r Betreuung der Sicherungsverwahrten werden durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln) konkretisiert, das Regelungen
m Diagnostikverfahren,
r Vollzugs- und Eingliederungsplanung und
m Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans vorsieht. 2. Die Überschreitung der Regelfrist nach § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln kann im Einzelfall
lässig sein, wenn das Diagnostikverfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt wird, um die unverzügliche Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans sicherzustellen. 3. Einzelne Unzulänglichkeiten des Vollzuges der Sicherungsverwahrung führen in der Regel nicht
r Rechtswidrigkeit der Unterbringung an sich. Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Juli 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
tragen. Gründe A. Das Landgericht Berlin -
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilte hatte in dem Zeitraum von Dezember 2000 bis
m
unterlassen. Das nahm der Angeklagte
m Anlass,
dem Zeugen M. nach vom
gehen und unvermittelt mehrfach gegen das Zahlungstableau
treten, so dass die Einsteckkasse aus der Verankerung fiel. Anschließend schlug der Angeklagte mit dem herausgefallenen scharfkantigen Einsatz heftig auf den Kopf des Zeugen M. ein, um ihn
verletzen. Der Geschädigte M. konnte die Schläge durch Abwehrbewegungen mit der Hand abblocken, erlitt dabei aber eine Schnittverletzung an der rechten Hand. Aufgrund dieser Verletzung kam es bei dem Geschädigten in der Folge
einer Blutvergiftung. Er war eine Woche lang krankgeschrieben. [Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren]
m Schlag aus, um der Geschädigten auf den Kopf
schlagen. Der Geschädigten gelang jedoch die Flucht. Der Angeklagte stand
m Tatzeitpunkt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 ‰. Die Geschädigte leidet noch heute unter den Spätfolgen der Tat, insbesondere hat sie eine Neigung
Panik und Atemnot, wenn etwas an ihren Hals gelangt. [Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten] 16. ... Am 23. Mai 2001 gegen 18.00 Uhr begab sich die Geschädigte G. in den neben dem Versorgungsweg
r Versuchsanstalt für Wasser- und Schiffsbau in Berlin-Tiergarten befindlichen Toilettenwagen, um ihre Notdurft
verrichten. In der zweiten Kabine rechts angekommen, verriegelte die Geschädigte die Tür. Plötzlich trat der Angeklagte an die Tür heran, was die Zeugin angstvoll bemerkte, weil sie seine Schuhe sehen konnte. Wenig später rüttelte er an der Kabinentür und forderte die Zeugin auf, dieselbe
öffnen. Die Geschädigte begann aus Angst heftig
schreien, um
erreichen, dass der Angeklagte geht bzw. ihr jemand
Hilfe kommt. Da sich die Zeugin jedoch allein mit dem Angeklagten in dem Wagen befand und niemand ihre Hilferufe hörte, wartete sie
nächst ab. Als die Zeugin die Schuhe des Angeklagten nicht mehr sehen konnte, glaubte sie, der Angeklagte sei gegangen, und öffnete die Kabinentür. Jedoch lauerte dieser immer noch im Gang des Toilettenwagens und schlug der wiederum angstvoll aufschreienden Geschädigten mit der flachen Hand so heftig in das Gesicht, dass ihre Unterlippe aufplatzte, und äußerte: "Halt' s Maul, blöde Kuh!" Die Geschädigte erlitt außer der Platzwunde an der Lippe auch Schmerzen am rechten Jochbein. Die Geschädigte befand sich
r Tatzeit in der
verhindern, dass der Angeklagte sie dort - wie beabsichtigt - hineinzieht. Der Angeklagte umklammerte den Körper der Geschädigten und ließ erst von ihr ab, als sie um sich schlug, nach ihm trat und sich losriss. Er konnte daher sein weiteres Tatvorhaben, gewaltsam an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, nicht mehr umsetzen. [Verbrechen der versuchten sexuellen Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren] 37. ... Am 18. August 2001 gegen 17.25 Uhr hielt sich der Angeklagte auf einer Damentoi-lette im Delphi Filmpalast in Berlin-Charlottenburg auf. Hier nahm er das
vor verse-hentlich auf einem Wasserkasten
rückgelassene Portemonnaie der Zeugin F. an sich, um es für sich
behalten. Die Geschädigte, die ihr Versehen unmittelbar nach dem Verlassen der Toilette noch im Vorraum bemerkt hatte, forderte den Angeklag-ten, der direkt nach der Geschädigten dieselbe Toilette benutzt hatte, auf, die Geld-börse herauszugeben, da sie sich nicht mehr am Ablageort befand und sie
tref-fenderweise davon ausging, dass allein der Angeklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Börse einzustecken. Dieser verweigerte jedoch die Rückgabe, stieß der Geschädig-ten im Vorraum der Toilette unvermittelt und heftig gegen die Schulter und nahm eine drohende Haltung an, so dass die Geschädigte aus Angst vor einer weiteren Gewalt-anwendung und aufgrund des
vor ausgeführten Stoßes
r Seite auswich und der Angeklagte auf die Straße flüchten konnte. Der Angeklagte handelte dabei in der Ab-sicht, sich auf diese Weise den Besitz des
vor entwendeten Diebesgutes
