Tenor I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2013 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe dass es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fes
§ 823(Ai) Nr. 32 und die soeben erwähnten Urteile vom 14. Januar und vom 20. Juni 1969 = aa
O). In diesen Entscheidungen hat der Senat der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 7, 198 ; 12, 113 ) zum Einfluß des Art. 5 GG auf die Auslegung der Vorschriften des allgemeinen Rechts Rechnung getragen, indem er auch den Rechtsschutz der gewerblichen Tätigkeit gegen eine öffentliche Kritik eingeschränkt hat. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede" ( BGHZ 45, 296 , 208). Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu (vgl. BGH Urt. vom 11. Januar 1966 -- VI ZR 175/64 =
§ 823(Ai) Nr.
28; siehe auch Arndt NJW 1964, 1310, 1313; Nahme GRUR 1964, 484, 485; Weitnauer DB 1963, 55; Bofinger NJW 1965, 1833) … Im Bereich der hier allein in Frage stehenden Werturteile im Testbericht ist die Frage grundsätzlich dahin zu stellen, unter welchen Umständen deren Äußerung ausnahmsweise unzulässig ist. In der Entscheidung BGHZ 45, 296 , in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt; in ähnlicher Form hat der Senat insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes eine so weit gehende Kritik als unzulässig bezeichnet (vgl. Urt. vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 =
§ 847Nr.42; vom 18.
Juni 1974 -- VI ZR 16/72 = LM GG Art. 5 Nr. 36). Diese äußersten Grenzen sind auch der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht wird. Eine solche ausfallende Kritik steht hier aber nicht in Frage. Wird die gewerbeschädigende wertende Kritik wie hier nicht in einem solchen Rahmen, sondern im Hinblick auf die Qualität von gewerblichen Leistungen ("Test") geäußert, ist ihre Zulässigkeit zwar auch am Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) zu messen. Die erforderliche Abwägung geht aber teilweise von anderen Bezugspunkten aus. Hier steht dem geschützten Rechtsgut (Gewerbebetrieb) die ebenso geschützte Freiheit einer Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten (Waren) befaßt und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (der Verbraucher) an diesen Waren für sich in Anspruch nimmt. Diese von der Sache her unterschiedliche Lage war denn auch einer der Gründe, weshalb der erkennende Senat bei der Beurteilung von wertender Kritik an gewerblichen Leistungen bereits mehrfach betont hat, daß je nach dem angesprochenen und erreichten Empfängerkreis, der auf die Objektivität der Darstellung vertraut, derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten ist, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verläßt (vgl. Urt. v. 14. Januar 1969 -- VI ZR 196/67 =
§ 823(Ai) Nr.
35 a; vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 =
§ 823(Ai) Nr.
37). Dieser Satz, der für Darstellungen im Fernsehen, Rundfunk und Presse entwickelt worden ist, gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung der Erstbeklagten. Gerade ihr gegenüber vertraut die Öffentlichkeit weitgehend auf die Objektivität ihrer Testpublikationen, die im übrigen für die Erstbeklagte Voraussetzung dafür ist, daß sie ihrer satzungsmäßig übertragenen Aufgabe gerecht werden kann.“. Der Bundesgerichtshof hat weiter formuliert: „Die Grenze der Unzulässigkeit ist dann erst überschritten, wo es sich um bewußte Fehlurteile und bewußte Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen.“ (BGH, Urt. v. 10.03.1987, VI ZR 144/86 „Warentest IV“, Abs. 13).
