den Kindern gefragt. Er und sein Bruder hätten sich bereits vorher versteckt gehabt. Seine Mutter sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Bereits am nächsten Tag seien sie zu einem Onkel gegangen. Da sein Vater nicht mehr aufgetaucht sei, habe die Mutter beschlossen, dass sie ausreisen sollen. Im September 2008 sei er mit seinem Bruder ausgereist. Der Onkel habe sie bis Istanbul begleitet. In Griechenland sei er 2 Jahre lang geblieben. Über Italien und Frankreich sei er dann
Deutschland gelangt. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Mit Bescheid vom
G – (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 30 Tage
Bekanntgabe der Entscheidung bzw.
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung
Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4.). Mit Schriftsatz vom
G vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei glaubhaft. Da die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Kampf des Vaters gegen die Taliban gestanden habe, lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. In der Heimatprovinz herrsche ein bewaffneter, innerstaatlicher Konflikt i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Schließlich bestehe für den Kläger bei einer Rückkehr eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Wardak könne er wegen der Bedrohung durch die Taliban nicht zurück. In Kabul bestehe keine inländische Fluchtalternative. Eine Abschiebung des minderjährigen Klägers sei
der UN-Kinderrechtskonvention unzulässig. Mit Schreiben vom
Maßgabe des § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz
G. Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots
G bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ). a. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 – QualRL –) insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen
Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f.). Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QualRL auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlung unmittelbar bevorstanden oder, ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 60 AufenthG Rn. 124). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 QualRL sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen. Gemessen an diesen Verfahren ist das Vorbringen des Klägers zu der Bedrohung und möglichen Entführung durch die Taliban nicht glaubhaft. So ist das Vorbringen hinsichtlich des „Überfalls“ der Taliban widersprüchlich. Während der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, die Taliban hätten
der Rückkehr des Vaters das Haus gestürmt und den Vater mitgenommen, sagte er in der mündlichen Verhandlung, der Vater sei auch beim 2. Klopfen an das Hoftor hinausgegangen, habe geöffnet und sei nicht mehr zurückgekehrt. Nicht glaubhaft ist auch, das Vorbringen, die Taliban hätten den Kläger und seinen jüngeren Bruder nicht gefunden, weil sie sich unter Weizensäcken versteckt hätten, welche im Raum gewesen seien. Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Gesamteindrucks steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Vorbringen nur erfunden wurde, um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. b.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten
Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QualRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab,
fluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, deretwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2003, § 60 AufenthG Rn. 137). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198 ). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131,198 ). Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – Slg. 2009, I-921 ). Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen
Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom
der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – BVerwGE 134, 188 ). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136,377 ). Der Kläger stammt aus der Provinz Wardak, so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist. Die Provinz Wardak wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, Internet: www.unama.unmissions.org) der Zentralregion Afghanistans (Provinzen: Kabul, Panjshir, Wardak, Logar, Parwan und Kapisa) zugeordnet. UNAMA hat für diese Region im Jahr 2009 279 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von 5,7 Millionen gezählt. Für das Jahr 2010 wurden 231 zivile Tote in der Zentralregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010 Protection of Civilians in Armed Conflict). Für das Jahr 2009 wurden für Gesamtafghanistan 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten ermittelt. Für das Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) ausgegangen. Das Verhältnis Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 1:1,
dem Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO, Internet: www.ngosafety.org) gab es im Jahr 2012 in Afghanistan insgesamt 21.784 Angriffe (ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012). Bei einer Gesamtopferzahl von 7.559 entfallen damit rechnerisch auf jeden Angriff 0,3469 Opfer. Überträgt man dies auf die Zentralregion, kann bei den dort gezählten 2.417 Angriffen im Jahr 2012 von etwa 839 toten/verletzten Zivilisten ausgegangen werden. Bei einer Einwohnerzahl von 5,7 Millionen in der Zentralregion und 839 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,015 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden. Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Zentralregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte. Bezogen auf die Herkunftsprovinz Wardak ergibt sich bei 643 Angriffen eine geschätzte Opferzahl von 224. Bei einer Einwohnerzahl von 581.000 liegt die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages zu werden bei 0,039 Prozent. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei dem Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Solche ergeben sich nicht aus der nicht glaubhaften Bedrohung durch die Taliban. 2. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot
G entgegen. a. Ein Abschiebungsverbot
G liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz
G kommt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.4.1997 – 9 C 38/96 – BVerwGE 104, 265 ) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban ist nicht glaubhaft (s.o.). b. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot
G entgegen.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Mit dem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung bestehe, werden allgemeine Gefahren geltend gemacht, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G nicht rechtfertigen können. aa. Individuelle nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor. Eine unmittelbare konkrete Bedrohung des Klägers durch die Taliban ist nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht glaubhaft (s.o.). bb. Der Kläger kann ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erreichen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 /9 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – 115, 1/9). Hinsichtlich der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan kann eine landesweite extreme Gefahrenlage nur angenommen werden, wenn der Kläger
seiner Rückkehr mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten aus Hunger sterben würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324 ). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 26). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt bei den Familien und Stammesverbänden. Der Kläger kann zu seinem Onkel und auch seiner Mutter zurückkehren, die weiterhin in seinem Heimatort wohnen. Dort wird er auch die erforderliche Unterstützung erhalten. Aber auch ohne die Unterstützung durch diese Gemeinschaft droht dem volljährigen, gesunden arbeitsfähigen Kläger bei einer Abschiebung in seine Heimatregion oder
Kabul keine extreme Gefahrenlage. Der Kläger kann unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe und die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen, um sein Überleben zu sichern (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris; U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris). 3. Die
Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 , § 60 Abs. 10 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung
Afghanistan ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen.
G zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 4. Die Klage war
alledem abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/680764.html ( https://oj.is/680764 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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