vermögensrechtliche Ansprüche sowie nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die vergleichsfähig sind, schiedsfähig.
Aufhebung des § 91 GWB a.F. sind auch kartellrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1030 Rn. 12; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 3 Rn. 22). Das Schiedsgericht konnte daher über eine Dopingsperre der Klägerin befinden. g) Der Schiedsspruch verstößt nicht gegen den ordre public, weshalb kein Anerkennungshindernis
1 S. 2 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ gegeben ist. aa) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt nicht vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Mindeststandart an Verfahrensgerechtigkeit eingehalten hat. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstöße wurden bereits unter Ziff. IV 2 c, d, e im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. V Abs. 1 lit. b, c, d UNÜ geprüft und stellen kein Anerkennungshindernis dar. Zwar bestehen, wie bereits dargestellt, Zweifel an der völligen Unabhängigkeit des Schiedsgerichts, die sich bereits aus der institutionalisierten Verfahrensordnung des CAS ergeben. Die Klägerin hat sich im Schiedsverfahren jedoch rügelos auf das Schiedsverfahren vor dem CAS eingelassen. Da sie im Schiedsverfahren angesichts ihrer anwaltlichen Vertretung und der Beendigung des Wettkampfs in Hamar nicht mehr strukturell unterlegen war und somit selbstbestimmt handelte, hat sie wirksam auf eine völlige Unabhängigkeit des Schiedsgerichts verzichtet. Ein weiterer Verfahrensmangel, der einen ordre public Verstoß begründen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere besteht kein Restitutionsgrund
bb) Auch ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public ist nicht gegeben.
dem UNÜ findet hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche keine révision au fond statt, es erfolgt keine umfassende Überprüfung der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung des Schiedsgerichts (Geimer, a.a.O., Rn. 3909; MüKo/Adolphsen, a.a.O., Art. V UNÜ Rn. 5). Die Anerkennung kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, der Schiedsspruch sei inhaltlich unrichtig. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts in einem offensichtlichen und so erheblichen Widerspruch zu den als grundlegend anzuerkennenden Prinzipien der Rechts-, Wirtschafts- und/oder Sozialordnung des Vollstreckungsstaats steht, dass sie
den nationalen Grundvorstellungen im Ergebnis untragbar erscheint, ist die Anerkennung wegen des bestehenden Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung zu verweigern (BGH, 23.2.2006, III ZB 50/05 ; OLG Düsseldorf, 21.7.2004 – VI- Sch (Kart) 1/02 ; EuGH, 11.5.2000, C-38/98 Ziff. 30 zum EuGVÜ).
einer Untersuchung der Klägerin durch einen von ihr gewählten Spezialisten für Hämatologie könne die Möglichkeit einer Blutkrankheit jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung ist erstaunlich. Das Schiedsgericht bezeichnet den Bericht des untersuchenden Spezialisten als Abschlussbericht (Anlage K 34, B 11, Ziff. 200), obwohl der Spezialist in seinem Bericht von einem „Vorläufigen Ergebnis“ (Anlage K 26, S. 3) spricht. Prof. O., der
wie vor als Sachverständiger für die Beklagte zu 2) agiert, führte im Schiedsverfahren aus, dass es
den durchgeführten Tests und Untersuchungen keine weiteren Untersuchungsmöglichkeiten der Klägerin gäbe. Er wies aber ebenfalls darauf hin, dass die hypothetische hereditäre Sphärozytose nur durch eine Untersuchung der Verwandten der Athletin festgestellt werden könne (Anlage K 34, B 11, Ziff. 204). Dieser Möglichkeit wurde nicht weiter
gegangen. Auch wurden im Schiedsverfahren die damals geplanten neuen Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur (Anlage K 32) diskutiert,
denen nicht nur ein Blutwert wie der Retikulozytenwert für den indirekten Dopingnachweis heranzuziehen ist, sondern
.3, 6.1 dieser Richtlinien für eine aussagekräftige Blutanalyse, auf die ein Dopingnachweis gestützt werden kann, zehn Blutwerte zu berücksichtigen sind. Diese Richtlinien traten wenige Tage
Verkündung des Schiedsspruchs in Kraft. Dennoch wurden vom Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung lediglich die hohen Retikulozytenwerte zur Untermauerung des Dopingvorwurfs herangezogen. Angesichts der immensen Konsequenzen einer Dopingsperre für einen Athleten, die ein Berufsverbot bedeutet, eine enorme Rufschädigung darstellt und extreme finanzielle Konsequenzen mit sich zieht, ist es erstaunlich, wie leicht das Schiedsgericht in seiner Beweiswürdigung über die strengeren Maßstäbe der Welt Anti-Doping Agentur und die auch
Durchführung der Beweisaufnahme noch bestehende Möglichkeit der Alternativursache der hohen Retikulozytenwerte hinweggeht. Tatsächlich verlangt Art. 3 der Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) jedoch keine Überzeugung des Schiedsgerichts jenseits vernünftiger Zweifel, sondern lässt eine hinreichende Überzeugung („comfortable satisfaction“) genügen. Damit hält sich das Schiedsgericht bei seiner Beweiswürdigung an die vereinbarten Beweisregeln. Dieser Beweismaßstab war für die Klägerin im Schiedsverfahren erkennbar, da er in den Anti-Doping Regeln der Beklagten zu 2) niedergelegt war, auf die die Wettkampfmeldung vom 2.1.2009 unter Ziffer VI Bezug nimmt. Er wurde von der Klägerin im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, weshalb auch an dieser Stelle von einem wirksamen Verzicht auf einen strengeren Prüfungsmaßstab auszugehen ist.
