← Deutschland

SG Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014 - Az. S 10 AS 390/12

Obsah (9)§ 44§ 124§ 45§ 7§ 12§ 50§ 1629a§ 371§ 48

Bei der Rücknahme von Bewilligungbescheiden (hier: SGB II) wegen verschwiegenem Vermögen ist rückschauend zu prüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Eine

§ 44

SGB X über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 21.02.2011. Die Klägerin zu 1) beantragte am 14.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter, geb. am 01.11.1993, der Klägerin zu 2). Dabei gab sie als Vermögen ein Sparbuch (Nr. ...), eine Kapitalversicherung bei der ... Lebensversicherung AG (Nr. ...), eine Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (Nr. ...) sowie einen Bausparvertrag bei der ... (Nr. ...) an. Da die Versicherung bei der ... einen Rückkaufswert in Höhe von 11.495,75 € aufwies, wurde der Klägerin zu 1) am 17.11.2005 telefonisch mitgeteilt, dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege, weil das Vermögen den Freibetrag übersteige. Die Klägerin zu 1) kündigte in der Folgezeit die Lebensversicherung.

dem der über dem Freibetrag liegende Betrag verbraucht war, wurden den Klägerinnen mit Bescheid vom 02.03.2006 und Folgebescheiden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 13.02.2006 gewährt. Im Rahmen eines Datenabgleichs gab die Klägerin zu 1) am 06.10.2010 erstmals an, dass im November 2010 ein Sparkassenbrief (Nr. ...) ihrer Tochter in Höhe von ca. 7.000 € fällig werde. Das Geld aus dem Sparkassenbrief war zunächst - von der Großmutter der Klägerin zu 2) - am 16.11.2000 für fünf Jahre bis zum 16.11.2005 fest angelegt worden. Am 18.11.2005 wurde der Klägerin zu 2) ein Betrag in Höhe von 7.050,78 € gutgeschrieben. Ein Teilbetrag in Höhe von 6.096,75 € wurde am gleichen Tag erneut über einen Sparkassenbrief für fünf Jahre bis zum 18.11.2010 fest angelegt. Die Klägerin zu 1) erklärte, mit ihrer Tochter sei vereinbart worden, dass sie die vielen Ausgaben, die sie für sie gehabt habe, zunächst durch Überziehung ihres Girokontos decke und wenn der Sparvertrag fällig werde, werde abgerechnet. Am 19.11.2010 wurden dem Girokonto der Tochter der Klägerin zu 1) 6.673,04 € gutgeschrieben. Mit Schreiben des Jobcenters vom 18.01.2011 wurde der Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass das Vermögen ihrer Tochter den Freibetrag seit Leistungsbeginn überstiegen habe. Es sei daher beabsichtigt, sie und ihre Tochter zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen zu verpflichten. Sie könne sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern. Mit Schreiben vom 25.01.2011 teilte die Klägerin zu 1) mit, sie habe den Sparkassenbrief bei Erstantragstellung angegeben, das Geld sei teilweise schon verbraucht. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 wurden alle Bewilligungsbescheide seit Leistungsbeginn zurückgenommen und von der Klägerin zu 1) 12.434,49 €, von ihrer Tochter 12.349,59 € Erstattung verlangt. Hiergegen wurde kein Widerspruch erhoben. Mit Schreiben eingegangen am 07.07.2011 beantragten die Klägerinnen zu 1) und 2), den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011

§ 44SGB X zu überprüfen.

Mit Bescheid vom 28.07.2011 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt, da

der Antragstellung vom 14.10.2005 der Tochter der Klägerin zu 1) 7.000 € zugeflossen seien, sie also über Einkommen verfügt habe. Diese einmalige Einnahme sei auf 12 Monate aufzuteilen gewesen. Das Einkommen habe den Bedarf überstiegen.