erhal-ten. Die laut um Hilfe schreiende Zeugin verfolgte den Angeklagten, der schließlich in der Uhlandstraße in Höhe des Grundstückes Nr. 15 von Passanten gestellt und bei dem die entwendete Geldbörse aufgefunden werden konnte. Hierin befanden sich 170,-- DM Bargeld, eine BVG-Monatskarte, eine 12,-- DM-Telefonkarte und die EC-Karte der Zeugin F. [Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren]." Die sachverständig beratene Strafkammer stellte fest, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des damaligen Angeklagten im Tatzeitraum weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war. Es handele sich bei ihm um einen intellektuell unterdurchschnittlich begabten, einfach strukturierten Mann, der auch unreife und infantile Züge zeige. Kaum in der Lage, eine längerfristige Planung seines Lebens vorzunehmen, leide er vornehmlich unter der zeitlebens bestehenden Kontaktarmut, der er immer wieder - auch unter Alkohol -
begegnen versuche, indem er Mitmenschen anspreche. Dabei komme es häufig
m Durchbruch sexueller, aber auch gewalttätiger Impulse. Diese charakterlichen Auffälligkeiten nähmen jedoch nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung an. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ergebe sich auch nicht durch die vielfach festgestellte alkoholische Beeinflussung. Der Angeklagte habe zwar bei einer Reihe von Taten unter der Einwirkung von Alkohol gestanden, jedoch sei es
gänzlich gleich gelagerten Taten auch ohne vorangegangenen Alkoholgenuss gekommen. Es liege nicht einmal ein Alkoholmissbrauch, die Vorstufe
einer ausgeprägten Sucht, vor. Nach vollständiger Verbüßung der durch das Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe befindet sich der Verurteilte aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom
lässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch aus den
treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg. B. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat fortzudauern. I. Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt
erklären, da ihre Anordnung nicht ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem
zuordnen ist und daher der Erledigterklärung entgegensteht (vgl. BGHSt 57, 218 ), bedarf es danach nicht mehr. II. Ebenso wenig ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 StGB
r Bewährung auszusetzen. Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom
GB] BVerfGK 2, 55 ; BVerfGE 70, 297 ; NJW 1995, 3048 ; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - juris) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [
GB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [
GB]; Senat NStZ-RR 2002, 138 ; Beschluss vom 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 -; Stree/Kinzig a.a.O.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges
berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [
GB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 67d Rdn. 10; Fischer, § 67d StGB Rdn. 13). Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist
berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die
grunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges
rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom
tragen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung
tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - juris). Dieses Ultima-ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21 ). Es ist daher auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 67d , 67e StGB
beachten, die denselben materiellen Maßstäben wie die erstmalige Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB unterliegt (vgl. BVerfGK 5, 67 = NStZ-RR 2005, 187 , 188; Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 530/09 -). Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung
r Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a , 68b StGB) - nicht genügen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [
GB]). b) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer ist
treffend
dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. aa) Die Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers, die im Alter von 24 Jahren begann, ist durch die Begehung von Straftaten in verschiedenen Bereichen gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer missbrauchte Notrufe, beging immer wieder Eigentumsdelikte und Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte und Sexualstraftaten mit und ohne Gewaltanwendung.
r Delinquenz und ihren Ursachen hat der psychiatrische Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 15. Juli 2012 nachvollziehbar ausgeführt (Gutachten S. 181 ff., 185 f.): „Die Sexualdelinquenz des Probanden steht in enger Verbindung mit seiner auffälligen Persönlichkeit, bei der unter Würdigung des biografischen Längsschnitts die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt erscheint. (...) Das Unvermögen, seine Sexualität in für sich befriedigender Art und Weise
leben, und seine Armut an persönlichen Bindungen führten
einem Stau sexueller Bedürfnisse, die dann im Bereich der sich entwickelnden Delinquenz ausgelebt wurden. Gleichzeitig scheint aber auch das Ausmaß an unausgefüllter Zeit und das Herumlungern an bestimmten Orten eine wichtige Rolle für das
standekommen der Taten
spielen. Die Delinquenz schien auch in eine allgemeine Verwahrlosung eingebunden. Im Rahmen der Vorgutachten hatte man Herrn N. immer wieder bescheinigt, dass er keine sexuelle Deviation aufweise, dennoch stellt sich dar, dass die in der Delinquenz ausgelebten sexuellen Handlungen einige Besonderheiten aufweisen.
nächst ist
bemerken, dass alle Opfer der sexuellen Übergriffe dem Probanden bis dahin völlig unbekannt waren, was als prognostisch ungünstig gelten muss.
