Tenor Der Bescheid vom 29.02.2012, soweit dieser nicht durch den Bescheid vom 11.07.2012 abgeändert wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, d
§ 165Nr.
36 Koch- und Bastelkurse einer Hausfrau in Einrichtungen der Jugendhilfe;
§ 165Nr.
45 S 66 Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule). Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten (
§ 165Nr.
45 S 66) oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe“. Nach Auffassung der Kammer lässt sich dies auch auf die Tätigkeit eines Arztes im Krankenhaus übertragen. Auch hier ist eine räumliche und zeitliche Abstimmung unabdingbar. Aus diesem Grund spräche auch die von der Beklagten angesprochene Einteilung in den Dienstplan nicht zwingend gegen eine Selbstständigkeit. Ungeachtet dessen erfolgte im vorliegenden Fall keine Dienstplaneinteilung. Die Kammer verkennt nicht, dass auch Gesichtspunkte gegeben sind, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) die Arbeitsmittel (neben dem Narkoseapparat z.B. auch Arbeitskleidung) zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) wird nach Stunden bezahlt, wird für die Tätigkeit herangezogen, die auch die fest angestellten Mitarbeiter verrichten und hat nur ein geringes Unternehmensrisiko. Zudem haftet im Außenverhältnis die Klägerin. Diese Punkte treten jedoch zum einen im Rahmen der Abwägung hinter den Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, zurück und sind zum anderen auch nicht per se Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Hinsichtlich der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel unterscheidet sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht so sehr von der anderer Freiberufler. Auch beispielsweise „Mietköche“, Partyausrichter oder Dozenten müssen sich der Einrichtungen der Auftraggebers bedienen, ohne dass dies zwingend zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Januar 2009 – L 1 KR 26/08 – juris). Dass, wie von der Beklagten im Zusammenhang mit der gestellten Arbeitskleidung angeführt, der Beigeladene zu 1) aus Sicht der Patienten als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen wird, kann nicht streitentscheidend sein. Insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg zum Besucherdienst im Bundesrat (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2011 – L 1 KR 206/09 –, juris), würde auch ein ausdrückliches Repräsentieren der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) nicht zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führen. Der Beigeladene zu 1) trägt im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin nicht das klassische Unternehmensrisiko. Davon wird insbesondere ausgegangen, wenn die betreffende Person für ihre Tätigkeit eigenes Kapital, Arbeit, Geld oder sonstige Vermögenswerte mit dem Risiko ihres Verlustes (unentgeltliche Arbeit) einsetzt und sie mithin selbst das Unternehmerrisiko zumindest in erheblichem Umfange mit trägt. Auch hier zeigt sich wieder der Unterschied der neueren Formen der Selbstständigkeit zu den „klassischen Spielarten“ der Selbständigkeit. Dieser besteht darin, dass ihre Akteure überwiegend im Dienstleistungssektor und dabei im Wesentlichen ohne Einsatz sächlicher Produktionsmittel tätig sind. Ein guter Teil dieser kleinen Selbständigen hat keinen oder nur einen kleinen eigenen ausdifferenzierten Kundenkreis. Er ist regelhaft nur für einen oder zwei Auftraggeber tätig und damit nur bedingt „marktorientiert“ (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- März 2013 – L 8 KR 102/12 –, juris, m.w.N.). Zwar ist der Beklagten hinsichtlich des geringen Unternehmensrisikos grundsätzlich zuzustimmen. Vorliegend darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Klägerin zwar im Außenverhältnis haftet, der Beigeladene zu 1) jedoch auch für seine Tätigkeit bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Im Innenverhältnis kann die Klägerin auf ihn zurückgreifen, ohne dass er die arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegien für sich in Anspruch nehmen kann. Darin – und auch in dem Risiko, keine Aufträge mehr zu erhalten – ist ein Unternehmensrisiko zu sehen, welches der festangestellte Mitarbeiter nicht trägt. Daran anknüpfend unterscheidet sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin auch in anderer Hinsicht von der der fest angestellten Ärzte. Er ist beispielweise nicht verpflichtet, an Ausschüssen etc. teilzunehmen. Allein daraus, dass er auch im Kern die gleiche ärztliche Leistung erbringt wie die fest angestellten Ärzte, kann man angesichts der obigen Darstellung, dass die Tätigkeit sowohl abhängig als auch selbstständig erbracht werden kann, nichts schließen. Dass die Vergütung auf der Grundlage eines pauschalen Stundensatzes erfolgt, ist als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass im Fachbereich Anästhesie eine Vergütung pro Operation nicht sachgerecht sein dürfte. Der Anästhesist führt die Narkose bei Operationen unterschiedlichster Fachrichtungen durch, mit der Folge, dass auch die Dauer der Operationen sehr unterschiedlich ist. Die Vereinbarung im Vorfeld, für jede Operation ein festgelegtes Honorar zu berechnen, würde dieser Situation nicht gerecht (SG A-Stadt, Urteil vom
- Februar 2012 – S 208 KR 102/09 –, juris). Inwieweit die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nicht direkt mit den Krankenkassen abrechnet, hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status eine Rolle spielt, erschließt sich nicht. Zwar mag dies den Honorararzt vom Belegarzt unterscheiden. Mit der Einführung des Beleghonorararztes (§ 121 Abs. 5 SGB V) kann dieses Unterscheidungskriterium jedoch nicht mehr greifen. Soweit der Einwand der Beklagten letztlich darauf abzielt, dass die Leistungserbringung des Honorararztes – anders als die des Belegarztes und des Honorarbelegarztes – nicht auf einer eigenen Teilnahmeberechtigung nach § 95 SGB V basiert, sondern auf die Teilnahmeberechtigung eines anderen Leistungserbringers Bezug genommen wird, betrifft dies wieder die grundsätzliche Frage der Möglichkeit einer selbständigen Honorararzttätigkeit am Krankenhaus (s.o.). Der Honorararzt wird als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses nach § 278 BGB tätig, wie die Beklagte zutreffend feststellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erfüllungsgehilfe sowohl selbständig als auch angestellt tätig werden kann (vgl. u.a. Grundmann in: MünchKomm-BGB, Bd. 2,
- Aufl. 2007, § 278 Rn. 44). Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Neben der o.g. Weisungsungebundenheit ist dabei insbesondere die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nach § 3 Abs. 1 des Honorarvertrages berechtigt ist, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, als wesentliches Indiz für die Selbstständigkeit zu werten. Die abhängige Beschäftigung ist gerade durch Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung gekennzeichnet (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- März 2013 – L 8 KR 102/12 –, juris). Dass dies während der Einsätze des Beigeladenen zu 1) nicht erfolgte, ist unbeachtlich, da der Beigeladene zu1) jederzeit dazu berechtigt gewesen wäre. Der Beigeladene zu 1) hatte zudem keinen Urlaubsanspruch. Der Honorarvertrag sieht auch keine Regelungen für den Krankheitsfall vor. Darüber hinaus hatte der Beigeladene zu 1) mehrere Auftraggeber, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten Beigeladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt werden. Da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich so keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Permalink: https://openjur.de/u/680629.html ( https://oj.is/680629 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English