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FG München, Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2013 - Az. 1 K 2603/11

Obsah (6)§ 201§ 202§ 41§ 780§ 169§ 173

Tenor 1. Die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 sowie die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten

Verfahrens.

  1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).
  2. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
  3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist, ob dem Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2000 jeweils vom … die bereits vorher eingetretene Feststellungsverjährung entgegenstand und ob in der Bilanz der Klägerin zum
  4. Dezember 2000 eine Forderung i.H.v. … gewinnwirksam zu aktivieren ist.
  5. Die Klägerin ist eine Publikumsfondsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand nach § 2 ihres am … neugefassten Gesellschaftsvertrages (Dauerunterlagen - DU -, nicht paginiert) die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung

Filmprojekts … (Film) ist,

… Trilogie). Ausgangspunkt der Fondskonstruktion der Klägerin ist das sich aus § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung

Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 2000, 402; EStG) ergebende Bilanzierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter

Anlagevermögens. Initiatorin der Klägerin ist die … (Fondsinitiatorin), die mit der Klägerin, (neben der parallel entwickelten und realisierten Fondsgesellschaft … - Teil III -), erstmals einen derartigen Filmfonds auflegte (vgl. Schreiben der Klägerin - Kl-S - vom …, Finanzgerichtsakte – FgA -, Bl. 315, 365). Komplementärin der Klägerin ist die Firma … (L-GmbH), an der die Fondsinitiatorin seit dem … zu 100 % beteiligt ist (vgl. Vertrag vom … über den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils an der L-GmbH, Beweismittelakte, Bd. - BewA - VII-1, Bl. 24). Als Kommanditisten haben sich … Anleger über die … als Treuhandkommanditistin (T-GmbH; Alleingesellschafterin: Fondsinitiatorin) und …Anleger direkt an der Klägerin beteiligt (Anleger; vgl. Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2000, Feststellungsakte – FestA - 2000; vgl. auch Steuerlicher Zwischenbericht der Steuerfahndungsstelle …, – SteuFa – vom … – Zwischenbericht –, Seite 5, Betriebsprüfungsakte – BpA -, nicht paginiert); die Anleger finanzierten ihre jeweilige Einlage - entsprechend dem Beteiligungsangebot der Fondsinitiatorin – mit Eigenkapital sowie einer obligatorischen Fremdfinanzierung zu jeweils … % durch Darlehensaufnahmen bei der … (Bank; Alleingesellschafterin: … - L-Bank -) in Gestalt von Inhaberschuldverschreibungen mit einer jeweiligen Laufzeit bis zum …. Die Gewinnermittlung der Klägerin erfolgt nach § 5 Abs. 1 EStG. § 2b EStG kommt entsprechend einer verbindlichen Auskunft

Beklagten (…- Finanzamt -) vom … (BewA VII-6, Bl. 248) wegen

Rechteerwerbs und

Filmherstellungsbeginns vor dem

  1. März 1999 nicht zu Anwendung.
  2. Rechtsvorgängerin der Klägerin war die am … gegründete Firma … (N-KG; vgl. Gesellschaftsvertrag, BewA VII-5, Bl. 70; BewA VII-4, Bl. 3, 197). Gesellschafter der N-KG waren - die … (F-GmbH), als persönlich haftende Gesellschafterin und - die … (Z-GmbH; Kommanditeinlage: …), als Kommanditistin;beide Gesellschaften waren Tochtergesellschaften

…(Studio; vgl. interne E-Mail der inländischen Rechtsberater

Studios, BewA VII-4, Bl. 178). … wurde die F-GmbH durch die … ersetzt und die N-KG in … (K-KG) umfirmiert (vgl. Zwischenbericht, Seite 5, BpA; Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom …., BewA VII-6, Bl. 250).Die N-KG erwarb mit Vertrag vom … (BewA VII-1, Bl. 84; geändert mit Vertrag vom …, BewA, Bd. VII-1, Bl. 15, 74) die Film-/Stoffrechte (Filmrechte) für … Trilogie von der Firma … (Rechteverkäufer), einem Konzernunternehmen

Studios. Mit einem Produktionsleistungsvertrag vom … (BewA VII-1, Bl. 116) beauftragte die N-KG die Firma … (Produktionsdienstleister), ebenfalls einem Konzernunternehmen

Studios, mit der Produktion der Trilogie auf der Grundlage der Filmrechte hierfür. Nach Tz. 2.1 dieses Vertrags sollte die N-KG alle Produktionskosten dieser Trilogie in Höhe eines Budgets von …(vgl. Anlage 1 dieses Vertrages, BewA VII-1, Bl. 138; BewA VII-4, Bl. 229) tragen. Der Beginn der (im Wesentlichen in … geplanten) Filmaufnahmen für die Trilogie war für den … vorgesehen (vgl. BewA VII-1, Bl. 139), hinsichtlich

Films für den … (vgl. BewA VII-1, Bl. 149). Im Rahmen eines Fertigstellungsgarantievertrages vom … (BewA VII-1, Bl. 280; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 116; Fertigstellungsgarantievertrag) übernahm die Firma …. (Garantiegeber), ebenfalls ein Konzernunternehmen

Studios, als Garant gegenüber der N-KG die Garantie für die Fertigstellung der Trilogie unter Zugrundelegung eines “Bestätigten Budgets“ i.H.v…. . Der Firma … einer weiteren Tochtergesellschaft

Studios (Verleihunternehmen), gewährte die K-KG (als Eigentümerin) in einem dem … Recht unterliegenden Filmvertriebsvertrag vom … (BewA VII-2, Bl. 10; - Lizenzvertrag -; im weiteren Verlauf wiederholt geändert, etwa mit den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen vom …, BewA VII-2, Bl. 58, 100) das Recht, die Urheberrechte am Film sowie am Teil III, bis zum … (umfassend) zu verwerten. 3. Die Fondsinitiatorin stellte dem Studio mit Schreiben vom … (unterzeichnet von … – E - und … – A -; BewA VII-10, Bl. 22) bzw. dem Produktionsdienstleister mit Schreiben vom … (unterzeichnet von A und … – P -; BewA VII-14, Bl. 1) im Zusammenhang mit der Finanzierung

Films und

Teils III durch die Fondsinitiatorin in wirtschaftlicher Hinsicht einen Nettobarwertvorteil (“Net Present Value Benefit“) i.H.v. … % der Produktionskosten in Aussicht; die Fondsinitiatorin legte hierbei Produktionskosten i.H.v. etwa … zu Grunde. 4. Die Filmrechte für den Film und Teil III wurden am … (mit Wirkung zum …) auf die damit errichtete … abgespalten; die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am …(vgl. Steuerlicher Bericht der SteuFa vom …– Steuerlicher Bericht –, Seite 6; BpA; Handelsregisterauszug, BewA VII-10, Bl. 127). In der u.a. im Hinblick auf den Film für den … erstellten Vorlage … (Beiratsvorlage; FgA, Bl. 442), welche nach der aufgedruckten Faxzeile (BewA VII-6, Bl. 220) am … an die L-Bank gefaxt worden ist, legte A, als der für die Projektleitung zuständige …, u.a. dar, dass er aufgrund der seit … begonnenen Akquisitionsphase ein gesichertes Absatzvolumen sehe und für den Fall der vollen Nichtplatzierung ein "Risiko in Höhe

Barwertvorteils von ca. … für beide Filme“ (den Film sowie Teil III), “bei derzeitigem Zinsniveau". 5. Durch eine weitere, am … (mit Wirkung zum …) erfolgte Abspaltung auch der Filmrechte für Teil III entstand die Klägerin unter der Firma … (II-KG) mit - der L-GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin sowie - der Z-GmbH als alleinige Gründungskommanditistin;der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde für die L-GmbH von A und P als gemeinschaftlich vertretungsbefugte Geschäftsführer unterzeichnet (vgl. DU). Die Kommanditeinlage der Z-GmbH wurde ebenfalls am … teilweise an die beitretende T-GmbH (i.H.v. …, zeitlich befristet bis zur ersten Erhöhung

Gesellschaftskapitals) veräußert.6. Anschließend schloss die Klägerin im … unter der Firma II-KG u.a. folgende Verträge:-Mit dem Verleihunternehmen über-die Gewährung von Sicherungsrechten zu Gunsten

Verleihunternehmens (SECURITY AGREEMENT – Sicherungsvertrag -; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 19; vorgehende Fassung von … betreffend noch den Film und Teil III in Finanzgerichtsakte … - FgA 2 -, Bl. 337);-die hypothekarische Belastung und Abtretung

Urheberrechts zu Sicherungszwecken (COPYRIGHT MORTGAGE AND ASSIGNEMENT FOR PURPOSES OF SECURITY, beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 8; vorgehende Fassung von …. betreffend noch den Film und Teil III in FgA 2, Bl. 342);-die Gewährung einer Urheberrechtslizenz am Film (COPYRIGHT LICENSE; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 5; vorgehende Fassung von … betreffend noch den Film und Teil III in BewA VII-2, 92);-die Urheberrechtsübertragung am Film im Umfang von … % (COPYRIGHT ASSIGNMENT; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 52; vorgehende Fassung betreffend noch den Film und Teil III, datiert “as of“ den … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P in BewA VII-3, 231, BewA VII-2, Bl. 96);-die Änderung

Lizenzvertrages (betreffend noch den Film und Teil III und datiert “as of“ den …; BewA VII-3, Bl. 190, BewA VII-2, Bl. 58); in diesem geänderten Lizenzvertrag vom … verpflichtete sich das Verleihunternehmen nunmehr gegenüber der Klägerin u.a. gemäß Tz. 1. (a) dieses Vertrages (unter Änderung der Tz. 4 (a)

Lizenzvertrages) zur Zahlung von … festen Lizenzraten halbjährlich nachschüssig gemäß einem beigefügten Anhang A i.H.v. jeweils …(BewA VII-3, Bl. 201; vgl. auch BewA VII-2, Bl. 69);-die Änderung und Neuformulierung

Lizenzvertrages (datiert “as of“ den … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P; BewA VII-3, Bl. 237, 274; BewA VII-2, Bl. 100; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 132; - Filmvertriebsvertrag -), in dem u.a. die Verwertungsfrist

Films … auf den … begrenzt wurde; insbesondere verpflichtete sich das Verleihunternehmen im Rahmen dieses Filmvertriebsvertrages gegenüber der Klägerin nunmehr u.a.-zur Zahlung von …halbjährlichen Lizenzraten (vgl. Tz. 4. (a) dieses Vertrages) gemäß Anhang B i.H.v. jeweils … ab dem … (Lizenzraten; insgesamt …; vgl. “Exhibit A“, BewA VII-3, Bl. 312 sowie Aktenvermerke der SteuFa über die Vorprüfung der Klägerin vom … und vom …, Ermittlungsakte, Bd. – ErmA – VII-1, Bl. 4, 19 und tabellarische Übersicht, ErmA VII-1, Bl. 29); diese Ratenzahlungen setzen sich aus einem A-Teil (A-Portion) und einem B-Teil (B-Portion) zusammen, wobei der A-Teil (betreffend den Eigenkapitaleinsatz der Anleger) der Klägerin als freie Liquidität zufließt und der B-Teil (betreffend die Fremdfinanzierung der Anleger) zur Bedienung der laufenden Zins- und Tilgungsraten der persönlichen (zusätzlichen) Anteilsfinanzierung der Anteilseigner der Klägerin ausgeschüttet wird;-unter verschiedenen, jeweils näher bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung einer jeweils am … fälligen fixen Abschlusszahlung (im Ergebnis unstreitig i.H.v. …; Schlusszahlung; vgl. Anhang 2

Filmvertriebsvertrages, BewA VII-3, Bl. 309), insbesondere bei jeweiliger Ausübung eines entsprechenden Andienungsrechts durch die Klägerin oder eines Ankaufsrechts

Verleihunternehmens in Gestalt einer Kaufpreiszahlung bzw. in Gestalt einer entsprechenden, am … fälligen festen Zahlung;-zur Zahlung einer Beteiligungslizenzgebühr i.H.v. …% der u.a. nach den Maßgaben

Anhangs NP

Filmvertriebsvertrages (BewA VII-3, Bl. 277) ermittelten “Berichtigten Nettoerlöse“ aus der Verwertung

Films (vgl. Tz. 4. (b)

Vertrages), d.h. der nach den Maßgaben dieser Anlage ermittelten Einnahmen aus der Verwertung

Films abzüglich der in dieser Anlage aufgeführten Abzüge hiervon (variable Erlöse); unter der Tz. 6.

Anhangs NP (BewA VII-3, Bl. 281) wurden die gesamten Lizenzgebühren mit … zu einem DM/USD-Kurs für Zwecke der Kalkulation i.H.v. (handschriftlich geändert) … beziffert; sowie-zur Beibringung einer Schuldübernahmevereinbarung mit einem Bankinstitut über die Lizenzraten und die Schlusszahlung bzw. die Lizenzvorauszahlungen (vgl. Tz. 4. (c)

Filmvertriebsvertrags); im Rahmen dieser Schuldübernahme durch eine Bank hatte weiterhin das Verleihunternehmen bei dieser die erforderliche Schuldübernahmegebühr zu hinterlegen;- mit dem Rechteverkäufer über den Verkauf und die Übertragung der Film-/Stoffrechte am Film für einen Kaufpreis i.H.v. … zzgl. Zinsen vom … bis zum …. zu einem Wechselkurs DM zu USD für Zwecke der Kaufpreiszahlung, der noch nicht festgelegt war (Stoffrechtevertrag; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 31, 35);-mit dem Produktionsdienstleister über-eine zweite Änderung

geänderten Produktionsleistungsvertrages vom … (betreffend noch den Film und Teil III, datiert “as of“ den … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P sowie vom Garantiegeber und den Produktionsdienstleister, BewA VII-1, Bl. 178a ff., 171 [nicht unterzeichnet]), mit der u.a.-ein Wechselkurs von … für 1 $ festgelegt wurde; dieser Wechselkurs wurde einer nach den Feststellungen der SteuFa (vgl. Aktenvermerk vom …, ErmA I-0, Bl. 256, 264) durch P am … erstellten Kalkulation (ErmA I-0, Bl. 339, BewA VII-11, 506; - Kalkulation P -) zu Grunde gelegt;- die Tz. 2.5

Produktionsleistungsvertrages vom … ersetzt wurde durch die Regelung der Tz. 2.5 dieses zweiten Änderungsvertrages;-dem Anhang 1-B dieses zweiten Änderungsvertrages sind die bestätigten Budgets

Films (in unveränderter Höhe) sowie

Teils III i.H.v. … (einschließlich Finanzierungskosten i.H.v. …) zu entnehmen; sowie über-eine Änderung und Umformulierung

Produktionsleistungsvertrages vom … (“in der geänderten Form“; nochmals geändert im …, vgl. hierzu E-Mail der inländischen Rechtsberater der Fondsinitiatorin und der Klägerin vom …, BewA VII-10, Bl. 72); dieser geänderte und umformulierte Produktionsleistungsvertrag (beglaubigte Übersetzung ins Deutsche vom … in BewA VII-3, Bl. 60; - Produktionsdienstleistungsvertrag -)-betrifft nur noch die Produktion

Films “mittels Arbeit für Entgelt (work-for-hire)“ (Tz. 1.3 dieses Vertrages) zu einem bestätigten Budget i.H.v. … (einschließlich Finanzierungskosten für die Zwischenfinanzierung [vgl. Tz. 2.7

Vertrags] i.H.v. … sowie einer Überschreitungsreserve i.H.v. …; - bestätigtes Budget-) zu einem noch nicht bezifferten Wechselkurs DM zu USD für Zwecke der Zahlung,-sieht unter Tz. 2.5 für den Fall, dass die Kosten