m einen entblößte sich der Proband und masturbierte vor seinen Opfern,
m anderen suchte er aber auch früh im Einzelfall Körperkontakt, forderte die Opfer teilweise auf, ihn anzufassen, beobachtete sie und versuchte auch seinerseits, sie
berühren. Insofern liegt tatsächlich keine typische sexuell deviante Entwicklung vor, die einem Exhibitionismus
geordnet werden könnte, wenn auch im Deliktszenario immer wieder exhibitionistische Verhaltensmuster auftauchen. Auch ein bevorzugter Opfertypus lässt sich im Vergleich der Delikte nicht ausmachen. Herr N. verging sich sowohl an männlichen als auch an weiblichen Kindern und an jugendlichen sowie erwachsenen Frauen. Er beobachtete seine Opfer, suchte den Kontakt und entwickelte einen Modus der Annäherung unter Vortragen von Vorwänden, bei dem er seine Hilfsbedürftigkeit herausstellte und die Opfer immer wieder um Hilfe ersuchte. Aus dem Umstand, dass die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse immer wieder eng an das Verrichten der Notdurft und den Ort öffentlicher Toiletten geknüpft wurde, zeigt auf, wie wenig differenziert die sexuelle Entwicklung des Probanden letztlich geblieben ist. Bei seiner Sexualdelinquenz ging es um das Beobachten, das Berühren und die Masturbation vor dem Opfer. Es wurde teilweise auch Gewalt angewendet, als Wut- und Frustrationsreaktion, wenn die Opfer seinen Wünschen nicht entsprachen, aber auch bei dem Versuch, die sexuellen Handlungen gewaltsam durchzusetzen. Immer wieder kam es aber auch
nicht sexuell motivierten Gewaltdelikten, die offenbar in einem
sammenhang mit Alkoholintoxikationen standen. Obwohl von Herrn N. zwischenzeitlich auch massivere Gewaltandrohungen ausgesprochen wurden, kam es im Rahmen seiner Sexualdelikte insgesamt
keiner
nahme seiner Gewaltbereitschaft. Das Szenario seiner sexuellen Übergriffe wirkt im Längsschnitt relativ gleichförmig, zwar werden Opfer mitunter gepackt und auch körperlich attackiert,
einer entschlosseneren, nachhaltigen und invasiveren Umsetzung der sexuellen Handlungen kommt es aber letztlich nicht, insofern bleibt das Ausmaß der bei den Sexualdelikten ausgeübten Gewalt, auf einem moderaten Niveau. (...) Hier scheint insbesondere für die Bewertung von Bedeutung, dass immer wieder auch Kinder von den Delikten des Probanden betroffen waren. (...) Wir erkennen in der Vorgeschichte eine Vielzahl von Delikten mit hoher Rückfallgeschwindigkeit und hoher Deliktfrequenz. Herr N. zeigte sich unbeeindruckt von den verhängten strafrechtlichen Sanktionen und wurde nach seinen Entlassungen aus dem Strafvollzug immer wieder in überschaubarer Zeit deliktrückfällig. Er war letztlich unfähig dazu, sein Leben außerhalb der Institution in einer geordneten Weise
führen, und versagte an den sich stellenden Alltagsaufgaben. Die Unfähigkeit, ein unabhängiges Leben
führen, führte immer wieder zeitnah
Verwahrlosung und Absinken in den Alkoholkonsum, wobei der Proband im Trinkermilieu auch elementare Kontaktbedürfnisse stillte. Bei der Betrachtung des Szenarios der von Herrn N. verübten Delikte ist erkennbar, dass es immer wieder auch
Taten mit massiverer Gewaltanwendung kam,
Todesdrohungen, Schlagen mit Gegenständen, sodass es sicher auch ein Ergebnis glücklicher Umstände war, dass keines der Opfer schwerere Verletzungen davongetragen hat. Bei der konkreten Rückfälligkeit im Bereich von Gewalt- und Sexualdelikten spielte der Alkoholmissbrauch des Probanden eine bedeutende Rolle, allerdings hat der Verlauf im KMV gezeigt, dass es für die Dekompensation beim Andrängen triebhafter Bedürfnisse keineswegs zwingend einer alkoholtoxischen Enthemmung bedarf." Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte ist der Sachverständige K. nachvollziehbar
der Einschätzung gelangt, dass
m Zeitpunkt der Begutachtung die in den Anlassdelikten
tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten unverändert fortbestand und es bisher nicht gelungen war, dieser durch eine wirksame Behandlung entgegenzuwirken und gemeinsam mit dem Verurteilten eine wirksame Rückfallvermeidung
erarbeiten. Hierzu hat der Sachverständige unter anderem ausgeführt (Gutachten S. 188 ff.): „Prognostisch ungünstig ist der
sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des Probanden und seiner Delinquenz
sehen. Auch wenn hier keine typische sexuelle Deviation feststellbar ist, so sind doch sexuell deviante Motive im Szenario der Delikte