Ablauf der 12 Monate sei das noch vorhandene Geld als Vermögen zu bewerten. Die Vermögensfreibeträge seien während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs überschritten gewesen. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.07.2011 legten die Klägerinnen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 30.08.2011 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legten die Klägerinnen eine Bestätigung der Sparkasse B-Stadt vom 19.07.2011 vor. Danach habe der Sparkassenbrief nicht vor Fälligkeit aufgelöst werden können. Mit weiteren Schreiben der Sparkasse B-Stadt vom 04.10.2011 erklärte diese, dass auch eine Beleihung des Sparkassenbriefs nicht möglich gewesen wäre, da die Klägerin zu 2) zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 wurde der Bescheid vom 28.07.2011 und der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 hinsichtlich des Erstattungsumfangs wie folgt geändert: Datum BescheidRücknahmezeitraum von - bisLeistungs- berechtigte/rRücknahme- mtl. in Euro LU*Umfang KdU/Hz*30.10.200801.08.2008-31.08.2008 A1.43,64195,33*LU = Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf inkl. Mehrbedarfe) *KdU/Hz = Leistungen für Unterkunft und HeizungDie aufgrund des zurückgenommenen Bescheids erbrachten Leistungen sind zu erstatten und zwar von Leistungs- empfängerin Höhe von insgesamt In € A1.12.114,92 A2.12.185,90Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 12.06.2012 erhoben die Klägerinnen, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Landshut: Bei dem Sparkassenbrief handle es sich bereits nicht um verwertbares Vermögen. Laut Bestätigung der Sparkasse B-Stadt vom 19.07.2011 habe der Sparkassenbrief nicht vor Fälligkeit aufgelöst werden können. Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2011 habe die Sparkasse B-Stadt bestätigt, dass auch eine Beleihung des Sparkassenbriefs nicht möglich gewesen wäre. Schließlich sei die Erstattungsforderung bezüglich der Klägerin zu 2) bereits deshalb rechtswidrig, weil die Schuldenhaftung aus Zeiten der Minderjährigkeit begrenzt sei. Zum Stichtag 01.11.2011 habe die Klägerin zu 2) über ein Girokonto verfügt, das mit 52,67 € überzogen gewesen sei. Die beiden Sparbücher haben ein Guthaben von 1,02 € bzw. 32,29 € ausgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 und den Überprüfungsbescheid vom 28.07.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin zu 1) sei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.10.2005 sehr wohl bewusst gewesen, dass die Klägerin zu 2) über einen Sparkassenbrief verfüge. Einen Tag vor Abschluss des neuen Sparkassenbriefs am 17.11.2005 sei der Klägerin zu 1) telefonisch mitgeteilt worden, dass das Vermögen über den Freibeträgen liege. Auch in diesem Gespräch sei der Sparkassenbrief nicht offengelegt worden. Das anrechenbare Vermögen sei auch bei Erstattungskonstellationen nicht auf monatlichen Hilfebedarf "anzurechnen", sondern stehe dem Leistungsanspruch bis zu seinem Verbrauch entgegen. Ferner finde die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB bezüglich der Klägerin zu 2) keine Anwendung. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtmäßig gewesen. Die Haftungsbeschränkung sei vorliegend im Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 19.10.2012 und die von der mündliche Verhandlung vom 24.10.2013 Bezug genommen. Gründe Da die Parteien mit Schriftsätzen vom 10.01.2014 bzw. 23.01.2014ihr Einverständnis

§ 124Abs. 2 SGG erteilt haben, konnte das

Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 28.07.2011 in derGestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2012 und der Rücknahme-und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 in der Fassung desÄnderungsbescheids vom 15.11.2013 sind insoweit rechtswidrig undverletzen die Klägerinnen in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG,als von der Klägerin zu 1) ein 2.218,07 € übersteigenderBetrag und von der Klägerin zu 2) mit Eintritt in dieVolljährigkeit SGB II-Leistungen zurückgefordert werden. 1. Streitgegenstand ist vorliegend die Rechtmäßigkeit desBescheides vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesvom 09.05.2012, mit dem der Beklagte die Rücknahme des Bescheidesvom 21.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom15.11.2013 abgelehnt hat. 2.

§ 44Abs.

1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)ist ein Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist,mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich imEinzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechtunrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wordenist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalbSozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. DieVorschrift ist

allgemeiner Auffassung (analog) anwendbar aufAufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl. nur BSG, Urteil vom04.02.1998 - B 9 V 16/96 R , zit. in Juris; Merten, in Hauck/Noftz,SGB X, K § 44 Rn. 70 m.w.N.). a) Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme derBewilligungen sind mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigenBewilligungsbescheide die Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Beurteilung derRechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei

den tatsächlichen undmateriell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses desbegünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht<BSG> SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 ).