Films unter dem bestätigten Budget liegen, eine Prämie für den Produktionsdienstleister i.H. der hälftigen Überschreitungsreserve (rechnerisch i.H.v. …) und im Übrigen eine Auszahlung dieses unterbudgetierten Betrags an die Klägerin vor,-verpflichtet u.a. den Produktionsdienstleister gemäß Tz. 14.1 zum Abschluss einer “producer’s errors and omissions insurance“, einer “Irrtümer- und Unterlassungsversicherung (E&O)“ (vgl. BewA VII-3, Bl. 74) und-weist in Tz. 12.5 sämtliche nicht deutschen behördlichen Subventionen und steuerliche Vorteile ausschließlich dem Produktionsdienstleister zu;-mit dem Garantiegeber über eine Änderung und Umformulierung

Fertigstellungsgarantievertrages vom … (bereits geändert mit Verträgen vom … und vom …, vgl. BewA VII-3, Bl. 97). Dieser geänderte und umformulierte Fertigstellungsgarantievertrag (datiert “as of …“, BewA VII-1, Bl. 313; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 97; - Garantievertrag -) betrifft nur noch die Produktion

Films mit einem Start der Filmaufnahmen im … u.a. in … sowie einem Liefertermin am … und setzt die am … fällige Garantiegebühr auf … zu einem nicht bezifferten Wechselkurs von DM zu USD fest (vgl. Tz. 11

Garantievertrages).Ebenfalls am … schloss die Klägerin (unter der Firma II-KG) mit der Firma … (Produktionsüberwachungsfirma), einen Produktionsüberwachungsvertrag (BewA VII-2, Bl. 294), wonach diese die Filmproduktion durch den Produktionsdienstleister im Auftrag der Klägerin überwachen sollte. Mit einem weiteren Vertrag vom … (FgA, Bl. 391, BewA VII-2, Bl. 334) übernahm die Fondsinitiatorin gegenüber der Klägerin eine Einzahlungs- und Platzierungsgarantie hinsichtlich der – hiernach - zur Herstellung

Films erforderlichen Finanzierungsmittel i.H.v. … zzgl. Verwaltungskosten. Aus einem dreiseitigen, zwischen der Bank, dem Verleihunternehmen und der Klägerin (unter der Firma II-KG) am … abgeschlossenen und dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag (unterzeichnet für die Klägerin von A und P; BewA VII-2, Bl. 301; - Schuldübernahmevertrag -) ergibt sich u.a. – gemäß Tz. 3.1

Schuldübernahmevertrags - die Verpflichtung

Verleihunternehmens, an die Bank am … (“Funding Date“; - Zahlungstag 1 -) eine Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr laut Vertrag) zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühr stand (sinngemäß) unter den Vorbehalten, dass - sowohl der Zahlungstag 1 - als auch die angenommene Zinssatz i.H.v. … jährlich für den A-Teiljeweils unverändert bestehen bleiben würden; im Fall der jeweiligen Änderung sollte die Schuldübernahmegebühr laut Vertrag entsprechend neu kalkuliert werden.Diese vom Verleihunternehmen an die Bank zu zahlende Gebühr stellt das Entgelt insbesondere für die von der Bank nach Tz. 2.1

Schuldübernahmevertrages eingegangene Verpflichtung dar, an die Klägerin die Lizenzraten sowie die entsprechende Schlusszahlung zu leisten, welche das Verleihunternehmen der Klägerin aus dem Filmvertriebsvertrag schuldet. Nach dem Wortlaut der Regelung in Tz. 2. 1

Schuldübernahmevertrages handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine "kumulative Schuldübernahme" hinsichtlich der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen

Verleihunternehmens. Nach Tz. 4

Schuldübernahmevertrages war das Verleihunternehmen verpflichtet, der Bank eine Bankgebühr i.H.v. … zu zahlen. 7. Einem von A und P unterzeichneten Schreiben der Fondsinitiatorin vom … an das Verleihunternehmen mit dem Betreff “…`“ (BewA VII-5, Bl. 200, FgA, Bl. 93; - NPV-Letter 1 -; deutsche Übersetzung der Klägerin: FgA, Bl. 96) ist u.a. eine zum damaligen Zeitpunkt kalkulierte Schlusszahlung i.H.v. … zu entnehmen (vgl. auch den NPV-Letter hinsichtlich

Teils III, BewA VII-6, Bl. 203). Außerdem verpflichteten sich (sinngemäß) in diesem Schreiben, gegengezeichnet durch die Klägerin, den Mitarbeiter

Studios … (M; …, vgl. BewA VII-14, Bl. 1; vgl. auch BewA VII-11, Bl. 468; Bevollmächtigter u.a.

Produktionsdienstleisters, vgl. BewA XIV-1, Bl. 79, sowie

Garantiegebers, vgl. BewA XIV-3, Bl. 5) - für das Verleihunternehmen, den Produktionsdienstleister, den Garantiegeber und den Rechteverkäufer - sowie die Bank (BewA VII-14, Bl. 3),-die Unterzeichner unter Tz. 2 Satz 1 dazu, auf Verlangen der Fondsinitiatorin zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Zahlungstag 1 allen Änderungen der im Filmvertriebsvertrag aufgeführten Beträge in den Anhängen, der Schlusszahlung,

Wechselkurses, der Schuldübernahmegebühr und der Bankgebühren zuzustimmen und-die Fondsinitiatorin unter Tz. 3 u.a. dazu, dem Verleihunternehmen zum Anlagezeitpunkt (vorliegend …) den “DM Net PV Benefit“ (DM-Barwertvorteil) gemäß der Tz. 2 Satz 3 für einen Kaufpreis i.H.v. … (“USD Net PV Benefit“; - Barwertvorteil 1 -) abzukaufen. Für diese Vereinbarung sollte deutsches Recht gelten.8. Mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) wurde die Firma der Klägerin von II-KG in nunmehr … geändert. Der Kalkulation P vom … (ErmA I-0, Bl. 339, BewA VII-11, 506) ist neben dem Wechselkurses DM zu USD i.H.v. … auch der Ansatz eines Zinssatzes i.H.v. … zu entnehmen; hieraus ergibt sich nach diesem Rechenwerk - unter dem unveränderten Ansatz

bestätigten Budgets (i.H.v. … ) - ein Investitionsvolumen der Klägerin i.H.v. …, - eine Schlusszahlung i.H.v. … und - eine Ratenhöhe der … vom Verleihunternehmen geschuldeten Raten i.H.v. ….

  1. Der Sitz der Klägerin wurde mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) von … nach …verlegt und ihr Gesellschaftsvertrag vom … mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) geändert (vgl. geänderter Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom …, DU). Ebenfalls am … schloss die Klägerin mit der Fondsinitiatorin u.a. Verträge über die Geschäftsbesorgung hinsichtlich sämtlicher Aufgaben, die für die Verwaltung der Gesellschaft erforderlich sind (BewA VII-3, Bl. 411) sowie die Vermittlung von Eigenkapital i.H.v. … (BewA VII-3, Bl. 423). In einem Schreiben vom gleichen Tag (BewA VII-3, Bl. 429) übernahm die Fondsinitiatorin gegenüber der Klägerin eine Platzierungsgarantie bis zum gesamten Emissionskapital i.H.v. … zum …. Einer L-Bank-internen E-Mail vom … (BewA VII-10, Bl. 65) ist u.a. zu entnehmen, dass die Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit den Medienfonds … einen “Barwertvorteil von … % auf den Equipmentpreis von ca. … garantiert“ habe. Die Fondsinitiatorin trage damit das Zinsänderungsrisiko und Kostenrisiko.
  2. Ein von der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenes Gutachten

…(Steuergutachter), …, vom … (ErmA VII-1, Bl. 300) zum Beteiligungsangebot der Klägerin gelangte u.a. zu dem Ergebnis, dass-die Klägerin Herstellerin

Films im Rahmen einer unechten Auftragsproduktion sowie die zivil- und wirtschaftliche Eigentümerin der als Anlagevermögen zu qualifizierenden Filmrechte daran sei mit der Folge, dass es sich bei den pagatorischen Kosten der Filmherstellung (einschließlich u.a. der zunächst zu aktivierenden, jedoch dann in die Herstellungskosten eingehenden Kosten

Stoffrechteerwerbs) um Betriebsausgabe handele und dass-bei vertragskonformer Abwicklung

geplanten Investitionsvorhabens der Klägerin zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer sowohl auf der Ebene der Klägerin als auch auf der Ebene der Kommanditisten jeweils ein Totalgewinn erwirtschaftet werde.Einen Hinweis auf den NPV-Letter 1 enthält dieses Gutachten, in dem unter Tz. I. darauf verwiesen wird, dass die für die Durchführung

Auftrags benötigten Verträge etc. zur Verfügung gestellt worden seien, nicht. Die Fondsinitiatorin beauftragte außerdem den … (Prospektprüfer) von der …, mit der Prüfung

von ihr im … herausgegebenen Beteiligungsprospekts der Klägerin. Auf in den Akten befindlichen Kopien u.a. der Platzierungsgarantie der Fondsinitiatorin vom … und

NPV-Letters 1 (vgl. BewA VII-5, Bl. 194, 200) sind Faxzeilen aufgedruckt, nach denen P (für die Fondsinitiatorin) diese Unterlagen dem Prospektprüfer am … um 18:46 Uhr per Fax übersandt hat. Der vom Prospektprüfer erstellte Bericht über die Prüfung

Prospekts der Klägerin vom … (Prospektprüfungsbericht; ErmA VII-1, Bl. 280 [ohne Anlagen, insbesondere ohne Anlage 2 “Prüfungsgrundlagen“]; Entwurf [ohne Anlagen]: BewA VII-6, Bl. 47) enthält die sich aus der Kalkulation P ergebenden Zahlenwerte und kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen bzw. stellt u.a. fest:-Bereits die sich aus dem Filmvertriebsvertrag ergebenden garantierten und durch den Schuldbeitritt der Bank besicherten Zahlungen

Verleihunternehmens stellten die Rückführung

von den Anlegern der Klägerin jeweils investierten Eigenkapitals (jeweils …

Zeichnungsbetrages) einschließlich ihrer jeweiligen Anteilsfinanzierung sicher,-Gegenstand

im Prospekt der Klägerin enthaltenen Beteiligungsangebots über einen Gesamtaufwand i.H.v. … sei die Herstellung

Films im Rahmen eines sog. unechten Auftragsproduktionsverhältnisses mit dem Produktionsdienstleister und die Verwertung dieses Films durch Lizenzierung an das Verleihunternehmen,-ein Auswertungsrisiko der Klägerin bestehe wegen der Vereinbarung fester Lizenzzahlungen und einer garantierten Schlusszahlung nicht,-nach dem Produktionsdienstleistungsvertrag dürften die wesentlichen Spezifikationen

Filmwerks einschließlich der künstlerischen Elemente nur mit Zustimmung der Klägerin verändert werden, wobei im Streitfall der Garantiegeber entscheide und-die Gesamtkosten der Filmherstellung (…) seien insgesamt als Vorauszahlung zum … fällig, d.h. von der Klägerin auf das Produktionskonto

Produktionsdienstleiters zu zahlen.Einen Hinweis auf den NPV-Letter 1 enthält dieser Bericht, der unter der Tz. VI. 1. ausdrücklich darauf verweist, dass in Abschnitt B alle von der Fondsinitiatorin vorgelegten Verträge verzeichnet seien, nicht. Im Entwurf

Prospektprüfungsbericht

Prospektprüfers über den Prospekt

Fonds zu Teil III vom … (Prospektprüfungsbericht III; BewA VII-6, Bl. 3, 45) sind in

sen Anlage 2 als Prüfungsgrundlagen u.a. folgende Verträge aufgelistet: - Security Agreement, - Copyright Assignment und - Copyright Mortgage and Assignment.11. Ein externer Rechtsberater der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin nahm mit Fax vom … (ErmA I-0a, Bl. 40) gegenüber A und P Stellung zu der von diesen zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit das Risiko begründet sei, dass das Verleihunternehmen die Abnahme u.a.

Films mit der Begründung verweigern könnte, der Film entspräche nicht den Qualitätsanforderungen

Studios, mit der Folge der Verweigerung seiner Zahlungsverpflichtungen aus Tz. 4 (a)

Filmvertriebsvertrages. Mit E-Mail (wohl) vom … an P (BewA VII-11, Bl. 78) wies ein externer Rechtsberater der Bank, der als solcher an der Erstellung

Schuldübernahmevertrags beteiligt gewesen war (vgl. die hierzu an die Fondsinitiatorin weitergeleitete Rechnung vom …, BewA VII-11, Bl. 130, 133), u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass-er es nach einer vorgehenden Besprechung mit der Bank so verstehe, dass die Schuldübernahmegebühr dem Erlös der Anleihe entstamme und

halb nicht beim Studio abfließe und dass-die Bank unsicher sei, wie das Studio die Bankgebühren zahlen werde.Mit E-Mail vom … an einen Mitarbeiter der Bank (BewA VII-11, Bl. 85) bat P (sinngemäß) darum, diesen externen Rechtsberater der Bank darauf hinzuweisen, dass “the Defeasance Fee payments will be made by X (Inland) and that the issue is resolved“. 12. Mit E-Mail vom … (ErmA I-0, Bl. 345) übermittelte P für die Fondsinitiatorin dem Studio eine von ihr erstellte Übersicht aller am Zahlungstag 1 von allen Beteiligten durchzuführenden Zahlungen (“Closing Funds Flow Memorandum“, BewA VII-14, Bl. 131, BewA VII-11, Bl. 243; - Zahlungsübersicht 1 -). Inländische Rechtsberater

Studios wiesen dieses daraufhin mit E-Mail vom …. (ErmA I-0, Bl. 345) u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass die sich aus der Zahlungsübersicht 1 ergebende Schuldübernahmegebühr um über … höher sei, als im Schuldübernahmevertrag vereinbart; sie baten (sinngemäß) das Studio

halb um Mitteilung, ob – auch wenn natürlich ein flexibler Zinssatz vereinbart worden sei ("there was of course a flecible interest rate agreed“) – diese auf einem veränderten Zinssatz beruhende Erhöhung von den vertraglichen Vereinbarungen gedeckt sei und ob das Studio darüber informiert gewesen sei, dass ein erheblich verschlechterter Zinssatz zu einer Berechnung der Schuldübernahmegebühr führen würde; ggf. sollte “X (Inland)“ um eine Erklärung gebeten werden. Die Anleger traten der Klägerin in der Zeit vom … bis zum … bei. 13. Mit Schreiben vom … (BewA VII-6, Bl. 310) übermittelten die damaligen inländischen Rechtsberater

Studios (vgl. hierzu Übersicht, BewA VII-7, Bl. 10) der Bank Kopien u.a. der Anhänge 2 und A

maßgeblichen Filmvertriebsvertrages, welche hiernach von

sen Vertragsparteien – Klägerin und Verleihunternehmen - einvernehmlich geändert worden seien (vgl. hierzu auch die Anlage 1 zum Schuldübernahmevertrag, BewA VII-2, Bl. 328); aus diesen Anhängen ergeben sich eine Schlusszahlung i.H.v. … sowie Lizenzraten i.H.v. jeweils …. 14. Die sich im Wesentlichen aus den o.g. Verträgen für den … ergebenden Zahlungsverpflichtungen wurden von allen Beteiligten über ihr jeweiliges bzw. ihre jeweiligen, bei der Bank eingerichteten Konten abgewickelt; auf die fraglichen Zahlungsanweisungen (vgl. Zahlungsanweisungen [Payment Instruction]

