Für den Zeitraum vom 10.11.2010 bis einschließlich 21.11.2010 erhielt die Klägerin Krankengeld in einer Höhe von 617,28 €. Für die Zeit vom
berechnung für den Monat Juli 2010, in welchem die Beklagte das der Klägerin für den Monat Juli 2010 ausgezahlte Netto-Urlaubsgeld berechnete. Es wird insoweit Bezug genommen auf die von der Beklagten der Klägerin erteilten Abrechnungen für den Monat November 2010 sowie die erste
berechnung für den Monat Juli 2010 (Blatt 112 bis 114 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 18.11.2010 (Blatt 8 Gerichtsakte) sprach die Beklagte der Klägerin die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit zum 03.12.2010 aus. Die Kündigung ging der Klägerin am 18.11.2010 zu. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war die Klägerin schwanger. Ob der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Schwangerschaft der Klägerin bekannt war, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Wirkung ab dem 22.11.2010 wurde für die Klägerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Am 24.11.2010 wurde der Klägerin eine ärztliche Bescheinigung über ihre Schwangerschaft erteilt. Beide Unterlagen wurden der Beklagten zeitnah zugänglich gemacht. Am 07.12.2010 ging die Kündigungsschutzklage der Klägerin beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 16.12.2010 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde vom 16.12.2010, Blatt 10 der Gerichtsakte).
dem sich die Klägerin auf ausdrückliche Anforderung der Beklagten betriebsärztlich hatte untersuchen lassen, teilte der Betriebsarzt am 22.12.2010 der Beklagten Folgendes mit: "Aus arbeitsmedizinischer Sicht wird die bestehende Schwangerschaft bestätigt. Das von dem behandelnden Frauenarzt an die Krankenkasse bereits angezeigte Beschäftigungsverbot ist nicht anzutasten ..." Der ursprünglich mit gerichtlichem Beschluss vom 08.12.2010 auf den 04.01.2011 bestimmte Gütetermin wurde auf Antrag des Klägervertreters vom 27.12.2010 mit Beschluss vom 29.12.2010 auf den 11.01.2011 verlegt. Dieser Gütetermin wurde auf übereinstimmenden Antrag des Klägervertreters sowie des damaligen Beklagtenvertreters vom 29.12.2010 bzw. 03.01.2011 mit Beschluss vom
Vorlage eines ärztlichen
weises gegenüber der Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin habe vor diesem Hintergrund keinen Schadensersatzanspruch, zumal § 9 Abs. 1 MuSchG im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung eine ausreichende Sanktion darstelle und
4 AGG insoweit kündigungsrechtlich lex specialissei. Sie habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt wegen ihrer Schwangerschaft diskriminiert. Die Klägerin könne auch ihre vorläufige Weiterbeschäftigung nicht verlangen. Es bestehe ein Beschäftigungsverbot, so dass ihr die Weiterbeschäftigung der Klägerin gesetzlich untersagt sei. Sie könne jedoch nicht zu etwas verurteilt werden, was sie nicht leisten dürfe
dem Gesetz. Im Übrigen habe die Klägerin ihr bislang trotz Aufforderung noch keine Auskunft zu den tatsächlichen Grundlagen des Beschäftigungsverbotes erteilt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet sei. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert begründet, warum ihr in dem verlangten Zeugnis eines zusammenfassend gute Leistungs- und Führungsbeurteilung von der Beklagten zu erteilen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 05.05.2011 (Blatt 117 bis 118 Gerichtsakte) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist lediglich im tenorierten Umfang zulässig und begründet, im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Im Einzelnen: I. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3 aus der Klageschrift vom 07.12.2010 eine Verurteilung der Beklagten zu ihrer Weiterbeschäftigung bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Personalsachbearbeiterin entsprechend der arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens begehrt, ist dieser vorläufige Weiterbeschäftigungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat bereits vor Stellung dieses Antrages den Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt und es war auf Antrag der Klägerin ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil verkündet worden. Es war damit davon auszugehen, dass das Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien rechtskräftig abgeschlossen sein würde. Zwar besteht grundsätzlich für die Beklagte die Möglichkeit des Rechtsmittels der Berufung gegen das Teil-Anerkenntnisurteil, es bestanden jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Rechtsmittel einlegen würde. Ausdrücklich des Wortlauts des Antrags begehrte die Klägerin aber lediglich eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens gegen eine tatsächliche Beschäftigung der Klägerin gewendet. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Kammerverhandlung vom 05.05.2011
wie vor zu Gunsten der Klägerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot bestand, so dass der Beklagten eine tatsächliche Beschäftigung der Klägerin überhaupt nicht möglich war wegen dieses gesetzlichen Verbotes. Die Klägerin kann aber nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die ihr
dem Gesetz verboten ist. II. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 die Erteilung eines Arbeitszeugnisses an sich begehrt, ist der Klageantrag zulässig. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit dem Klageantrag einen bestimmten Zeugnisinhalt begehrt (wohlwollend, dem beruflichen Fortkommen dienlich, mit einer Leistungs- und Führungsbewertung von mindestens "gut"), ist der Klageantrag unzulässig. Der Klageantrag ist insoweit inhaltlich nicht bestimmt genug. Im Rahmen einer Vollstreckung könnte nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Beklagte im Fall der Erteilung eines Zeugnisses diesen inhaltlichen Vorgaben genügt hätte. Insoweit ist der Klageantrag also unzulässig. Im Hinblick auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses an sich ist der Klageantrag unbegründet.
O hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Der Arbeitnehmer kann
O verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sogenanntes qualifiziertes Zeugnis). Vorliegend ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien jedoch nicht beendet, so dass kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses besteht. III.
wie folgt: 2.750,00 € brutto Monatsgehalt: 22 Arbeitstage (einschließlich des
dieser Vorschrift lief erst am 11.11.2010 ab. Unstreitig hatte die Klägerin für den genannten Zeitraum einen Bruttoentgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 733,33 € (vgl. 1. Abrechnung der Beklagten für den Monat November 2010 (Blatt 114 Gerichtsakte)). Der von der Beklagten insoweit vorgenommene Nettoabzug in Höhe von 379,13 € erfolgte zu Unrecht. Zum Einen hat die Beklagte im Hinblick auf diesen als Aufrechnung zu bewertenden Einbehalt nicht die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen dargelegt
den §§ 394 BGB i.V.m. 850 ff. ZPO. Zum Anderen hat die Klägerin
Ziffer 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.06.2010 tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes für das Jahr
mehrfacher vorbehaltloser Zahlung ein Rechtsanspruch nicht entstehe, verstößt diese vertragliche Regelung gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist unwirksam. In § 4 Ziffer 2 Satz 1 wird der Klägerin eine entsprechende Leistung zugesagt. 5. Soweit die Klägerin darüber hinaus Zahlungs- bzw. Vergütungsansprüche für den Zeitraum November 2010 bis einschließlich Februar 2011 einklagt, ist die Klage unbegründet. IV. Soweit die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung in Höhe von 8.250,00 € begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
1 Satz 2 AGG gilt dies nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte
2 Satz 1 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden, was auch gilt, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
AGG ist Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
1 Ziffer 2 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg.
4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Auffassung der Kammer sind vorliegend weder die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch
1 AGG noch für einen Schadensersatzanspruch
2 AGG erfüllt. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass die Beklagte bereits bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt habe. Die Beklagte hat dies jedoch bestritten. Die Klägerin hat im Folgenden weder substantiiert dargelegt, auf welche Art und Weise wann die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin erlangt haben soll, noch hat die Klägerin für ihre Behauptung einen Beweis angeboten. Es war damit davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine positive Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin hatte. Eine Diskriminierung kann sich damit zunächst nicht daraus ergeben, dass die Beklagte trotz positiver Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin dieser gegenüber eine Kündigung ohne Zustimmung der entsprechenden Behörde ausgesprochen hat. Eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin kann sich im Folgenden
Auffassung der Kammer auch nicht daraus ergeben, dass die Beklagte die ausgesprochene Kündigung erst mit Schreiben vom 09.02.2011 gegenüber der Klägerin zurückgenommen hat bzw. erst im Kammertermin am 05.05.2011 die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG prozessual anerkannt hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten erst
Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung
gewiesen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsarzt erst am 22.12.2010 die entsprechende ärztliche Feststellung in Bezug auf die Schwangerschaft und das Beschäftigungsverbot bestätigt. Bis dahin scheidet
Auffassung der Kammer eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin durch Aufrechterhaltung der Kündigung durch die Beklagte aus. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sowohl in der Güteverhandlung als auch zuletzt noch in der Kammerverhandlung Vergleichsgespräche geführt haben und in diesem Zusammenhang auch Abfindungslösungen bezogen auf die noch im Raum stehende Kündigung vom 18.11.2010 in Erwägung gezogen haben. Für eine Abfindungslösung war aber als Anknüpfungstatbestand für beide Parteien die Kündigung vom 18.11.2010 wichtig und erforderlich, da die steuerrechtliche Anerkennung einer Abfindungszahlung das Vorliegen eines arbeitgeberseitigen Beendigungstatbestandes voraussetzt.
Auffassung der Kammer kann damit auch eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin nicht deshalb angenommen werden, da die Beklagte prozessual erst im Kammertermin die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung anerkannt hat. Schließlich kann sich die Kammer auch nicht der Rechtsauffassung der Klägerin anschließen, dass eine Diskriminierung durch die Beklagte darin zu sehen ist, dass die Ansprüche der Klägerin auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts
SchG bis zum Kammertermin trotz entsprechender Ankündigung von der Beklagten nicht erfüllt worden sind. In der bloßen Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche vermag die Kammer keine Diskriminierung zu erkennen. Es ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dadurch eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren zu haben. Natürlich kann die Nichtzahlung von Vergütungsansprüchen
SchG Männer nicht betreffen. Die Klägerin hat aber in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht dargelegt, dass die Beklagte berechtigte vertragliche oder gesetzliche Ansprüche anderer Beschäftigter erfüllt bzw. nicht erfüllt und ihr gegenüber allein auf Grund des Geschlechts die Zahlungsansprüche nicht erfüllt hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und entspricht dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien im vorliegenden Verfahren. § 93 ZPO findet keine Anwendung, da die Beklagte den Kündigungsschutzantrag der Klägerin nicht sofort anerkannt hat. Der Kostenstreitwert, welcher der gebildeten Kostenquote zu Grunde liegt, beläuft sich auf 35.293,72 €. Er setzt sich zusammen aus dem Urteilsstreitwert von 27.043,72 € sowie einem weiteren Vierteljahresverdienst für den durch das Teil-Anerkenntnisurteil entschiedenen Kündigungsschutzantrag. Der
GG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich unter Berücksichtigung eines zweifachen Bruttomonatsverdienstes für den Weiterbeschäftigungsantrag und einem weiteren Bruttomonatsverdienst für den Zeugnisantrag unter Addition der Werte der Zahlungsanträge. Permalink: http://openjur.de/u/679387.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.