einem großen Blutverlust oder
Doping gefunden werden. Die Kammer vermag in diesen Aussagen keinen Widerspruch zu erkennen, da in der Klageschrift einschränkend von gesunden Personen gesprochen wird und damit Personen mit einer Blutkrankheit von dieser Aussage nicht erfasst sind. Zum anderen seien prozentuale Angaben falsch dargestellt worden. In der Klageschrift sei in Ziff. 4.7, 4.8 angegeben worden, die Chance für einen einzelnen Retikulozytenwert über 2,4 % läge bei ungefähr 1 %, in dem Artikel hingegen wird die Häufigkeit derartiger Werte mit 2,3 % bezeichnet. Auch an dieser Stelle ist der Beklagten zu 2) keine Fälschung
zuweisen. In der Klageschrift wird der Wert von 1 % nicht als exakter Wert angegeben, sondern bleibt durch die Angabe „ungefähr“ ein Schätzwert (Anlage K 8, Ziff. 4.7).
Abschluss des Schiedsverfahrens gewonnenen medizinischen Erkenntnisse und angesichts der zwischenzeitlich geltenden Richtlinien der Welt Anti-Doping Agentur, die strenge Kriterien an den
weis einer indirekten Beweisführung für ein Dopingvergehen vorsehen, erscheint es fraglich, ob der Schiedsspruch vom 25.11.2009 inhaltlich zutreffend ist. Dennoch ist in dem Schiedsspruch kein Verstoß gegen den ordre public zu sehen. Es wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt, dass die aus dem Schiedsspruch resultierende Sperre für die Klägerin durch das damit verbundene zweijährige Berufsverbot, die Rufschädigung und die finanziellen Folgen zu extremen Konsequenzen geführt hat. Dennoch berührt der Schiedsspruch nicht die Grundfesten der deutschen Rechtsordnung. Diese akzeptiert aus Gründen der Rechtsbeständigkeit grundsätzlich auch inhaltlich unrichtige staatliche Urteile. Da die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden so hohe Rechtsgüter darstellen, wird um ihrer willen die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen (BVerfG, 1.7.1953, 1 BvL 23/51 ; BVerfG, 8.10.1992; 1 BvR 1262/92 ). Eine Durchbrechung der Rechtskraft wird nur angenommen, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechterdings unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH, 24.9.1987, III ZR 187/86 ). Dementsprechend verläuft die Argumentation zur Annahme eines Verstoßes eines Schiedsspruchs gegen den ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen, wenn der Schiedsspruch untragbar erscheint, weil er zu den im deutschen Recht verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in starkem Widerspruch steht. Im Schiedsverfahren befand sich die Klägerin nicht mehr in einer strukturell unterlegenen Lage. Zudem akzeptierte sie ausdrücklich die Verfahrensregeln und die Beweisregeln des Schiedsgerichts durch die Unterzeichnung der konkreten Verfahrensregeln (order of procedure). Die Klägerin vermag nicht
zuweisen, dass das Schiedsurteil auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Schiedsurteil stellt daher keinen Verstoß gegen den ordre public dar und ist somit anzuerkennen. 3) Der Schiedsspruch des CAS vom 25.11.2009 erwächst in Rechtskraft. Bei einem ausländischen Schiedsspruch richtet sich die Möglichkeit und Reichweite der Rechtskraft des Schiedsspruchs
dem Verfahrensstatut des Schiedsverfahrens (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rn. 16; MüKo/Münch, a.a.O., § 1061 Rn. 3). Die von den Parteien insoweit getroffenen Vereinbarungen, die Satzung der Beklagten zu 2) und die Verfahrensordnung des CAS, enthalten die bereits dargestellten Bestimmungen über die Rechtskraft. Die inhaltliche Bindungswirkung ist nicht ausdrücklich geregelt, weshalb insoweit auf die subsidiär heranzuziehenden Normen des Sitzstaates und vorliegend somit auf das schweizerische Recht zurückzugreifen ist (MüKo/Adolphsen, a.a.O, Art. V UNÜ Rn. 49). Die Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils ist im schweizerischen Recht durch die Rechtsprechung konkretisiert worden (BGE, 139 III 126, E. 3). Einem Schiedsspruch kommt grundsätzlich die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Urteil zu (Nelle, a.a.O., S. 84). In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (BGE 116 II 738, E. 3; BGE 121 III 474, E. 4a). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE, 139 III 126, E. 3.1). Dieses Interesse, das aufgrund schwerwiegender Urteilsmängel gegeben sein kann, erlaubt eine Durchbrechung der Rechtskraft, die aber ausschließlich auf dem vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen Weg des Revisionsverfahrens möglich ist (BGE, a.a.O., E. 4.2). Die im deutschen Recht etablierte Rechtsprechung, wonach die materielle Rechtskraft
BGB durchbrochen werden kann, wird in der schweizerischen Rechtsprechung abgelehnt (Obergericht des Kantons Zürich, 3.7.2012, LB120052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.