- Die Kammer sieht in der durch den Verfügungsantrag angegriffenen Berichterstattung Tatsachenbehauptungen und Werturteile enthalten (jeweils unterstrichen). a. Antrag lit. a: Soweit die Berichterstattung behauptet (Antrag lit. a), man habe den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen, handelt es sich zumindest auch um eine Tatsachenbehauptung. Die Berichterstattung bringt damit nämlich zum Ausdruck, im Rahmen der Herstellung sei (zumindest auch) eine chemische Reaktion (im Sinne einer Veränderung der molekularen Struktur, Rückschluss aus Art. 3 Abs. 2 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG), im Folgenden nur kurz Aromenverordnung) erfolgt. Die Kammer hält diese Behauptung auch für eine selbständige Behauptung (für die Kriterien BGH, Urt. v. 21.02.1989, VI ZR 18/88 , „Warentest V“, Abs. 12): Dieser Behauptung kommt nämlich neben dem Werturteil eine eigenständige Bedeutung zu. Als solche wird sie von dem Durchschnittsleser als selbständige Tatsachenbehauptung aufgefasst. Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte sie im Fließtext, aber auch in der Fußnote zur Bewertungstabelle, als alleinige Grundlage für ihre Werturteile darstellt. Sie ist – aus der Sicht des Lesers und offenbar auch aus Sicht der Beklagten – die entscheidende Tatsache für die geäußerte Schlussfolgerung. Für den Leser nicht erkennbar liegt der Äußerung aber zugleich eine Wertungsfrage zugrunde: Die Äußerung, das Piperonal sei chemisch hergestellt, kann nämlich so verstanden werden, dass es sich damit um kein natürliches Aroma handele. Diese der Tatsachenfeststellung zum Herstellungsverfahren vorgelagerte Begriffsbestimmung ist von der Auslegung der Aromenverordnung abhängig und damit eine Wertungsfrage. b. Antrag lit. b: Die mit lit. b angegriffene Berichterstattung wiederholt teils die unter lit. a bereits angegriffenen Aussagen, enthält aber auch die Werturteile, das Zutatenverzeichnis sei irreführend und das Aroma nicht natürlich. Beide Worte sind nicht nur allgemeiner Wortschatz, sondern insbesondere auch der Aromenverordnung entlehnt (dort etwa in Abs. 7 und Art. 3 Abs. 2 lit. c Aromenverordnung). Die Bezeichnung „natürliches Aroma“ enthält allerdings einen Tatsachenkern, soweit sie aufgrund ihrer Definition in Art. 3 Abs. 2 lit. c den Rückschluss auf zugrundliegende, dem Beweis zugängliche Herstellungsverfahren zulässt. c. Antrag lit. c: Wie dargelegt sind die Worte „natürliches Aroma“ wiederum als Werturteil zu verstehen. Auch die Behauptung, die Schokolade erfülle dieses Versprechen nicht, ist eine Bewertung. d. Antrag lit. d: Hier wird zum einen mit dem Wort Irreführung wiederum die vorbesprochene Meinung geäußert, auf der aufbauend dann wiederum als Werturteil zum Ausdruck gebracht wurde, dass man die Schokolade so nicht hätte verkaufen dürfen und diese damit nicht verkehrsfähig sei. e. Antrag lit. e: Der Antrag lit. e. greift nicht die Bewertung mit „mangelhaft“ an, sondern die bereits diskutierten Werturteile „irreführend“ und „natürlich“ sowie die Tatsachenbehauptung, der Stoff sei chemisch hergestellt.
- Die Werturteile verletzen die Klägerin in ihrem Recht. a. Sämtliche oben aufgezeigte Wertungen der Beklagten lassen sich auf eine stillschweigend den weiteren, dann ausdrücklichen Bewertungen zugrundeliegendes Werturteil zurückführen, nämlich die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. c Satz 1
- Variante Aromenverordnung. Das von der Klägerin verwendete Piperonal wurde nämlich unstreitig nicht durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus dem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoff (hier Safrol) gewonnen, der als solcher verwendet wurde (Art. 3 Abs. 2 lit. c Satz 1
- Variante Aromenverordnung). Vielmehr hat sich die Klägerin auf eine Herstellung aus einem Ausgangsstoff bezogen, der mittels eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet wurde (Art. 3 Abs. 2 lit. c Satz 1
- Variante Aromenverordnung). Erst nach diesem Anwendungsschritt kamen etwaig physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren zur Anwendung. Auf etwaige Betriebsgeheimnisse aus der Handelskette mit Piperonal kommt es für diese Entscheidung nicht an. Die Klägerin geht deshalb davon aus, ein „natürlich“ hergestelltes Aroma zu verwenden. Die Beklagte legt die Norm dahingehend aus, dass ein Lebensmittelzubereitungsverfahren denknotwendig immer nur auf ein Lebensmittel angewendet werden könne. Safrol sei jedoch kein Lebensmittel. – Oder pointiert formuliert: Niemand koche Safrol. Auf dieser Basis hält die Beklagte das Aroma für chemisch hergestellt im Sinne einer nicht natürlichen Herstellung, das Zutatenverzeichnis für irreführend sowie die Schokolade so nicht für verkehrsfähig. Diese Auslegung der Beklagten ist im Ansatz der Normauslegung nicht vertretbar; die Berichterstattung verlässt auch deswegen den Boden einer sachlich gerechtfertigten Kritik (BGH, Urt. v. 09.12.1975, VI ZR 157/73 , Abs. 30). b. Wendet man die vom Bundesgerichtshof formulierten Grenzen zur Zulässigkeit des Werturteils (BGH, Urt. v. 10.03.1987, VI ZR 144/86 „Warentest IV“, Abs. 13) auf diese der Behauptung vorgelagerte Wertung an, so ergibt sich die Unzulässigkeit der getroffenen Meinungsäußerung: Der Bundesgerichtshof hatte bewusste Fehlerurteile oder bewusste Verzerrungen für unzulässig gehalten (BGH, aaO., Abs. 13). Eine solche konnte die Klägerin weder darlegen noch beweisen. Eine Unzulässigkeit ist jedoch auch zu bejahen, wenn „die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen“ (BGH, aaO.). Eben dies ist hier der Fall. aa. Die Beurteilung der Beklagten beruht zunächst auf einer unzutreffenden Auslegung von Art. 3 Abs. 2 lit. c Satz 1 der Aromenverordnung.