(1)bis
(12), BewA VII-11, Bl. 243 ff., - Zahlungsaufträge 1 -) hierzu wird verwiesen. So wurden u.a.-von der Klägerin mit der Zahlungsanweisung “
(7)“ (BewA VII-11, 253; Zahlungszweck: Part of Production Cost in USD) vom Konto der Klägerin ein Betrag i.H.v. … auf das Konto

Produktionsdienstleisters sowie-mit der von M unterzeichneten Zahlungsanweisung “

(8c)“ (BewA VII-11, 446; Zahlungszweck: Assumption Fee Prepayment) von einem Konto

Produktionsdienstleisters ein Betrag i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 1) auf ein Konto der Banküberwiesen.Die nach jeweiliger Zahlungshöhe und deren Reihenfolge der von P vorbereiteten Zahlungsübersicht 1 entsprechenden und jeweils unterzeichneten Zahlungsaufträge 1 wurden von der Bank zunächst gesammelt und erst in der Gesamtheit umgesetzt (vgl. E-Mail der Bank an alle Beteiligten vom …, ErmA I-0, Bl. 297). Mit dem Eingang eines Überweisungsbetrages i.H.v. … von einem Konto der Klägerin über das Konto

Produktionsdienstleisters bei der Bank auf ein Konto inländischer Rechtsberater

Studios zu

sen Gunsten erlangte dieses den bereits mit Schreiben vom … (BewA VII-14, Bl. 1) von der Fondsinitiatorin in Aussicht gestellten Nettovorteil (“Net Present Value Benefit“) i.H.v. … der Produktionskosten bzw. den sich aus dem NPV-Letter 1 ergebenden Barwertvorteil

  1. Die weiterhin am Zahlungstag 1 gemäß der Zahlungsübersicht 1 erfolgte Zahlung der Fondsinitiatorin an die Bank i.H.v. … entsprach der Kostenübernahmevereinbarung zwischen diesen beiden Vertragsparteien auf einem Schreiben der Bank an die Fondsinitiatorin vom … (Kostenübernahmevereinbarung; FgA, Bl. 450, ErmA I-0, Bl. 349), wonach die Fondsinitiatorin die Management & Defeasance Fee im Zusammenhang mit der Klägerin übernommen hatte.
  2. Im Rahmen

Vorprüfungsverfahrens für die Klägerin ließ das Finanzamt anfängliche Bedenken hinsichtlich der Herstellereigenschaft der Klägerin wieder fallen. Zweifel an der Herstellereigenschaft der Klägerin hatten sich aus der Tz. 1.4

Produktionsdienstleistungsvertrages ergeben, wonach der Produktionsdienstleister die Zustimmung der Klägerin für “wesentlichen … Änderungen“ einzuholen hatte; ohne Herstellereigenschaft der Klägerin hätte jedoch ggf. mangels Herstellungsbeginn vor dem

  1. März 1999 die Übergangsregelung zu § 2b EStG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können (vgl. Aktenvermerke der Steuerberatung der Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-10, Bl. 4, 11).
  2. In einer E-Mail vom … (BewA XI-1, Bl. 405) zur Vorbereitung der Finanzabschlüsse zu zwei anderen, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit dem Studio aufgelegten Medienfonds wies ein Rechtsberater der Fondsinitiatorin u.a. das Studio u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass bestimmte Zahlen im Entwurf dieser abschließenden Vereinbarung gemäß “no. 2 of the NPV Benefit Letter“ wegen

gesunkenen Zinssatzes geändert hätten werden müssen. Diesem Hinweis widersprach P mit E-Mail vom Folgetag an diesen Rechtsberater (BewA XI-1, Bl. 405) unter Hinweis darauf, dass es sich um einen “garantierten Deal“ handeln würde, “die (das) nicht zu interessieren“ habe und er “ein riesen Fass voller bescheuerter Diskussionen“ befürchte, wenn diese Begründung für die Änderungen nicht (vom Rechtsberater gegenüber den Adressaten von

sen E-Mail vom …) korrigiert werden sollte. Im Zusammenhang mit einem dieser beiden anderen genannten Fonds der Fondsinitiatorin (welche mit der Klägerin nach der Struktur - Vertragspartner Studio, Defeasance und NPV-Letter - vergleichbar waren), der im Jahr … geplant, jedoch nicht platziert wurde (vgl. ErmA IX-0, Bl. 36), wies der amerikanische Rechtsberater

Studios (vgl. hierzu Übersicht, BewA VII-7, Bl. 10) in einer E-Mail vom … (ErmA I-9, Bl. 114, BewA XI-1, Bl. 412) u.a. an P (sinngemäß) darauf hin, dass nach seiner Ansicht der NPV-Letter die Fondsinitiatorin nicht dazu berechtigen würde, verschiedene Ergänzungen

dortigen Filmvertriebsvertrages zu verlangen. Hierzu vertrat der genannte inländische Rechtsberater der Fondsinitiatorin (vgl. ErmA I-8, Bl. 14) auf Rückfrage von P in einer E-mail u.a. an P die Auffassung, dass der NPV-Benefit Letter bestimme, dass im Gegenzug für die Verpflichtung zur Zahlung

Garantievertrages die anderen Parteien jeder durch die Fondsinitiatorin ersuchten Änderung der entsprechenden schedules und Zahlen zustimmten und dass diese Verpflichtung zwangsläufig auch die Zustimmung zur schriftlichen Änderung der Verträge umfasse.

  1. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2000 sowie ihrer Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für 2000 (eingegangen beim Finanzamt jeweils am … und unterzeichnet von den Herren … [… - WP -] und … [….- B -]; vgl. ErmA I-6, Bl. 138) erklärte die Klägerin für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. …; Geschäftsführer der L-GmbH waren seit dem … die Herren E, … (F; …), WP und … (S; vgl. Anlage 3 zum Jahresabschluss der Klägerin zum
  2. Dezember 2000, FestA 2000; vgl. auch BewA VII-4, Bl. 259, 268). Diese Steuererklärungen wurden vom Finanzamt mit dem Feststellungsbescheid für 2000 vom … sowie dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2000 und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom … erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) veranlagt. 18. Die Klägerin überließ den Film dem Verleihunternehmen am … zur Nutzung; der Kinostart fand am … statt. Mitte

Jahres … stellte sich heraus, dass die Produktionskosten

Films die ursprünglichen Ansätze aufgrund von nachträglich beschlossenen Änderungen und Erweiterungen (Verbesserung einiger Trickeffekte sowie die Produktion einer gesonderten DVD-Version) erheblich überstiegen. In einer E-Mail vom … (BewA VII-9, Bl. 182) wies der inländischen Rechtsberater

Studios Vertreter der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin u.a. darauf hin, dass für einen erheblichen Teil dieser Mehrkosten streitig gewesen sei, ob diese vom Produktionsleiter zu verantworten und

halb “von

sen E&O Versicherung zu tragen“ seien; dies habe sich dahingehend geklärt, dass diese Kosten doch nicht dem Produktionsleiter angelastet werden könnten und somit als Produktionskosten von der Klägerin zu tragen seien. Gegenüber ihren Anlegern ging die Klägerin dementsprechend davon aus, dass diese Mehrkosten auch nicht teilweise vom Garantiegeber zu tragen seien (vgl. Einladung zur Gesellschafterversammlung vom …, BewA VII-13, Bl. 45; - Einladung -; demgegenüber weisen im Rahmen

ab … anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen Verantwortliche der Fondsinitiatorin beauftragte Rechtsvertreter mit Schreiben vom … [ErmA I-0a, Bl. 45, 60] u.a. darauf hin, dass die erhöhten Produktionskosten vom Garantiegeber getragen hätten werden müssen; dieser Beurteilung widersprach wiederum die SteuFa in einem Aktenvermerk vom … [ErmA I-0a, Bl. 75, 77]). Auf ihrer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom … (vgl. Protokoll, BewA VII-9, Bl. 455) wurde u.a. beschlossen, den Gesellschaftern durch eine entsprechende Änderung

Gesellschaftsvertrags der Klägerin im Ergebnis die ergänzende Finanzierung dieser zusätzlichen Produktionskosten i.H.v. insgesamt … (… gemäß Einladung; - zusätzliche Produktionskosten -; vgl. auch BewA VII-9, Bl. 499) entsprechend dem ursprünglichen Geschäftsmodell zu ermöglichen. Nachdem lediglich … Anleger entsprechende Einlagen i.H.v. insgesamt … erbrachten, finanzierte die Klägerin den fehlenden Differenzbetrag dieser zusätzlichen Produktionskosten (nach ihrem Vortrag gegenüber dem Finanzamt und jedenfalls formal) durch ein – lediglich bedingt rückzahlbares - Darlehen

Verleihunternehmens (Darlehen

Verleihunternehmens). Die vertraglichen Voraussetzungen für diese Erhöhung

Finanzierungsvolumens hatte die Klägerin bereits durch die entsprechenden Änderungen der betroffenen Vertragswerke jeweils vom … geschaffen, wie etwa-einem geänderten Filmvertriebsvertrag (BewA VII-12, Bl. 53, 97, 157),-einem geänderten Garantievertrag (BewA VII-12, Bl. 65) und-einem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag (BewA VII-12, Bl. 65, 69), welcher u.a. ein geändertes bestätigtes Budget i.H.v. nunmehr … ausweist, u.a. einschließlich Finanzierungskosten und Garantiegebühr in jeweils gegenüber den Vereinbarungen

Jahres 2000 unveränderter Höhe.Außerdem schloss die Klägerin am … mit dem Produktionsdienstleister, dem Verleihunternehmen und dem Garantiegeber eine Vereinbarung über die Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten (“Supplementary Funding Agreement“, BewA VII-12, Bl. 17; - ergänzende Finanzierungsvereinbarung -) Im … schlossen die Bank, die Klägerin und das Verleihunternehmen einen weiteren dreiseitigen “New Assumption Agreement“ (BewA VII-12, Bl. 259; - Schuldübernahmevertrag 2 -) über die "kumulative Schuldübernahme" der Bank hinsichtlich der sich aus der Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten durch die Klägerin ergebenden zusätzlichen festen Zahlungen

Verleihunternehmens als Gegenleistung für

sen Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 2 laut Vertrag). 19. In einem Schreiben der Fondsinitiatorin vom … an den Produktionsdienstleister, den Garantiegeber und das Verleihunternehmen mit dem Betreff “Supplementary Film Financing `The Two Towers`“ (BewA VII-12, Bl. 5; - NPV-Letter 2 -) geht diese (sinngemäß) für den Finanzierungstag u.a.-unter Tz. (C) IV. die Verpflichtung ein, der Klägerin einen €-Betrag i.H. der zusätzlichen Produktionskosten für einen entsprechenden USD-Betrag zu einem vereinbarten Wechselkurs abzukaufen und-unter Tz. (C) V. die Verpflichtung, dem Verleihunternehmen zu diesem vereinbarten Wechselkurs einen USD-Betrag i.H.v.

sen Zahlungen an die Bank und dem Darlehen für einen entsprechenden €-Betrag abzukaufen.Unter Tz. (C) III. werden Regelungen zur Höhe der an die Bank zu zahlenden zusätzlichen Schuldübernahmegebühr

Verleihunternehmens getroffen und gemäß Tz. (C) VI. ist das Verleihunternehmen verpflichtet, dem Fondsinitiator einen Betrag zu zahlen, der sich ergibt aus der Hälfte der Differenz aus den zusätzlichen Produktionskosten einerseits und der zusätzlichen Schuldübernahmegebühr sowie dem Darlehen andererseits abzüglich der Bankgebühren (hälftiger Barwertvorteil 2). Der Vertrag über die zinslose Gewährung

Darlehens

Verleihunternehmens i.H.v. … wurde am … abgeschlossen (BewA VII-12, Bl. 253, BewA VII-9, Bl. 105) und regelte unter Tz. 4, dass eine Darlehenstilgung ausschließlich aus den dem Verleihunternehmen zustehenden variablen Erlösen zu erfolgen habe; eine Passivierung

Darlehens in der Bilanz der Klägerin zum … (ErmA VII-1, Bl. 122) erfolgte aufgrund der nach ihrer Beurteilung fehlenden wirtschaftlichen Belastung hieraus nicht (vgl. hierzu auch Schreiben an die Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-9, Bl. 366). Ebenfalls am … (Zahlungstag 2) wurden die im Zusammenhang mit den zusätzlichen Produktionskosten erforderlichen Zahlungen der beteiligten Firmen durch entsprechende Überweisungen wiederum über Konten der Bank abgewickelt; auf die fraglichen Zahlungsaufträge (vgl. Payment Instruction

(1)bis
(16); BewA VII-9, Bl. 263 ff.; - Zahlungsaufträge 2 -) wird verwiesen. U.a. leistete der Produktionsdienstleister an die Bank eine Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 2); die Bankgebühren i.H.v. … wurden wiederum (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 495) von der Fondsinitiatorin getragen (vgl. Payment Instruction [16], BewA VII-9, Bl. 278). Die fraglichen Zahlungsaufträge 2 hatten unstreitig wiederum – wie bereits zum Zahlungstag 1 – Vertreter der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin vorbereitet, die insoweit auch gegenüber der Bank als Verfasser dieser Unterlagen auftraten (vgl. etwa E-Mails der Fondsinitiatorin an die Bank vom …, BewA VII-9, Bl. 3, bzw. der Bank an die Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-13, Bl. 148). 20. In einem Prüfungsbericht vom … (BewA VII-12, Bl. 385, 387) stellte eine vom Studio beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (sinngemäß) fest, dass das mit dem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag vom … (BewA VII-12, Bl. 78) vereinbarte bestätigte Budget

Films i.H.v. … (einschließlich der Kosten für die Zwischenfinanzierung i.H.v. …) durch die auf ihn entfallenden Kosten der Produktion der Trilogie in Höhe eines verbliebenen Restbetrags von … nicht verbraucht worden war (Unterbudget). In einer zwischen der Klägerin, dem Verleihunternehmen und dem Produktionsdienstleister abgeschlossenen Rückerstattungsvereinbarung vom … (BewA VII-9, Bl. 154; dem Grunde nach vereinbart mit E-Mail vom …, ErmA VII-2, Bl. 298) stimmte die Klägerin zu, mit diesem Unterbudget das Darlehen

Verleihunternehmens teilweise zu tilgen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Anleger der Klägerin hierüber informiert wurden (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA VII-2, Bl. 338, 348). 21. In ihrer Feststellungserklärung für … (eingegangen beim Finanzamt am … und unterzeichnet von WP und … […; - H -]) erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. …. Auch diese Steuererklärung wurde vom Finanzamt mit dem Feststellungsbescheid für …vom … erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO veranlagt (vgl. ErmA I-2, Bl. 280). Mit der Prüfungsanordnung vom …(BpA) ordnete die Betriebsprüfungsstelle … bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume … eine Betriebsprüfung u.a. für die Gewinnfeststellungen, die Gewerbesteuer (einschließlich der gesonderten Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes) und die Umsatzsteuer an (Betriebsprüfung); mit der Prüfung wurde der Betriebsprüfer … (Prüfer) beauftragt. Auf den Bericht vom … über die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht, BpA; – BP-Bericht -) wird verwiesen. Nach den Angaben im BP-Bericht begann die Prüfung am … und endete am …. Außerdem fand hiernach am … eine Schlussbesprechung zwischen dem Prüfer und Vertretern der Klägerin statt, in der bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht worden sei. Dem entspricht ein ausweislich der darauf angebrachten Paraphe vom Prüfer unter dem Datum … ausgefüllter Vordruck “Abschluss der Außenprüfung“ (FgA 2, Bl. 203, ErmA VII-1, Bl. 314). Danach fand im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin am … eine Schlussbesprechung i.S.

§ 201Abs.

