GO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (
GO) geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit jeweils eingehender Begründung angenommen, dass die auf § 27 Abs. 1 DSchG NRW gestützten Ordnungsverfügungen, mit denen den Klägern aufgegeben worden ist, den in ihrem Vorgarten flächig aufgeschütteten Kies zu entfernen und eine Begrünung wiederherzustellen, rechtmäßig seien. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und ermessensgerecht. Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf eine Erteilung der von ihnen begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW für die in ihrem Vorgarten vorgenommene flächige Aufschüttung von Kies, weil der damit einhergehenden Veränderung der nach der Denkmalbereichssatzung unter Denkmalschutz stehenden Freifläche Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Es lässt sich schon nicht feststellen, mit welchen ihrer Argumente die Kläger die vermeintliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügungen belegen und mit welchen Argumenten sie ihren behaupteten Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis untermauern wollen. Abgesehen davon vermögen ihre Einwände weder die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts noch dessen rechtliche Annahmen und Wertungen durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit sie sich auf vergleichbare Freiflächengestaltungen an anderen Stellen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung berufen, setzen sie sich mit den diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in keiner Weise auseinander. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, weshalb die angesprochenen Berufungsfälle hier ohne Bedeutung sind. Die Auffassung der Kläger, es käme einem enteignungsgleichen Eingriff gleich, wenn man ihnen trotz altersbedingt schwindender Kräfte die Unterhaltung eines im Sinne der Denkmalbereichssatzung begrünten Vorgartens zumute, ist fernliegend. Die erforderliche Pflege eines derart begrünten Vorgartens geht nicht über das hinaus, was ein Grundeigentümer regelmäßig zur Unterhaltung seines Grundstücks unternimmt. Weshalb - wie die Kläger meinen - im Hinblick auf das Erscheinungsbild des in Rede stehenden Denkmalbereichs geringere Anforderungen zu stellen sein sollen als bei einem Baudenkmal, geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor. Auch die bloße subjektive Einschätzung der Kläger, der von ihnen durch einzelne Pflanzen auf einem Kiesbett gestaltete Vorgarten entspreche durchaus der gewollten Gestaltung der Freiflächen im Denkmalbereich, die durch heckengesäumtes, dekorativ gesetztes Gartengrün gekennzeichnet sein sollten, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der gegenteiligen rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (
GO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.