vermuten. Als prognostisch ungünstig muss auch die frühere Gewaltanwendung des Probanden gelten. Wiederholt schlug er seine Opfer, stieß Todesdrohungen aus und griff sie auch mit gefährlichen Gegenständen an. Als prognostisch eher günstig kann gelten, dass der Proband bei seiner ersten Gewalttat bereits 28 Jahre alt war. Prognostisch ungünstig ist hingegen der Umstand
werten, dass der Proband in seinem gesamten Leben bisher keine Paarbeziehung gelebt hat. In diese ungünstige Richtung weist auch die Instabilität seiner Arbeitsverhältnisse in den letzten Jahren, wobei zwischen den Inhaftierungen auch
nehmend weniger Zeit blieb, um überhaupt in eine regelmäßige Arbeit einzutreten. Ein prognostisch ungünstiger Faktor ist der Alkoholmissbrauch des Probanden, der auch eine bedeutende Rolle für das
standekommen der Delikte spielt. Eine Abhängigkeitserkrankung liegt jedoch nicht vor. Prognostisch günstig ist hingegen, dass eine gravierende psychiatrische Erkrankung bei Herrn N. nicht vorliegt. In diese günstige Richtung weist auch, dass er, nach dem, was bekannt ist, im Verlauf seiner Entwicklung in Kindheit und Jugend keine typischen frühen Anpassungsstörungen gezeigt hat. Die vorliegende Persönlichkeitsstörung trübt die Prognose. In diese ungünstige Richtung weist auch das frühere Bewährungsversagen des Probanden. Betrachtet man die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung nach dem bisherigen Vollstreckungsverlauf von Strafhaft und Maßregel, so hat der Proband insgesamt nur eine geringe Therapiemotivation. Er bekennt sich
seiner Täterschaft, zeigt aber nur eine geringe Bereitschaft, seine Persönlichkeitsanteile, die
r rezidivierenden Delinquenz führen, unter eigenem Einsatz
korrigieren. Es ist im Längsschnitt nur eine geringe Besserung der psychopathologischen Auffälligkeiten
bemerken. Eine nennenswerte Weiterentwicklung fand bisher nicht statt. Diesbezüglichen Leistungsanforderungen weicht der Proband eher aus. Die Lebenseinstellung des Probanden ist nicht hinreichend aus seinen aktuellen Äußerungen
beurteilen. Er formuliert, eine Verpflichtung für die Betreuung seiner kranken Mutter
verspüren, was grundsätzlich als eher prosozial
werten ist. Allerdings scheint der Plan, nach einer Entlassung
r Mutter
ziehen, keine realistische Perspektive
sein,
mal konkrete Mitteilungen der Mutter in diese Richtung nicht bekannt sind. Im Längsschnitt der Freiheitsentziehung seit deren Beginn nach der letzten Inhaftierung scheint unter den strukturierenden Bedingungen der Anstalt eine hinreichende emotionale Stabilität
bestehen, allerdings geriet der Proband bei Konflikten rasch an seine Grenzen und zog sich oft
rück. Insofern sind seine Bewältigungsmechanismen für Konfliktsituationen als unzureichend einzuschätzen. Es liegt bei Herrn N. ein ausgeprägter Folgeschaden in Form einer Prisonisierung vor, die ihrerseits einer erfolgreichen Resozialisierung im Wege stehen dürfte. Ein sozialer Empfangsraum für eine Zeit nach der Entlassung aus der Maßregel ist bisher nicht vorbereitet. Weder geht der Proband gegenwärtig einer Arbeit nach noch verfügt er außerhalb der Anstalt über einen Arbeitsplatz. Es ist auch außerhalb der Anstalt keine Unterkunft vorhanden. Dass Herr N. wie von ihm geäußert bei seiner Mutter wohnen könnte, ist bisher durch eine Mitteilung von Seiten der Mutter nicht bestätigt. Beziehungen, die eine soziale Kontrollfunktion außerhalb der Unterbringung gewinnen könnten, bestehen nicht. In Bezug auf offizielle Kontrollmöglichkeiten liegen die letzten Erfahrungen einer
sammenarbeit mit einem Bewährungshelfer
lange
rück, als dass sie einen Rückschluss auf die aktuelle Kooperation des Probanden
ließen. Aus dem Umstand, dass die Opfer der Delikte dem Probanden alle unbekannt waren, ist von einer allumfassenden Verfügbarkeit potenzieller Opfer auszugehen, was prognostisch ungünstig ist. Da eine Entlassungsumgebung noch nicht definiert ist, sind die darin vorhandenen
gangsmöglichkeiten
Risiken nicht
beurteilen. Die Compliance des Probanden im Rahmen von Behandlungsangeboten ist unter Würdigung der jüngsten Behandlungserfahrungen als ausreichend einzuschätzen. In der Gesamtschau der prognostisch relevanten Faktoren kommt man hier
einer ungünstigen klinischen globalen Prognoseeinschätzung."