1 AO statt, in deren Rahmen Einigung erzielt und keine Einwendungsfrist i.S.

§ 202Abs.

2 AO beantragt worden sei; außerdem wird in einem handschriftlichen Vermerk auf diesem Vordruck auf eine “Verzögerung Berichterstellung wg.

  1. a)Änderung Rechtsprechung zu VOSt aus Konzeptionskosten,
  2. b)Anschreiben wg. Rückvergütungen
  3. c)Anschreiben d. Anleger wg. Fragen zu SOBA“ verwiesen. Auch nach einem vom Prüfer auf einem Vordruck ausgefüllten und unterzeichneten Aktenvermerk vom … (FgA, Bl. 372, ErmA VII-1, Bl. 345) fand am … eine Schlussbesprechung zu der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung statt. Demgegenüber führt der Prüfer in einem Aktenvermerk vom … (FgA 2, Bl. 201), auf den verwiesen wird, aus, dass es sich bei dieser Besprechung am … nicht um eine Schlussbesprechung, sondern lediglich um eine Zwischenbesprechung gehandelt habe. Zwar seien darin u.a. die Punkte - Herstellereigenschaft der Gesellschaft, - Vorwegzurechnungen der Fondsinitiatorin dem Grunde und der Höhe nach sowie - Erhöhung der hinzuzurechnenden Dauerschulden dem Grunde nachbesprochen worden, jedoch sei auch vereinbart worden, dass noch Ermittlungen hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben und der Sonderbetriebseinnahmen (insbesondere der Agiorückerstattungen) zu erfolgen hätten. Diese Ermittlungen seien in der Folge absprachegemäß sowohl von Seiten der Fondsinitiatorin/Klägerin als auch von ihm vorgenommen worden und hätten sich bis zum Frühjahr …erstreckt. Anschließend sei auf eine abschließende Besprechung verzichtet worden, da keine rechtlichen Fragen mehr erörtert hätten werden müssen.Der BP-Bericht wurde vom Finanzamt zunächst nicht ausgewertet. 22. Im Jahr … entstand auch aufgrund von Presseberichten (vgl. etwa ErmA VII-2, Bl. 144) bei der Steuerfahndung u.a. der Verdacht, dass die Klägerin die Herstellungskosten

Films lediglich i.H.

dem Produktionsdienstleister zugeflossenen Barwertvorteils 1 bzw. Barwertvorteils 2 und damit als Koproduzent neben dem Studio getragen habe, wobei zusätzlich eine in … erfolgte steuerlich Filmförderung i.H.v. ca. … zu berücksichtigen sei. Die gesamte Vertragskonstruktion der Klägerin habe lediglich dem Betriebsausgabeabzug gedient, obwohl ca. … der Produktionskosten der Klägerin von vornherein wie eine Festgeldanlage bei der Bank angelegt hätten werden sollen. Aus den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen ergebe sich ein abstraktes Schuldversprechen der Bank gegenüber der Klägerin, aufgrund

sen diese in ihrer Steuererklärung für 2000 eine entsprechende Forderung gegenüber der Bank i.H. der Schuldübernahmegebühr hätte aktivieren müssen. Die SteuFa übersandte hierzu der Staatsanwaltschaft München I (Staatsanwaltschaft, – StA -) mit Schreiben vom …. und vom … (ErmA VII-1, Bl. 3, 18) jeweils entsprechende Vorprüfungsvermerke vom …. Aufgrund dieser Strafanzeigen der SteuFa wurden von der StA u.a. strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen E, F, WP, S und B wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und zum Verfahren unter dem Aktenzeichen … verbunden (Steuerstrafverfahren). Die für E, F, WP und S wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Zusammenhang mit der Klägerin und Tatzeit 2001 erlassene Einleitungsverfügung der StA datiert auf den … (ErmA I-0, Bl. 7); dieses Verfahren wurde zu dem bereits am … u.a. gegenüber E und WP eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit weiteren Fonds der Fondsinitiatorin (vgl. etwa ErmA I-0, Bl. 1) verbunden. In Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom …, welche u.a. gegenüber diesen Beschuldigten wegen ihrer Tätigkeiten bei der Fondsinitiatorin und verschiedenen von dieser vertriebenen Filmfonds – u.a. die Klägerin - erlassen wurden, wurde zur Begründung hinsichtlich sämtlicher betroffenen Fonds auf den Verdacht abgestellt, dass die jeweils als steuerliche Verluste (im Wesentlichen Herstellungskosten der Filme) deklarierten Beträge steuerlich jedenfalls nicht in voller Höhe als Gegenleistung für die Herstellung von Filmen angesehen werden könnten und die geltend gemachten Aufwendungen sich entgegen den abgegebenen Steuererklärungen nicht gewinnmindernd auswirken könnten. Anschließend wurde getrennt für die betroffenen Fonds jeweils im Einzelnen dargelegt, auf welchen Gründen sich dieser Verdacht jeweils begründet hatte. Nur in Bezug auf die Klägerin wurde hierbei auf den Veranlagungszeitraum 2000 abgestellt und zur konkreten Begründung

dargelegten Verdachts darauf verwiesen, dass aufgrund einer … Filmförderung Gelder, die in die Filmproduktion geflossen seien, in erheblicher Höhe über Steuererleichterungen zurückgeflossen seien; insoweit anfallende Minderungen der Produktionskosten oder Einnahmen seien in der Bilanz der Klägerin jedoch nicht enthalten, so dass der Verdacht einer anderweitigen Verwendung der angeblich investierten Gelder bestehe (vgl. etwa Beschlüsse gegenüber WP, ErmA I-2, Bl. 210, und B, ErmA I-6, Bl. 145). Entsprechend dieser Beschlüsse (sowie entsprechender Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … gegenüber A und P als Zeugen) fanden am … u.a. bei der Klägerin, der Fondsinitiatorin sowie verschiedenen vertretungsberechtigten Personen dieser Firmen Hausdurchsuchungen statt. Gegen A und P wurde jeweils mit Verfügung vom … ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet; in den Mitteilungen vom … an sie als Beschuldigte (ErmA I-0, Bl. 79 f.) wurde jeweils auf die sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … ergebende Tatvorwürfe verwiesen (vgl. Aktenvermerk der StA vom …, ErmA I-0, Bl. 78). 23. Gegenüber dem anwaltlichen Vertreter

ebenfalls beschuldigten H erklärte die StA den Tatvorwurf in einem Telefonat am … (vgl. Aktenvermerk, ErmA I-0, Bl. 61) und bestätigte hierbei ausdrücklich, dass nicht die Defeasance-Struktur als solche auf dem Prüfstand stehe, sondern dass es tatsächlich um die Auffälligkeiten gehe, die sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen auch ergäben. Diesen Hinweis erteilte die StA auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern u.a. der Fondsinitiatorin am … (vgl. Vermerk der StA, ErmA I-0, Bl. 248, FgA 2, Bl. 317). In einem informellen Gespräch der StA mit M vom … gab dieser u.a. (sinngemäß) im Zusammenhang mit dem Film Folgendes an (vgl. Aktenvermerk, ErmA XIII-3, Bl. 164, Zusammenfassung, ErmA XIII-3, Bl. 147):-Neben der Finanzierung in Deutschland habe es auch ein Investorensyndikat in … gegeben,-die Fondsinitiatorin habe nach Eingang der Gelder auf dem Produktionsmittelkonto keine Verfügungsmacht mehr darüber gehabt, wenn auch - wie üblich – der weitere Zahlungsfluss in den Verträgen bereits vorbezeichnet gewesen sei,-in einem Prozess unter Beteiligung der Bank habe das Studio die Budgetzahlen, die Fertigstellungsversicherungsgebühr und den Preis für die Stoffrechte festgelegt und P hieraus die restlichen Zahlen errechnet, wie etwa das Schuldübernahmeentgelt,-das Studio werde die Rechte voraussichtlich zurückholen, nachdem die Bank die Schlusszahlung übernehme und-bei der variablen Erlösbeteiligung sei eine relativ hohe Schwelle vereinbart worden, so dass eine tatsächliche Auszahlung sehr unwahrscheinlich sei.24. In einem Aktenvermerk vom … (ErmA I-0, Bl. 256) legte die SteuFa schließlich dar, dass nach ihrer nunmehrigen Ansicht die Klägerin (und entsprechend ebenso …gesellschaft, die … - KG-III -) entgegen den Angaben in ihren Steuererklärungen nicht alleinige Herstellerin

Films sei. Vielmehr habe sie ihre Geldmittel weitaus überwiegend nicht als Betriebsausgabe für die Filmproduktion verwendet, sondern wie Festgeld bei der Bank angelegt. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten hierbei bewusst zur Täuschung der Finanzbehörden und zur Erzielung steuerlicher Vorteile Scheinverträge abgeschlossen, soweit die Verträge vorgesehen hätten, dass der Produktionsdienstleister, der Garantiegeber und der Rechteverkäufer die vereinbarten Gelder erhielten. Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen seien überwiegend nicht in den Verfügungsbereich

Produktionsdienstleisters gelangt, sondern nach ihren Vorgaben bei der Bank hinterlegt worden. Der Verwirklichung der Fondsstruktur habe der den übrigen Verträgen übergeordnete sog. NPV-Letter gedient, mit dem die Vollendung

Finanzierungskreislaufs und das damit gewollte Ergebnis, eine Anlage wie Festgeld, sichergestellt worden sei. Im Ergebnis sei lediglich in den NPV-Letter 1 und 2 das tatsächlich Gewollte enthalten. Hieraus habe dem Studio der jeweilige Barwertvorteil als (bloßer) Produktionsbeitrag zugestanden. Demgegenüber habe der Produktionsdienstleister zu keinem Zeitpunkt auf die weiteren Fondsmittel zugreifen können; obwohl diese den “Umweg“ über den Produktionsdienstleister und das Verleihunternehmen genommen hätten, seien sie im Verfügungsbereich der Klägerin verblieben. Die entsprechende Anlage der Gelder bei der Bank wie Festgeld und ihre spätere Auszahlung sei durch den Filmvertriebsvertrag und das im Schuldübernahmevertrag enthaltene abstrakte Schuldversprechen sichergestellt gewesen. Die abgeschlossenen Verträge seien zumindest hinsichtlich der enthaltenen Zahlungsverpflichtungen Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA I-0, Bl. 414). Jeweils unter Übersendung der o.g. Aktenvermerke der SteuFa vom …, vom … und vom … teilte die StA den Beschuldigten

Ermittlungsverfahrens (u.a. etwa WP und B) mit Schreiben vom … (ErmA I-2, Bl. 294; ErmA I-6, Bl. 155; FgA 2, Bl. 319) mit, dass die in den Durchsuchungsbeschlüssen betreffend die Fondsinitiatorin formulierten Hinweise auf eine mögliche Steuerhinterziehung sich bislang nicht bestätigt hätten. Jedoch habe sich der Verdacht einer Steuerhinterziehung auf anderer Grundlage erhärtet, weil Indizien dafür vorlägen, dass Beschuldigte den Zahlungsfluss hinsichtlich der einzelnen Filmprojekte bewusst dergestalt gesteuert hätten, dass ein überwiegender Teil der als Produktionskosten deklarierten Gelder von vornherein für die Produktion nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern wie Festgeld bei einer Bank hinterlegt worden sei. Einen überarbeiteten Aktenvermerk über strafrechtlich relevante Sachverhalte … betreffend u.a. die Klägerin vom … leitete die SteuFa der StA mit Schreiben vom … (ErmA I-2, Bl. 277) zu, nach dem ein strafrechtlicher Anfangsverdacht zu prüfen und ggf. das Steuerstrafverfahren gegen Verantwortliche u.a. der Klägerin zu erweitern sei. Unter Übersendung dieses Aktenvermerks der SteuFa vom … teilte die StA etwa WP als Beschuldigten mit Schreiben vom … (ErmA I-2, Bl. 293) mit, dass das Steuerstrafverfahren ihm gegenüber erweitert werde hinsichtlich

Jahres … und u.a. der Klägerin. 25. Auch in einem ergänzenden Aktenvermerk vom … (ErmA I-0a, Bl. 23) bekräftigte die SteuFa nochmals, dass-nicht “sämtliche Produktions- und Vertriebsvereinbarungen Scheinverträge (seien), lediglich die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen“ müssten als Scheinvereinbarungen i.S.

§ 41Abs.

2 AO eingeordnet werden,-die Hinterlegung der Gelder der Klägerin bei der Bank nicht als Festgeldanlage gewertet werde, sondern als ein – einem Festgeldanspruch vergleichbarer - gesicherter Zahlungsanspruch gegenüber der Bank, und dass-dem Fiskus zwar ein Medienfonds-Modell mit einer Defeasance als Sicherungsmechanismus bekannt und dies auch steuerlich anerkannt sei, nicht jedoch das Instrument “NPV-Letter“.Der NPV-Letter sei entgegen dem Vortrag von Rechtsvertretern der Fondsinitiatorin mit Schreiben vom … (ErmA I-0, Bl. 449) nicht als bloße Platzierungsgarantie mit Absicherung

Zins- und Währungsrisikos durch den Fondsinitiator zu qualifizieren. Vielmehr habe die Fondsinitiatorin das Zins- und Währungsrisiko hinsichtlich

dem Studio zukommenden Barwertvorteils derart übernommen, dass ausgehend von einem betragsmäßig fest zugesicherten Barwertvorteil alle weiteren Zahlungsverpflichtungen variabel waren, also die Beträge in den Produktions- und Vertriebsverträgen nur kalkulatorisch eingefügt waren. Im Veranlagungsverfahren hätte die Offenlegung

NPV-Letters bei zutreffender steuerlicher Betrachtung zumindest zu einer Forderungsaktivierung der an die Bank zu Gunsten der Klägerin gezahlten Beträge geführt (ErmA I-0a, Bl. 30), und zwar hinsichtlich

Barwerts der festen halbjährlichen Ratenzahlungen (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA I-0a, Bl. 41). Überdies seien die NPV-Letter 1 und 2 (wie auch die entsprechenden NPV-Letter bei … weiteren, vergleichbaren Fonds der Fondsinitiatorin; vgl. etwa BewA XI-1, Bl. 379, ErmA XII-1, Bl. 15) dem Finanzamt nicht offengelegt worden; der Prüfer habe in einem Aktenvermerk vom … (BewA XI-1, Bl. 35) bestätigt, dass sie sich nicht in den ihm im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen befunden hätten. Aufgrund

NPV-Letters, der Übernahme der Bankgebühren,

vorgegebenen Zahlungsflusses sowie der von der Filmlieferung losgelösten Zahlungsverpflichtung

Verleihunternehmens bzw. der Bank sei die vorliegende Fondskonstruktion im Unterschied zur bekannten Defeasancestruktur steuerlich nicht anzuerkennen. In Höhe der Schuldübernahmegebühr lägen somit keine Betriebsausgaben der Klägerin vor und die lediglich mit einseitig durch die Fondsinitiatorin änderbaren Platzhaltern belegten Zahlungsverpflichtungen in den zwischen der Klägerin und den genannten Konzernunternehmen

Studios (Konzerngesellschaften) abgeschlossenen Verträgen seien nicht ernsthaft vereinbart gewesen. Nachdem A und P sowohl den NPV-Letter als auch den Zahlungsfluss festgelegt hätten, sei ihnen die Verschleierung

tatsächlich verwirklichten Sachverhalts – Konzentration

eigentlichen Geschäftes auf die Zuwendung eines festen Barwertvorteils an das Studio – bewusst gewesen 26. Mit dem Zwischenbericht vom … (BpA), der die von der SteuFa bis zu diesem Zeitpunkt in der Steuersache der Klägerin getroffenen Feststellungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 sowie die Feststellungen

BP-Berichts (im Hinblick auf § 173 Abs. 2 AO; vgl. Schreiben der SteuFa vom …, BpA) zusammenfasste, gab die SteuFa erste steuerliche Feststellungen bekannt. Nach den näheren Ausführungen

Zwischenberichts-sei der Schuldübernahmevertrag (wie auch ähnliche Verträge weiterer Fonds der Fondsinitiatorin) nach

sen Wortlaut wie aufgrund weiterer Hinweise auf den entsprechenden Parteiwillen als abstrakter Schuldvertrag i.S.

