Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. November 2009
(1981), S. 68, 92). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - anders in dem Fall, der der Entscheidung des
- Strafsenats des Bundesgerichtshofs zugrunde lag ( NJW 2001, 1075 f. mit abl. Anm. Roxin JZ 2001, 667 f.) - für den Fahrlässigkeitserfolg nicht an eine vorwerfbare Provokation der Notwehrlage angeknüpft werden kann. Die Feststellungen des Landgerichts bieten daher keine Grundlage für die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, so dass dieser Schuldspruch entfällt. Es bleibt allein ein Verstoß gegen das Waffengesetz wegen des unerlaubten Führens des Butterflymessers bis zum Eintritt der Notwehrlage als strafbares Verhalten.
- Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Ergänzende Feststellungen sind nicht zu erwarten. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Freiheitsstrafe im Ganzen. Nach § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO ist auch die dem Adhäsionsantrag stattgebende Grundentscheidung aufzuheben, da ihr durch den Wegfall der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Grundlage entzogen wurde.
- Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr begründet ist. Rissingvan Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott Permalink: https://openjur.de/u/67991.html ( https://oj.is/67991 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.