§ 45Abs. 1 SGB X in

Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigterVerwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. AufVertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sichder Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohungoder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigtevorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehungunrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oderinfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeitliegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt inbesonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGBX). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass deszurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 §45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). b) Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme derBescheide liegen hier vor. Die Bewilligungsbescheide warenrechtswidrig, weil die Klägerinnen zu 1) und 2) wegen desverwertbaren Sparkassenbriefs der Klägerin zu 2) keinen Anspruchauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB IIhatten. aa)

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen

diesem Buch nur Personen, die u. a. hilfebedürftig sind (Nr. 3a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinenLebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und denLebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebendenPersonen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften undMitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbarenArbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögensichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andererSozialleistungen erhält. Als Vermögen sind alle verwertbarenVermögensge-genstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).Hierzu gehört auch der Sparkassenbrief der Klägerin zu 2). DerVerwertbarkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2) diesennicht einseitig kündigen konnte. Zwar war die Forderung wegen derFestlegung bis zum 22.11.2010 noch nicht fällig und auch nichtvorzeitig kündbar, so dass die Klägerin zu 2) die Rückzahlung nochnicht verlangen konnte, indes war es ihr möglich, die Forderung"zu beleihen", also zur Sicherung eines Darlehensabzutreten oder zu verpfänden. Eine solche Belastung vonVermögenswerten war bereits zum früheren Recht derArbeitslosenhilfe (neben dem Verbrauch oder der Übertragung) eineMöglichkeit der Verwertung von Vermögen (so LSG NRW, Urteil vom22.09.2009 - L 1 AS 28/08 mit Verweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr5 ; BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 §137 Nr 6). Daran hat sich auch unter der Geltung des SGB II nichtsgeändert. Dem steht nicht entgegen, dass die Sparkasse B-Stadt mitSchreiben vom 04.10.2011 "wunschgemäß" bestätigte, dasseine Beleihung auf Grund der Minderjährigkeit der Klägerin zu 2)nicht möglich gewesen wäre. Eine Beleihung wäre durch Genehmigungder gesetzlichen Vertreter bzw. des zuständigen Familiengerichtsdurchaus möglich gewesen. Das durch den Sparkassenbrief verbriefte Vermögen übersteigtauch die der Klägerin zu 2) zustehenden Freibeträge

§ 12

Abs.2 SGB II (zur Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid vom09.05.2012 verwiesen, § 136 Abs. 3 SGG). bb) Die Klägerinnen können sich auch nicht auf Vertrauensschutzberufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die siezumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oderunvollständig gemacht haben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denndie Klägerin zu 1) hat bei allen Anträgen zunächst denSparkassenbrief der Klägerin zu 2) nicht angegeben. Dierechtswidrigen Bewilligungen beruhen auf diesen Angaben derKlägerin zu 1). Entgegen der klaren und unmissverständlichenFragestellung in den jeweiligen Antragsformularen hat die Klägerinzu 1) unrichtige Angaben bezüglich ihrer Vermögensverhältnissegemacht, indem sie den Sparkassenbrief ihrer Tochter nichtangegeben hat. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass derKlägerin zu 1) - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung- auch bei der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184 , 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28 , 33; BSGSozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein musste,dass zu den anzugebenden Vermögenswerten auch der auf die Tochterlautende Sparkassenbrief gehört. Die Klägerin zu 1) hat

Antragstellung vom 14.05.2005 den auf dem Girokonto der Klägerin zu2) am 18.11.2005 gutgeschriebenen Betrag sofort erneut angelegt.Ihr war daher bewusst, dass es den Sparkassenbrief gab. Ferner warder Klägerin zu 1) am 17.11.2005, also einen Tag vor dem Abschlussdes neuen Sparkassenbriefs, telefonisch vom Jobcenter mitgeteiltworden, dass ihr Vermögen über den Freibeträgen lag. Auch in diesemGespräch wurde der Sparkassenbrief der Tochter nichtoffengelegt. Die Klägerin zu 2) muss sich das Verschulden der Klägerin zu 1)als ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen, da die Mutterdie SGB II-Behördenangelegenheiten für die Bedarfsgemeinschaft,d.h. insbesondere für die damals minderjährige Tochter,wahrgenommen hat. Insoweit ist Verschulden der Mutter alsgesetzlicher Vertreterin gemäß § 278 Satz 1 BGB der Klägerin zu 2)genauso zuzurechnen wie eigenes Verschulden. Die Klägerin zu 2) warbeschränkt geschäftsfähig iSv § 106 BGB mit der Folge, dass ihreMutter als gesetzlicher Vertreter für sie inBehördenangelegenheiten tätig geworden ist. Die Bewilligungsbescheide beruhen somit auf Angaben, die dieKlägerin zu 1) zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehungunrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Beklagte war daherdem Grunde

berechtigt, die Bewilligungsbescheide - soweit sieden Leistungsanspruch der Klägerinnen betrafen - mit Wirkung fürdie Vergangenheit aufzuheben. cc) Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sindeingehalten.

