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VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2014 - Az. W 6 K 13.30519

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Kläger – ein iranisches Ehepaar mit einem Kind – reisten nach eigenen Angaben am

  1. Juli 2013 aus Norwegen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
  2. August 2013 Asylanträge. Die Kläger zu 1) und 2) gaben bei ihrer Befragung am
  3. August 2013 unter anderem an, sich ca. fünf Jahre in Norwegen aufgehalten und dort insgesamt dreimal erfolglos Asyl beantragt zu haben. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – EURODAC-Treffer Norwegen der Kategorie 1 – lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
  4. Dezember 2003 (Dublin-II-VO) vor. Am
  5. November 2013 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-VO an Norwegen gerichtet. Die norwegischen Behörden erklärten mit Schreiben vom
  6. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin-II-VO. Mit Bescheid vom
  7. Dezember 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Asylanträge unzulässig sind (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Norwegen an (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Norwegen aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Bescheid, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde den Klägern laut Postzustellungsurkunde am
  8. Dezember 2013 zugestellt. Mit Schriftsatz am
  9. Dezember 2013 ließen die Kläger beantragen: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  10. Dezember 2013, zugestellt am
  11. Dezember 2013, wird aufgehoben. Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen, sie hätten in Norwegen die Gefahr einer Kettenabschiebung zu erwarten. Der Kläger zu 1) sei außerordentlich aktiv im Bereich seiner christlichen Religionsgemeinschaft. Darüber hinaus sei er auch gesundheitlich sehr angeschlagen. Der Kläger zu 1) mache geltend, dass er nicht reisefähig sei. Mit Schriftsatz vom
  12. Januar 2014 ließen die Kläger im Verfahren W 6 S 14.30036 noch ausführen: Es bedürfe der Überprüfung durch das Gericht, ob in ein Land wie Norwegen abgeschoben werden dürfe, obwohl Norwegen nicht dem EU-Flüchtlingsraum angehöre und obwohl der Schutzstandard in Norwegen der europäischen Kontrolle entzogen sei. Mit Schriftsatz vom
  13. Februar 2014 ließen die Kläger im Verfahren W 6 S.13.30098 weiter vorbringen, das Gericht hätte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2013, die Klage abzuweisen. Mit Beschlüssen vom
  15. Dezember 2013 ( W 6 S 13.30520 – juris), vom
  16. Januar 2014 ( W 6 S 14.30036 – juris) und vom
  17. Februar 2014 ( W 6 S 14.30098 – juris) lehnte das Gericht die Anträge der Kläger in den Sofortverfahren ab. Das Gericht hörte die Kläger mit Schreiben vom
  18. Januar 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom
  19. Dezember 2013 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Mit Beschluss vom
  20. Februar 2014 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtskate (einschließlich der Akte der Sofortverfahren W 6 S 13.30520 , W 6 S 14.30036 und W 6 S 14.30089) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  21. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Bescheides vom
  22. Dezember 2013 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen der Kläger führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht verweist dazu im Einzelnen auf seine die Kläger betreffenden Beschlüsse vom
  23. Dezember 2013 ( W 6 S 13.30520 – juris), vom
  24. Januar 2014 ( W 6 S 14.30036 – juris) und vom
  25. Februar 2014 ( W 6 S 14.30098 – juris). Die Kläger haben danach nichts Neues mehr vorgetragen. Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage an seiner in den Sofortverfahren getroffenen Beurteilung fest. Gegen eine Überstellung der Kläger nach Norwegen bestehen zur Überzeugung des Gerichts weiterhin keine rechtlichen Bedenken (vgl. im Ergebnis ebenso die
  26. Kammer des VG Würzburg, B.v. 11.2.2014 –W 3 S 14.30085). Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass in Norwegen die europarechtlichen Mindeststandards nicht eingehalten wären und systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestünden. Da in Norwegen neben den vereinbarten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unter anderem sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die europäische Menschenrechtskonvention gelten, sind die Kläger gegebenenfalls gehalten, die sich daraus ergebenden Rechte vor norwegischen und notfalls europäischen Gerichten, etwa dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen. Angesichts der europarechtlichen bzw. völkerrechtlichen Systematik ist es nicht Aufgabe der deutschen Gerichte zu prüfen, ob die sich aus den allgemeinen Bestimmungen ergebenden Rechte von Asylsuchenden in Norwegen im Einzelfall gewährleistet sind. Dies gilt jedenfalls – wie vorliegend – so lange, als es nicht offenkundig ist, dass die Kläger wegen systemischer Mängel keinen hinreichenden gerichtlichen Schutz in Norwegen erhalten könnten. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/680130.html Kommentare

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