(1)Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 lit. c Satz 1 2. Var. Aromenverordnung lässt die von der Beklagten getroffene Normauslegung zwar möglich erscheinen, sie liegt jedoch bereits fern. Die Norm verwendet das Wort „Ausgangsstoff“, das in Art. 3 Abs. 2 lit. j ausdrücklich als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel bezeichnet wird. Das bezeichnete Lebensmittelzubereitungsverfahren kann damit dem Wortlaut nach auf Lebensmittel und auch auf Nicht-Lebensmittel angewendet werden. Die Deutung der Beklagten ist mithin nur möglich, wollte man die weite Definition des Ausgangsstoffes nur für die erste Variante (Verwendung roh) annehmen, zugleich aber für die zweite Variante durch das Wort „Lebensmittelzubereitungsverfahren“ sogleich wieder eingeschränkt sehen.
(2)Der mit den Parteien ebenfalls erörterte englische und französische Wortlaut legt diese Deutung ebenfalls nicht nahe („or after processing for human consumption by one or more of the traditional food preparation processes listed in Annex II“ bzw. „ou plusieurs des procédés traditionnels de préparation des denrées alimentaires dont la liste figure à l’annexe II“). Gleiches gilt für den italienischen („o più procedimenti tradizionali di preparazione degli alimenti di cui all’allegato II.”) und spanischen Wortlaut (“o varios de los procedimientos tradicionales de preparación de alimentos enumerados en el anexo II.”).
(3)Die Systematik des Art. 3 Abs. 2 der Aromenverordnung gibt ebenfalls keinerlei Anhalt für die von der Beklagten getroffene Auslegung. Vielmehr spricht die ausdrückliche Einschränkung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Aromenverordnung dafür, dass der Verordnungsgeber eine weitergehende Einschränkung gerade nicht beabsichtigte. Er hat es vielmehr insoweit bei der Regelung belassen, die schon aus der Vorgängerverordnung 88/388/EWG galt (dort Art. 1 Abs. 2 lit. b i). Die Systematik der Aromenverordnung im Übrigen spricht ebenfalls gegen diese Auslegung: Zum einen findet sich die Begriffsdefinition des Ausgangsstoffes in lit. j. Sie ist also nicht etwa der in lit. c vorgenommenen Definition des „natürlichen Aromas“ vorangestellt, sondern geht dieser nach und lässt ausdrücklich Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel zu, obwohl sich die von der Beklagten aufgeworfene Verständnisvariante auch bei anderen Verfahrensdefinitionen stellt (etwa Abs. 2 lit. d mit beiden Untervarianten). Zum anderen bringt Art. 3 Abs. 2 lit. k zum Ausdruck, dass ein physikalisches Verfahren vorliege, wenn die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert würden und das Verfahren unter anderem – unbeschadet der Auflistung von herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren in Anhang II – ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien und/oder UV-Strahlen durchgeführt werde. Damit ist aber eindeutig klargestellt, dass das Lebensmittelzubereitungsverfahren sich nicht nur auf Lebensmittel bezieht, sondern vielmehr schlicht das Verfahren beschreibt. Denn natürlich bewegt sich auch die abstrakte Beschreibung der Verwendung etwa metallorganischer Reagenzien außerhalb der typischen Lebensmittelzubereitung in der Haushaltsküche. Deutlich wird damit: Ausgeschlossen sollen andere chemische Verfahren (etwa Erhitzen über das küchenübliche Druckkochen hinaus) sein, nicht aber vorausgesetzt die Beschränkung auf Lebensmittel.