m bisherigen Behandlungsverlauf und der weiterhin erforderlichen Behandlung hat der Sachverständige wie folgt Stellung genommen (Gutachten S. 183 ff.; 191 f.): „Es ist
konstatieren, dass es im Verlauf der diversen Freiheitsentziehungen des Probanden vergleichsweise wenig
Behandlungsversuchen der Gewalt- und Sexualproblematik gekommen ist. Dies ist nicht ausschließlich der fehlenden Behandlungsbereitschaft oder einer nicht hinreichenden Behandlungsfähigkeit
zuschreiben, sondern wurde offenbar auch institutionell bedingt. Ein längerfristiger und konsequenter Behandlungsversuch steht bis heute aus. Dieser muss sich aufgrund der Ressourcen des Probanden vor allem verhaltenstherapeutisch und medikamentös ausrichten. (...) In der Gesamtschau sind im Ergebnis der bisherigen Behandlungsbemühungen weder die Persönlichkeitsproblematik und der Alkoholmissbrauch noch die spezifische Delinquenz im Sinne der Gewalt- und Sexualstraftaten hinreichend bearbeitet. Die Einschätzung des Probanden, dass er nun einen erfolgreichen Behandlungsversuch im Maßregelvollzug hinter sich hätte und dass eine Spritze seine Probleme lösen würde, ist als Ergebnis seiner recht einfach strukturierten Sicht auf die Welt
sehen. In der aktuellen Untersuchung hat sich gezeigt, dass der Proband seine (zweifellos sehr umfangreiche) Delinquenz der Vorgeschichte noch nicht einmal im Ansatz verarbeitet hat und mit den Straftaten der Vergangenheit auf die Weise umgeht, damit nun abgeschlossen
haben. Er hat sich einer eingehenden Besprechung der Delikte bei der Untersuchung auch weitgehend verschlossen und letztlich keine Bereitschaft gezeigt, diese mit Hilfe der aktenkundigen Informationen
bearbeiten. Er verfügt über keine ausreichende Strategie
r konkreten Rückfallvermeidung, die sich durch die Analyse der konkreten Tatumstände erarbeiten ließe. Dieses praktische Konzept einer Rückfallvermeidung würde am Ende eine für ihn umsetzbare Handlungsanweisung
r Verfügung stellen, mit deren Umsetzung er selbst aktiv deliktspezifischen Rückfällen entgegenwirken kann. Eine hinreichende Therapiemotivation scheint bei Herrn N. allerdings bis heute nicht gegeben
sein. Er vertritt lediglich die Auffassung, es sei mit dem Einsperren nun lange genug gewesen, und hofft darauf, dass die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 auch für ihn
r Folge hat, dass seine Sicherungsverwahrung aufgehoben wird. Im Ergebnis der aktuellen Untersuchung ist festzustellen, dass sich durch die Maßnahmen des Vollzugs und der Behandlung in der Maßregel keine Veränderungen eingestellt haben, die auf eine Verringerung der Gefährlichkeit des Probanden schließen ließen. (...) Es fand bisher kein hinreichender Behandlungsversuch der Gewalt- und Sexualproblematik statt. In der Untersuchung war auch keine hinreichende Bereitschaft des Probanden
der dazu notwendigen Auseinandersetzung festzustellen. Allerdings wäre
fordern, dass ein konsequenter Behandlungsversuch im Rahmen der von der Anstalt vorgehaltenen Möglichkeiten an ihn institutionell nachhaltig herangetragen werden sollte. Dies könnte am ehesten in der Sozialtherapeutischen Anstalt geschehen. Von Herrn N. muss erwartet werden, dass er sich einem längerfristigen Behandlungsversuch, z.B. in der Sozialtherapie, endlich stellt, statt sich
rückzuziehen und sich nur an die Bedingungen der Anstalt anzupassen. Auch wenn die intellektuellen Möglichkeiten des Probanden begrenzt sind, so steht dieser konsequente Versuch einer Behandlung bis heute aus. Insofern muss der Proband bezüglich seiner Rückfallwahrscheinlichkeit in die Gruppe der unbehandelten Sexualstraftäter eingeordnet werden. (...) Behandlungsmöglichkeiten wurden von Herrn N. entweder von vornherein gar nicht wahrgenommen (Sozialtherapie) oder vorzeitig abgebrochen (KMV). Auch der bisher durchgeführte medikamentöse Behandlungsversuch (antiandrogene Behandlung) vermag in seiner Wirksamkeit nicht
überzeugen. (...) Die weiter bestehende Behandlungsnotwendigkeit sei
m Abschluss noch einmal hervorgehoben. Es obliegt der Anstalt, hier ein adäquates Angebot
schaffen, das den bei Herrn N. vorhandenen Fähigkeiten angepasst sein sollte und neben psychagogischen und verhaltenstherapeutischen Elementen auch eine medikamentöse Behandlung
r Stabilisierung der Impulskontrolle und Dämpfung der sexuellen Triebhaftigkeit umfassen sollte." Der Sachverständige gelangte in seiner abschließenden Beurteilung nachvollziehbar und überzeugend
dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf den Anlasstaten ähnliche Delikte bestand. bb) Der Senat teilt nach eingehender Prüfung die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass sich in dem - überschaubaren - Zeitraum seit der Begutachtung keine Umstände ergeben haben, die nunmehr eine günstige Prognose rechtfertigen. Versuche der Justizvollzugsanstalt Tegel, durch motivierende Gespräche ein Mindestmaß an Anbindung herzustellen, scheiterten bereits daran, dass es dem Verurteilten lediglich einmal gelang, einen verabredeten Termin einzuhalten. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrem Bericht vom 15. Mai 2013 nachvollziehbar ausgeführt, dass es aufgrund der Nichtfassbarkeit des Verurteilten weiterhin unmöglich war, an den Themen Straftataufarbeitung, Behandlungsbedarf und eigene Ziele strukturiert
