EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen
nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.
Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom
Stadt Rom eingetragene Vereinigung (im Folgenden: Verein). Mitglieder des 2004 gegründeten Vereins können natürliche Personen und Körperschaften sein (Art. 3
Satzung).
Verein ist selbst Mitglied
russisch–orthodoxen Kirche. Sein Zweck besteht nach Art. 2
Satzung in
Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in
Unterrichtung und Lehre
russisch-orthodoxen Religion und
Förderung
russischen Kultur; ferner verfolgt er gegenüber den Gläubigen
russisch-orthodoxen Religion Ziele
sozialen Solidarität,
Wohltätigkeit und
humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien Unterstützung (z.B. hinsichtlich
Wohnstätte). Nach Art. 22
Satzung hat die Mitgliederversammlung im Zeitpunkt
Auflösung des Vereins einen Beschluss über die Bestimmung des eventuell verbleibenden Einnahmerests des Vermögens zu treffen. Dieser "erfolgt zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation, wobei solchen
Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat Moskau in Verbindung stehen oder zu
russisch-orthodoxen Religion gehören, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften". Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer
Klägerin war im Streitjahr G. Er ist weder Mitglied
russisch–orthodoxen Kirche noch bestanden zwischen ihm und dem Verein persönliche Beziehungen. Mit
Klägerin im Jahr 2005 erteilten Spendenbescheinigung bestätigte
Verein, dass die im Dezember 2004 erhaltene Zuwendung bei
Errichtung einer russisch-orthodoxen Kathedrale in Rom verwendet werde. Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid 2004 verneinte das zunächst zuständige Finanzamt den Spendenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4144, BStBl I 2002, 1169) --KStG 2002 a.F.-- mangels Vorlage einer Spendenbescheinigung.
dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10
Klägerin sei keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Allein-Gesellschafter (G). Die Spende sei
Vermögens- und Ertragslage
Klägerin angepasst gewesen; persönliche Beziehungen zwischen G und dem Verein oder
russisch-orthodoxen Kirche hätten nicht bestanden. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Abzug
Zuwendung als Spende seien erfüllt. Eine betriebliche Veranlassung für die Zuwendung sei nicht erkennbar.
Spendenabzug bestimme sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom
Verein habe i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c sowie Nr. 2 Satz 3 bis 5 KStG 2002 n.F. seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
Europäischen Union (EU), mit Italien bestünde ein Amtshilfeabkommen. Auch seien die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 2002 n.F. erfüllt, da
Verein nach den §§ 51 bis 68
Abgabenordnung (AO) im Streitjahr steuerbefreit gewesen wäre, wenn er in diesem Jahr inländische Einkünfte erzielt hätte.
Senat hat die Revision mit Beschluss vom 27. Februar 2012 (Az. I B 104/11) zugelassen. Während des Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit für die Besteuerung
Klägerin auf den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) übergegangen. Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil
Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist begründet. Das Urteil
Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klägerin nicht die für den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat. 1.
Wechsel
Zuständigkeit betreffend die Besteuerung
Klägerin während des Revisionsverfahrens hat zugleich einen Beteiligtenwechsel zur Folge, so dass die Revisionsentscheidung gegenüber dem FA zu treffen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
auch für das Streitjahr
Gewinnhinzurechnung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F.)-- zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.
Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in einem Mitgliedstaat
EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, setzt
Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a. --d.h. neben den weiteren Anforderungen in Satz 3 ff.
Vorschrift-- voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordert die Wahrung
für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu beachtenden Voraussetzungen. 3.
Senat kann offen lassen, ob er an die Würdigung des FG, nach
die Zuwendung an den Verein nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen G und
Klägerin veranlasst war und nicht zu einer vGA geführt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 83/06 , BFH/NV 2008, 988 ), gemäß § 118 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist (offen Winheller/Mogck, Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen 2012, 140). Hierauf ist deshalb nicht einzugehen, weil --was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist-- die Zuwendung zwar einerseits von
Klägerin zur Förderung
Zwecke des Vereins geleistet wurde und deshalb nicht zu ihren sonstigen Betriebsausgaben gehört (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 I R 126/85 , BFHE 151, 544 , BStBl II 1988, 220 ), andererseits jedoch --entgegen
Ansicht
Vor-instanz-- die Anforderungen an den Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. nicht erfüllt sind. Dabei erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob
Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.