(4)Auch spricht die den Verordnungsartikeln vorangestellte Begründung ausdrücklich gegen die gewählte Auslegung. Abs. 19 der vorangestellten Begründung legt nämlich nahe, dass der Verordnungsgeber eine Lebensmittelverarbeitung (natürlich) auch unter Beigabe von Nichtlebensmitteln für möglich hält. Eben dies muss auch gelten, soweit das Wort „Lebensmittelzubereitungsverfahren“ verwendet wird. bb. Die von der Beklagten gewählte Auslegung verletzt die vom Bundesgerichtshof formulierte Vertretbarkeitsgrenze. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die fehlerhafte Auslegung der Aromenverordnung zu einer Unvertretbarkeit der Auffassung der Beklagten und zur Unzulässigkeit der auf dieser Grundlage getroffenen Behauptungen führt. Die Berichterstattung ist in der streitgegenständlichen Form nämlich auf jeden Fall unzulässig. Die Kammer hat sich insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1987, VI ZR 144/86 „Warentest IV“ auseinandergesetzt. Dort hatte der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass die Meinung nicht schon dann unvertretbar sei, wenn sie über die geltende DIN hinausgehende Anforderungen formuliere. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es einer Waren testenden Stiftung freistehe, auch über die DIN hinausgehende Forderungen im Sinne des Verbraucherschutzes zu formulieren (BGH, aaO., Abs. 15). Auch sei zu berücksichtigen, dass eine DIN nicht kraft hoheitlicher Rechtssetzung ergehe (BGH, aaO., Abs. 16). Dem testenden Institut komme gerade dann große Freiheit zu, wenn es um die Abwendung von Gefahren für die Verbraucher gehe. Bei alldem dürfe die Kritik aber nicht außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung geraten (BGH, aaO., Abs. 17). Auch diese für die Beklagte eigentlich komfortablen Kriterien sprechen vorliegend gegen die Zulässigkeit der Berichterstattung, im Einzelnen:
(1)Die Kammer verkennt das Bemühen der Beklagten um Wahrung strenger Anforderungen an die Feststellung der „Natürlichkeit“ eines Aromas nicht. Die Beklagte kommt damit im Grundsatz ihrem von der Meinungsfreiheit gedeckten Stiftungsauftrag nach. Auch muss es der Beklagten selbstverständlich frei stehen, höhere Standards als die geltenden anzumahnen, jedenfalls aber diese kritisch zu hinterfragen. Zugleich ist der Fall aber zunächst insoweit von der durch den Bundesgerichtshof zu treffenden Entscheidung abzugrenzen, als nicht ein Werturteil im Zusammenhang mit einer privatrechtlich gesetzten Norm (etwa DIN) inmitten steht, sondern die rechtswidrige Auslegung einer ohnehin ausdrücklich dem Verbraucherschutz verschriebenen Rechtsverordnung.
(2)Weiterhin war zu berücksichtigen, dass unstreitig nie eine Gefährdung von Verbrauchern inmitten stand, sondern (nur) die Vereinbarkeit der Angaben zur Herstellung des Aromastoffes mit der von der Beklagten getroffenen Auslegung der Aromenverordnung im Streit steht. Darauf wies einerseits auch die Beklagte in ihrer Berichterstattung hin, indem sie hervorhob, dass eine Gesundheitsgefahr nicht inmitten stehe. Andererseits begrenzte dies die Freiheit der Beklagten insoweit, als sie ihre eigene, gegenüber der Rechtsverordnung engere Auffassung nicht durch eine drohende Gesundheitsgefahr für die Verbraucher rechtfertigen konnte.
