GO. a. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung zu Unrecht eine Einbeziehung der Vorschriften des Denkmalschutzrechts in die gerichtliche Entscheidung unterlassen bzw. die Bedeutung des Denkmalschutzes verkannt, ist die Rüge im Ergebnis unbegründet. aa. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der §§ 80 , 80 a VwGO zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass die Antragstellerin eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung angegriffen hat und dass zum Prüfprogramm des § 61 Abs. 2 HBauO nicht die Frage gehört, ob neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzrecht erteilt werden kann oder muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12 , juris Rn. 37; Beschl. v. 19.2.2013, 2 Bs 265/12). Der Gesetzgeber hat sich auch nach einer zweiten Evaluation des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO im Juli 2011 bewusst dafür entschieden, die Erteilung einer denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom Prüfumfang des § 61 Abs. 2 HBauO weiterhin auszuschließen (Bü-Drs. 20/1110, S. 10). Ein möglicher einfachgesetzlicher nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine – noch nicht erteilte - denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 HmbDSchG ist dementsprechend kein gesonderter Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung. Sofern ein Nachbar die Auffassung vertritt, dass Anforderungen verletzt sind, die außerhalb dieses Prüfprogramms liegen, berührt dies grundsätzlich nicht die Prüfung der §§ 80 , 80 a VwGO. Vielmehr muss er das Einschreiten der Behörde beantragen und diesen Antrag gegebenenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchsetzen (BVerwG, Beschl. v. 16.1.1997, NVwZ 1998, 58 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 3.1.2005, NordÖR 2005, 227; Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand: Januar 2013, § 61 HBauO Rn. 83). bb. Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte in der Prüfung des Bauplanungsrechts beanstandet, dringt sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch. Dies betrifft zunächst ihre Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan W. 9, von denen Befreiungen erteilt worden seien, keinen Nachbarschutz beinhalteten. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit der Planbegründung auseinandergesetzt, wonach sowohl die Baugrenzen als auch die festgesetzte Gebäudehöhe mit Rücksicht auf „die vorhandenen denkmalgeschützten Bleicherhäuser im Einmündungsbereich der U.- Straße“ festgesetzt worden sind. Es sollte „ein städtebaulicher Endpunkt für Geschossbauten“ erreicht werden. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht dahingehend bewertet, dass dem Plangeber allein städtebauliche Aspekte vor Augen gestanden hätten und dass nicht darüber hinaus dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen eingeräumt werden sollte. Soweit die Antragstellerin aus der Intention des Plangebers, die Baugrenze mit Rücksicht auf die vorhandene denkmalgeschützte Bebauung auf ihrem Grundstück festzusetzen, ableitet, er habe ihr als Nachbarin bereits bei der Planfestsetzung ein unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Planvorgaben gewähren wollen, trifft dies nicht zu. Die Unterschutzstellung eines Denkmals auf einem Grundstück im Plangebiet ist aus der Sicht des Plangebers ein städtebaulicher Belang, der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen ist. Diese Vorstellung lag auch dem Plangeber bei der Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan W. 9 im Dezember 1995 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt - und auch in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347 ) – wurden aus denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellungen weder in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9.6.1995, Bs II 229/95, juris; Beschl. v. 16.10.2008, 2 Bs 148/06 ) noch in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer subjektive Abwehrrechte des Denkmaleigentümers gegen nachbarliche Bauvorhaben bejaht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985, BRS 44 Nr. 118; VGH Kassel, Urt. v. 7.1.1986, NVwZ 1986, 680 ; OVG Münster, Beschl. v. 25.4.1989, NuR 1991, 89 und v. 9.6.1989, BRS 49 Nr. 146 ). Somit bestand für den Plangeber im Jahr 1995 kein Anlass, mit der Festsetzung der Baugrenzen und Geschossigkeiten zugleich subjektive Rechte des Denkmaleigentümers zu begründen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die mit Rücksicht auf Denkmäler getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan W. 9 seien vor dem Hintergrund der gegenwärtigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährung eines Mindeststandards an Umgebungsschutz für den Denkmaleigentümer nunmehr verfassungskonform im Sinne des Nachbarschutzes und dieses Mindeststandards auszulegen, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Mindestanspruch des Denkmaleigentümers auf Umgebungsschutz, der aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Auslegung des fachlichen Denkmalschutzes resultiert (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, a.a.O. ), dem Denkmaleigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zusätzliche subjektive Rechte vermittelt, wenn die Baubehörde von Festsetzungen im Befreiungswege abweichen will und dies unmittelbare Auswirkungen auf das Denkmal hat. Denn selbst wenn der bundesrechtliche Mindestschutz bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans stets – und somit auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO – zu berücksichtigen sein sollte, muss der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe denkmalrechtliche Aspekte im Rahmen der Überprüfung der erteilten Befreiung nicht hinreichend gewürdigt, erfolglos bleiben. Denn der denkmalrechtliche Mindestschutz des Denkmaleigentümers wäre nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals verletzt, die hier nicht ersichtlich ist. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung einen schwereren Eingriff darstellt als die in § 8 DSchG geforderte „wesentliche Beeinträchtigung“, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Bleicherhauses liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht legt bei der Beurteilung der Beeinträchtigung eines Denkmals durch bauliche Maßnahmen in der Umgebung folgende Maßstäbe an (vgl. Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13 ): „Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933 ; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418 , 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22). Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Dabei geht der Umgebungsschutz des § 8 DSchG über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des § 12 Abs. 1 HBauO hinaus. Als wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist daher nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347 , 353). Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701 , juris, Rn. 31).“ Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine zweigeschossige Bebauung im Abstand von ca. 16 m zum denkmalgeschützten Bleicherhaus genehmigt hat und eine fünfgeschossige im Abstand von 25 m beeinträchtigt die Denkmalqualität des Bleicherhauses vor diesem Hintergrund nicht wesentlich. Das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche „Bleicherhaus“ besitzt als ehemals gewerblich oder zu Wohnzwecken genutztes, unaufwändig gestaltetes Gebäude auch nach der Begründung der Unterschutzstellung keine einem herrschaftlichen Anwesen vergleichbare Solitärstellung, die einen erhöhten Umgebungsschutz mit Abstandsflächen von mindestens 17 m nach Südwesten erfordern würde. Die Erhaltung des Denkmals liegt ausweislich der Begründung des Bescheides vom
GO beantragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Streitwertbemessung allein auf das objektive Maß der Beeinträchtigungen des nachbarlichen Grundstücks durch das angegriffene Vorhaben ankommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, NordÖR 2012, 402; Beschl. v. 12.10.2010, 2 Bf 140/10.Z). Auch in Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird deutlich, dass der Streitwert einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung nicht entsprechend dem Bauvolumen des nachbarlichen Bauvorhabens bemessen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist der Streitwert für Nachbarklagen einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen (Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12 .Z, juris; Beschl. v. 29.11.2006, NordÖR 2007, 137). Der Streitwert richtet sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nach etwaigen Wertminderungen des nachteilig betroffenen Grundstücks (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06 ). Das Beschwerdegericht hält es nach wie vor nicht zuletzt mit Blick auf die Kalkulierbarkeit des Streitwerts für alle Verfahrensbeteiligten und das Verhältnis zu den im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Werten in anderen baurechtlichen Streitigkeiten nicht für gerechtfertigt, den Streitwert nach einer zumeist schwierig zu ermittelnden und von subjektiven Einschätzungen abhängigen Wertminderung des Grundstücks und – im Ergebnis - mit einem nach oben offenen Streitwertrahmen zu bemessen. Insbesondere letzteres wäre kaum mit dem Streitwertrahmen für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne von höchstens 60.000 € (Ziff. 9.8 des Streitwertkatalogs) zu vereinbaren (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, a.a.O. ). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung dieses Rahmens und unter Halbierung des für die Bewertung des Streits in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts den Streitwert für den gegen die Baugenehmigung gerichteten Antrag auf 5.000,- Euro und für den Antrag auf Gewährung
GO, der einen gesonderten Streitgegenstand darstellt, wie das Verwaltungsgericht auf 2.500,- Euro festgesetzt. Dabei wurde werterhöhend insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass das Gebäude O.- Straße 20-22 denkmalgeschützt ist, aber auch in Betracht gezogen, dass das Bauvorhaben erhebliche Abstände zum Baudenkmal einhält. Außer Betracht bleiben bei der Streitwertbemessung Investitionen, die von der Antragstellerin zum Erhalt und zur Sanierung ihres Denkmals getätigt worden sind. Deren Nutzen wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geschmälert. Permalink: https://openjur.de/u/679260.html ( https://oj.is/679260 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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