§ 45Abs.

3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidrigerbegünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von10 Jahren

seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn dieVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB Xvorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit mussinnerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welchedie Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktsfür die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). ZurKenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahmerechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung derBeteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). 3. Der Erstattungsbescheid

§ 50SGB X ist jedoch der Höhenach bezüglich der Klägerin zu 1) teilweise rechtswidrig und mit

Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 2) zum 01.11.2011 habensich die für die Erstattung maßgeblichen Gesichtspunkte maßgeblichgeändert, was vorliegend zur Rechtswidrigkeit desErstattungsbescheids gegenüber der Klägerin zu 2) führt(Beschränkung der Minderjährigenhaftung

§ 1629aBGB).

a) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2011 istgegenüber der Klägerin zu 1) insoweit rechtswidrig, als von ihr ein2.218,07 € übersteigender Betrag gefordert wird.

Ansichtder Kammer ist bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegenverschwiegenen Vermögens rückschauend zu überprüfen, ob und wielange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten(so zutreffend LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS56/10; SG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS 1217/09 ;Geiger, in: Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 12 Rn. 87; Berlit, in:info also 2011, 223, 225 ff. Anmerkung zur Gegenansicht von LSGBaden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 ). EineMehrfachanrechnung ist nicht zulässig, denn durch die Anwendung von§ 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslage hergestelltwerden. Die Regelung hat keinen darüber hinaus gehendenSanktionscharakter. Weitere Sanktionen müssen dem Straf- bzw.Ordnungswidrigkeitsverfahren vorbehalten bleiben. aa) Wie sich aus der unstreitigen Berechnung des beklagtenJobcenters vom 18.11.2013 ergibt, ist unter Berücksichtigung einesfiktiven Vermögensverbrauchs das Vermögen bereits mit Ablauf desMonats Mai 2007 unter den vermögensrechtlichen Freibetrag gesunken.Die Annahme eines längeren Zeitraums der Bedarfsdeckung kommtvorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen eineinzusetzendes, aber tatsächlich nicht verbrauchtes Vermögensolange anzurechnen, wie es noch vorhanden ist. Ein "fiktiverVermögensverbrauch" ist nicht zu prüfen (vgl. BSG, Beschlussvom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 14/08 B , juris RN 5). In derBewilligungssituation ist es zu rechtfertigen, im Zeitpunkt derEntscheidung über die Bewilligung tatsächlich noch vorhandenesVermögen auch dann zu berücksichtigen, wenn es einemLeistungsanspruch bereits für einen vorangehendenBewilligungszeitraum entgegen gehalten worden war (wiederholteVermögensberücksichtigung), zumal der Verordnungsgeber keine § 9Alhi-V (F. 1994) entsprechende Regelung mehr vorgesehen hat,

der der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal aufdas gleiche Vermögen verwiesen werden könne. DerLeistungsberechtigte hat es in dieser Situation grundsätzlich inder Hand, durch Ver-brauch oder (rechtmäßige) Übertragung einerMehrfachanrechnung entgegen zu wirken. bb) Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegenverschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, obund wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereichthätten (so zutreffend: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 56/10 ; SG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2011 - S 13 AS1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom18.07.1986 - 5 B 10/85 , juris RN 3f.; Geiger, in: Münder, SGB II,5. Aufl. 2013, § 12 Rn. 87; Berlit, in: info also 2011, 223, 225ff. Anmerkung zur Gegenansicht von LSG Baden-Württemberg, Urteilvom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10 ). Soweit vertreten wird, im Rahmenvon § 45 SGB X sei eine Mehrfachanrechnung zulässig (vgl. LSGBerlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08 , jurisRN 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS4994/10, juris RN 33), ist dem nicht zu folgen. Durch die Anwendungdes § 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslagehergestellt werden