arbeiten. Die Sozialarbeiterin H. teilte darüber hinaus im Anhörungstermin am 26. Juli 2013 mit, dass der Beschwerdeführer auf ihre Gesprächsangebote noch nicht eingegangen sei, sondern weiterhin eine Abwehrhaltung bezüglich einer Straftataufarbeitung zeige. Das nach Inkrafttreten des Gesetzes
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung und des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) begonnene Diagnostikverfahren nach § 7 SVVollzG Bln (dazu näher nachfolgend unter II. 2. b)) war
m Zeitpunkt des Anhörungstermins am 26. Juli 2013 noch nicht abgeschlossen. Von einer erfolgreichen Behandlung, die insbesondere ein praktisches Konzept
r Rückfallvermeidung umfasst, ist der Beschwerdeführer nach wie vor weit entfernt. Er verharrt in Passivität und verfügt über keine realistische
kunftsplanung. Danach bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten unverändert fortbesteht und weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung den Anlassdelikten vergleichbarer Straftaten - insbesondere Körperverletzungsdelikte mit gravierenderer Gewaltanwendung und Sexualstraftaten mit Gewaltanwendung gegen beliebige Personen, darunter auch Kinder - gegeben ist. Bei den mit hoher Wahrscheinlichkeit
erwartenden Straftaten handelt es sich um solche, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichen. Der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr kann auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen, insbesondere Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, wirksam begegnet werden. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer - nicht unverhältnismäßig. 2. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Betreuungsdefizite rechtfertigen keine Aussetzung der Maßregel. a)
treffend ist allerdings, dass die Vollstreckung der Unterbringung aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung auch dann
r Bewährung auszusetzen ist, wenn dem Verurteilten - wie hier - eine günstige Legalprognose nicht gestellt werden kann, jedoch erhebliche Defizite bei der Ausgestaltung des Straf- oder Maßregelvollzuges bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -). Insoweit ist zwischen den beiden folgenden Rechtsgrundlagen
unterscheiden: aa) § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sieht die Aussetzung der Unterbringung
r Bewährung vor, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist. Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn es
maßgeblichen Defiziten in dem (der Sicherungsverwahrung vorausgehenden) Vollzug der Strafhaft gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 11 f., 19 ff.), wobei der Anwendungsbereich auf Betreuungsdefizite in dem Zeitraum nach dem
r Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis
m Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist erst mit dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eröffnet, da sie Defizite bei dem Vollzug der Unterbringung
m Gegenstand hat (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21 f.; Senat a.a.O.). § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ist daher nach dem im vorliegenden Fall gegebenen Vollstreckungsstand anwendbar.
m Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung
r Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21 ; Senat a.a.O.). bb) Unabhängig davon sind relevante Betreuungsdefizite derzeit nicht ersichtlich, so dass auch die Bestimmung einer Frist durch den Senat - die diesem als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat a.a.O.) - nicht veranlasst ist.
nächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan
erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14 ) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.)
Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).
Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rdn. 113): „Spätestens
Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend
analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan
erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten
mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung
ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit
eröffnen. In Betracht
ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen
r Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und
r Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend
aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen." Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten
wecken und
fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell
geschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so
mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat a.a.O.).
r Konkretisierung der danach vorgegebenen bundesgesetzlichen Leitlinien und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. AbgHaus von Berlin, Drucks. 17/0689 S. 3, 4) hat der Landesgesetzgeber das - ebenfalls am 1. Juni 2013 in Kraft getretene - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) erlassen, das detaillierte Regelungen
dem - an das Aufnahmeverfahren (§ 6 SVVollzG Bln) anschließenden - Diagnostikverfahren (§ 7 SVVollzG Bln),
r Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) und
m Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 9 SVVollzG Bln) vorsieht.