bis 54 AO verfolgt hat und
Nachweis darüber erbracht worden ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entsprochen hat. Jedenfalls liegen die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.) nicht vor. a) Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist nicht nach
durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz --EhrenamtStG--) vom
Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt (zu EU-Körperschaften s. Hüttemann,
Betrieb --DB-- 2013, 774, 776; Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516, 1519). Im Streitfall ist für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nichts ersichtlich; vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass
Verein nicht
inländischen (beschränkten) Steuerpflicht unterliege (FG-Urteil, S. 7). b) Die Verfolgung
in den §§ 52 bis 54 AO genannten Zwecke ist nur im Falle
Selbstlosigkeit
Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO nur dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen
Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
Mitglieder und den gemeinen Wert
von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz
Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO). Durch den Grundsatz
Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO in
Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund
Satzung geprüft werden kann. Diese sog. satzungsmäßige Vermögensbindung --d.h. die satzungsmäßige Festschreibung
künftigen Vermögensverwendung-- hat die Funktion eines Buchnachweises (Senatsurteil vom 21. Juli 1999 I R 2/98 , BFH/NV 2000, 297 ). Folge hiervon ist, dass weder auf außerhalb
Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 91/09 , BFH/NV 2011, 1111 , m.w.N.). aa) Im Streitfall ist
Buchnachweis über die Vermögensbindung nicht geführt. Zum einen enthält die Satzung keine Regelungen zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Zwecks des Vereins (BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 20/08 , BFHE 226, 445 , BStBl II 2010, 719 ). Zum anderen kann den für den Fall
Auflösung des Vereins getroffenen Satzungsregelungen nicht entnommen werden, dass das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Vielmehr hat die Mitgliederversammlung nach Art. 22
Satzung einen Beschluss über die Verwendung des Restvermögens zugunsten einer anderen nichtwirtschaftlichen Organisation zu treffen, wobei vorbehaltlich anderweitiger gesetzlich bedingter Verwendungsvorschriften solchen
Vorrang einzuräumen ist, die mit dem Patriarchat in Moskau in Verbindung stehen oder zu
russisch-orthodoxen Religion gehören. Da die Satzung das konkrete Tätigkeitsfeld
Empfängerorganisationen (Destinatäre) nicht benennt, kann sie auch die Vermögensverwendung zugunsten
steuerbegünstigten Zwecke i.S.
auch Senatsurteil in BFH/NV 2000, 297 ). Anderes ergibt sich nicht aus
durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815; dazu BTDrucks 117/07, S. 27) zwischenzeitlich aufgehobenen Sondervorschrift des § 61 Abs. 2 AO a.F., nach
bei Vorliegen zwingender Gründe auf die genaue Angabe des künftigen Verwendungszwecks im Zeitpunkt
Aufstellung
Satzung verzichtet werden konnte. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche "zwingenden Gründe" im Streitfall gegeben waren, setzt
Tatbestand des § 61 Abs. 2 AO a.F. jedenfalls --woran es vorliegend fehlt-- eine Satzungsbestimmung des Inhalts voraus, dass das Vermögen
Körperschaft im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall seines Zwecks zugunsten steuerbegünstigter Zwecke i.S.
bb) Von
Wahrung
satzungsmäßigen Vermögensbindung ist nicht nach § 62 AO a.F. abzusehen. Die Regelung sah dies zwar u.a. für staatlich beaufsichtige Stiftungen vor (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2004 I R 94/02 , BFHE 206, 350 , BStBl II 2005, 721 ; dazu BTDrucks 16/2712, 78 f.). Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um eine Stiftung, sondern um einen rechtsfähigen Verein italienischen Rechts (vgl. dazu Grundmann/Zaccaria, Einführung in das italienische Recht, 2007, 144 ff.) und damit um eine mitgliedschaftlich organisierte Vereinigung (Verband). c) Entgegen
Ansicht des FG verstößt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG 2002 n.F., soweit aus ihr --i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.-- abzuleiten ist, dass auch für die von § 62 AO a.F. nicht ausgenommenen Spendenempfänger mit Sitz in einem Mitgliedstaat
EU die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO (i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu beachten ist, nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 des Vertrags zur Gründung
Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
Verträge zur Gründung
Europäischen Gemeinschaften, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C-325, 1), nunmehr Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise
Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung
Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt
Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47). Demgemäß kann es auch im Streitfall nicht in Betracht kommen, die allgemein für inländische Spendenempfänger geltenden Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung (dazu Senatsurteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10 , BFHE 238, 1 , BStBl II 2013, 566) mit Rücksicht darauf abzumildern, dass
Verein in Rom ansässig ist. aa) Zwar hat
Gerichtshof
Europäischen Gemeinschaften --jetzt Gerichtshof