einer rechtswidrigen Begünstigung desLeistungsempfängers (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage2010, § 45 RN 2). Dabei ist der Normalfall, also die ordnungsgemäßeVerwertung des Vermögens, zugrunde zulegen und nicht der atypischeFall einer verweigerten Verwertung. Die Regelung des § 45 SGB X hatkeinen über die genannte Zielsetzung hinausgehendenSanktionscharakter (a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).In der Rückabwicklungssituation, die sich über mehrereBewilligungszeiträume erstreckt, besteht auch die Möglichkeit, eineMehrfachanrechnung durch eigenes Handeln abzuwenden, nicht. DieMehrfachanrechnung ist indes nicht vom Gesetz gewollter Regelfall;im Umfang der Anrechnung ist regelmäßig von einemVermögensverbrauch auszugehen. §§ 45 ff. SGB X zielen auch nichtauf eine (zusätzliche) Sanktionierung des Begünstigten; alsSanktion wirkt aber, wenn - wie hier - derGesamtrückforderungsbetrag nicht nur das den Freibetragübersteigende Vermögen, sondern den einsetzbaren Vermögenswertinsgesamt deutlich übersteigt. Rücknahme und Erstattung führennicht eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsberechtigtenzurück, sondern führen zu einer systemwidrigen"Bereicherung" des Grundsicherungsträgers und hatStrafcharakter was dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrenvorbehalten bleiben muss. Andernfalls droht eineverfassungsrechtlich bedenkliche Aushöhlung bzw. Unterlaufen desGrundsatzes "ne bis in idem" (vgl. Art. 103 Abs. 3GG). cc) Ein dogmatischer Ansatz für das Verbot der"Mehrfachanrechnung" ist in der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zu sehen (vgl. grundlegend Berlit,in: info also 2011, 223, 225 ff. Anmerkung zur Gegenansicht von LSGBaden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - L 12 AS 4994/1099). Zutreffend weist Berlit a. a. O auf Folgendes hin:

der BSG-Rechtsprechung zur Alhi-V durfte durch Veruntreuungerlangtes Vermögen oder Einkommen, zu dessen Rückzahlung an denGeschädigten der Arbeitslose verpflichtet ist, im Rahmen derBedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbares Vermögen bzw.anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden (BSG v. 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R ). Im Recht der Ausbildungsförderung geht dasBundesverwaltungsgericht ohne nähere Begründung davon aus, dass beider auf einzelne Bewilligungsabschnitte bezogenenVermögensbetrachtung für vorangehende Bewilligungszeiträumefestgesetzte Rückforderungsbeträge abzusetzen sind (BVerwG NJW2009, 3045). Gemeinsamer und zutreffender Grundgedanke dieserRechtsprechung ist, dass die Rückabwicklung auf die Herstellungmateriell-rechtlich rechtmäßiger Verhältnisse gerichtet ist undhiernach solche Vermögensbestandteile, die in qualifizierter Weiserechtlich anderweitig "gebunden" sind, außer Betracht zubleiben haben. Dabei reicht eine beliebige schuldrechtlicheVerpflichtung oder Bindung sicherlich nicht aus. Das Besondere inFällen der Leistungsrückforderung wegen verschwiegenen Vermögensist, dass es der Grundsicherungsträger selbst ist, der Gläubigerder an den Vermögensüberhang anknüpfenden Erstattungsschuld ist,und aus einem Vermögensüberhang, auf den er just für vorangehendeZeiträume rechnerisch zugegriffen hat, die Rechtfertigungherleitet, auch für Folgezeiträume Leistungen zurückzufordern. Beieiner auf den jeweiligen Bewilligungszeitpunkt abstellendenBetrachtung gehört zu der vollständigen Erfassung des objektivenSachverhalts auch der Umstand, dass ein anrechenbares Vermögen zuBeginn des Folgezeitraums nur deswegen noch vorhanden ist, weil esfür vorangehende Bewilligungszeiträume nicht angerechnet undverbraucht worden ist, sowie die Bewertung, dass in der Höhe derobjektiv rechtswidrigen Nichtanrechnung - bei Vorliegen derVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X - die Rücknahme undRückforderung möglich und geboten ist; dass diese Informationenerst später bekannt geworden sind, ändert nichts an der objektivenRechtslage. Für diese Konstellation drängt sich auch