ständigen Psychologin gegeben. Die Fortführung dieser Gespräche war geplant. Ferner waren mit dem Beschwerdeführer zwei psychologische Testverfahren durchgeführt worden. Verzögerungen bei der Durchführung des Diagnostikverfahrens sind nicht erkennbar. Dies gilt
nächst für dessen Beginn. Die Vorgaben der §§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, 7 ff. SVVollzG Bln galten erst ab Inkrafttreten dieser Vorschriften am
m 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen
können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33 ). Dementsprechend sieht auch die Übergangsregelung in Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB ausdrücklich vor, dass § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann auf Altfälle anzuwenden ist, wenn im Strafvollzug nach dem
mal eine Fristsetzung nach dieser Vorschrift ohnehin erst ab Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt. Auch die Dauer des Diagnostikverfahrens ist nicht
beanstanden. Zwar sieht § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln vor, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan "unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme"
erstellen ist, was den Abschluss des vorangehenden Diagnostikverfahren
einem noch früheren Zeitpunkt voraussetzt. Die anzunehmende Überschreitung dieser - nicht ausnahmslos geltenden - Regelfrist begegnet im vorliegenden Fall jedoch keinen Bedenken, da keine Zweifel daran bestehen, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel das Diagnostikverfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchführt, um die unverzügliche Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans sicherzustellen. Insoweit ist
berücksichtigen, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Beschlüsse vom
folge bereits das erste und bis dahin einzige Gespräch mit der Psychologin als zwar "angenehm", aber auch "ein bisschen viel" empfunden. Erst wenn aber das Diagnostikverfahren abgeschlossen ist, kann aufgrund der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse - des Ergebnisses des Diagnostikverfahrens (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 5 SVVollzG Bln) - der Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt und auf dessen Grundlage mit der den Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechenden Behandlung begonnen werden. Aus behaupteten Behandlungsdefiziten in der Zeit vor dem
sätzlich geschaffenen gerichtsbekannten Angebote im Sozialdienst und in der psychologischen Betreuung tragen den objektiven Rahmenbedingungen eines therapieorientierten Vollzuges in angemessener Weise Rechnung. Ihre Umsetzung im Einzelfall bleibt abzuwarten. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Erfolg des therapieorientierten Vollzuges nicht nur von den objektiven Rahmenbedingungen und den Bemühungen der Justizvollzugsanstalt Tegel, sondern maßgeblich von der Bereitschaft des Beschwerdeführers
r Mitarbeit abhängt (vgl. Senat, Beschlüsse vom
r Diagnostik erforderlichen Gespräche seiner Ankündigung im Anhörungstermin entsprechend fortsetzt und sich auch für die weiteren therapeutischen Angebote öffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 -). Fehlende Therapiebereitschaft oder -fähigkeit stehen bei fortbestehender Gefährlichkeit der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen. Hierzu heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung ( BT-Drucks. 17/9874 S. 15 ): „Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn
r Inanspruchnahme dieser Angebote
motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden. Denn auch in
kunft wird es Untergebrachte geben, die sich trotz dieser Maßnahmen auf Dauer als therapieunwillig erweisen. Sie können auch
künftig aus ihrer dauerhaften Therapieunwilligkeit nicht etwa den Anspruch ableiten, trotz fortbestehender Gefährlichkeit nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht
werden. (…) Das Gleiche gilt für Personen, die sich trotz der genannten Therapieangebote und Motivierungsversuche auf Dauer - beispielsweise auf Grund beschränkter intellektueller Fähigkeiten - als im Ergebnis nicht therapiefähig erweisen. Auch hier bleibt es trotz der
künftigen Therapieausrichtung der Sicherungsverwahrung dabei, dass für sie letztlich nichts anderes gilt als bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, wonach fehlende Heilungs- bzw. Besserungsaussichten bei fortbestehender Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen (...)." III. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er eine Verletzung des Trennungsgebotes durch näher bezeichnete Umstände der derzeitigen (insbesondere räumlichen) Unterbringung geltend macht, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht
m Erfolg.
treffend ist allerdings, dass § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F., der die wesentlichen Leitlinien
r Umsetzung des vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 115) vorgegebenen Trennungsgebotes enthält (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16 ), für Sicherungsverwahrte eine Unterbringung vorsieht, die (lit.