(3)Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die vorgenommene Kritik auch im Übrigen außer Verhältnis zu den Aufgaben und Zielen einer sachlichen Verbraucheraufklärung geraten ist. Der Bundesgerichtshof hat den weiten Beurteilungsspielraum nämlich immer nur unter der Prämisse zugebilligt, dass die Untersuchung neutral und zumindest im Bemühen um Objektivität durchgeführt wird (BGH, Urt. v. 09.12.1975, VI ZR 157/73 , Abs. 31). Damit bringt der Bundesgerichtshof die Forderung nach einer fairen Durchführung des Tests zum Ausdruck. Die Berichterstattung hätte sich damit – getragen von der Meinungsfreiheit – als verhältnismäßige Einschränkung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen; das ist nicht der Fall. (
- a)Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist bereits nur fraglich geeignet, die beabsichtigte Verbraucheraufklärung zu erreichen. Da sie die Gründe für die Erwägung nicht offenlegt, kann der Verbraucher gerade nicht nachvollziehen, warum die Stiftung zu ihrer Bewertung gelangt. (
- b)Jedenfalls nimmt die Berichterstattung eine Unschärfe in Kauf, die nicht erforderlich ist, um das Ziel der Verbraucheraufklärung zu erreichen. Auch auf weniger in die Rechte der Klägerin eingreifende Weise wäre nämlich eine aussagekräftige (wohl sogar aussagekräftigere) und pointierte Berichterstattung möglich gewesen. Die Berichterstattung erweckt vielmehr den Eindruck einer Tatsachenfeststellung, wenn sie ausführt, dass die Schokolade „nur „natürliches Aroma““ nenne, „dieses Versprechen“ aber nicht erfülle, da man den „chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen“ habe und dies Verbraucher täusche (sic!). Die große der Beklagten mit guten Gründen zugebilligte Freiheit beruht wie oben ausgeführt darauf, dass die Beklagte zugleich dazu berufen ist, zu prüfen, dass sie mit ihrer Äußerung den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik nicht verlässt (BGH, Urt. v. 09.12.1975, VI ZR 157/73 „Warentest II“, Abs. 30). Sachlich gerechtfertigt wäre die Kritik hier gewesen, hätte man die möglicherweise zu hinterfragende Schlüssigkeit der Aromenverordnung als rechtspolitische Diskussion offengelegt. Entsprechend verfährt der Test bei der Erörterung von Mineralölspuren und Schimmelpilzgiftspuren in der Schokolade. Auf diese Weise wäre die aus Sicht der Beklagten möglicherweise unbefriedigende Rechtslage in transparenter Form als rechtspolitische Forderung im dann wohlverstandenen Verbraucherinteresse erschienen. (
- c)Das getroffene Werturteil stellt sich schließlich auch als unangemessen dar. Fairness eines Warentests wird nämlich natürlich nicht erreicht, wenn der Beurteilung in einer zentralen Frage ein – wie hier – ersichtlich zu enges und möglicherweise allenfalls rechtspolitisch diskutables Normverständnis vorausgeht. Besonders misslich wird die Berichterstattung dann jedoch dadurch, dass die Beklagte – ohne Offenlegung der zugrundeliegenden Wertung – aus einer scheinbaren Tatsache („chemisch hergestellt“) nicht nur ableitet, dass es sich um kein natürliches Aroma handele, sondern sogar zu einer zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Schokolade führenden Irreführung gelangt und Anleitungen zur Rückabwicklung des Schokoladenkaufs („Etikettenschwindel“) gibt sowie mitteilt, die Klägerin „täusche“ Verbraucher. Die Beklagte beschränkt sich damit nicht auf Feststellungen zur Qualität der Schokolade, sondern ergänzt, der misslichen Weichenstellung bei der Normauslegung dann konsequent folgend, die Qualitätsbeurteilung noch um die Handreichung, wie der Verbraucher verfahren könne.
(4)Die Kammer verkennt bei alldem nicht, dass die verhältnismäßige Berücksichtigung der Rechte der Klägerin nicht zu einer Zensur für die Beklagte führen darf. Die Beklagte ist – das ist aber auch von der Klägerin akzeptiert und unbestritten – frei, das Testverfahren zu gestalten und auszuwerten. Indes musste die Kammer eine Grenze an der Stelle ziehen, an der der Rechtsgrund, der der Beklagten gerade die Freiheit zur Bewertung und Berichterstattung gibt, gerade diese Bewertung nicht tragen kann. Dies ist der Fall, wenn rechtspolitische Forderung, Normverständnis und naturwissenschaftliche Erkenntnis nicht transparent abgegrenzt werden. II. Die Klägerin kann zwar auch die Unterlassung der getroffenen Tatsachenbehauptung verlangen; dies indes nur insoweit, als der Eindruck erweckt wird, sie verwende ein vollständig synthetisch hergestelltes Piperonal. Der Unterlassungstenor bleibt daher hinter dem nach
- auszusprechenden Tenor zurück. Eine Tatsachenbehauptung ist nach den §§ 1004 , 824 BGB bzw. §§ 1004 , 823 Abs. 2, 186 StGB zu untersagen, soweit die Berichterstattung der Beklagten das Verständnis zulässt, das Piperonal sei künstlich gewonnen.