Auffassung derKammer auf, eine besondere Härte anzunehmen. Bei einerunbeschränkten Rücknahme und Rückforderung, wird gerade nicht nurden gesetzlichen Vermögensanrechnungsregelungen rückwirkend zumDurchbruch verholfen. Wirtschaftlich wird durch die"Mehrfachanrechnung" der Vermögensfreibetrag aufgezehrt,der dem Leistungsberechtigten einen Restbestand an finanziellemBewegungsspielraum (und damit ökonomisch gesichertemFreiheitsgebrauch) gewährleisten soll; der Rückforderungsbetragüberschreitet im vorliegenden Fall sogar deutlich das insgesamteinsatzfähige Gesamtvermögen. Ist im Rücknahmezeitpunkt derVermögensüberhang noch vorhanden, ist er weiterhin vorrangig zurSicherung des Lebensunterhalts einzusetzen und darf nicht einmalzur Tilgung der Rückforderungsschuld eingesetzt werden. DieRücknahme und Rückforderung überschreitet das zur Herstellung derNachrangigkeit angezeigte Maß, was selbst bei einem Ersatzanspruchbei sozialwidrigem Verhalten bereits die Geltendmachung desErsatzanspruchs wegen Härte (§ 34 Abs.1 Satz 3 SGB II) hinderte. DerMehrfachzugriff auf das den Freibetrag überschreitende Guthaben ausdem Sparbrief ist daher auch unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen(Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu rechtfertigen. Wie der vorliegendeFall anschaulich zeigt, kommt es bei einem verschwiegenen undanzurechnenden Vermögen von 2.700 € zu folgenden"Sanktionen" für die Bedarfsgemeinschaft: * Rückforderung von SGB II-Leistungen von ca. 25.000 €. * Keine SGB II-Leistungen für die Zukunft, solange der Sparbriefnicht fällig und verwertet wird. * Strafverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren. Auch ein Vergleich zu den Regelungen

der Abgabenordnung imBereich der Steuerhinterziehung (vgl. §§ 370 ff. AO) machtdeutlich, dass eine Mehrfachanrechnung von Vermögen inErstattungskonstellationen zu offensichtlichenWertungswidersprüchen führt. Der Steuerhinterzieher muss, abgesehenvon einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung (Möglichkeit derstrafbefreienden Selbstanzeige

§ 371AO), lediglich die

Steuern zuzüglich von Hinterziehungszinsen

zahlen. DerHilfebedürftige muss sich jedoch ein Vielfaches seinestatsächlichen Vermögens auf die SGB II-Leistungen anrechnen lassen;dabei hilft es ihm auch nicht, wen er

träglich sein Vermögenaus freien Stücken dem Jobcenter mitteilt. Aus oben genannten Gründen ist daher bei der Rücknahme vonBewilligungsbescheiden wegen verschwiegen Vermögens rückwirkend zuprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckunggereicht hätten. Wie sich aus der unstreitigen Berechnung desbeklagten Jobcenters vom 18.11.2013 ergibt, ist unterBerücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs das Vermögenbereits mit Ablauf des Monats Mai 2007 unter denvermögensrechtlichen Freibetrag gesunken. Die Annahme eineslängeren Zeitraums der Bedarfsdeckung kommt daher vorliegend nichtin Betracht. Dies bedeutet, dass von der Klägerin zu 1) 2.218,07€ zu erstatten sind. b) Ursprünglich, d.h. in der Fassung des Rücknahme- undErstattungsbescheids vom 21.02.2011 war das Erstattungsbegehren demGrunde

gegenüber der Klägerin zu 2) rechtmäßig. Denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehobenworden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Durchden Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 2) zum 01.11.2011haben sich jedoch für die Erstattung relevante Umstände maßgeblichgeändert, was vorliegend zur Rechtswidrigkeit desErstattungsbescheids gegenüber der Klägerin zu 2) führt. Dem Erstattungsanspruch des Beklagten steht die Beschränkung derMinderjährigenhaftung entgegen.

§ 1629aAbs.