§ 780

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuordnen mit der Folge, dass bei der Klägerin im Streitjahr 2000 eine Kaufpreisforderung i.H.

bei der Bank vom Verleihunternehmen hinterlegten Kapitals i.H.v. … gewinnwirksam zu aktivieren sei,-wodurch es zu einer krassen Verschiebung der Risikoverteilung zwischen “der Filmproduktionsgesellschaft (Lord II) und dem Lizenznehmer“ mit der Folge, dass “es zu einer Zurechnung

wirtschaftlichen Eigentums beim Lizenznehmer“ komme.Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der Feststellungen

BP-Berichts u.a. für das Streitjahr 2000 nur noch ein vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. … festzustellen. In einem ergänzenden Aktenvermerk vom … (ErmA I-0a, Bl. 75) weist die SteuFa u.a. darauf hin, dass-der Prüfer im Rahmen seiner Vernehmung vom … (Protokoll in ErmA XII-1, Bl. 8) bestätigt habe, dass sich die NPV-Letter 1 und 2 – wie auch die NPV-Letter der sieben weiteren, mit der Klägerin vergleichbaren und von ihm geprüften Fonds der Fondsinitiatorin - nicht in den ihm im Rahmen der Betriebsprüfungen jeweils vorgelegten Unterlagen befunden hätten und dass-zwar “bei einzelnen Verträgen“ Closing Agreements vorgelegen hätten und dass in diesen auf den jeweiligen NPV-Letter Bezug genommen worden sei, Regelungsinhalt und -parteien hieraus jedoch nicht ersichtlich gewesen seien.E erklärte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … (ErmA I-1, Bl. 245, 249) u.a., dass er Gebühren, welche im Zusammenhang mit den von der Fondsinitiatorin aufgelegten Fonds anfielen, wie etwa die aus der Beiratsvorlage ersichtliche Defeasance-Gebühr, immer als "Spielmasse" bei solchen Verhandlungen gesehen habe. 27. Unter Auswertung

Zwischenberichts und

BP-Berichts erließ das Finanzamt im … entsprechend geänderte Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002, u.a. jeweils am … die streitgegenständlichen Bescheide über-die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … feststellte; im Rahmen der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen wird nicht zwischen Treuhand- und Direktkommanditisten unterschieden; sowie über-die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 (Gewerbesteuerakte 2000, nicht paginiert), der einen vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. … feststellte.Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesen beiden streitgegenständlichen Bescheiden jeweils aufgehoben. U.a. gegen diese beiden Änderungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom … (FestA, Einsprüche, nicht paginiert) Einspruch ein. Zur Begründung wandte sich die Klägerin gegen die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung

Schuldübernahmevertrages als abstraktes Schuldverhältnis – welches nach ihrer Auffassung stattdessen als kumulative bzw. befreiende Schuldübernahme der Bank zu qualifizieren sei – sowie

sen darauf begründete Annahme, das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten hinsichtlich

Films sei dem Verleihunternehmen zuzurechnen und die daraus gezogenen steuerlichen Folgerungen. Die außerdem am … erhobene Sprungklage gegen den Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … wurde mit Beschluss

Gerichts vom … an das Finanzamt abgegeben. 28. Die steuerstrafrechtlichen Prüfungen der SteuFa bei der Klägerin sowie bei … weiteren, von der Fondsinitiatorin aufgelegten geschlossenen Filmproduktionsfonds (Gesellschaften) führten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom … (Ermittlungsbericht; BpA), auf den verwiesen wird. a) In diesem Ermittlungsbericht stellte die SteuFa die sich nach ihrer Beurteilung aus ihren Prüfungen bei den Gesellschaften – lediglich benannt mit ihren Steuernummern - ergebenden Feststellungen dar. Bei allen … Gesellschaften habe sich hiernach im Laufe der Ermittlungen der Verdacht u.a. dahingehend erweitert, dass-die Filme entgegen der gegenüber den Finanzbehörden abgegebenen Erklärungen nicht jeweils allein von der jeweiligen Gesellschaft, sondern tatsächlich (lediglich) im Rahmen von Koproduktionen mit dem jeweiligen US-amerikanischen Partner (US-Partner) hergestellt worden seien und-die Zahlungen der jeweiligen Gesellschaft jeweils nur eingeschränkt i.H.

jeweiligen Barwertvorteils für Zwecke der Filmproduktion eingesetzt worden seien, im Übrigen jedoch über den jeweiligen Lizenznehmer bei der schuldübernehmenden Bank wie Festgeld habe hinterlegt werden müssen.Dieser Verdacht bestehe bei der Klägerin auch hinsichtlich der zusätzlichen Produktionskosten. Die von den Gesellschaften letztlich an die US-Partner jeweils gezahlten Beträge seien jeweils in einer den abgeschlossenen Verträgen übergeordneten Vereinbarung, dem sog. NPV-Letter, fixiert worden. Durch die jeweils mit der Bank vereinbarten und den US-Partnern vorgegebenen Zahlungswege sei sichergestellt worden, dass die über die in den NPV-Lettern jeweils vereinbarten hinaus gehenden Zahlungen der Gesellschaften jeweils zu ihren Gunsten als Kapitalanlage wie Festgeld bei der Bank eingezahlt worden seien. Für beide sich aus dieser Konstruktion ergebenden Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften seien gegenüber den Finanzbehörden jeweils vorsätzlich und pflichtwidrig falsche Angaben gemacht worden:-Im Rahmen

Bereiches Kapitalanlage sei eine Aktivierung

hinterlegten Kapitals unterlassen worden und-im Rahmen der Filmproduktion sei wider besseren Wissens eine Gewinnerzielungsabsicht behauptet worden, weil mit der Erzielung von Einnahmen aus den vereinbarten variablen Erlösen nicht habe gerechnet werden können.

  1. b)Hierbei hätten sich lediglich A und P als mittelbare Täter hinsichtlich der durch die jeweilige Abgabe der Feststellungserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 begangenen Steuerhinterziehungen strafbar gemacht, da nur sie nachweislich die jeweilige gesamte Struktur initiiert und gekannt hätten. Insbesondere seien nur ihnen die jeweiligen steuerschädlichen Abläufe und Scheinvereinbarungen bekannt und bewusst gewesen.
  2. c)Aus jeweils sämtlichen zwischen den Gesellschaften und ihren jeweiligen US-Partnern abgeschlossenen Verträgen (Vertragskonstrukte) habe sich für das Studio jeweils ein sog. Barwertvorteil i.H. der Differenz zwischen - dem bestätigten Budget (zahlbar jeweils von den Gesellschaften) und - der Schuldübernahmegebühr (zahlbar jeweils vom Verleihunternehmen)ergeben bzw. errechnet.29. Sämtliche unter dem Aktenzeichen … geführten Steuerstrafverfahren wurden von der StA mit Verfügungen vom … (vgl. Klageschriftsatz vom …, FgA, Bl. 73, 80) endgültig nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) oder nach § 153a StPO eingestellt. Die SteuFa legte anschließend ihre die Klägerin betreffenden Prüfungsfeststellungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 (Umsatzsteuer bis …), welche sie in dem abgeschossenen Steuerstrafverfahren gegen Verantwortliche der Fondsinitiatorin getroffen hatte, zusammengefasst in einem steuerlichen Bericht vom … (steuerlicher Bericht; BpA) dar, auf den verwiesen wird.
  3. a)Der am … an das Finanzamt gesandte steuerliche Bericht, dem der Ermittlungsbericht als Anhang 1 beigefügt war, kam im Wesentlichen unter Bestätigung von

sen, die Klägerin betreffenden Ausführungen, zu folgenden Ergebnissen:-Im Zusatzfinanzierungsvertrag (BewA VII-12, Bl. 17) habe die Klägerin u.a. die freiwillige Übernahme der zusätzlichen Produktionskosten vereinbart (steuerlicher Bericht, Seite 8);-die Klägerin sei nicht alleinige Herstellerin

Filmes, da dieser im Rahmen einer Koproduktion mit dem Studio als Hauptfinanzier hergestellt worden sei. Der den Barwertvorteil übersteigende Teil der Fondsmittel sei nicht in die Filmproduktion investiert, sondern wie Festgeld bei der Bank hinterlegt worden;-über den Großteil der nach außen hin zur Begleichung der Produktionskosten aufgewendeten Mittel habe die Klägerin stets die Verfügungsmacht besessen, auch nachdem dieses Geld über das Verleihunternehmen bei der Bank hinterlegt worden sei; hierfür sei (wie im Ermittlungsbericht dargestellt) der Zahlungsfluss der gesamten Transaktion – auch der studiointernen Zahlungen - von der Fondsinitiatorin organisiert und dem Produktionsdienstleister und dem Verleihunternehmen vorgegeben worden;-hierfür sei dem Verleihunternehmen im NPV-Letter der Barwertvorteil als fester Ertrag zugesichert worden; und-aufgrund der Ausgestaltung

Filmvertriebsvertrages hätten der Klägerin variable Erlöse erst bei – unrealistischen - Bruttoerlösen aus der Filmverwertung i.H.v. … zufließen können; dies zeige, dass von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, aus der Verwertung

Films Einnahmen zu erzielen (steuerlicher Bericht, Seite 14).b) Dies alles zeige, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Filmherstellung abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen Scheinvereinbarungen i.S.

§ 41Abs.

2 AO beinhalteten, da-die in den Produktionsdienstleistungsverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 vereinbarten Zahlungsverpflichtungen der Klägerin jeweils nur i.H.

jeweiligen Barwertvorteils aufgrund der NPV-Letter 1 und 2 bestanden hätten und-die Zahlungsverpflichtungen

Verleihunternehmens aus den Filmvertriebsverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 jeweils nur i.H. der (nicht ernsthaft angenommenen) variablen Lizenzzahlungen (steuerlicher Bericht, Seite 16).30. Am … erhob die Klägerin die vorliegende Klage gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom … als Untätigkeitsklage. Nach entsprechender Aussetzung dieses Klageverfahrens durch das Finanzgericht erließ das Finanzamt am … eine verbösernde Einspruchsentscheidung (FestA) u.a. über die Einsprüche der Klägerin gegen diesen geänderten Bescheid sowie gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 2000 vom …, mit der es - die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 auf … erhöhte und - den geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2000 aufhob.In der Begründung dieser Einspruchsentscheidung folgte das Finanzamt den Ausführungen der SteuFa im steuerlichen Bericht. Mit Schreiben vom … (FgA 2, Bl. 1) erhob die Klägerin u.a. auch Klage unter dem Aktenzeichen … hinsichtlich

geänderten Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom …. Zur Begründung ihrer u.a. gegen die beiden streitgegenständlichen Bescheide erhobenen Klagen (verbunden mit Beschluss vom …) verweist die Klägerin im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte: a) Das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin

von ihr allein produzierten Films geworden sei und eine Forderung i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 zu aktivieren habe. Die sich aus dem Filmvertriebsvertrag ergebenden festen Zahlungsbeträge seien zum Zahlungstag 1 einmalig gemäß den Vereinbarungen im NPV-Letter 1, dem v.a. die Funktion einer Platzierungsgarantie zukomme, adjustiert worden. Sie sei als – unstreitige – Herstellerin

Films rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin

Filmrechts. Nachdem Voraussetzung für die Zahlungspflicht

Verleihunternehmens die Ablieferung

Films sei, scheide vorliegend für das Streitjahr 2000 auch eine Aktivierung eines Anspruches gegen das Verleihunternehmen (und damit auch gegen die Bank) i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 bzw. einer Forderung i.H. der zeitanteilig über die Laufzeit

Filmvertriebsvertrages linearisierten Schlusszahlung aus. b) Zudem sei zum Zeitpunkt

Erlasses der beiden streitgegenständlichen geänderten Bescheide bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen und folglich habe für das Finanzamt keine Änderungsmöglichkeit mehr bestanden. aa) Eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, der vom Finanzamt in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden wie in der Einspruchsentscheidung jeweils angegebenen Änderungsvorschrift, komme wegen

Ablaufs der Feststellungsfrist nicht in Betracht:

(1)Die auf Grund der Betriebsprüfung bestehende vierjährige Auswertungsfrist der §§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sei am … abgelaufen, nachdem die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung ausweislich

Berichts am … stattgefunden habe. Bei dieser Besprechung habe es sich entgegen dem erstmals im Klageverfahren erfolgten Vortrag

Finanzamts nach ihrem Anlass, ihrem Inhalt und der Auffassung aller Beteiligten um eine Schlussbesprechung i.S.

§ 201Abs. 1 Satz 1 AO gehandelt (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 475 und vom …, FgA 2, Bl. 277).

(2)Eine Fristhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO greife im Streitfall ebenso wenig. Die vor Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren begonnenen Ermittlungen der SteuFa (im Zuge derer auch die NPV-Letter 1 und 2 mit den sonstigen Projektakten anlässlich der Hausdurchsuchungen am … beschlagnahmt worden seien) hätten sich bereits nicht gegen sie – als bloßes Feststellungssubjekt – gerichtet, da sie nicht Schuldner der aufgrund der ihr gegenüber zu erlassenden einheitlichen und gesonderten Feststellung festzusetzenden Einkommensteuer sei, um deren mögliche Hinterziehung es bei den Ermittlungen zunächst ausschließlich gegangen sei. Außerdem umfasse die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO nicht den gesamten Steueranspruch, sofern sich die Ermittlung lediglich auf bestimmte Sachverhaltsmerkmale beziehe; erst nach der Mitteilung mit Schreiben vom … hätten die Ermittlungen auch die mögliche Hinterziehung von Gewerbesteuer umfasst. Für eine etwaige Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO komme es nicht nur auf die tatsächliche Durchführung von Ermittlungen, sondern auch auf die Erkennbarkeit der Ermittlungen für den Steuerpflichtigen an. Die Ermittlungen hinsichtlich

vom Finanzamt behaupteten Änderungsgrundes – verdeckte Festgeldanlage und Koproduktion – seien für die ehemals Beschuldigten jedoch erst im Jahr … erkennbar geworden; bis Ende … hätten sich die Ermittlungen der SteuFa – soweit erkennbar – nur auf eine angebliche Hinterziehung etwaige Einnahmen aus …Filmförderung gerichtet (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 326).

(3)Die vom Finanzamt vorgetragene verlängerte Festsetzungsfrist

§ 169Abs.

2 Satz 2 AO sei im Streitfall bereits

halb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift gemäß § 164 Abs. 4 Satz 2 AO in Fällen der Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO bereits keine Anwendung finde; der Vorbehalt der Nachprüfung entfalle (unstreitig) selbst bei Steuerhinterziehung bereits mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. bb) Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der erklärungsgemäßen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung 2000 und die Eigenheimzulage 2000 vom …. sowie die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom … komme auch nicht in Betracht:-Zum einen seien dem Finanzamt im Streitfall keine Tatsachen oder Beweismittel i.S.

§ 173Abs.

1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden, welche den Anlass

vorliegend angegriffenen Änderungsbescheides gerechtfertigt hätte, und-zum anderen sei dies bereits

halb ausgeschlossen, weil diese beiden Bescheide jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien; nach der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) komme in diesem Fall eine Anwendung

§ 169Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 , BFHE 212, 421, BSt

Bl II 2007, 220 ; vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 181).cc) Überdies hätten im Streitfall die Voraussetzungen der verlängerten Festsetzungsfristen

§ 169Abs.