- Falsche Tatsachenbehauptungen können dabei im Grundsatz angegriffen werden (Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 , 824 BGB). Etwas anderes gilt nur, soweit diese unselbständige Tatsachenbehauptungen darstellen, die so stark vermengt mit Werturteilen dargestellt werden, dass sie einer selbständigen Untersagung nicht zugänglich sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung wie folgt dargelegt: „Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu den Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten und nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem Testergebnis, das sie stützen sollen, als Wertungen anzusehen, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist. Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom
- Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st.Rspr.: vgl. Senatsurteil vom
- Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225 , 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden. Gegen derartige Tatsachenbehauptungen kann deshalb der betroffene Hersteller, wenn ihre Unwahrheit erwiesen ist und sie den Absatz seiner Ware beeinträchtigen können, nach §§ 824 , 1004 BGB mit der Unterlassungsklage vorgehen.“ (BGH, Urt. v. 21.02.1989, VI ZR 18/88 , „Warentest V“, Abs. 12).
- Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte generell nicht mehr behauptet, das Piperonal sei chemisch hergestellt. a. Grundsätzlich muss derjenige die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen, der sich der für ihn vorteilhaften Voraussetzungen berühmt. Damit träfe hier die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Behauptungen der Beklagten falsch sind. Etwas anderes gilt jedoch – abgeleitet aus § 186 StGB – dann, wenn die aufgestellte Behauptung ehrenrührig bzw. geschäftsschädigend ist: Dann trifft die Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht die Klägerin sondern die die Behauptung führende Beklagte. Eine Rückausnahme ist jedoch anzunehmen, soweit die Beklagte darlegen und beweisen kann, dass sie in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Dies ist der Fall, wenn die Beklagte zum einen einem berechtigten Berichtsinteresse nachkam. Weiterhin ist vorausgesetzt, dass die Beklagte ihre Ergebnisse unter sorgfältiger Recherche herleitete. b. Dass die aufgestellte Behauptung hier konkret falsch war, hätte nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen müssen. Der oben dargelegten Ausnahme folgend stand die Behauptung jedoch zur Beweislast der Beklagten, da diese für die Klägerin ersichtlich ehrenrührig war und ist. Die Beklagte verwies auf die aufgewendete Sorgfalt und suchte so die Beweislast und dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen wieder zu wenden. c. Indes stand am Ende der mündlichen Verhandlung fest, dass beide Parteien vom Vorliegen einer chemischen Veränderung des Ausgangsstoffes ausgehen, wobei sich dieser bei Anwendung eines Lebensmittelzubereitungsverfahrens vollziehen soll.