1 BGB beschränktsich die Haftung für Verbindlichkeiten, die u. a. Eltern im Rahmenihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder durcheine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben,auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenenVermögens des Kindes. Dazu hat das BSG in seinem Urteil vom07.07.2011 (Az.: B 14 AS 153/10 R , juris RN 47) ausgeführt, dassein Erstattungsbescheid

Eintritt der Volljährigkeit dannrechtswidrig wird, wenn das bei Eintritt der Volljährigkeitbestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGBfallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt. § 1629a BGB führe zurRechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids, denn die Regelung seiauch bei der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts

dem SGB II entsprechend anwendbar. Dies seibereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahrenzu berücksichtigen (a.a.O., RN 40 ff.). Durch dasMinderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.1998 habe derGesetzgeber die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts imBeschluss vom 13.05.1986 (Az. 1 BvR 1542/84 , NJW 1986, S. 1859 ), inWahrnehmung seines Wächteramts Regelungen zu schaffen, dieverhindern, dass der soeben volljährig Gewordene nicht mehr als nurein scheinbare Freiheit erreicht, befolgt und § 1629a BGBerlassen. Im Grundsatz bedeutet dies: Solange das Kind minderjährig ist, haftet es für dieVerbindlichkeiten, die es infolge der gesetzlichen Vertretungtreffen (wie hier eine Erstattungsforderung aufgrund vonverschuldeten Falschangaben des Vaters), unbeschränkt. Ab Eintrittder Volljährigkeit ist die Haftung (für die durch den gesetzlichenVertreter während der Minderjährigkeit begründetenVerbindlichkeiten) beschränkt auf das bei Eintritt derVolljährigkeit vorhandene Vermögen (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage2014, § 1629a RN 4). Reicht dieses zur Befriedigung der Gläubiger,bzw. hier zur Begleichung der Erstattungsforderung nicht aus, stehtdem jungen Volljährigen die sog. Erschöpfungseinrede zu.Dementsprechend ist

der Rechtsprechung des BSG a. a. O. im SGBII-Leistungsrecht von Amts wegen eine Vermögensprüfung durch denLeistungsträger vorzunehmen. Der Erstattungsbescheid wird in Höheder das Vermögen übersteigenden Forderung rechtswidrig. Folgende Fallkonstellationen können dabei u.a. auftreten: * Ist der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides nochnicht volljährig, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seinesErlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629 a BGBzugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen biszum Eintritt der Volljährigkeit. Soweit aber bei Eintritt derVolljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögenhinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeitenzurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesemFall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch aufAufhebung des Erstattungsbescheides (BSG a.a.O. m.w.N.). * Tritt die Volljährigkeit

Erlass des ursprünglichenErstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss desWiderspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen)Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach-und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist(vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr.33 m.w.N.). Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1629a BGB gegeben, wäre der Erstattungsbescheid von Anfang anrechtswidrig (BSG a.a.O.). * Tritt die Volljährigkeit

Abschluss desWiderspruchsverfahrens ein, war der Erstattungsbescheid auch beiVorliegen der Voraussetzungen des § 1629 a BGB rechtmäßig. Indiesem Fall kann sich der volljährige Schuldner ab dem Zeitpunktseiner Volljährigkeit im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gegendie Durchsetzung der (Rest-)Forderung wehren oder einen Antrag

§ 48Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auf Aufhebung des

Erstattungsbescheides ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeitstellen. Dies bedeutet jedoch auch, dass das Jobcenter einenÜberprüfungsantrag

§ 44

SGB X in Fallkonstellationen bei denendie Volljährigkeit

der letzten Behördenentscheidung eintritt,als Aufhebungsantrag

§ 48Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auszulegenhat. Es wäre vorliegend willkürlich die Klägerin zu 2) auf das

Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Bürgerlich-rechtlich haftet der vormalige Minderjährige demnachmit seinem pfändbaren Vermögen voll. Insoweit gibt es keineFreibeträge. Aus den dem Gericht vorgelegten Kontoauszügen verfügtedie Klägerin zu 2) zum Stichtag 01.11.2011 unter Berücksichtigungeiner wirtschaftlichen Betrachtungsweise über kein pfändbaresVermögen (Das Girokonto war mit 52,67 € überzogen;Sparguthaben waren 1.02 € bzw. 32,29 € vorhanden). DieKammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) beiEintritt der Volljährigkeit nicht über weiteres Vermögen verfügthat. Aus oben genannten Gründen ist der Klage daher im tenoriertemUmfang stattzugeben. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/679052.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.