Europäischen Union-- (EuGH) mit Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 , Persche ( Slg. 2009, I-359 ) entschieden, dass die Beschränkung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an im Mitgliedstaat des Spenders ansässige Einrichtungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen kann. Zugleich hat er jedoch deutlich gemacht, dass
Schutzbereich
Kapitalverkehrsfreiheit nicht die Übernahme des im Mitgliedstaat
Empfängereinrichtung gegebenen Gemeinnützigkeitsstatus umfasst, sondern nur darauf gerichtet ist, die Ungleichbehandlung zwischen inländischen und EU-ausländischen Einrichtungen zu beseitigen. Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn
Spendenabzug auch im Fall
Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-359 , Rz 54 f.; EuGH-Urteile vom
EuGH hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil vom 14. September 2006 C-386/04 , Centro di Musicologia Walter Stauffer ( Slg. 2006, I-8203 , dort betreffend die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen und beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung) vertreten;
erkennende Senat hat sich dem mit Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02 (BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331) angeschlossen und ausgeführt, dass Maßstab
Gemeinnützigkeit auch
ausländischen Einrichtung allein das innerstaatliche (deutsche) Recht sei. Hieran ist mit
Folge festzuhalten, dass für den Spendenabzug nichts anderes gelten kann (gleicher Ansicht BFH-Urteil vom
Finanzgerichte 2012, 1539 ; Fischer, Juris PraxisReport Steuerrecht --jurisPR-SteuerR-- 18/2013 Anm. 1; Förster, DStR 2013, 1516, 1517; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 704 ff.: Definitionskompetenz
Mitgliedstaaten; Hahn, jurisPR-SteuerR 16/2009 Anm. 2; Thömmes, Internationale Wirtschaftsbriefe 4/2009, Fach 11a, 1227, 1232;
selbe, Jahrbuch
Fachanwälte für Steuerrecht 2009/2010, S. 46 f.; Schreiben des Bundesministeriums
Finanzen vom 16. Mai 2011, BStBl I 2011, 559). bb) Demnach ist auch das für Spenden an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
EU aus § 61 AO n.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. sowie § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. abzuleitende Erfordernis
satzungsmäßigen Vermögensbindung unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es führt vielmehr gerade zu einer Gleichbehandlung
Spendenempfänger mit Sitz innerhalb
EU und entspricht damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter
Kapitalverkehrsfreiheit. Folglich besteht auch keine Veranlassung, die formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO für Einrichtungen mit Sitz im EU-Ausland zu lockern. aaa) Soweit das FG zur Begründung seiner abweichenden Beurteilung auf die staatliche Vereinigungsaufsicht verweist, hat es außer Acht gelassen, dass diese nach den wiedergegebenen Bestimmungen des Italienischen Zivilgesetzbuches (allenfalls) darauf zielt, die satzungsmäßige Verwendung des nach Abschluss
Liquidation des Vereins verbleibenden Vermögens zu kontrollieren. Genügen aber die Satzungsregelungen nicht den für den Spendenabzug unabdingbaren Vorgaben des § 61 AO, so kann hieran auch eine staatliche Aufsicht über die Wahrung eben dieser --aus Sicht des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts unzureichenden-- Bestimmungen nichts ändern. bbb) Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des FG, dass ein Festhalten an
strengen Satzungskonformität unter Berücksichtigung
Entscheidungen des EuGH in Slg. 2009, I-359 und Slg. 2006, I-8203 zu einem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz führe, da andernfalls Spendenempfänger mit Sitz im EU-Ausland, dessen Recht solche Satzungsvoraussetzungen nicht kennen, von vornherein aus dem Anwendungsbereich
innerstaatlichen Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen ausgeschlossen wären. Zwar verbietet es das Effektivitätsprinzip, dass die Ausübung
durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (Senatsurteil in BFHE 238, 1 , BStBl II 2013, 566; EuGH-Urteile vom
Europäischen Union, Art. 4 EUV Rz 81); Letzteres ist auch dann zu beachten, wenn unionsrechtliche Vorgaben bei Vollzug nationaler Bestimmungen zu beachten sind (sog. mittelbarer mitgliedstaatlicher Vollzug; Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 4 EUV Rz 55). Die Vorinstanz hat jedoch auch in diesem Zusammenhang die tragenden Erwägungen
Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend beachtet, die nicht auf eine Verpflichtung des Spendermitgliedstaats zur Übernahme des EU-ausländischen Gemeinnützigkeitsrechts, sondern lediglich im Sinne eines Diskriminierungsschutzes auf eine Gleichbehandlung von Zuwendungen an Einrichtungen innerhalb
EU gerichtet sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Effektivitätsprinzip als Verbot
Vollzugsdiskriminierung (Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluß, 1999, S. 117 f.) berührt sein soll, wenn auch für den Abzug von Spenden an ausländische Körperschaften anhand
vorgelegten Satzung geprüft wird, ob diese gleich einem Inlandssachverhalt die Voraussetzungen
formellen Vermögensbindung (§ 61 AO) wahrt. 4.
Senat erachtet die aufgezeigte Unionsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht sowohl den zitierten EuGH-Urteilen als auch
Rechtsprechung des BFH. Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, C.I.L.F.I.T. , Slg. 1982, 3415 ). Die Sache ist demnach spruchreif. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/680294.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.