Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 2009, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Festste
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 4 ; Urteil vom 23. September 1993 - 3 St
R 430/93 ,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12 ; Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 St
R 381/00 ,
§ 23Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 13 ; Beschluss vom 6. November 2002 - 5 St
R 361/02 , NStZ-RR 2003, 72 ; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 4). Hieran fehlt es. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen; diese dürfen indes den bisherigen nicht widersprechen. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer Permalink: http://openjur.de/u/68073.html Kommentare
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