- Die Klägerin kann indes eine Unterlassung insoweit verlangen, als der Eindruck entsteht, das Piperonal sei synthetisch hergestellt, es komme also ein Verfahren zum Einsatz, das gerade nicht der Herstellung eines natürlichen Aromas diene. a. Die von der Beklagten formulierte Berichterstattung lässt insoweit einerseits die Deutweise zu, die Beklagte gehe davon aus, dass es sich bei dem angewendeten Verfahren um kein Lebensmittelzubereitungsverfahren im Sinne des Anhangs II handele. Andererseits kann man die Berichterstattung auch insoweit verstehen, dass die Beklagte eine vollständig synthetische Herstellung behauptet. b. Die erste Variante wird von der Klägerin behauptet. Der fachliche Berater der Beklagten, der Zeuge Dr. H…-A…, hielt eine solche Herstellung für möglich. Die zweite Variante wird von der Klägerin in Abrede gestellt, die Beklagte hatte sie – zumindest zunächst – behauptet. c. Soweit die Berichterstattung nunmehr die Auslegung zulässt, die Klägerin habe das Piperonal synthetisch hergestellt, kann die Klägerin die Unterlassung verlangen. aa. Es handelt sich um eine geschäftsschädigende bzw. ehrenrührige Behauptung, so dass es an der Beklagten gewesen wäre, deren Richtigkeit darzustellen. Nachdem die Beklagte die Behauptung allein als Schluss aus der Unmöglichkeit der unter lit. a diskutierten Herstellung nach ihrem Verständnis der Aromenverordnung ableitete, konnte die jetzt diskutierte Behauptung denklogisch nicht aufrechterhalten bleiben. Wie dargestellt, wollte auch der fachliche Berater der Beklagten, der Zeuge Dr. H…-A…, eine solche Herstellung nicht für ausgeschlossen halten. Da die Beklagte für sich gar nicht reklamierte, diese Variante bei der Berichterstattung auch nur erwogen zu haben, kam auch eine weitere Umkehr der Darlegungslast nicht in Betracht. Die Klägerin traf deshalb auch keine weitergehende sekundäre Darlegungslast, auch wenn die weitere fachliche Beraterin der Beklagten, die Zeugin Dr. R…, ausführte, ihr sei die genaue Herstellungsweise weiterhin unklar. Das Institut der sekundären Darlegungslast soll die Parteienmaxime nicht zugunsten einer Amtsermittlungsmaxime aufheben, sondern nur punktuell modifizieren (für die Regelung des § 142 ZPO vgl. etwa Stadler, in: Musielak, ZPO,
- Auflage, 2013, § 142, Rz. 1). Hält aber schon ein weiterer fachlicher Berater die Herstellung wie von der Klägerin behauptet für möglich, so fehlt es an einem vertretbaren Anlass für eine weitergehende Umkehr. bb. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass anhand des in der Schokolade festgestellten Piperonals keine sichere stoffliche Analyse dahingehend möglich ist, ob es sich um natürliches oder synthetisch hergestelltes Piperonal handelt. Auch insoweit ergab sich also kein Anknüpfungspunkt für die Erkenntnis der Beklagten, die diesen indes auch nicht behauptet haben. B. Die Kammer war frei, den Tenor auch auf Widerspruch der Beklagten wie geschehen gegenüber der einstweiligen Verfügung abzuändern. Nach einem Widerspruch sind alle Voraussetzungen des Antrags umfassend zu prüfen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
- Auflage, 2014, § 925 ZPO, Rz. 2; Drescher, in: Münchner Kommentar zur ZPO,
- Auflage, 2012, § 925, Rz. 3 bis 6) und auf dieser Grundlage zu tenorieren. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 12.2.2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss Das Endurteil des Landgerichts München 1 -
- Zivilkammer - vom 13.01.2014 wird im Tenor wie folgt berichtigt: In Ziffer 2 muss es richtig wie folgt heißen: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention." Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gründe: Soweit eine Berichtigung erfolgt ist, liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Im Übrigen war eine Berichtigung nicht angezeigt, im Einzelnen: - In der Tat hatte die Beklagte eine entsprechende Äußerung schriftsätzlich nicht getätigt. - Der Berichtigungsantrag stellt nach unserem Verständnis den Vortrag zu der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung der Aromenverordnung nicht in Frage. - Auch nach Darstellung der Beklagten hat der von ihr hinzugezogene Sachverständige Dr. H. A. geäußert, dass Safrol kein Lebensmittel sei. Äußerungen des Privatsachverständigen sind im Zweifel jedoch Parteivortrag der jeweiligen Partei. Dies gilt zumindest hier: Der Herr Beklagtenvertreter hat Dr. H. A. Fragen zur Sache stellen lassen und ihn damit in Vorhalten die Auffassung der Beklagten gegenüber dem Gericht formulieren lassen. Unstreitig ist Herr Dr. H. A. nicht nur als Zeuge, sondern zugleich als Berater der Beklagten aufgetreten. Als solcher hat er am Akteneinsichtstermin teilgenommen und ist er auch am Sitzungstag öffentlich aufgetreten. Selbstverständlich wäre es auf die - berechtigte - Rüge der Beklagten .gestoßen, hätten wir eine von ihr als günstig erachtete Äußerung des beratenden Privatsachverständigen nicht als Parteivortrag aufgefasst. ] Permalink: http://openjur.de/u/678983.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English