2 Satz 2 AO nicht vorgelegen. So sei im Streitfall bereits der objektive Tatbestand einer Steuerstraftat nicht erfüllt:-Weder seien die mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Verträge Scheinverträge, auch nicht beschränkt auf die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen,-noch beinhalte der Schuldübernahmevertrag bzw. die Einzahlung der Schuldübernahmegebühr bei der Bank eine verdeckte Festgeldanlage, noch sei sie lediglich i.H.

Barwertvorteils Koproduzentin

Films.Auch habe sie bzw. die für sie handelnden Personen-weder im Rahmen

Vorprüfungsverfahrens,-noch im Rahmen von Steuererklärungengegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht, etwa durch Nicht-Vorlage

NPV-Letters 1, noch diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, etwa darüber, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt in steuerlichen erheblicher Weise vom prospektierten und Lebenssachverhalt abgewichen sei (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 190).

(1)Insbesondere habe der NPV-Letter 1 nicht die ihm vom Finanzamt zugewiesene Bedeutung. Er sei den übrigen Vereinbarungen nicht übergeordnet, sondern stehe bereits nach seinem Wortlaut neben diesen Verträgen und baue auf diesen auf. (a) Der NPV-Letter 1 enthalte entgegen der Auffassung

Finanzamts (lediglich; vgl. Klageschriftsatz vom …, FgA, Bl. 73, 90)-zum einen eine Regelung zur Änderung der Zahlungen im Vertragswerk aufgrund der zeitlich dem Vertragsabschluss nachfolgenden Zinsvereinbarung mit der Bank (Zinsanpassungsklausel) sowie-zum anderen eine (in vergleichbaren Konstruktionen übliche) Ersetzung einer Platzierungsgarantie durch eine Zahlungsgarantie der Fondsinitiatorin (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 175, 196).Die Behauptung

Finanzamts, aus dem NPV-Letter habe die Fondsinitiatorin ein "freies" Anpassungsverlangen ableiten können, sei bereits dadurch widerlegt, dass etwa P in der auch vom Finanzamt vorgetragenen (FgA 2, Bl. 176) E-Mail vom … (BewA XI-1, Bl. 412) auf die rechnerische Richtigkeit

Zahlenwerks verweise. Der NPV-Letter 1 sei damit eine Form der Platzierungsgarantie mit Absicherung

Zins- und Währungsrisikos bis zum Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 354 f.). (b) Aus der Tz. 2

NPV-Letters 1 ergebe sich lediglich das Recht der Fondsinitiatorin, entsprechend den §§ 315 ff. BGB den näheren Inhalt einzelner genau beschriebener Leistungen anhand sich objektiv ändernder Umstände anzupassen. Diese nicht wesentliche Änderungsmöglichkeit habe damit zum einen eine Zinsanpassungsklausel umfasst und zum anderen nicht wesentliche Änderungen an der Aufteilung der Lizenzraten hinsichtlich der Bedienung von eigen- und fremdfinanzierter Einlage, welche im Rahmen der Prospektierung

Fonds notwendig geworden seien (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 195). (c) Die Übernahme der Bankgebühren i.H.v. … durch die Fondsinitiatorin sei auf nachträglichen Wunsch

Verleihunternehmens erfolgt. Die Fondsinitiatorin sei dem unter Berücksichtigung ihrer erheblichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Klägerin durch mündliche Vereinbarung mit dem Verleihunternehmen (indirekt bestätigt durch die entsprechend von ihr vorbereiteten Überweisungsentwürfe) sowie schriftliche Vereinbarung mit der Bank durch "eine Art Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme" nachgekommen. Einer entsprechenden Änderung

Schuldübernahmevertrages sei entgegengestanden, dass die Fondsinitiatorin nicht Vertragspartei gewesen sei (vgl. Kl-S vom 9. Oktober 2013, FgA, Bl. 495). (d) Diese dementsprechend eher nachrangige Bedeutung

NPV-Letters 1 sei auch durch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von M sowie eines Mitarbeiters der Bank, der die Klägerin und die Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Realisierung

vorliegenden Filmprojekts betreut habe, bestätigt worden (vgl. Kl-S vom

  1. März 2012, FgA, Bl. 175, 192 ff., 196). Im Übrigen ergebe sich aus der Zeugenaussagen von M, dass dieser mit der Klägerin keine Scheinverträge abgeschlossen habe (vgl. Kl-S vom
  2. August 2012, FgA, Bl. 315, 334).

(2)Weiterhin treffe es nicht zu, dass ihre Vertragspartner nicht frei über die von ihr an sie am Zahlungstag 1 gezahlten Geldmittel hätten verfügen können. Insbesondere habe sie weder über das Bankkonto

Produktionsdienstleisters verfügen können, noch habe sie ein entsprechendes Weisungsrecht diesem gegenüber besessen. Derartige Rechte könnten sich auch nicht, wie vom Finanzamt behauptet, aus dem NPV-Letter 1 ergeben haben, wie

sen Wortlaut eindeutig zeige (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 200). (a) Ebenso wenig habe sie nach den am Zahlungstag 1 erfolgten Zahlungen von ihr an ihre Vertragspartner bzw. der Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 durch das Verleihunternehmen an die Bank über diese jeweiligen Geldmittel noch verfügen können. Das zum Beleg für die entgegenstehende Behauptung vom Finanzamt angeführte Beispiel betreffe weder sie noch habe das Finanzamt die dortige Situation zutreffend wiedergegeben. Auch habe M dies im Rahmen seiner Zeugenvernehmung während

strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausdrücklich bestätigt, ohne dass das Finanzamt dies berücksichtige (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 204 ff., 213). (b) Die vom Finanzamt behauptete Organisation

Zahlungsflusses am Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin habe lediglich in der untergeordneten Dienstleistung der listenmäßigen Zusammenstellung gegenüber den Vertragsparteien bestanden. Auch dies sei von M im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt worden (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 208). (c) Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang angeführten E-Mails aus den Jahren …(FgA 2, Bl. 176) beträfen andere Fonds bzw. Zeiträume und belegten entgegen den vom Finanzamt hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gerade nicht eine Intention der Klägerin zur Steuerung

Zahlungsflusses; dies ergebe sich bereits aus dem Zusammenhang der vom Finanzamt angeführten Zitate (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 337). (d) Ausweislich der vom Finanzamt beschlagnahmte Unterlagen hätten die inländischen Rechtsberater

Verleihunternehmens und die Bank in verschiedenen Fällen die ihnen im Entwurf übersandten Übersichten und die Zahlungsanweisungen ergänzt und verändert (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 335). (e) Auch die – lediglich – einer Wechselkursänderung seit Abschluss

Filmvertriebsvertrages geschuldete Erhöhung der vom Verleihunternehmen bezahlten Schuldübernahmegebühr 1 belege keine Steuerung

Zahlungsflusses durch die Fondsinitiatorin oder die Klägerin. Überdies seien sich Bank und Verleihunternehmen über die Zahlung einig gewesen; zum Beweis hierfür würden M und der Mitarbeiter der Bank … (PS) als Zeugen benannt (vgl. Kl-S vom

  1. August 2012, FgA, Bl. 315, 345). Zwar habe PS – wie das Finanzamt zutreffend vortragen – im Rahmen seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XIII-3, 325, 342) u.a. (sinngemäß) erklärt, nicht zu wissen, weshalb das Studio über die Festsetzung neuer Beträge zum Zahlungstag 1 nicht informiert worden sei. Hierbei habe das Finanzamt jedoch unterschlagen, dass-diese Antwort auf eine entsprechend gestellte Suggestivfrage erteilt worden sei und-PS insbesondere bereits zuvor in seiner Vernehmung erklärt gehabt habe, dass nach seinem besten Wissen die Verträge wie vereinbart durchgeführt worden seien(ErmA XIII-3, 325, 338; vgl. Kl-S vom
  2. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom
  3. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297).

(3)Soweit das Finanzamt auf Vorgänge im Zusammenhang mit den erhöhten Produktionskosten im Jahr … abstelle, seien hieraus bereits aufgrund

zeitlichen Abstands keine Rückschlüsse auf Inhalt und Ernsthaftigkeit der im Streitjahr 2000 abgeschlossen und vollzogenen Verträge möglich (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 315, 356 ff.).

(4)Zudem dürften die Klägerin und die Fondsinitiatorin einerseits und die verschiedenen US-Vertragsparteien andererseits entgegen dem Finanzamt nicht jeweils als nur eine Person angesehen werden. So seien die im NPV-Letter 1 enthaltenen Rechte und Pflichten - insbesondere die Übernahme

Währungskursrisikos - im Namen und auf Rechnung der Fondsinitiatorin vereinbart worden, nicht jedoch der Klägerin (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 335).

(5)Dementsprechend sei somit die Schlussfolgerung

Finanzamts nicht haltbar, wonach sich letztlich aus dem NPV-Letter 1 ergebe, dass die Einzelverträge – jedenfalls im Hinblick auf die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen, was jedoch durch § 139 BGB auszuschließen wäre – lediglich Scheinverträge i.S.v. § 41 Abs. 2 AO darstellen würden, soweit die Zahlungsverpflichtungen den Barwertvorteil 1 überstiegen hätten; auch insoweit sei vielmehr den Finanzbehörden gegenüber keine unrichtigen Angaben gemacht worden. Das Finanzamt habe zudem im Hinblick auf den Schuldübernahmevertrag nicht einmal den Versuch unternommen, den vertraglichen Bindungswillen der Bank zu ermitteln. Schließlich widerspreche auch der Wortlaut

NPV-Letters 1 schlichtweg der Scheinvertragsbehauptung

Finanzamts; die Verpflichtungen wie auch die Rechte der Fondsinitiatorin hieraus stünden unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der weiteren Einzelverträge (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 223).

(6)Auch soweit das Finanzamt-aus der behaupteten "Zahlungssteuerung mit verdeckter Festgeldanlage" ableite, dass sie nicht alleinige, sondern lediglich Koproduzentin

Films gewesen sei, bzw.- im Verlauf

Klageverfahrens eine verdeckte Koproduktion

Films (wohl) ohne die genannte Voraussetzung behaupte,habe das Finanzamt seinen Vortrag bereits nicht schlüssig dargelegt und auch nur ansatzweise nachgewiesen (vgl. Kl-S vom

  1. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom
  2. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297).(a) Nach dem Zahlungstag 1 entstandene Finanzierungskosten der Filmproduktion habe sie entgegen dem Vortrag

Finanzamts nicht getragen. Die sich aus der Tz. 2.7

geänderten Produktionsdienstleistungsvertrages vom September 2000 ergebenden Finanzierungskosten i.H.v. … hätten auf den Zeitraum bis … und die aufgrund

vorherigen Produktionsbeginns bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen, vorzufinanzierenden Kosten gezielt. Das Finanzamt habe auch seinen entsprechenden Vortrag, sie habe Finanzierungskosten getragen, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien, nicht nachgewiesen (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 348). (b) Weiterhin sei auch der Inhalt der vom Finanzamt zitierten internen E-Mail

Studios vom … (FgA, Bl. 456; BewA VII-13, Bl. 81) nicht geeignet, diese Behauptung zu belegen (vgl. Kl-S vom

  1. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom
  2. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297). Soweit das Finanzamt in diesem Zusammenhang nunmehr ihre Herstellereigenschaft wegen fehlender Einflussmöglichkeit auf den Produktionsablauf in Zweifel ziehe, setze es sich bereits in Widerspruch zu den eindeutigen und anders lautenden Feststellungen

BP-Berichts. Abgesehen davon hätten die parallelen Dreharbeiten zu den drei Teilen der Trilogie zwar zu Kosten geführt, die aufzuteilen gewesen seien, dies habe jedoch ihre Einflussmöglichkeiten nicht aufgehoben; hierzu mache das Finanzamt auch keine konkreten Angaben. Außerdem seien diese Behauptungen

Finanzamts für die vorliegend streitentscheidende Frage einer Steuerhinterziehung im Jahre 2000 nicht streiterheblich (vgl. Kl-S vom 29. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom 25. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 301 ff.).

(7)Die vom Finanzamt vorgetragene Scheinvertragskonstruktion führe auch im Hinblick auf die behauptete Anlage der Schuldübernahmegebühr bei der Bank "wie Festgeld" zu absurden Ergebnissen, schon

halb, weil der vorliegende Schuldbeitritt mangels (auch vom Finanzamt nicht mehr behaupteten) abstrakten Charakters eines wirksamen Grundgeschäfts bedürfe,

sen Wirksamkeit das Finanzamt aber gerade bestreite (in Gestalt

Filmvertriebsvertrages) bzw. (im Hinblick auf ein "eigentliches Kausalgeschäft“)

sen Abschluss, Vertragsparteien und Vertragsinhalt es nicht einmal ansatzweise auch nur darlege (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 228).

(8)Soweit das Finanzamt erstmals im Klageverfahren und ohne jedwede Bezugnahme auf neue Tatsachen ihre Herstellereigenschaft an dem Film bestreite (vgl. Schreiben

Finanzamts - Fa-S - vom

  1. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331), setzte es sich nicht nur bereits in Widerspruch zu seiner bisher – zuletzt im BP-Bericht – insoweit vertretenen Rechtsauffassung, sondern ziehe auch inhaltlich unzutreffende Schlussfolgerungen (vgl. Kl-S vom
  2. Mai 2013, FgA, Bl. 489, FgA, Bl. 347, 349). dd) Überdies sei vorliegend zumindest der subjektive Tatbestand einer Steuerstraftat nicht erfüllt.

(1)Nach der Rechtsprechung

BFH sei in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger eine objektiv unrichtige Steuererklärung abgebe, bei deren Erstellung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt habe, grundsätzlich ein Vorsatz

Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Steuerverkürzung zu verneinen, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe den Sachverhalt gekannt habe, aus dem sich die Unrichtigkeit ergebe. Dies müsse auch vorliegend gelten, nachdem Angehörige der steuerlich beratenden Berufe bereits in die Konzeption und Sachverhaltsausgestaltung eingebunden gewesen seien und diese begutachtet hätten (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 362).

(2)Entgegen der vom Finanzamt in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung, wonach der NPV-Letter 1 den Finanzbehörden nicht offen gelegt und damit der tatsächliche verwirklichte Sachverhalt verschleiert worden sei, sei dieses Dokument von keinem der Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt als zu verschweigendes "Geheimdokument" behandelt worden. Vielmehr sei er auch gegenüber den mit den übrigen Verträgen befassten Rechtsberatern oder auch dem Prospektprüfer wie alle anderen Unterlagen auch offengelegt worden, ohne dass diese ihm eine besondere oder sogar übergeordnete Bedeutung zugemessen hätten. Bereits dies schließe es jedoch aus, dass bei der Klägerin selbst die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerstraftat vorgelegen haben könnten (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 232, 235). Die Klägerin beantragt sinngemäß,die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 sowie die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt sinngemäß,die Klage abzuweisen. 31. Zur Begründung verweist das Finanzamt auf die Einspruchsentscheidung sowie auf die Ausführungen der SteuFa in deren verschiedenen Berichten und Stellungnahmen. a) Die streitgegenständlichen Änderungsbescheide jeweils vom … seien noch innerhalb der regelmäßigen Feststellungsverjährungsfrist bekannt gegeben worden, welche frühestens mit Ablauf

… abgelaufen sei. Damit habe am … der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO und die sich daraus ergebende Änderungsmöglichkeit noch bestanden. Der Ablauf der Feststellungsfrist sei bereits gemäß § 171 Abs. 4 AO entsprechend gehemmt gewesen, da während der Betriebsprüfung im Jahr … keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Zum Nachweis hierfür legte das Finanzamt den Aktenvermerk

Prüfers vom .. (FgA 2, Bl. 201) vor, auf den verwiesen wird; hiernach handelte es sich bei der im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefundenen Besprechung vom … nicht um eine Schlussbesprechung i.S.