beenden ist. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB sieht eine Aussetzung der Maßregel
r Bewährung ausdrücklich nur bei unzureichender Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bei Mängeln der Unterbringung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB dürfte es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (dazu vgl. OLG Köln OLGSt GVG § 78b Nr. 5) fehlen. Die Vorschriften der §§ 66c , 67 n.F. StGB sind Teil eines gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung. Defizite insbesondere der räumlichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung können danach nur im Verfahren nach § 109 StVollzG (n.F.) geltend gemacht werden. Ob die Vollstreckungsgerichte bei entsprechenden Mängeln, die nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist fortbestehen und so gravierend sind, dass sie die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung begründen, allein aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einer Entlassung des Sicherungsverwahrten berechtigt wären, erscheint fraglich. 2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Annahme des Beschwerdeführers, seine (insbesondere räumliche) Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Tegel widerspreche in maßgeblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht
. Die Justizverwaltung des Landes Berlin hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
m Anlass genommen, die bisherige Praxis der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Berlin umfassend
ändern. Die bereits durchgeführten und teilweise noch durchzuführenden Maßnahmen für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Tegel sind gerichtsbekannt. Sie genügen sowohl verfassungsrechtlichen Anforderungen als auch den
ihrer Umsetzung ergangenen einfachgesetzlichen Regelungen in § 66c Abs. 1 StGB und §§ 10 ff. SVVollzG Bln (vgl. Senat, Beschlüsse vom
r Rechtslage vor dem
nächst für die dem Senat aus eigener Anschauung bekannten räumlichen Gegebenheiten. Zwar trifft es
, dass der Neubau der Teilanstalt für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel noch nicht fertig gestellt ist und der Beschwerdeführer daher derzeit noch innerhalb des Gebäudes der Teilanstalt V untergebracht ist, wo ihm zwei nebeneinander liegende ehemalige Hafträume von jeweils ca. 8 qm Größe
r Verfügung stehen. Dies ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht
beanstanden. aa) Die Unterbringungssituation entspricht dem Gebot der räumlichen Trennung vom Strafvollzug (§§ 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB, 10 ff. SVVollzG Bln). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) ausgeführt, dass eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, nicht aber eine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug erforderlich ist; vielmehr könne eine Anbindung an große Einrichtungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten
können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trägt (a.a.O. Rdn. 115). Dementsprechend sieht auch die einfachgesetzliche Regelung in § 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB die räumliche Trennung vom Strafvollzug durch gesonderte Gebäude oder Abteilungen vor (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16 ). Danach ist die räumliche Trennung vom Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Tegel ausreichend dadurch gewährleistet, dass die Sicherungsverwahrten auf gesonderten Stationen untergebracht sind, die ausschließlich von ihnen genutzt werden und nicht mehr mit Strafgefangenen belegt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - und 28. März 2013 - 2 Ws 85/13 -). bb) Die räumliche Situation weist auch im Übrigen den erforderlichen Abstand
m Strafvollzug auf und genügt
mindest für den überschaubaren Zeitraum bis
r Bezugsfertigkeit des Neubaus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bereits Senat, Beschluss vom
dem wurde die Belegung auf den einzelnen Stationen von zwölf auf sechs Personen reduziert und die Nutzung der Küchen, Duschen und Gemeinschaftsräume ist außerhalb der Einschlusszeiten jederzeit möglich. Auf den Stationen 1 und 12 befinden sich für alle Untergebrachten wohnlich ausgestattete Fernsehräume. Ebenfalls sind Sportgeräte wie Kicker, Fahrrad und Rudergerät vorhanden. Während des - im Vergleich
m Strafvollzug nunmehr deutlich - erweiterten Aufschlusses (von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr) ist den Sicherungsverwahrten der Aufenthalt im Sicherungsverwahrungsbereich des Hauses 5 und im Freistundenhof möglich. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 9. Juni 2013 weisen die genannten [ehemaligen] Hafträume eine Größe von jeweils 8,53 qm (
züglich einer Nasszelle von jeweils 1,3 qm) auf, die die Sicherungsverwahrten von außen mit einem Vorhängeschloss verriegeln können. Ihnen steht mithin ein persönlicher Rückzugsbereich von mehr als 17 qm
r Verfügung. Dass sich diese Fläche derzeit noch auf zwei Räume verteilt, ist für den überschaubaren Übergangszeitraum hinzunehmen und rechtlich nicht
beanstanden,
mal mit überobligatorischem Einsatz am Ausbau des neuen Gebäudes gearbeitet wird." An dieser Auffassung hält der Senat fest. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass es sich bei den
r Verfügung gestellten Räumen um ehemalige Hafträume handelt, führt dies nicht
einer abweichenden Beurteilung; denn die Räume wurden, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht nur für die Nutzung durch Sicherungsverwahrte "umgewidmet", sondern auch renoviert und neu gestaltet. b) Die auf Grundlage der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Regeln bisher vollzogene Unterbringung des Beschwerdeführers genügt auch hinsichtlich der weiteren Modalitäten dem Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 100 ff.) und den hierauf basierenden einfachgesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 2a StGB sowie des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes. Relevante Abweichungen der Vollzugspraxis von der gesetzlichen Regelung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die von ihm in pauschaler Form beanstandeten Regelungen
Besuchszeiten und Einkaufsmöglichkeiten den Vorschriften des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes - insbesondere §§ 27, 58 SVVollzG Bln - widersprechen. Insoweit ist auch
berücksichtigen, dass der Anstalt - soweit der Gesetzgeber von der Regelung weiterer Einzelheiten abgesehen hat - ein Ausgestaltungs- und Organisationsermessen
steht, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung
gänglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -). Soweit im Übrigen hinsichtlich einzelner Modalitäten eine Gleichbehandlung zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten erfolgen sollte, würde dieser Umstand - ebenso wie sonstige einzelne Unzulänglichkeiten des Vollzuges - jedenfalls nicht
r Rechtswidrigkeit der gegen den Beschwerdeführer vollstreckten Unterbringung an sich führen (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 130/12 Vollz -). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/680641.html ( https://oj.is/680641 ) Verweise Volltext Zitate 25 Zitiert 7 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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