§ 201

AO, da anschließend bis in das Folgejahr … noch umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hätten. Inwieweit der Prüfer die Besprechung vom … im BP-Bericht oder in Aktenvermerken als Schlussbesprechung bezeichnet habe, sei für deren rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Insbesondere käme derartigen, in Formularen oder im BP-Bericht niedergelegten Beurteilungen

Prüfers keine Beweiskraft i.S.v. § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) analog zu, wie von der Klägerin vorgetragen. Nach der Rechtsprechung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10 , EFG 2012, 1806 ) seien materielle und nicht formelle Gesichtspunkte (wie etwa die Bezeichnung) maßgeblich dafür, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe; die Schlussbesprechung zeige an, dass die Finanzbehörde keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich halte. Im Streitfall sei am … u.a. vereinbart worden, dass von Seiten der Klägerin und

Prüfers weitere Auskünfte eingeholt werden sollten, woraus sich noch weitere Rechtsfragen hätten ergeben können. Nachdem schließlich eine Schlussbesprechung unterblieben sei, seien für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO die letzten Ermittlungshandlungen

Prüfers im Jahr … maßgeblich (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 419). Zu der Frage, ob im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, bot das Finanzamt für den Fall einer mündlichen Verhandlung an, den Prüfer als Zeugen zu laden.

  1. b)Auch sei im Streitfall die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO eingetreten. Die Klägerin habe bereits im Jahr … klar erkennen können, dass Ermittlungen hinsichtlich der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2000 geführt worden seien. Aus den Ausführungen in den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen jeweils vom … (Seite 5; vgl. etwa in ErmA I-0, Bl. 81; FgA 2, Bl. 310) ergebe sich auch der bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatverdacht einer anderweitigen Verwendung der angeblich investierten eigenen Gelder, der sich mit den von der SteuFa festgestellten neuen Tatsachen einer verdeckten Koproduktion sowie Festgeldanlage decke. Lediglich hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Filmfinanzierung habe sich die Richtung der Ermittlungen von anfänglich der … Filmförderung zum Studio verändert (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 420). Aus dem genannten Beschluss sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass durch die … Filmförderung der Verdacht entstanden sei, die Fondsmittel seien anderweitig wie erklärt verwendet worden bzw. wieder an sie zurückgeflossen (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485 und FgA 2, Bl. 331).
  2. c)Zudem betrage die Festsetzungsfrist im Streitfall gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Steuerhinterziehung sei mit dem Ermittlungsergebnis der SteuFa festgestellt worden.
  3. aa)Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung sei im Streitfall erfüllt, weil die SteuFa tatsächlich verwirklichte Sachverhalte festgestellt habe, die mit den Angaben in den Prospekten, in den Steuererklärungen und auch in den Produktions- und Vertriebsverträgen nicht übereinstimmten. Nach diesen Angaben habe insbesondere das Verleihunternehmen eigenes Geld in eigener Verantwortung bei der Bank als Schuldübernahmegebühr eingezahlt, welches dann in das Eigentum der Bank übergegangen sei; damit sei eine Einflussnahme der Klägerin auf die Zahlung der Schuldübernahmegebühr sowie auf die weitere Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen gewesen. Die von der SteuFa festgestellten Tatsachen würden jedoch belegen, dass-die Zahlung der Schuldübernahmegebühr von der Klägerin – handelnd durch A und P – gesteuert worden sei und sie auch über die hinterlegten Gelder habe verfügen können (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 175 f.), und somit- das Verleihunternehmen entgegen den Angaben u.a. in den Steuererklärungen der Klägerin die Schuldübernahmegebühr nicht mit eigenem, an die Bank übereignetem Geld gezahlt habe.Dementsprechend liege im Streitfall auch entgegen der Angaben der Klägerin keine Filmfinanzierung zu 100 %, sondern lediglich teilweise, i.H.

Barwertvorteils vor. Nur in dieser geringen Höhe seien die geltend gemachten Betriebsausgaben als Aufwendungen für die Filmherstellung steuerlich anzuerkennen. Die übrigen Fondsmittel seien nicht in den Verfügungsbereich

Produktionsdienstleisters gelangt, sondern für die Klägerin bei der Bank entsprechend einer Festgeldanlage hinterlegt worden (vgl. Fa-S vom

  1. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 194). Das tatsächlich Gewollte aus der gesamten Transaktion sei hinsichtlich der Zahlungsvereinbarungen somit nicht deckungsgleich mit den vertraglichen Vereinbarungen (vgl. Fa-S vom
  2. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 335).

(1)Die Steuerung

Zahlungsflusses durch die Klägerin sei u.a. belegt durch zwei E-Mails von P-vom … an einen Rechtsberater der Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei anderen, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit dem Studio aufgelegten Medienfonds (BewA XI-1, Bl. 405) bzw.-aus dem Jahr …im Zusammenhang mit der Abwicklung eines weiteren, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit einem anderen amerikanischen Filmstudio aufgelegten Fonds (vgl. Anlage 2 zum Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 176, 241).Hieraus ergebe sich, dass auch ohne Verfügungsmacht der Klägerin bzw. der anderen Fonds über die Bankkonten der jeweiligen amerikanischen Vertragspartner durch Regelung

jeweiligen Zahlungsablaufes sichergestellt worden sei, dass zwingend mit der Ausgabe der Fondsmittel eine Zahlung i.H. der Schuldübernahmegebühr beim jeweiligen Bankinstitut eingegangen sei. Im Ergebnis habe "die Klägerin auch nach Zahlung ihrer Mittel, diese in erheblichem Umfang weiter kontrolliert und dem Produktionsdienstleister nicht zugänglich gemacht". Bestätigt werde dies auch durch die in E-Mails vom … (FgA 2, Bl. 242 f.) dokumentierten Überlegungen der Klägerin, für den Garantiegeber und den Produktionsdienstleister keine eigenen Konten bei der Bank zu eröffnen (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 175 ff.).

(2)Auch der Umstand, dass das Verleihunternehmen eine Schuldübernahmegebühr 1 gezahlt habe, welche gegenüber den vertraglichen Regelungen

Schuldübernahmevertrags um … zu hoch gewesen sei, ohne dass dieser Vertrag angepasst worden sei, belege die Steuerung

Zahlungsflusses durch die Klägerin (vgl. Fa-S vom

  1. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 179). Die Behauptung der Klägerin, die gegenüber dem Schuldübernahmevertrag erfolgte Überzahlung der Schuldübernahmegebühr 1 habe auf einer mündlichen Abrede zwischen M und PS beruht, sei durch deren Zeugenaussagen widerlegt:-M habe angegeben, insoweit keine Erinnerung zu haben und-PS habe in seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XIII-3, 325, 342) u.a. (sinngemäß) -erklärt, insoweit nicht beteiligt gewesen zu sein, allerdings habe er -verneint, dass hinsichtlich der höheren Zahlungsverpflichtungen, die von der Bank übernommen worden seien, weitere Vereinbarungen geschlossen worden seien und -erklärt, nicht zu wissen, weshalb das Studio über die Festsetzung neuer Beträge nicht informiert worden sei. Diese Aussage von PS zeige, dass die für die Klägerin und die Fondsinitiatorin handelnden Personen maßgeblichen Einfluss auf die Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 gehabt und genommen hätten (vgl. Fa-S vom
  2. September 2012, FgA, Bl. 417, 428).

(3)Die durch die Klägerin erfolgte Organisation

Zahlungsflusses am Zahlungstag 1 sei auch daraus zu ersehen, dass- ausschließlich Vertreter der Fondsinitiatorin mit der Bank über die Konditionen der Bankgebühren verhandelt hätten und- P die Zahlungsübersicht 1 erstellt habe (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 180).

(4)Bei einer anderen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Fondsgesellschaft der Fondsinitiatorin hätten Verantwortliche dieser Fondsgesellschaft unabhängig vom Zahlungsplan

Filmvertriebsvertrages über die als Schuldübernahmegebühr bei der Bank hinterlegten Gelder verfügt (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 182).

(5)Der Schuldübernahmevertrag enthalte auch insoweit - entgegen den gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben - eine Scheinvereinbarung, als das Verleihunternehmen entgegen der entsprechenden Regelungen in diesem Vertrag nie Schuldner der am Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin gezahlten Bankgebühren i.H.v. … gewesen sei. Bereits nach der Beiratsvorlage sei die Kostentragung durch die Klägerin vorgesehen gewesen und mit der Kostenübernahmevereinbarung hätten A und P für die Fondsinitiatorin die Bankgebühren der Bank übernommen (vgl. Fa-S vom
  1. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 429 f.). Entsprechendes gelte auch für-die von der Fondsinitiatorin ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe übernommenen externen Beratungskosten der Bank (vgl. Fa-S vom
  2. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431) sowie-die im Schuldübernahmevertrag 2 vereinbarte Zahlung der Bankgebühren durch das Verleihunternehmen; auch insoweit habe die Fondsinitiatorin diese Gebühren entsprechend ihrer Zusage gegenüber der Bank (vgl. E-Mail von A an PS vom …, BewA VII-13, Bl. 83, FgA, Bl. 453) gezahlt (vgl. Schreiben Finanzamt vom
  3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 433).
(6)Die Stellung der Klägerin als bloße Koproduzentin

Films und damit entgegen dem den Finanzbehörden gegenüber dargelegten Sachverhalt zeige sich - wie im Ermittlungsbericht unter Hinweis auf eine Aufstellung der Produktionskosten u.a.

Films vom … (ErmA I-0, Bl. 365; BewA VII-8, 252) entsprechend dargestellt (Ermittlungsbericht, Seite 71) – u.a. darin, dass sie-Finanzierungskosten übernommen habe, welche in dem, dem Produktionsdienstleistungsvertrag zu Grunde liegenden Budget enthalten gewesen seien, obwohl sie nach ihren Angaben sämtliche Produktionskosten getragen habe und-zudem sogar solche Finanzierungskosten, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien; derartige Finanzierungskosten seien jedoch mangels Bezug zur Filmproduktion nicht mehr als Produktionskosten anzusehen und

halb steuerschädlich (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185).(a) Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Übernahme solcher Finanzierungskosten, die bis zum Einstieg der Klägerin in die Finanzierung angefallen seien. Dem Fondskonzept der alleinigen Herstellung

Films durch die Klägerin habe es aber widersprochen, dass auch nach diesem Zeitpunkt weitere Finanzierungskosten im Budget enthalten geblieben seien, woraus sich ergebe, dass der Klägerin die tatsächliche Mitfinanzierung der Produktionskosten

Films aus anderen Quellen bewusst gewesen sei und sie dies akzeptiert habe. Zum Beweis hierfür verweist das Finanzamt auf ein Schreiben der Produktionsüberwachungsfirma an die Klägerin vom … (BewA VII-8, 245 ff.), mit dem diese insbesondere ihren Bericht über die Postproduktion

Teils III aktualisiert habe. Diesem Schreiben seien Kostenaufstellungen für die Trilogie, aufgeschlüsselt auf die drei Teile, zu den Stichtagen …sowie … beigefügt gewesen, welche jeweils u.a. Kosten für den Film i.H.v. … ausgewiesen hätten; in der Kostenaufstellung vom … sei hierbei eine zusätzliche Aufteilung der jeweiligen Herstellungskosten angefügt gewesen, wonach die Kosten für den Film neben “Direct Costs“ Aufwendungen für - “Completion Bond“ i.H.v. … sowie für - “ABN Interest Fees“ i.H.v. …umfasst hätten (ErmA I-0, Bl. 365; BewA VII-8, 252; vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012. FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185).(b) Die Übernahme von erst nach dem Zahlungstag 1 entstandenen Finanzierungskosten ergebe sich auch aus folgenden Zusammenhängen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436):-In einem in den Unterlagen der Klägerin vorgefundenen zusammenfassenden Bericht

Studios vom … (FgA, Bl. 458, 460; BewA VIII-8, Bl. 331, 336) seien auf den Film bzw. auf den Teil III jeweils entfallende tatsächliche Zinsen ("Interest“) i.H.v. … bzw. i.H.v. … ausgewiesen worden (insgesamt für alle drei Teile der Trilogie i.H.v. …).-Die Produktionsüberwachungsfirma habe demgegenüber mit Schreiben vom … an die Klägerin (FgA, Bl. 464, 467 f.) u.a. (sinngemäß) festgestellt, dass die Produktion

Films sowie

Teils III noch innerhalb der Budgets der Produktionsdienstleistungsverträge hierüber arbeite und zwei Kostenaufstellungen zu den Stichtagen … und … übersandt; aus diesen seien insgesamt budgetierte "TOTAL BANK & INTEREST CQG“ i.H.v. … sowie “FINANCING FEES“ i.H.v. … zu ersehen, welche zum letzten Stichtag jeweils noch i.H.v. … zur Verfügung gestanden hätten.Der Umstand, dass auch noch acht Monate nach dem Zahlungstag 1 erhebliche budgetierte Finanzierungskosten noch nicht verbraucht gewesen seien, belege-zum einen, dass sich die genannte Berechnung vom … auf den gesamten Produktionszeitraum bis … erstreckt habe und-zum anderen, dass die Klägerin folglich fremde Finanzierungskosten übernommen habe, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien.Damit sei jedoch bewiesen, dass der Film im Rahmen einer Koproduktion hergestellt worden sei (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436).

(7)Die Klägerin habe nie die alleinige Handlungsvollmacht für die Herstellung

Films gehabt und sei

halb auch nicht die alleinige Herstellerin

Films. (a) Sie habe dies lediglich vertragsmäßig dargestellt, um steuerliche Vorteile für die Anleger zu erlangen. Das Studio und die Konzerngesellschaften hätten die Herstellung

Films lediglich formell aus der Hand gegeben, jedoch tatsächlich – auch im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit mit den beiden anderen Teilen der Trilogie - ausschließlich selbst kontrolliert. Die Klägerin habe sich dementsprechend bei Uneinigkeiten mit dem Produktionsdienstleister nicht durchsetzen können, da die Entscheidung gemäß der Tz. 1.4

Produktionsdienstleistungsvertrags ggf. vom Garantiegeber getroffen worden wäre. Auf Grund verschiedener Verträge hätte das Verleihunternehmen gegenüber Dritten sämtliche Rechte am Film durchsetzen können und jederzeit die Rechte am Film von der Klägerin erwerben können. Im wirtschaftlichen Ergebnis habe die Klägerin somit nur i.H.

Barwertvorteils Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung

Films gehabt (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 335 f.). (b) Die Stellung der Klägerin als bloße Koproduzentin neben dem Produktionsdienstleister ergebe sich auch aus einer internen E-Mail

Studios vom … (FgA, Bl. 456; BewA VII-13, Bl. 81 f.). Hiernach habe der Produktionsdienstleister bereits entschieden, weitere Produktionshandlungen vorzunehmen, ohne die Klägerin hierüber vorher auch nur zu informieren. Überdies ergebe sich aus den Ausführungen in dieser E-Mail, dass-der Produktionsdienstleister gegen die im Produktionsdienstleistungsvertrag mit der Klägerin vereinbarte Mittelverwendung verstoßen habe und-Überlegungen angestellt worden seien, ob die Klägerin die weiteren Produktionskosten zu zahlen habe.Hieraus sei zu folgern, dass die Klägerin die für die alleinige Herstellereigenschaft benötigte Einflussmöglichkeit auf die Produktion nicht gehabt habe (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 434).

(8)Die Klägerin habe auch von vornherein geplant, die Produktionskosten

Films nicht vollständig, sondern nur teilweise als Koproduzenten i.H.

Barwertvorteils zu tragen. Dies sei bereits daraus zu ersehen, dass A und P als Vertreter der Fondsinitiatorin mit Fax vom … (FgA, Bl. 469) – und damit erst kurz vor Abschluss der Verträge vom … – M den Barwertvorteil für den Film und den Teil III zugesagt hätten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nur ungefähre Vorstellungen von den gesamten Produktionskosten und den Filmen insgesamt gehabt hätten. Demnach sei tatsächlich lediglich gewollt gewesen, einen Produktionsbeitrag i.H.v. …% der Produktionskosten einzubringen und als Gegenleistung nicht die Filme, sondern den Abschluss der Transaktionsverträge zu erhalten. Diese Vereinbarung finde sich im NPV-Letter 1 wieder (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 427).

(9)Auch die Geschehnisse in den Jahren … würden eine Koproduktion zwischen der Klägerin und dem Verleihunternehmen indizieren, nachdem-die ursprüngliche Struktur der Transaktion grundsätzlich beibehalten worden sei (einschließlich der Zahlung der Bankgebühren für die Schuldübernahme durch die Fondsinitiatorin),-der dem Verleihunternehmen zustehende Barwertvorteil 2 i.H.v. … zur Hälfte bei der Fondsinitiatorin verblieben und somit nicht in die Produktion geflossen sei, sondern anderweitig der Produktion

Films habe zugeführt werden müssen, so dass insoweit keine Betriebsausgaben einer Filmproduktion geltend gemacht hätten werden können und außerdem-das Unterbudget nicht vertragsgemäß verwendet worden sei.(a) Das im Jahr …angefallene Unterbudget i.H.v. … sei vielmehr entgegen der vertraglichen Vereinbarungen in der Tz. 2.5

Produktionsleistungsvertrages, welche in dem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag vom … (BewA VII-12, Bl. 78) nicht geändert worden seien, und mit Zustimmung der Klägerin nicht anteilig i.H.v. ca. … an sie, sondern an das Verleihunternehmen ausgezahlt worden. Diese Zahlung könne nur unter die Regelungen

NPV-Letters 2 subsumiert werden; bei der genannten Tz. 2.5

Produktionsleistungsvertrages handele es sich damit um eine Scheinvereinbarung (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 191 ff.). Das Unterbudget sei entgegen den maßgeblichen vertraglichen Regelungen im Produktionsdienstleistungsvertrag und

sen Ergänzungen nicht i.H.

sich hieraus ergebenden Zahlungsanspruches der Klägerin i.H.v. … an diese ausgezahlt worden. Das Motiv für diesen Verzicht könne nur außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen im tatsächlich gewollten und verwirklichen Sachverhalt einer Koproduktion liegen; der Klägerin sei klar gewesen, dass die zusätzlichen Produktionskosten – mit Ausnahme

selbst eingebrachten hälftigen Barwertvorteils 2 – wirtschaftlich durch das Verleihunternehmen finanziert würden (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431 ff.). (b) Die im Streitfall erforderliche Gesamtfallbetrachtung bedinge es, die Geschehnisse in den Jahren … einschließlich der Änderungen der im Jahr … abgeschlossen Verträge bei der steuerlichen Beurteilung bereits

Erstjahres … zu berücksichtigen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431 f.).

(10)Die festgestellten Abweichungen im Rahmen der jeweiligen tatsächlichen Durchführung der Verträge zwischen der Klägerin und den Konzerngesellschaften von den fraglichen vertraglichen Vereinbarungen seien nur unter Berücksichtigung

NPV-Letters 1 nachvollziehbar (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 187). (

  1. a)Der NPV-Letter 1 habe es – als ein den Zahlungsverpflichtungen der anderen Verträge übergeordnetes Steuerungsinstrument – der Fondsinitiatorin und der Klägerin ermöglicht, "zu keinem Zeitpunkt den Einfluss über die Fondsmittel, soweit sie über den Barwertvorteil hinausgehen, aus der Hand zu geben". Dies sei belegt durch eine E-Mail eines Rechtsberaters der Fondsinitiatorin vom … (FgA 2, Bl. 262) an diese sowie an das Studio. Aus den darin enthaltenen Ausführungen zur Finanzierung eines anderen von der Fondsinitiatoren mit dem Studio realisierten Fonds, wonach (sinngemäß) diese vollständig geregelt sein sollte "under the NPV benefit Letter“, ergebe sich, dass A und P über das bei der Bank hinterlegte Geld verfügen hätten können. Regelungen der Einzelverträge, die nicht die Zahlungsverpflichtungen beträfen, seien dagegen vom NPV-Letter nicht betroffen (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 187 f.). (
  2. b)Der NPV-Letter 1 habe den wirtschaftlichen Ertrag der US-amerikanischen Vertragspartner fixiert und damit über die Saldierung der einzelnen Zahlungspflichten “über die Tz. 2, S. 2

NPV-Letters“ die wirtschaftliche Belastung der Klägerin auf den Barwertvorteil begrenzt. Auch die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2011 vorgetragen, dass der Satz 2 der Tz. 2

NPV-Letters 1 “zu weit gefasst sei“; so habe die Fondsinitiatorin hierüber in die Einzelverträge eingreifen können, obwohl sie nicht Vertragspartner dieser Verträge gewesen sei. Die übergeordnete Bedeutung

NPV-Letter 1 sei auch dadurch belegt, dass die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen teilweise denen aus den Einzelverträgen widersprächen. Entgegen den Regelungen im Schuldübernahmevertrag sei eine höhere Schuldübernahmegebühr 1 gezahlt und die Bankgebühren zur Schuldübernahme von der Fondsinitiatorin getragen worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 191).

(11)Im Ergebnis sei im Streitfall der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Der gesteuerte Zahlungsfluss, aber auch die Verfügungsmöglichkeit über die als Schuldübernahme hinterlegten Mittel sowie die Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung der Bankgebühren)

Verleihunternehmens durch die Fondsinitiatorin belegten, dass die Klägerin gegenüber dem Produktionsdienstleister nur die Verpflichtung zur Leistung i.H.

Barwertvorteils gehabt habe; weitere Zahlungsverpflichtungen seien nur zum Schein vereinbart worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 194).

(12)Die Begründung einer im Streitjahr 2000 zu aktivierenden Forderung der Klägerin gegenüber der Bank i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 sei mit der Entscheidung

Finanzgerichts München vom 8. April 2011 1 K 3669/09 weggefallen. Gleichwohl sei aus anderen Gründen – unabhängig von der Bewertung

von der SteuFa festgestellten Sachverhalts (Koproduktion und Kapitalanlage wie Festgeld) – in gleicher Höhe (vgl. Fa-S vom

  1. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 418, 422; vom
  2. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331: i.H. der Schlusszahlung; korrigiert mit Schreiben vom
  3. Juni 2013, FgA, Bl. 492, FgA 2, Bl. 353: i.H. der Schuldübernahmegebühr 1) ein Aktivposten einzustellen gewesen, wie es in den angegriffenen Bescheiden erfolgt sei; die Klägerin habe mit Abschluss

Vertragskonstruktes einen Anspruch auf die Zahlung

Kaufoptionpreises durch die Bank selbst für den Fall erlangt, dass der Film nicht fertig gestellt worden wäre. Der Film sei dem Umlaufvermögen der Klägerin zuzurechnen (vgl. Fa-S vom

  1. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 418, 422). Nachdem es immer zu einer Auszahlung von laufenden Beträgen und einer Schlusszahlung der Bank an die Klägerin gekommen wäre, seien die Voraussetzungen für eine Forderungsaktivierung i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 erfüllt gewesen; insoweit lägen entgegen der Steuererklärungen der Klägerin keine Betriebsausgaben vor (vgl. Fa-S vom
  2. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 196). Eine Forderungsaktivierung im Streitjahr 2000 i.H. der Schlusszahlung (sei es als Schlusszahlung oder als Kaufoptionspreis) sei auch dadurch gerechtfertigt, dass die Herstellung

Films als Teil einer Trilogie schon aus dem Gesamtinteresse

Studios heraus nicht selbständig aufgegeben worden wäre und das Verleihunternehmen ggf. auch eine Kaufoption auf den unfertigen Film gehabt und dementsprechend ausgeübt hätte bzw. – wirtschaftlich betrachtet – hätte müssen. Die sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergebenden Auszahlungen der Bank an die Klägerin seien von Anfang an von keinem kommenden Ereignis, wie etwa einer Gegenleistung der Klägerin, abhängig gewesen. Nachdem der Klägerin alle von ihr geschuldeten Erfüllungshandlungen so vollständig erbracht habe, dass ihr die Forderung auf diese Gegenleistung, von den normalen Folgerungsrisiken abgesehen, so gut wie sicher gewesen sei, habe kein schwebender Vertrag (mehr) zwischen der Klägerin und dem Verleihunternehmen vorgelegen. Die Klägerin habe durch den Abschluss der verschiedenen Verträge ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verleihunternehmen unabhängig von der Fertigstellung

Films entsprechend erfüllt (vgl. Fa-S vom

  1. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 333). bb) Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei vorliegend erfüllt. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin hätten gegenüber den Finanzbehörden bewusst für die steuerliche Darstellung entscheidende Inhalte der Transaktion verschwiegen und so einen anderen Sachverhalt erscheinen lassen, als tatsächlich vorliegend (vgl. Fa-S vom
  2. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 197).

(1)So sei der NPV-Letter durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin gegenüber den Finanzbehörden geheim gehalten worden; der im Zusammenhang mit dem NPV-Letter verwirklichte Sachverhalt, der der Besteuerung zu Grunde zu legen sei, sei daher nicht offengelegt worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 197).
(2)Der Prospektprüfer habe zwar - entgegen der noch im Schreiben vom
  1. Mai 2012 (FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 198) vertretenen Auffassung - den NPV-Letter 1, zusammen mit weiteren Unterlagen, am … per Fax erhalten. Er sei jedoch bei keinem der Steuer- und Prospektgutachten als Prüfungsgrundlage aufgeführt und auch im Prospektprüfungsbericht vom … sei nicht dargelegt, inwieweit der Prospektprüfer diese (erst am Vorabend zugeleiteten) Unterlagen geprüft habe (vgl. Fa-S vom
  2. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 424).
(3)Auch dem mit der steuerlichen Beratung der Klägerin u.a. bei Abgabe der Gewerbe-steuererklärung für 2000 beauftragten Steuerberater sei die Existenz eines NPV-Letters nach seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XII-1, Bl. 118) erst während

laufenden Ermittlungsverfahrens bekannt geworden (vgl. Fa-S vom

  1. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 198; vom
  2. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 424).
  3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe II. Die Klage ist begründet. Die mit der Klage angegriffenen Änderungsbescheide für 2000 jeweils vom … und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Dem Erlass dieser geänderten Bescheide stand der Ablauf der maßgeblichen Feststellungsfrist gemäß § 169 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO am … entgegen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
  4. Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf

Kalenderjahres der Abgabe der Steuererklärungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 181 Abs. 1 Satz 1 AO) war – wie unter den Beteiligten unstreitig ist – bei Erteilung der auf Grund

Berichts und

Zwischenberichts geänderten Bescheide vom … bereits abgelaufen, denn die Steuerklärungen für das Streitjahr 2000 hatte die Klägerin bereits am … beim Finanzamt eingereicht. 2. Auch die im Streitfall auf Grund

Beginns einer Betriebsprüfung im Jahr … zu berücksichtigende Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO verlängert die Festsetzungsfrist nicht über den … hinaus. Die Befristung der Ablaufhemmung von vier Jahren (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 181 Abs. 1 Satz 1 AO) hat vorliegend bereits mit Ablauf

… begonnen, denn entgegen der Ansicht

Finanzamts ist die unstreitig erfolgte Besprechung vom … als Schlussbesprechung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 3, § 201 AO zu qualifizieren. a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO allerdings spätestens, wenn seit Ablauf

Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf

Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies sinngemäß auch für gesonderte Feststellungen (vgl. hierzu Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08 , juris; Revision eingelegt, Az.

BFH: IX R 2/13 ).

  1. aa)Die Schlussbesprechung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 201 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO. Danach wird die Schlussbesprechung als Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung definiert. Die Schlussbesprechung ist somit eher vage bestimmt, ihr Inhalt und Ablauf sind nicht näher normiert (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10 , EFG 2012, 1806 ; Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rz. 4).
  2. bb)Die Finanzverwaltung betrachtet die Schlussbesprechung nach formellen Gesichtspunkten. Gemäß § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - (Fassung vom 15. März 2000, BStBl I 2000, 368) sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben, wobei diese Bekanntgabe nicht der Schriftform bedarf. Dies dient dem Schutz

Steuerpflichtigen, damit er sich auf den Inhalt der Schlussbesprechung ausreichend vorbereiten kann und nicht von den Feststellungen

Außenprüfers überrascht wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 201, Rz. 6). Teilnehmer auf Seiten

Steuerpflichtigen ist neben diesem selbst in der Regel sein steuerlicher Berater (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, 2009, § 201 Rz. 6). Unter Zugrundelegung lediglich derartiger rein formaler Aspekte hätte die vorliegend zu beurteilende Besprechung vom … zwischen dem Prüfer mit den beiden insoweit von der Klägerin beauftragten und bevollmächtigten steuerlichen Vertretern (als den somit für die Durchführung einer Schlussbesprechung für Seiten der Klägerin berufenen Personen) die Voraussetzungen einer Schlussbesprechung i.S.

§ 201AO erfüllt.

Ersichtlich gingen dementsprechend nicht nur die Klägerin, sondern bis zur Erstellung bzw. dem Vorliegen

Vermerks

Prüfers vom … (FgA 2, Bl. 201) auch jeweils-der Prüfer selbst ausweislich der von ihm erstellten Aktenvermerke vom … (FgA 2, Bl. 203; ErmA VII-1, Bl. 314) und vom … (FgA, Bl. 372; ErmA VII-1, Bl. 345),-das Finanzamt, zuletzt auf Grund seiner in vollem Umfang erfolgten (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und in der Einspruchsentscheidung vom … hierüber (vgl. dort, Seite 11) dargelegten Prüfung der Regelungsinhalte der mit den Einsprüchen der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte sowie die SteuFa, gemäß etwa ihren Ausführungen in der Anlage 1 ihres Aktenvermerks vom … (ErmA I-0, Bl. 202),davon aus, dass es sich hierbei um die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung bei der Klägerin gehandelt habe.cc) Allerdings ist dem Finanzamt nach Auffassung

Gerichts vorliegend insoweit zuzustimmen, als nach

sen Ausführungen im Schreiben vom

  1. Mai 2012 (FgA, Bl. 314, FgA 2, Bl. 167) nach materiellen und nicht nach ausschließlich formellen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. April 2012 12 K 12041/10 , EFG 2012, 1806 ).

(1)Nach dem Wortlaut

§ 201Abs.

1 AO geht zunächst dem Abhalten einer Schlussbesprechung i.S.

§ 201AO voraus, dass die Außenprüfung zu einem “Ergebnis" geführt hat.

Die Betriebsprüfung hat zu einem “Ergebnis" geführt, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, welche tatsächlichen Verhältnisse dem Prüfungsfall zugrunde gelegt werden. Gleichfalls muss in rechtlicher Hinsicht feststehen, wie diese Verhältnisse, nach Ansicht

Betriebsprüfers, rechtlich zu würdigen sind. Gemeinhin findet das Ergebnis einer Außenprüfung Niederschlag im abzufassenden Betriebsprüfungsbericht, so dass die Außenprüfung in der Regel mit der Zusendung

Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen wird. Etwas anderes kann

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